Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Rückwirkende Rundfunkbeiträge ab Januar 2013 ohne Beitragsbescheid?  (Gelesen 4838 mal)

R
  • Beiträge: 2
Hallo,

ein "Beitragsschuldner" war nie im Besitz von Rundfunkempfangsgeräten. GEZ-Gebühren hat er daher bisher nicht gezahlt.
Rundfunkgeräte anderer Besitzer hat auch nicht genutzt.
Nach dem 01.01.2013 wurde ihm kein Beitragsbescheid vom "Beitragsservice" zugesandt.
Es hat bis heute keine Information darüber erhalten, das er gesetzlich zu einer Anmeldung beim "Beitragsservice" ab dem 01.01.2013 verpflichtet wurde.

Ist dieser "Beitragsschuldner" verpflichtet, die Beiträge rückwirkend ab 01.01.2013 zu zahlen?
Oder sogar noch ein Bußgeld zu entrichten?
Wenn "Beiträge" verlangt werden, sollte der "Beitragsschuldner" nicht zumindest das Recht haben, vorher einen Beitragsbescheid zu erhalten?

Ich hoffe, eine interessantes Thema angesprochen zu haben und würde mich über eine Antwort sehr freuen.


Mit freundlichen Grüssen
R. K.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2014, 23:07 von Uwe«

  • Beiträge: 3.241
Wenn der Beitragsschuldner seit 1.1.2013 in der Wohnung wohnt, wären die Beiträge ab diesem Zeitpunkt rückwirkend fällig. Einen Beitragsbescheid zu versenden ist offensichtlich nicht nötig, man muss ja laut Gesetz bezahlen. Wer nicht bezahlt, bekommt 8 Euro Säumniszuschlag aufgebrummt, wenn ein Beitragsbescheid eintrifft.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

R
  • Beiträge: 2
Vielen Dank für die promte Antwort!

Ich verstehe nur nicht, weshalb kein Recht auf einen Gebührenbescheid besteht.
Das würde ja bedeuten, das der Bürger verpflichtet ist, sich aktiv über neu erlassene Gebühren und Abgaben auf dem laufenden zu halten, nur um sie rechtzeitig bezahlen zu können - und ausserdem dafür bestraft wird, wenn er mal das Inkrafttreten einer neuen Gebühr verpasst.
Die GEZ nennt sich jetzt "Beitragsservice". Welchen "Service" leistet sie eigentlich? Zumindest sollte man doch erwarten können, das der "Service" darin besteht, jeden einzelnen "Beitragsschuldner" rechtzeitig über seine neue Zahlungspflicht zu informieren. Dies ist im geschilderten Fall aber nicht geschehen. 

Mit freundlichem Gruss
R.K.




Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.241
Du hast recht, jeder muss sich informieren und sofort bezahlen, selbst wenn er Rundfunk ablehnt. Ein Beitragsbescheid wird erst ausgestellt, wenn der Beitrag längere Zeit nicht bezahlt wurde, und dann wie schon erwähnt, mit 8 Euro Aufschlag. Wer vor dem Beitragsbescheid zahlt, spart also 8 Euro.
Der Beitragsservice leistet den Service, dass er gnadenlos den Leuten das Geld abnimmt, denn entscheiden kann er nicht, ob es angebracht wäre, auf die Beiträge Bedürftiger zu verzichten. Das muss von anderen Behörden bescheinigt werden. Der BS informiert darüber auf seiner Homepage. Über die Zahlungs- und Anmeldepflicht informiert er per Infopost, die auch mit Werbung oder Betrugsschreiben verwechselt werden kann.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 87
Hallo,

ich muss leider widersprechen.
Ohne einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG besteht keine Verpflichtung zum Zahlen.
Das wäre ja noch schöner wenn jeder Bürger alle Gebühren und Beiträge ohne Verwaltungsakt bezahlen müssten.
Straßenreinigungsgebühren, Schmutzwassergebühren, Straßenausbaubeiträge oder Kanalherstellungsbeiträge ohne Verwaltungsakt können nie Fällig werden.
Nicht umsonst gibt es eine Festsetzungsverjährung für den Fall wenn kein Verwaltungsakt erstellt wird.

Also, ohne Beitragsbescheid der LRA wird überhaupt keine Beitrag fällig.
Und zum Thema Säumniszuschlag empfehle ich u.a. die Lektüre der "Kommunalen Steuerzeitschrift", Heft 5 vom Mai 2014, 63. Jahrgang zum "Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit".
Darin wird sehr schön aufbereitet das z.B. nur durch Bescheid festgesetzte und bereits fällige Abgaben Säumniszuschläge rechtfertigen können.
Eine wirksame Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird ebenfalls vorausgesetzt.

M.E. nach ist ohne ordnungsgemäß bekanntgegebenen Beitragsbescheid ein Säumniszuschlag nicht rechtmäßig.

Gruß


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 48
Zitat
Also, ohne Beitragsbescheid der LRA wird überhaupt keine Beitrag fällig.
Und zum Thema Säumniszuschlag empfehle ich u.a. die Lektüre der "Kommunalen Steuerzeitschrift", Heft 5 vom Mai 2014, 63. Jahrgang zum "Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit".
Darin wird sehr schön aufbereitet das z.B. nur durch Bescheid festgesetzte und bereits fällige Abgaben Säumniszuschläge rechtfertigen können.
Eine wirksame Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird ebenfalls vorausgesetzt.

M.E. nach ist ohne ordnungsgemäß bekanntgegebenen Beitragsbescheid ein Säumniszuschlag nicht rechtmäßig.


genau das ist auch meine Meinung.
Das könnte bedeuten, dass selbst wenn man zahlen müsste, sollte man immer nur nach dem Beitragsbescheid zahlen und gegen den Säumniszuschlag je Beitragsbescheid immer Widerspruch einlegen.

Dann hätten die richtig viel Arbeit.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 87
Nur zur Info,
beim BR ist auf die Säumniszuschläge "kulanter Weise" verzichtet wurden nach erfolgtem Widerspruch.

In diesem Sinne meinte bereits mein Automechaniker vor Jahren "Sand im Getriebe ist immer sehr schlecht für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Maschine".
 >:D


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 48
Zitat
Kommunalen Steuerzeitschrift", Heft 5 vom Mai 2014, 63. Jahrgang zum "Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit

kann man die irgendwo einsehen?
online?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 87
Unter google suche solltest du auf den richtigen Verlag kommen
https://www.reckinger.de/kommunalrecht/zeitschriften/kommunale-steuer-zeitschrift/
und dann liegt es an dir mal nach Säumniszuschlägen zu suchen....


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.241
Gegen den Säumniszuschlag gibt es auch die Möglichkeit vorzugehen, weil ein Bussgeld verhängt werden kann, wenn man die Beiträge nicht zahlt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2014, 11:51 von Roggi«

G
  • Beiträge: 48
gut ich möchte aber ja nicht ein ganzes Jahresabo für 136 € nur für ein Heft bzw. diesen einen Artikel.. :o


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.241
gut ich möchte aber ja nicht ein ganzes Jahresabo für 136 € nur für ein Heft bzw. diesen einen Artikel.. :o
Sei froh, dass du nicht ein Jahresabo bezahlen musst, weil in deiner Straße ein Kiosk steht, der Zeitungen im Fenster liegen hat.
Hier der Thread, wo ich versucht habe zu erklären, warum der Säumniszuschlag nicht erhoben werden darf:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg59692.html#msg59692


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 48
Hallo Roggi,

tut mir leid den sinn verstehe ich irgendwie nicht in deinem anderen Thread.
Man müsste ja im Widerspruch auch noch auf den Säumniszuschlag eingehen.
Weil wenn der Widerspruch auch abgelehnt wird, so müßte er ja in Teilen erfolgreich sein,
sprich der Säumniszuschlag müßte unter den Tisch fallen.
Sonst müßte man ja in der Klage zwei Teile bearbeiten, Säumnis und das grundsätzliche..

Gruß


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.241
Eigentlich hast du recht, aber das müsste ein Richter entscheiden, ich bin mir nicht sicher, ob der BS das einsieht. Da in einer Klage auch über die Aussetzung der Vollziehung entschieden wird, kann man das mit entscheiden lassen. Ansonsten ist es ein weiterer Beweis, dass der RBStV nicht nach geltendem Recht gemacht wurde, es sind mehrere Fehler enthalten. Dadurch wird der RBSTV aber leider nicht im ganzen ungültig, nur dieser Paragraph ist nichtig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

E
  • Beiträge: 1
Hallo an alle,

Person A+B haben, seit dem A+B schon jahrelang von der GEZ in ruhe gelassen wurden, nun Post bekommen.
Da A weder Zeit noch nerven hat sich zur Wehr zu setzen würde A gerne unter Vorbehalt zahlen, allerdings erst nach der Anmeldung und nachdem A dann die Zahlungsaufforderung erhält. A stellt sich vor so evtl um Säumnisszulage herum zu kommen.

Wäre das ein gangbarer Weg?

Da man ja rückwirkend bis 01/13 zahlen müsste würde A es noch interessieren welches Risiko A eingeht wenn A die Wohnung z.b. Zum 01/14 anmeldet?
In dem Formular "neuanmeldumg einer Wohnung " unter rundfunkbeitrag.de steht nicht explizit ab wann die Wohnung bezogen wurde sondern lediglich Anmeldung zum...

Viele Grüße !


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2014, 13:50 von Uwe«

 
Nach oben