...ohne, dass da schon eine Neuregelung in der Schublade wäre, würde der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" sehr vermutlich
nicht von jetzt auf gleich "ungültig" erklärt, da damit dem ör-Rundfunk faktisch
über Nacht die Finanzierungsgrundlage entzogen werden würde.
Dies scheint in Deutschland (zumindest derzeit und im Gegensatz zu Griechenland und Israel) ein nicht vorstellbares Szenario.
Eher schon vorstellbar scheint eine Art
"Weitergeltungsanordnung" mit der Auflage, innerhalb einer mehr oder weniger engen Frist eine
Neuregelung zu schaffen.
"Zeit schinden" nennt man so etwas umgangssprachlich

Vergleiche hierzu auch die Aussage Herrn Prof. Koblenzers im Artikel
Focus, 31.08.2013Neue Klage gegen TV-GebührBeim Bundesverfassungsgericht und beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof stauen sich Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag.
Wer auf eine mögliche Erstattung hofft, muss Rechtsmittel einlegen.http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html[...]
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.
Wahrscheinlicher sei, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für
- unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine
- Weitergeltungsanordnung treffe.
In bisherigen Fällen sei dem Gesetzgeber dabei stets nur eine
- knappe Frist eingeräumt worden, um eine
- neue rechtliche Grundlage zu schaffen.
Die bei einer solchen Pro-Futuro-Entscheidung nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme bei entsprechender Anordnung des Bundesverfassungsgerichts aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe, warnt Thomas Koblenzer.
Der vom Beitragsservice vielfach in Aussicht gestellte Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht.
Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen, mahnt Koblenzer.