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Autor Thema: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .  (Gelesen 11813 mal)

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PS: Es geht nicht nur um "Erfolg" - es geht auch um *Widerstand*/ *Protest*.
Wenn man sich immer nur wehren würde, wenn etwas vermeintlich "ansatzweise erfolgversprechend" ist, dann hätten schon unsere Vorfahren bei so manchen Dingen aufgeben müssen... ;)
...und wir hätten heute eine andere, vermutlich noch schlimmere Welt :(


Ich denke, das ist der richtige Ansatz. Der neue Zwangsbeitrag ist Gesetz, geltendes Recht. Man kann dagegen protestieren, indem man klagt. Dass so eine Klage jedoch Erfolg hat, ist erst einmal unwahrscheinlich, ganz gleich, ob man einen teuren Anwalt hat oder nicht.

Nichts zu tun, ist jedoch der falsche Weg... und wenn viele klagen, viele protestieren, viele kleine Einzelpetitionen bei den Petitionsausschüssen eingehen, dann wird sich auf die Dauer auch was bewegen... da bin ich mir sicher.


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OK
und nun
wie konkret weiter?


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

s
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PS: Es geht nicht nur um "Erfolg" - es geht auch um *Widerstand*/ *Protest*.
Wenn man sich immer nur wehren würde, wenn etwas vermeintlich "ansatzweise erfolgversprechend" ist, dann hätten schon unsere Vorfahren bei so manchen Dingen aufgeben müssen... ;)
...und wir hätten heute eine andere, vermutlich noch schlimmere Welt :(

Allerdings taugt der Rechtsweg nicht zum Widerstand oder Protest gegen politische Entscheidungen.

Wer deswegen klagt, halst sich nur zusätzliche Kosten auf. Urteile zu ihren Gunsten stören die Entscheider nicht im Geringsten. Klagen sollte man, wenn man an den Sieg glaubt.
Für Protest und Widerstand gibt es Demonstrationen, Presseveröffentlichungen, Petitionen, Kontakt mit Politikern, Wahlentscheidungen, ...


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Mehreres davon in Arbeit, aber was kann Person A nun wirklich konkret machen?

1..............

2....................

3............


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Allerdings taugt der Rechtsweg nicht zum Widerstand oder Protest gegen politische Entscheidungen.
Wer deswegen klagt, halst sich nur zusätzliche Kosten auf. Urteile zu ihren Gunsten stören die Entscheider nicht im Geringsten. Klagen sollte man, wenn man an den Sieg glaubt.
Für Protest und Widerstand gibt es Demonstrationen, Presseveröffentlichungen, Petitionen, Kontakt mit Politikern, Wahlentscheidungen, ...
Der Rechtsweg taugt sehr wohl "zum Widerstand oder Protest gegen politische Entscheidungen":
Er ist - neben "Demonstrationen, Presseveröffentlichungen, Petitionen, Kontakt mit Politikern, Wahlentscheidungen, ..." - *ein* weiterer nicht zu verachtender Baustein des bunten Mosaiks.
Abschlägige Entscheidungen zeigen immer deutlicher die wahre Fratze des dahinter steckenden Systems - und gießen Öl ins Feuer des Widerstands.
Der Rechtsweg ist ein unumstößliches Zeichen nicht vorhandener Akzeptanz.
Er ist - von manchen - ein schierer Hilfeschrei...
...aber selbst wenn er nur für vorübergehenden Aufschub sorgt:
Jeder möge den Weg, den er sich selbst zutraut, soweit gehen, wie er es sich zutraut.

An den finalen Sieg glauben wir hier hoffentlich alle ;)
Das dieser vermutlich nicht in der 1. Instanz gewonnen wird, dessen sind wir uns zwischenzeitlich wohl bewusst.
Wobei hier nochmals verwiesen sei auf das Musterverfahren von Prof. Koblenzer am VG Freiburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg66474.html#msg66474

Ich halte mich an die Aussage Herrn Prof. Koblenzers im Artikel

Focus, 31.08.2013
Neue Klage gegen TV-Gebühr
Beim Bundesverfassungsgericht und beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof stauen sich Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag.
Wer auf eine mögliche Erstattung hofft, muss Rechtsmittel einlegen.

http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
[...]
Die bei einer solchen Pro-Futuro-Entscheidung nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme bei entsprechender Anordnung des Bundesverfassungsgerichts aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe, warnt Thomas Koblenzer.

Der vom Beitragsservice vielfach in Aussicht gestellte Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht.

Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen, mahnt Koblenzer.

Lasst uns nun in diesem Sinne bitte nicht weiter abschweifen, sondern weiter an den fiktiven Fällen arbeiten... ;)


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T
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Ich halte die Zahlungsverweigerung für das wirksamste Mittel gegen den Knebelvertrag zur Rundfunkfinanzierung. Dadurch entzieht man der herrschenden Gelddiktatur, zu der der ör Staatsfunk gehört, das Arbeitsmittel, mit dem sie ihre Sauereien finanziert.

Die Klage die mein RA eingereicht hat schimmelt seit Sept. 2012 beim Gericht vor sich hin. Allerdings mache ich mir da keine Illusion auf ein Urteil zu meinen Gunsten. Was die Justiz angeht, bin ich der gleichen Ansicht die Georg Büchner 1834 im Hess. Landboten veröffentlicht hat. 

Was die Wirksamkeit von Petitionen angeht, bin ich skeptisch.


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...um noch mal auf das eigentliche Thema zurückzukommen:

Person A hat augenscheinlich
- ohne akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung und mglw. auch
- ohne vorherigen entsprechenden Antrag bei der Landesrundfunkanstalt bzw. dortiger diesbezüglicher Entscheidung
"vorsorglich" (und somit offensichtlich nicht erfolgversprechend)
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. § 80 (4) VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt.

Dies ist der VwGO nach so jedoch offensichtlich nicht vorgesehen.

Person A hat hier augenscheinlich mehrere Dinge "versemmelt" und hätte sich - wie in einem ähnlichen fiktiven Fall - lieber etwas mehr einlesen sollen, wie vorgeschlagen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg63763.html#msg63763

Schon der Blick in den Wortlaut von
§ 80 VwGO
www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
lässt den Unterschied zwischen Abs. (4) und (5) erkennen:
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, [...]

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, [...]

Das Gericht hat somit offensichtlich lediglich den
- augenscheinlich fälschlich gestellten Antrag gem. (4) ans Gericht
"umformuliert" in einen
- Antrag gem. (5) ans Gericht
und also (vermeintlich "im Sinne" des Antragstellers) einen an das Gericht gerichteten Antrag "korrigiert".

Danach hat das Gericht augenscheinlich lediglich beschlossen, diesen Antrag abzulehnen, da offensichtlich der Anlass dafür fehlt (nämlich die Ablehnung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Behörde bzw. eine akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung).

Andere Gerichte haben in ähnlichen Fällen etwas mehr Bürgerverständnis aufgebracht und den Antragsteller um Stellungnahme gebeten, ob dieser
- den Antrag so meine, wie er ihn gestellt habe und
- ob er diesen unter dem Aspekt eines fehlenden Anlasses dennoch aufrecht erhalten wolle.

Es ist ein wenig Lehrgeld - und damit einhergehend ein Appell an die juristischen Laien, sich mit den Sachverhalten und Grundlagen auch wirklich vertraut zu machen, um nicht schon an formalen Unzulänglichkeiten zu scheitern.
Eventuell hätte Person A, bevor der Beschluss rechtskräftig wurde, den Antrag mit diesem Wissen noch (kostenfrei?) zurückziehen können.

Das Kind scheint in diesem und ähnlichen fiktiven Fällen ja aber noch nicht in den Brunnen gefallen zu sein.
Das Hauptsacheverfahren ist davon wohl ohnehin nicht tangiert.
Und eine Vollstreckung scheint ebenfalls noch nicht zu drohen.
Die Antalten scheinen - so der Tenor aus anderen fiktiven Fällen hier und anderswo - bei
laufenden Verfahren die Vollstreckung ohnehin auszusetzen.

Auch dies ein möglicher weiterer Grund, durchaus in Klage zu gehen.

Kopf hoch + weiter ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2015, 20:43 von Bürger«
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U
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Sehr gut analysiert.
Macht regelrecht Spaß das zu lesen.
Ich vermute, dass damit die brennenden Fragen von Person A beruhigend geklärt sind.
Das kostet jetzt zwar leider ein bischen Lehrgeld, aber unterm Strich ist nichts schlimmes passiert.


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  • Beiträge: 207
Eventuell hätte Person A, bevor der Beschluss rechtskräftig wurde, den Antrag mit diesem Wissen noch (kostenfrei?) zurückziehen können.
Leider nicht kostenfrei.

Ich hatte in meiner VG-Klage ursprünglich u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, (Ziff. 2) "den Antrag des Klägers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 4 VwGO) zu bescheiden".

Das VG hat eine Umdeutung vorgenommen dahingehend, nur ein Antrag "auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zielführend.

Jetzt wissen wir ja aus diesem Forum, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oft kostenpflichtig abgewiesen wird, vor allem dann, wenn der Gerichtsvollzieher eben noch nicht vor der Tür steht.

Deshalb habe ich, klug wie ich bin (habe ich gedacht), die Klage zu Ziff. 2 zurückgenommen.
Diese Teil-Rücknahme bekam ich dann vom VG bestätigt, ergänzt um einen Beschluss: "Das Verfahren zu Ziff. 2 wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 57,94" (bzw. € 30,97 bzgl. des zweiten Beitragsbescheides) "festgesetzt."

Wieviel das jetzt genau in Euro für mich ausmacht, weiß ich noch nicht;
möglicherweise wird es die bekannte Mindestgebühr von € 105,00, natürlich x 2.

Wohlgemerkt zusätzlich zu den 2 x € 105,00 für die eigentlichen Klagen
(wobei zu sagen ist, dass ich nur 1 x Klage auf Bescheidung zweier Widersprüche eingelegt hatte, aber das VG
hat hieraus 2 Verfahren gemacht (Verfahrenstrennung) und 2x diese zusätzlichen € 105,00 als Vorauszahlung erhoben.

Jetzt hoffe ich darauf, dass RFA/BS zur Bescheidung verurteilt werden und ich wenigstens 2 x € 105,00 zzgl. meiner
Auslagen zurückbekomme... mal sehen...

...


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