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Autor Thema: Mediabiz.de: "BR-Bildungskanal wird bundesweit positioniert"  (Gelesen 4629 mal)

Uwe

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Mediabiz.de:
"BR-Bildungskanal wird bundesweit positioniert"




Aus BR-alpha wird Ende Juni ARD-alpha.
Auf Anfrage von Blickpunkt:Film bestätigte ein BR-Sprecher eine entsprechende Meldung des Mediendienstes DWDL.de. Stichtag für den Namenswechsel soll der 28. Juni sein.

mehr auf:
http://www.mediabiz.de/film/news/br-bildungskanal-wird-bundesweit-positioniert/380386


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Uwe

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Der BR öffnet sich nach außen
Neuer Name: BR-Bildungskanal wird zu ARD-alpha



© BR/ARD/DWDL

Mit der Umbenennung des Senders könnte aber auch eine neue Diskussion über die Anzahl der öffentlich-rechtlichen Kanäle einhergehen. Fand BR-alpha in den vergangenen Jahren in der öffentlichen Wahrnehmung kaum Beachtung, stellt sich nun durchaus die Frage, was die ARD mit dem Bildungssender überhaupt möchte.

mehr auf:
http://www.dwdl.de/nachrichten/46019/neuer_name_brbildungskanal_wird_zu_ardalpha/


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t

themob

Das dürfte formal erstmal gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen oder muss zwingend zu einer Änderung führen, das kann aber nur der Gesetzgeber machen.

Oder es wird in typischer ÖRR Manier vorgegangen: Wo kein Kläger da kein Richter, machen wir also erst mal

Hier in §11b steht:
Zitat
§ 11b Fernsehprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

1. das Vollprogramm Erstes Deutsches Fernsehen „(Das Erste)”;
2. drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
a) „EinsExtra”
b) „EinsPlus” und
c) „EinsFestival”

(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),

2. das Spartenprogramm „BR-alpha” mit dem Schwerpunkt Bildung.

(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:

1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)”,
2. drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfokanal”,
b) „ZDFkulturkanal” und
c) „ZDF-Familienkanal”.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

1. das Vollprogramm „3sat” mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal” unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Ereignis und Dokumentationskanal” und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinderkanal”.

(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.


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