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Autor Thema: Bafög Befreiung/Einhaltung von Fristen/Rückzahlung  (Gelesen 4297 mal)

k
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Hallo, ich habe da eine Frage zu einem hypothetischen Fall von Fristüberschreitung.
Person A beantragt ab Mai Bafög, kriegt erst 5 Monate später den endgültigen Bescheid mit dem passenden Schriftstück zur Beantragung der Befreiung von den Rundfunkgebühren.
Person A ist Student, hat ein äußerst stressiges Semester mit täglicher Anwesenheitspflicht und ist zudem noch dauerhaft aufgrund des Stress und den Dämpfen im Unterrichtsraum (sagen wir mal ein Präpariersaal) erkältet und hat immer stärker werdende Probleme mit Neurodermitis.
Mehr Zeit als für die Lebensnotwendigen Besorgungen bleibt ihm nicht und so verpasst er die 2 monatige Frist unwissend um 3 Wochen.
Nun bekommt er einen Bescheid von der zuständigen Stelle, die ihm diese 2 Monate vorhält und darauf verweist, dass er nun kein Anspruch mehr auf das zu Unrecht bezahlte Geld hat.
Person A hat gegen diese Entscheidung per EMail Widerspruch eingelegt und überlegt jetzt die Abbuchung durch die neue GEZ zurück zu buchen (falls möglich) und jegliche Zahlung zu verweigern.
In der EMail hat Person A erst einmal Gründe der Überschreitung erläutert und freundlich um Kulanz gebeten.
Was hat A nun für rechtliche Möglichkeiten um dieses Geld doch noch zurück zu erhalten?

Vielen Dank schon mal!

Mit freundlichen Grüßen


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Hallo, ich habe da eine Frage zu einem hypothetischen Fall von Fristüberschreitung.
Person A beantragt ab Mai Bafög, kriegt erst 5 Monate später den endgültigen Bescheid mit dem passenden Schriftstück zur Beantragung der Befreiung von den Rundfunkgebühren.
Person A ist Student, hat ein äußerst stressiges Semester mit täglicher Anwesenheitspflicht und ist zudem noch dauerhaft aufgrund des Stress und den Dämpfen im Unterrichtsraum (sagen wir mal ein Präpariersaal) erkältet und hat immer stärker werdende Probleme mit Neurodermitis.
Mehr Zeit als für die Lebensnotwendigen Besorgungen bleibt ihm nicht und so verpasst er die 2 monatige Frist unwissend um 3 Wochen.
Nun bekommt er einen Bescheid von der zuständigen Stelle, die ihm diese 2 Monate vorhält und darauf verweist, dass er nun kein Anspruch mehr auf das zu Unrecht bezahlte Geld hat.
Person A hat gegen diese Entscheidung per EMail Widerspruch eingelegt und überlegt jetzt die Abbuchung durch die neue GEZ zurück zu buchen (falls möglich) und jegliche Zahlung zu verweigern.
In der EMail hat Person A erst einmal Gründe der Überschreitung erläutert und freundlich um Kulanz gebeten.
Was hat A nun für rechtliche Möglichkeiten um dieses Geld doch noch zurück zu erhalten?

Vielen Dank schon mal!

Mit freundlichen Grüßen
Das Gesetz wurde so verabschiedet, es sind wirklich sehr einseitige Belastungen für den Beitragszahler enthalten. Dagegen hilft nur noch:
Zahlung einstellen
Beitragsbescheid abwarten
gegen diesen Widerspruch einlegen
gegen einen möglichen negativen Widerspruchsbescheid Klagen

oder alternativ bezahlen. Aber da diese Ungerechtigkeit nicht die einzige in diesem RBStV ist, lohnt sich eine Klage, die Chancen stehen gut.


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k
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Sollte A in dem Fall die Zahlung nur einstellen oder auch bisher bezahlte Beiträge zurückbuchen?
Fiktiver Student A:
-Keine Rechtsschutzversicherung
-wenig Geldmittel
-Wohnsitz im Studentenwohnheim

A kann somit also nicht einmal die Beratungskosten beim Anwalt bezahlen.


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A

AndyEF

Mir wurde in einem ähnlichen Fall hier erfolgreich geholfen. Hier der Thread: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6390.msg48582.html#msg48582

Vielleicht findest Du in dem Schreiben und in diesem Urteil etwas, was Du gebrauchen kannst.


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Sollte A in dem Fall die Zahlung nur einstellen oder auch bisher bezahlte Beiträge zurückbuchen?
Fiktiver Student A:
-Keine Rechtsschutzversicherung
-wenig Geldmittel
-Wohnsitz im Studentenwohnheim

A kann somit also nicht einmal die Beratungskosten beim Anwalt bezahlen.
Person A kann folgendes machen: Geld zurückbuchen, wenn es geht, ist sinnvoll. Geld für einen Anwalt braucht Person A zunächst nicht, ob einer irgendwann gebraucht wird steht noch nicht fest. Wenn Person A wenig Geld hat, kann A unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen.


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k
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Hallo nochmal,
erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.
Spinnen wir den Fall mal weiter:
Angenommen A hätte nun per Mail die Erlaubnis zum Lastschriftverfahren widerrufen und erneut um Kulanz gebeten.
Jetzt läge es ja an der neuen GEZ sich zu melden.
Sollten diese weiterhin die Rückzahlung ablehnen und das Geld des neuen Jahres einfordern, wie wäre vorzugehen?
Direkte Prüfung durch einen Anwalt? Oder erstmal weiter Widerspruch einlegen, bis mit Klage gedroht wird?
Oder direkte Drohung mit Anwälten?

Mit freundlichen Grüßen



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c
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Wurde die Rückgabe der SEPA-Basis-Lastschrift durch A bei seiner Hausbank veranlasst, braucht erst einmal nichts weiter unternommen zu werden.

Es wird vermutlich relativ bald danach eine Mahnung des Beitragsservice kommen. Auch hier braucht A nichts unternehmen und braucht sich auch nicht von eventuellen Drohungen des "Service" einschüchtern lassen.

Einige Wochen nach dieser Mahnung wird dann ein erster offizieller Beitragsbescheid von der zuständigen Landesrundfunkanstalt kommen. Jetzt kann A mithilfe der dem Bescheid beiliegenden Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und gleichzeitig einen schriftlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 01.01.2000, Eingegangen am 01.01.2000, Beitragsnummer 111 111 111, nach § 80 (4) VwGO bis über meinen Widerspruch vom 01.01.2000 entschieden wurde.

Begründung: Wie in meinem Widerspruch dargelegt, ist ... . 

Mit freundlichen Grüßen"


Dieser Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Bescheides versendet werden, ansonsten muss A die im Beitragsbescheid festgesetzte Schuld bezahlen!


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k
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Neue Ideen für potentiellen Verlauf:
Person A hat Widersprochen, dieser Widerspruch wurde abgelehnt.
Nun hat A erneut einen Widersprich abgeschickt, indem er sich auf §10 Abs. 3 beruft, nachdem eine Verjährung von Ansprüchen der Rückzahlung erst nach 3 Jahren und nicht nach 2 Monaten hinfällig ist.
Nun bekommt A die Antwort, dass die 2 Monate trotzdem zutreffen und aufgrund der Mehrbelastung der Behörde zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheids verzichtet wurde.
A hat mittlerweile einen neuen Bescheid für die weitere Befreiung (Bafögamt) zusammen mit dem letzten Widerspruch versandt.
In der oben beschriebenen Antwort auf diesen mit dem Bescheid verschickten Widerspruch wird nun ein Bescheid des Bafögamtes verlangt.
A ruft daraufhin dort an und bekommt mitgeteilt, dass besagter Bescheid nicht dabei war (obwohl in Widersprich explizit darauf hingewiesen) und A keinerlei Grundlage der Beschwerde hätte.
A ist sich aber sicher den Bescheid beigelegt zu haben, womit also besagte Behörde den Bescheid verschlampt haben müsste.
Desweiteren werden weiterhin Beiträge verlangt und Gebühren erhoben, da die Beträge nicht vom Konto von A abgebucht werden konnten(Lastschrifterlaubnis widerrufen).

Sollte sich beschriebene fiktive Konstellation für A ergeben, wie müsste A nun vorgehen?


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