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Autor Thema: Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost  (Gelesen 9186 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Über den Buschfunk (nicht zu verwechseln mit "Rundfunk") wurde nachstehende nicht ganz fiktive Erfolgsmeldung mitgeteilt, die es weiterzuverbreiten und vielfach anzuwenden gilt:

Einstweilige Anordnung der
Verpflichtung zur Unterlassung/ Einstellung einer Vollstreckung
wegen fehlenden Voraussetzungen/
fehlendem Zugangsnachweis von einfacher Briefpost


Meine lieben Damen und Herren Forum-Mitstreiter und -Mitleser - die hier zu lesenden Entscheidungsgründe sind die geballte Ladung jahrzehntelanger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bzgl. nicht zugegangener, per einfacher Briefpost versendeter Bescheide/ Mahnungen kürzestmöglich auf den Punkt gebracht - und erscheinen (gerade für das hier sprechende Verwaltungsgericht bzw. dessen Kammer) wie ein nicht zu unterschätzender Meilenstein!
Im Beschluss mit herangezogene VG Dresden Entscheidungen müssen noch gesichtet werden. Seit 2013 ist den lokalen Mitstreitern aber ein solch klarer und die ständige Rechtsprechung nicht in ihr Gegenteil verkehrender Spruch noch nicht untergekommen, jedenfalls nicht in den ihnen bekannten "Rundfunkbeitrags-Vollstreckungsverfahren" an besagter Kammer des besagten Gerichts.
Das lässt jetzt jedoch hoffen, dass im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und unter Wahrung des Gleichheitssatzes zukünftige - und ggf. auch rückwirkend etwaige wiederaufzugreifende - Verfahren im gleichen Sinne behandelt werden.

Auszugsweise Abschrift - keine Gewähr!
Hervorhebungen - bis auf die Gliederungs-Überschriften - sowie auch Formatierungen/ Absätze des gerichtlichen "Fließtextes" nicht im Original bzw. tlw. der besseren Erfassbarkeit wegen angepasst.
***Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen, denn nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der "unterliegende Teil" die Verfahrenskosten. Eine Anfrage bzgl. dieses offensichtlichen Versehens und entsprechender Berichtigung ist bereits an das Gericht gestellt. Dies soll hier allenfalls nach entsprechender Rückmeldung noch kurz und nur am Rande thematisiert werden!
Abgesehen von nicht auszuschließenden Übertragungsfehlern sind in dem Beschluss einige weitere Schreibfehler, die aber alle der Quellentreue wegen mit übertragen wurden.

Zitat
Az. 2 L 191/20

Verwaltungsgericht Dresden

Beschluss
in der Verwaltungsrechtssache

[...]

wegen
Vollstreckung,
hier: Antrag nach § 123 VwGO

[...] am 4. Mai 2020

beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom [...] zu unterlassen und einzustellen.

Die Antragstellerin*** trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf € 40 festgesetzt.


Gründe

Das Gericht interpretiert den Antrag der Antragstellerin, sie bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft und beantrage die dringende Einstellung der Vollstreckung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im oben beschriebenen Sinn.

Das zulässige Begehren ist begründet, denn es besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Antragstellerin hat neben einem Sicherungsgrund einen Sicherungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 3 ZPO).

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sämtliche Voraussetzungen der Vollstreckung der Bescheide vom [...] vorliegen.

Vor der Beitreibung eines Verwaltungsakts ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen (vgl. § 13 Abs. 2 SächsVwVG).

Der Antragsgegner hat den Zugang der Mahnung in den Machtbereich der Antragstellerin nicht nachgewiesen, obwohl dieser behauptet hat, sie sei ihr nicht bekanntgegeben worden.

Damit bestehen Zweifel, ob das Schriftstück die Antragstellerin als Adressatin erreicht hat. Sie gehen zulasten der Behörde, denn es existiert keine Vermutung für den Zugang formlos versendeter Briefe (

BVerfG,
Beschluss vom 09. Oktober 1973*** - 2 BvR 482/72,
Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12,

BVerwG,
Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15,

BFH,
Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85,
Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04,
Beschluss vom 06. Juli 2011 - III S 4/11***,

VG Dresden,
Urteil vom 16. Mai 2017 - 2 K 1246/15,
Urteil vom 02. Oktober 2018 - 2 K 161/18***

)

Die Behörde kann den Streit darüber vermeiden, ob ein abgesandter Brief angekommen ist, indem sie ihn förmlich zustellt oder die Form des Einschreibens mit Rückschein wählt. Der Empfänger kann den Nichtzugang nicht darlegen, weil er nicht in seiner Sphäre liegt.


Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § und 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht ist von einem Viertel des zu vollstreckenden Betrages ausgegangen. Die Nebenkosten bleiben nach § 43 Abs. 2 GKG unberücksichtigt.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu.

[...]
***im Beschluss fälschlicherweise mit "1993" ausgewiesen, jedoch tatsächlich aus "1973" stammend.
***im Beschluss fälschlicherweise ausgewiesen mit "III S IV/11", und damit schwer/ nicht zu finden, da eigentlich "III S 4/11"
***"Urteil vom 02. Oktober 2018 - 2 K 161/18" scheint mglw. ebenfalls ein Irrtum/ Tippfehler des Gerichts zu sein, denn diesem zwischenzeitlich gesichteten Urteil ist lediglich ein Befreiungsantrags-/Härtefall jedoch keinerlei Bezug zur Frage eines Nicht-/Zugangs von Schreiben zu entnehmen.

Wesentliche Rechtsgrundlagen u.a.
§ 123 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html
§ 154 Abs. 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__154.html


Zu den im Forum seit Jahren hinlänglich bekannten und in der Entscheidung herangezogenen BVerfG-, BVerwG- sowie auch BFH-Entscheidungen siehe bitte insbesondere unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0

Weitere tangierende Diskussionen zum Thema "Zugangsfiktion" nicht zugegangener Bescheide siehe u.a. unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
und schließlich
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0
welches hier mglw. zur "Besinnung" beigetragen haben könnte.


ACHTUNG!
Dies ist ausdrücklich keine Aufforderung oder Ermunterung, tatsächlich zugegangene "Festsetzungsbescheide" zu ignorieren!
Da seit nunmehr über 7 Jahren sehr hart für die Durchsetzung der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, BVerwG und BFH gekämpft werden muss und immer noch nicht deren Einhaltung in ähnlichen derzeit und zukünftig noch anhängigen Verfahren gesichert ist, wird es hier im Forum auch keinerlei Diskussion zu bewusst ignorierten Bescheiden geben! Siehe dazu u.a. auch unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0



Zurück zum Verfahren und zu dessen Verständnis...

Dieser Entscheidung könnte ein
Antrag auf Vollstreckungsschutz/
Antrag auf Einstellung der Vollstreckung

ähnlich diesem vorausgegangen sein:
Der Antrag wurde nicht speziell betitelt. Es wurde weitestgehend dem Gericht "überlassen", im Rahmen seiner Auslegungs- und Berichtigungspflichten den zulässigen und geeigneten Antrag selbst zu bestimmen, wobei es dies selbst dann tun müsste, sofern ein Antrag unrichtig bezeichnet oder gestellt würde.
***Hier speziell ist ein Verfahren am OVG noch anhängig, daher Verweis auf OVG- und dem vorausgegangenes VG-Verfahren.

Zitat
Absender
...

Verwaltungsgericht xxx
...

Az. VG ... ***
Az. OVG ... ***


____________, den __.__.____
 
 
EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN!
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft und beantrage die dringende Einstellung der Vollstreckung - Termin zur Vermögensauskunft __.__.____ - aufgrund folgender fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.
 
Bei Fortsetzung der unzulässigen Vollstreckung (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche und existenzielle Nachteile entstehen.

Die Maßnahmen würden - auch unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers - wegen meiner besonderen Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
 
Ich mache folgende Einwände geltend:
- Der Bescheid vom xx.06.2013 fehlt
- Rechtsmittel anhängig am OVG Bautzen, Az.: ... (s. Anlage v. Sächs. OVG)
- Bescheid vom xx.10.2013 nicht bekanntgegeben / nicht existent
- Die Forderungen sind verjährt
- Mahnung vom xx.01.2018 (mit Mahngebühr 7,50€) nicht bekannt gegeben
- Mahnung vom xx.01.2018 (mit Mahngebühr 0,00€) nicht bekannt gegeben

 
nicht bekannte Bescheide/ Mahnungen

- Dem bisherigen Verfahren sind keinerlei Nachweise über die - erforderliche - Zustellung der zu vollstreckenden Bescheide oder auch der Mahnungen zu entnehmen.
- Nachweise über Vollstreckungsvoraussetzungen wurden von der Gegenseite bisher nicht erbracht.
Für eine rechtmäßige Vollstreckung sind diese erforderlich.
- Zur Vollstreckung nach dem SächsVwVG ist - auch im hier vorliegenden Fall - immer die wirksame Zustellung eines vollstreckungsfähigen Leistungsbescheides zwingende allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung. So auch BGH I ZB 64/14, 11.06.2015:
"Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren [...] und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich."
- Im hier vorliegenden Fall ist mind. einer der gem. "Vollstreckungsersuchen" zu vollstreckenden Bescheide nicht existent. Nicht existente Bescheide können nicht vollstreckt werden.
- Das Landessozialgericht Baden-Württemberg setzt sich im Beschluss LSG BW, B. v. 17.7.2019, L 11 KR 1393/19 ER-B mit der Sichtweise des BGH auseinander und vertritt die Ansicht, dass bei Entfall der Prüfung der Zustellung des Titels, also der Prüfung dessen formal wirksamer Existenz (ohne Inhaltsprüfung) mit dem Grundgesetz nicht vereinbare rechtsstaatliche Defizite eintreten würden.
- Siehe hierzu auch die Beschlüsse des OVG Bautzen vom 12.01.2016, Az.: 3 B 273/15, sowie Beschluss vom 22.01.2016, Az.: 3 B 304/15 und Beschluss vom 01.02.2016, Az.: 3 B 355/15


Aufteilung der Gesamtschuld,
Haftung/ Schadensersatz für materielle/ immaterielle Schäden,
Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf meinen Anteil


Ich beantrage kostenfreie Mitteilung, wer für mir entstandene sowie bei Fortsetzung der unzulässigen Vollstreckung noch entstehende materielle und immaterielle Schäden aufzukommen hat.

Zur Begrenzung des entstandenen und etwaigen nicht abwendbaren noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens beantrage ich hiermit vorsorglich die
Beschränkung der Vollstreckung auf meinen eigenen Anteil
auf Grundlage der entsprechenden Anwendung § 44 AO sowie §§ 268-280 AO.

Im betreffenden Zeitraum der vollstreckungsgegenständlichen Forderungen gab es außer mir weitere “volljährige Personen", welche die "Wohnung selbst bewohnt” haben - und somit Beitragsschuldner i.S. § 2 (2) RBStV waren bzw. sind.

Gemäß § 2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Der § 44 der AO sagt in Absatz 2 Satz 4
„Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.“

Bei entsprechender Anwendung des § 44 AO bedeutet dies, dass für die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragsschuldner eben auch die §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung entsprechend gelten müssen.

Beitragsschuldner ist gem. § 2 (2) RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Die Aufteilung der Gesamtschuld ist ein Vollstreckungshindernis.


Aussetzung bei anhängigen Verfahren
 
“Mitteldeutscher Rundfunk” setzt in vergleichbaren Fällen den Vollzug aus, solange Verfahren anhängig sind. Dass dies hier bislang nicht geschehen ist, erscheint willkürlich.
 
 
Ich beantrage bezüglich o.g. Einwände effektiven Rechtsschutz.
 
Im Übrigen beantrage ich, sofern Sie sich für nicht zuständig erklären, die Verweisung an die zuständige Stelle des zulässigen Rechtsweges.
 
Richterliche Hinweise nehme ich gern entgegen.
 
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
...

Dieser Antrag könnte im Wesentlichen inhaltsgleich sowohl als auch versendet worden sein an
- örtliche Vollstreckungsstelle/n (hier: Gerichtsvollzieher + Amtsgericht, bundeslandspezifisch)
- Landesrundfunkanstalt
- Beitragsservice Köln
- Verwaltungsgericht


Diese Kombination erschein nicht unwichtig, jedenfalls nicht schädlich.
Immerhin lehrt die bisherige Erfahrung, dass zwischen den Gerichten - sobald etwas an ein anderes Gericht verwiesen wurde - faktisch nicht mehr miteinander kommuniziert wird, es sei denn, es würde wieder etwas (zurück-)verwiesen werden. Das heißt, man selbst wird - im eigenen Interesse - zum "Wasserträger" der Informationen an alle beteiligten Stellen. Anderenfalls könnte es passieren, dass eine nicht informierte Stelle einfach "ihr Ding" weiter durchzieht. Das will berücksichtigt sein!


Weitere Anmerkungen:

Es geht hier - entgegen dem Wortlaut der Entscheidung - nicht um die Beitreibung eines (beliebigen/ unspezifischen) "Verwaltungsakts", denn beigetrieben werden sollen "Gebühren-" bzw. "Festsetzungsbescheide". "Beigetrieben" werden können jedoch - so auch der Wortlaut des SächsVwVG als Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - nur Leistungsbescheide, welche (Geld-)Leistungsansprüche per vollstreckungsfähigem Leistungsgebot angefordert haben. Aber zu dieser Diskussion wird es mglw. erst noch kommen. Siehe dazu insbesondere
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
mit Aussagen und weiterführenden Links zum Thema "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22007.0


Es bestünde zwar noch vage die Möglichkeit, dass die Rundfunkanstalt Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht einlegt. Allerdings könnte man ihr davon abraten, denn es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass unter den genannten Umständen eine Vollstreckung unzulässig ist - soweit jedenfalls die diesseitige Rechtsauffassung ;)
Es wäre jedenfalls unter den genannten Umständen schon als missbräuchlich zu betrachten (sowohl aus Verfahrenssicht als auch aus Sicht der Ver-sch-wendung von Beitragsmitteln für ein solches Verfahren), würde die Rundfunkanstalt "Anstalten" machen und das Verfahren fortführen wollen.



Alle Anmerkungen und Hinweise ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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Nachdem der Antragsgegner (Rundfunkanstalt) gegen obigen Beschluss des VG Dresden Beschwerde beim OVG Bautzen eingelegt gehabt haben könnte...

...ein paar Scharmützel wg. Vollmacht und Vertretungsbefugnis gefolgt sein könnten...

...könnte die Antragstellerin (und dann Beschwerdegegnerin) (d.h. die betroffene Person) etwa 20 prall gefüllte und "gediegene" A4-Seiten geballte Ladung auf die Beschwerde erwidert haben...

...mit dem Ergebnis, dass der Antragsgegner (Rundfunkanstalt) - unter Angabe fadenscheiniger Gründe/ Ausreden - die Beschwerde zu seinen Kosten zurückgezogen hat und zum 09.11.2020 durch das SächsOVG ein Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens erlassen wurde.

 >:D >:D >:D

Damit dürfte o.g. Entscheidung des VG Dresden, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 L 191/20, rechtskräftig geworden sein.

"Chapeau" 8)

Näheres folgt bei Gelegenheit. Bitte etwas Geduld.


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