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Autor Thema: Zahlungsaufforderung von Rundfunkbeiträgen  (Gelesen 1271 mal)

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  • Beiträge: 2
Zahlungsaufforderung von Rundfunkbeiträgen
Autor: 12. April 2014, 14:52
Hallo Boykott-Gemeinde,

Person X soll die Rundfunkgebühr für die Angabe, dass die zurzeit besuchte Schule (mit angrenzendem Internat) der Hauptwohnsitz ist, bezahlen. Die Anmietung eines Internatzimmer findet aber nicht statt, was dem Beitragsservice mehrfach - auch einmal durch die Schule selbst - mitgeteilt wurde.
Die Änderung des Hauptwohnsitzes wurde damals fast regelrecht erzwungen, da die Schule verlauten ließ, dass der Besuch/die Teilnahme dort sonst nicht anerkannt wird.
Vor Beendigung des Schuljahres ist es der Person X also nicht möglich den eigentlichen Wohnsitz im Personalausweis eintragen zu lassen.

Nach erneuter bzw. konkreter Schilderung der Situation bekam Person X aber nur noch eine Zahlungsaufforderung (es ist nicht bekannt, ob der Brief als Einschreiben kam, da Briefe nur weitergeleitet werden). Es fehlt Person X aber an rechtlichem/ausreichendem Wissen, um dieser Aufforderung richtig entgegenzutreten. Wie könnte nun weiterverfahren werden?

Mit freundlichem Gruß!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2014, 15:01 von deulami«

a

awawaw

deulami...mein Nachbar meinte gerade zu seiner Frau ... in einer ähnlichen Situation hat er seinem Neffen geraten. 1. Ruhe bewahren und nicht einschüchtern lassen ( Kohle raus .. sonst... ) Die Bande interessiert sich nicht für deine Argumente .. sie sind nur darauf aus das sich jemand einschüchtern lässt und ihren Apparat finanziert. Das scheint ja auch gut zu funktionieren. Ob du dort gemeldet bist oder nicht spielt nur insofern eine Rolle das du nach den Ihren "Rundfunkvertrag" beitragspflichtig bist wenn du eine Wohnung dort bewohnst..----------------
Definition Wohnung... § 3 Wohnung
(1) Wohnung im Sinne dieses Staatsvertrages ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.---------------------------------------

Sollte der Begriff der Wohnung zutreffen ... stellt sich die Frage wohnt dort noch jemand anderes der bereits den Ihre Rundfunksteuer zahlt.... in diesem Fall bist du nicht beitragspflichtig ( nach den Ihren Regeln ).
Sollte eine Beitragspflicht (nach den Ihren Regeln) gegeben sein bleibt nur der Weg "Ich zahle nicht da verfassungswidrig - BEITRAGSBESCHEID - WIDERSPRUCH - ...KLAGE )


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s
  • Beiträge: 516
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 RBStV sagt, dass X nicht zahlen muss:

Zitat
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere
Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,


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d
  • Beiträge: 2
Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Es wird lediglich am Schulunterricht teilgenommen. Der "Zutritt" zum Internat ist nicht verwehrt, da man auch die Schülerinnen, die dort wohnen, besuchen kann - verständlicherweise. Aber von einer "Wohnung" kann nicht einmal ansatzweise gesprochen werden. Person X nutzt ausschließlich schulinterne Geräte für Ausarbeitungen etc., die aber natürlich schon durch den (schul)eigenen Vertrag mit "Deutschlandradio" gedeckt werden.

Zum Zitat: Es ist herzallerliebst, dass sich diese "Leute" nicht an ihre eigene Regeln halten.


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