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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung -> Vermögensauskunft  (Gelesen 13385 mal)

V
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Hallo zusammen,

Person A verweigert seit Januar 2013 die Zahlung. Die Schreiben wurden bis dato ignoriert.
Leider auch wegen Unwissen (schützt vor Strafe nicht), die Beitragsbescheide, die aber auch nicht angekommen sein müssen.

Am 10.03.14 erhielt A eine Vollstreckungsankündigung vom 04.03.14 -> Frist 2 Wochen!
Es war nicht unterschrieben.

Dieser wurde mit einer Zurückweisung zeitnah beantwortet und mittels Einschreiben mit Rückschein versendet. Das Schreiben ging am 14.03.14 bei der Stadt ein.
Am 14.03.14 wurde das Schreiben zur Vermögensauskunft aufgesetzt, was am 18.04.2014 mittels gelben Brief in dem Briefkasten von A lag.

Am 19.04.14 wurde telefonisch durch A bei der Vollstreckungsbehörde nachgefragt, warum die Zurückweisung ignoriert wurde. Der Mitarbeiter meinte, dass dieser keiner Rolle spielt, da ein Leistungsbescheid vorliegt. Da ich laut der Vermögensauskunft nach der Abgabenordnung verpflichtet bin zu zahlen, wurde von A die Frage gestellt, dass es sich nach §1 AO ja um eine Steuer handelt.

Zitat
Abgabenordnung (AO)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind…

Dieses spielt ebenfalls keine Rolle, da ja ein Leistungsbescheid vorliegt. Ein Titel vom Richter wird ebenfalls nicht benötigt.

A hat nun bis zum 31.03.14 die Forderung zu zahlen oder am 22.04.14 mit der Vermögensauskunft zu erscheinen.

Nun die Frage von A:
• Akzeptiert die GEZ jetzt noch einen Widerspruch?
• Akzeptiert die GEZ jetzt noch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung 
   meines Widerspruches.
• Wird dadurch die Vollstreckung verschoben?

Ich bitte um Hilfe, denn zur Zeit ist A sehr ratlos…!


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Nun die Frage von A:
• Akzeptiert die GEZ jetzt noch einen Widerspruch?
• Akzeptiert die GEZ jetzt noch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung 
   meines Widerspruches.
• Wird dadurch die Vollstreckung verschoben?

Ich bitte um Hilfe, denn zur Zeit ist A sehr ratlos…!

Hallo und herzlich Willkommen,

Zu allen 3 Fragen: Nein

Die Beitragsbescheide sind rechtskräftig geworden, wenn Person A nicht in der Zeit (siehe Rechtsbehelfsbelehrung, 4 Wochen) Widerspruch eingelegt hat.

Der rechtskräftig gewordene Beitragsbscheid ist der Schuldtitel, dieser muss nur noch um die Vollstreckungsklausel ergänzt werden und dann muss nur noch der Vollstreckungsauftrag auf den Weg gebracht werden.

Die Vermögensauskunft deswegen ablegen (je nach wirtschaftlicher Situation) würde ich nicht empfehlen. Bedeutet Eintrag ins Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte und damit geht es in die Schufa.

siehe Erläuterung hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzeichnis

Vor der Vermögensauskunft steht in der Regel noch das Angebot, zu bezahlen, bzw. Ratenzahlung zu vereinbaren. Dieses Angebot wurde auch von Person A ignoriert?

Es gibt hier teilweise Empfehlungen, den Mittelfinger entgegen zu strecken. Letztendlich muss es jeder für sich selbst entscheiden. Aber jeder sollte auch einen Blick in die Zukunft riskieren und die Konsequenzen abschätzen.


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Vielen Dank für Deine Antwort und Mühe…!   :)

Person A hatte Widerspruch eingelegt, welches ignoriert wurde und danach kam die Vermögensauskunft.
A war eigentlich voller Zuversicht, dass die Behörde das Verfahren einstellt, da davon ausgegangen war, dass durch die geänderte GVO August 2012 diese keine rechtliche Handhabe haben. Aber GV sind nicht mit Vollzugsbeamte gleichgestellt. Da hatte A leider auf die falschen Informationen gesetzt. Shit happens…!

Person A hat nun Rücksprache mit seinem Anwalt gehalten, dieser geht ebenfalls den Weg vor das Verwaltungsgericht. Dieser rät ihm nun, folgendes an die GEZ senden:

• Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen sämtliche Bescheide, die Sie mir angeblich geschickt haben.
• Ferner beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
• Zusätzlich beantrage ich die jetzt laufende Zwangsvollstreckung einzustellen.

Eine Kopie an die Stadt, mit der Bitte, die Frist um 4 Wochen zu verlängern. So würde man noch das Urteil in München abwarten können und entsprechend tätig werden. Obwohl Person A davon ausgeht, dass dies alles unreine Aktion ist, um als zukünftiger Jurist auf sich aufmerksam zu machen… Na warten wir mal ab!

Desweiteren hatte Person A ein nettes Gespräch mit dem Herrn (Abteilungsleiter und im Arbeitskreis von NRW der Vollstrecker) der Stadt. Durch die Blume sagte er wohl, dass er privat den Beitragsservice für fragwürdig hält und hier seinem Job nachgeht. Wenn die Fristverlängerung gewährt wird, kann man noch folgende Punkte dem Herrn schriftlich mitteilen.

Nun ist Person A auf folgendes gestoßen:

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bekanntmachung der Neufassung Vom 12. November 1999 (Fn1)

§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291804



§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html


Bitte um Meinungen, Person A will nicht so schnell aufgeben…!!!


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Das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW schließt den WDR aus.

In diesem Falle greift das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes (NRW)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Zitat
§ 56 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das Innenministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Damit hat es auch seine Richtigkeit, dass der Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde übermittelt wurde. Siehe auch §2 + §3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz im obigen Link.

Auch §5 + §5a sind interessant, da normal vor der Vermögensauskunft die Vermögensermittlung kommt, die dann auch eine Ratenzahlung innerhalb 12 Monate einschließt. Wenn Person A diesen Brief nicht auch ignoriert hat.

Wenn Person A nie Bescheide erhalten hat, kann Sie sicherlich den vorgeschlagenen Weg des Anwalts verfolgen. Nur sollte er (der Anwalt) dann auch den §41 kennen, auf den ja dann der WDR nicht zutrifft.

Hier der §41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, der ja dann für den WDR nicht gilt:
Zitat
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Aber da kann ja der Anwalt sicherlich noch bessere Tips geben wie wir Laien hier. Eines sollte man nicht vergessen: Es kann sicherlich passieren, dass mal ein Brief oder 2 nicht eintreffen. Sowohl dort als auch bei mir. Behaupte ich aber, ich habe nie was bekommen, liegt es auch an der Beurteilung durch ein Gericht, inwieweit dies möglich ist heutzutage. Auch nicht zu vergessen das durch Matrix Code und Premium Kunde des BS bei der Deutschen Post zumindest für Gerichte gewisse Anhaltspunkte feststellbar sind. Nicht zustellbare Briefe gehen zurück, mit entsprechendem Nachweis und Vermerk.

Wenn aber Person A Widerspruch eingelegt hat (mit dem Widerspruch auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?) warum geht dann Person A nicht jetzt zum VG und stellt Antrag auf Eilrechtschutz nach §80 Abs 5 VwGO?

Ich würde mal den Anwalt fragen, ob in diesem Stadium (Vollstreckungsbehörde) der direkte Weg zum VG nicht besser wäre und die Eingangsbestätigung mit AZ nicht eine andere Gewichtung als Nachweis bei der Vollstreckungsbehörde hat.

Im Eröffnungsthema wurde noch alles ignoriert (Briefe), jetzt wurde Widerspruch eingelegt. Die richtigen Informationen von Anfang an würden helfen, die richtige Wegbeschreibung oder Lösungsansätze aufzuzeigen.

Die Anzahl (ignorierte) nicht empfangener Bescheide und Anzahl Bescheide auf denen Widerspruch eingelegt wurde, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, kennt nur Person A

Warum übergibt Person A das ganze nicht an den Anwalt? Wäre doch einfacher, wenn er doch weiß wie es geht und er selbst auch den Weg der Klage gehen möchte (Als Privater oder aus Betriebsstättensicht).


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[...] die Beitragsbescheide, die aber auch nicht angekommen sein müssen.

• Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen sämtliche Bescheide, die Sie mir angeblich geschickt haben.

Ergänzend hierzu sind vielleicht diese Infos hilfreich:

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Dort geht es um die im Zweifel bestehende Nachweispflicht des Absenders bzgl. Zustellung/ Bekanntgabe der "Bescheide"... ;)


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Vielen Dank für die Antworten…


Zitat
Ich würde mal den Anwalt fragen, ob in diesem Stadium (Vollstreckungsbehörde) der direkte Weg zum VG nicht besser wäre und die Eingangsbestätigung mit AZ nicht eine andere Gewichtung als Nachweis bei der Vollstreckungsbehörde hat.

Der Anwalt von Person A hatte geraten, Widerspruch bei der GEZ einzulegen und parallel die Stadt mit einem Aufschub zu informieren.

Zitat
Ich würde mal den Anwalt fragen, ob in diesem Stadium (Vollstreckungsbehörde) der direkte Weg zum VG nicht besser wäre und die Eingangsbestätigung mit AZ nicht eine andere Gewichtung als Nachweis bei der Vollstreckungsbehörde hat.
Diesen Schritt kann Person A man immer noch gehen, wenn der Widerspruch abgelehnt wird.

Zitat
Die Anzahl (ignorierte) nicht empfangener Bescheide und Anzahl Bescheide auf denen Widerspruch eingelegt wurde, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, kennt nur Person A
Es wurde im 1. Quartal von Person A ein Widerspruch eingelegt, der von der GEZ "zur Kenntnis" genommen wurde. Aber weiterhin kamen lediglich Infobriefe.

Zitat
Warum übergibt Person A das ganze nicht an den Anwalt? Wäre doch einfacher, wenn er doch weiß wie es geht und er selbst auch den Weg der Klage gehen möchte (Als Privater oder aus Betriebsstättensicht).
Die Rechtsschutzversicherung greift nicht bei Klagen vor dem VG.
Kennt jemand die Kosten, die bei einem Verfahren vor dem VG auf den Kläger (Person A) zukommt?



Nun ist die Frage von Person A, ob nun bei der GEZ oder der Stadt der Beweis der Zustellung nach §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz geltend gemacht werden sollte.

Person A wird versuchen Zeit zu gewinnen und wie bereits beschrieben versuchen, einen Widerspruch wie folgt einzulegen. Parallel die Bitte an die Stadt, die Vollstreckung 4 Wochen zu verschieben.

• Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen sämtliche Bescheide, die Sie mir angeblich geschickt haben.
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

• Ferner beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.

• Zusätzlich beantrage ich die jetzt laufende Zwangsvollstreckung einzustellen.

Denn Person A hat DEFINITIV keinen Eingang schriftlich bestätigt.


Habt vielen Dank für Eure Mühe, denn Person A wird nicht so schnell aufgeben.


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"schriflich bestätigt" klingt zu lasch, einfach schreiben wie es ist: "keinen Beitragsbescheid und keinen Widerspruchsbescheid erhalten".


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Infos zu den Kosten gibt es u.a. unter
Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013
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Zitat
Die Anzahl (ignorierte) nicht empfangener Bescheide und Anzahl Bescheide auf denen Widerspruch eingelegt wurde, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, kennt nur Person A
Es wurde im 1. Quartal von Person A ein Widerspruch eingelegt, der von der GEZ "zur Kenntnis" genommen wurde.
Aber weiterhin kamen lediglich Infobriefe.

Wenn Person A im 1. Quartal (2913?) bereits Widerspruch eingelegt hat (gegen den ersten offiziellen, rechtsmittelfähigen BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung - oder "nur" gegen eine der Zahlungsaufforderungen/ -erinnerungen?), dann könnte (sollte?) Person wohl auch darauf hinweisen, dass der WiderspruchsBESCHEID der Landesrundfunkanstalt seit Monaten aussteht.
Sie mögen doch bitte erst einmal ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen...


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Nochmals vielen Dank für die vielen Antworten.

Person A werde nun versuchen, den offenen Widerspruchsbescheid zu nutzen, um das Verfahren einzustellen.
Ich halte Euch auf dem Laufenden.


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