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KEIN RUNDFUNKBEITRAG für Vereine!

Begonnen von Uwe, 01. März 2014, 16:20

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Uwe

KEIN RUNDFUNKBEITRAG für Vereine!



Seit der neuen Rundfunk und Fernsehbeitragsverordnung, sollten alle bezahlen !!
Auch der ehrenamtlich geführte Kunstverein "Offenes Atelier in Mümmelmannsberg e.V." war da von betroffen !! Im letzten Jahr bekam dieser Verein seine Rechnung, gegen dieser Rechnung hatte der zweite Vorsitzende E. Heeder, Einspruch ein gelegt !!

mehr auf:
http://www.hamburger-wochenblatt.de/muemmelmannsberg/lokales/kein-rundfunkbeitrag-d15504.html
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www.rundfunk-frei.de


Bürger

Diese "Befreiung" für "ehrenamtlich geführte Vereine" ist aber noch nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag niedergelegt - muss also wohl vorerst immer noch *aktiv* erstritten werden... unter Berufung auf genau *diesen* Präzedenzfall?

Oder worauf genau?

Und wieviele gemeinnützige Vereine erfahren wohl davon - oder drücken es bewusst oder unbewusst trotzdem ungerechtfertigterweise ab...?

Wie typisch im Falle dieser fast beispiellos unsäglichen gesetzlichen Regelung des sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" tauchen mit jeder neuen Frage drei weitere Fragen auf.

"Saubere Arbeit"!
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mickschecker

Die Regelung für Vereine ist genauso undurchsichtig gestaltet wie auch die für einen Zweitwohnsitz.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8597.msg60823.html#msg60823
Es wird eiskalt mit der Unwissenheit und Gutgläubigkeit spekuliert.
Wer sich im Zweifelsfall nicht gezielt informiert , wird erbarmungslos benachteiligt.
Wer sich nicht wehrt , wird unwissentlich zum zahlenden Deppen degradiert , zur Freude der Erfinder dieser Gelddruckmaschine.
Das ganze Rundfunkbeitragssystem steckt voller hinterhältiger Fallstricke , in denen man sich verfangen kann , ohne dass man es bemerkt.
You can win if you want

Rochus

Wer hat den den Text zusammengekritzelt? Stümperhafter geht es kaum.

Dazu fällt mir nur ein: Wer brauchen ohne "zu" gebraucht, braucht brauchen gar nicht zu gebrauchen.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"