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Autor Thema: Behörde ignoriert Rechtsgrundlage  (Gelesen 2051 mal)

P
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Behörde ignoriert Rechtsgrundlage
Autor: 03. April 2014, 18:47
Hallo,

Person A hat bis Ende Januar 2013 im Ausland gelebt, weiterhin aber nicht genutzten Wohnraum in D gehabt. Der Behörde wurde entsprechend ein Bescheid zugesandt, was das bestätigt. Der Zeitraum betrug ein halbes Jahr. Nun möchten die trotzdem weiter Geld haben, weil diese Person weiterhin in D gemeldet war. Nun heißt es im 15. RÄStV allerdings in §2 Abs. 2:

"Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt."

Womit diese Bedingung nachweislich nicht erfüllt ist. Die Behörde führt weiterhin nur die beiden genannten Vermutungen an.




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Z
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Re: Behörde ignoriert Rechtsgrundlage
#1: 03. April 2014, 18:59
Die Frage ist: War er dort trotz Auslandsaufenthalt gemeldet?

Denn der Beitrag/die Gebühr ist nunmal pro W o h n u n g zu bezahlen.
Und: Als Beitragsschuldner wird vermutet, wer dort gemeldet ist...

Damit ist die Sache formal eindeutig!

Hilft nur wieder: Schema F, falls das Kind nicht wegen eines rechtsgültig gewordenen Bescheides schon in den Brunnen gefallen ist...

Das ist ja das Verrückte daran: Die Gebühr wird pro Wohneinheit kassiert (zumindest wird es versucht...), und weil eine Wohnung weder Geld noch ein Konto besitzt, wäre es eine unbillige Härte für die Rundfunkanstalten, daraus Geld pressen zu müssen.
Also muß man irgendwelche anderen Elemente, denen man Geld aus der Tasche ziehen kann finden.


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themob

Re: Behörde ignoriert Rechtsgrundlage
#2: 03. April 2014, 19:05
Ist leider so, denn es heißt auch:

RBStV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Wer in Deutschland gemeldet ist muss dem Grund nach einen Beitrag entrichten. Ob die Wohnung benutzt wird von demjenigen oder nicht, interessiert niemanden von den Verantwortlichen.

Theoretisch müsste sich jeder abmelden beim Meldeamt, abmelden beim BS in Köln um aus der Nummer rauszukommen. Welche Konsequenzen das "abmelden" beim Meldamt hätte, hat auch die Politik nicht interessiert, die den Mist verabschiedet hat.

Person A kann dies nur gerichtlich angehen, auf normalem Weg: Beitragsbescheid abwarten - Widerspruch - Klage

Was ist mit allen, die regelmäßig mehrere Monate im Ausland arbeiten (Kreuzfahrtschiffen, Touristikbranche etc.)

Die Rentner die für ein paar Monate über die Wintermonate in wärmere Gefilde ziehen?

Im RBStV
Zitat
§5 Abs. 4 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.

Im Betriebsstättenbereich gibt es die Möglichkeit, im privaten Bereich gibt es die Möglichkeit nicht. Ob das so richtig ist, müsste ein Gericht klären.



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Re: Behörde ignoriert Rechtsgrundlage
#3: 03. April 2014, 19:11
Es steht doch eindeutig drin, dass diese beiden Punkte höchstens eine Vermutung, aber keinen Beweis darstellen. Die zwingende Bedingung ist, dass man dort wohnt und das wurde widerlegt.

Zitat
Theoretisch müsste sich jeder abmelden beim Meldeamt, abmelden beim BS in Köln um aus der Nummer rauszukommen. Welche Konsequenzen das "abmelden" beim Meldamt hätte, hat auch die Politik nicht interessiert, die den Mist verabschiedet hat.

Dann würden diese Leute aber weiterhin dort wohnen. Wenn man aber belegen kann, das man zu dem Zeitpunkt im Ausland eine Wohnung hatte und eine Arbeitsstelle, dann widerspricht das §2 Abs. 2.


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themob

Re: Behörde ignoriert Rechtsgrundlage
#4: 03. April 2014, 19:32
Mit Logik kommt man bei denen nicht weit. Solange ein Gericht nichts anderes feststellt (dann aber erst in der letzten Instanz) werden die Gesetze von denen so interpretiert.

Person A interpretiert es anders.

Person A muss letztendlich den gerichtlichen Weg gehen. Und ohne Aussetzung der Vollziehung, benutzen die einfach Ihre Werkzeuge die sie per Gesetz an die Hand bekommen haben, um sich das Geld zu holen.

Person A bewohnt Sie ja auch, die Wohnung. Nur eben nicht 12 Monate im Jahr. Aber genau das interessiert die andere Seite nicht. Es ist ja auch nirgendwo die Rede das es eine zeitliche Ober - Untergrenze in Angabe von Monaten gibt.
Gemeldet oder Mietvertrag = Bewohnt, unerheblich ob man wohnt oder nicht.
Ist ja bei Zweitwohnung nicht anders. Auch dafür muss man bezahlen. Obwohl Person A nicht nur von der Logik her unmöglich zur gleichen Zeit sich in beiden Wohnungen aufhalten kann. Da sind beide Wohnungen nur "zeitlich" begrenzt bewohnt. Und muss doch für beide den vollen Beitrag bezahlen.

Es gibt auch Monteure die innerhalb Deutschland eine Zweitwohnung haben. Die müssen für beide zahlen.

So gesehen kann Person A noch froh sein das er im Ausland die Zweitwohnung hatte.


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