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Autor Thema: Untätigkeitsklage gepaart mit Feststellungsklage hinsichtlich des Bescheides  (Gelesen 6233 mal)

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Haltet Ihr es für sinnvoll, im Rahmen der ohnehin geplanten und jetzt anstehenden Untätigkeitsklage diese um eine Feststellungsklage hinsichtlich des Erlasses von Bescheiden ohne diese vorher versandten blödsinnigen Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen zu erweitern?

Oder erst einfach mal das Grundsätzliche mit der Untätigkeitsklage erreichen, um dann weiter machen zu können?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Haltet Ihr es für sinnvoll, im Rahmen der ohnehin geplanten und jetzt anstehenden Untätigkeitsklage diese um eine Feststellungsklage hinsichtlich des Erlasses von Bescheiden ohne diese vorher versandten blödsinnigen Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen zu erweitern?

Oder erst einfach mal das Grundsätzliche mit der Untätigkeitsklage erreichen, um dann weiter machen zu können?

In einem anderen Thread wurde über das Thema viel diskutiert. Bitte, es nicht zu ignorieren. Siehe zum Beispiel um den Beitrag:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6057.msg54917.html#msg54917

Wenn die Anträge richtig gestellt werden, sollte eine Feststellungsklage unnötig sein, meine ich.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2013, 10:14 von Sophia.Orthoi«

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...Wenn die Anträge richtig gestellt werden, sollte eine Feststellungsklage unnötig sein, meine ich.

Zitat
Und entsprechend sollte der Antrag bei der Klage sein, meine ich. Leider kennen wir die Klage von Y nicht. Trotzdem meine ich, es ist nicht spät, um den richtigen Antrag zu stellen.

Richtig gestellt, heißt jetzt genau was?

Ich kann, vielleicht bin ich auch zu betriebsblind, um es zu erkennen, nicht erkennen, inwieweit meine Frage nun beantwortet ist.

Die Absicht ist, einen  Widerspruchsbescheid zu erzwingen. Um nun weitere Bescheide zu vermeiden - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis und das ganze nicht noch mehr zu einem Kasperletheater ausufern zu lassen, als es der ÖRR ohnehin schon durch seine stupide Verweigerungshaltung gemacht hat.  Künftig soll die Rdfk.Anstalt, analog zum Verhalten einer Kommune hinsichtlich des Grundbesitzabgabenbescheides, dazu gezwungen werden, einen Jahresbescheid zu erlassen.

Die Krönung wäre natürlich, wenn nicht nur ich den Bescheid bekäme sondern ALLE Abgabepflichtigen.


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xrw

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Wenn man schon einen Bescheid hat und der noch dazu bereits gerichtlich anhängig ist, wird es sicher nicht leichter, einen Richter überhaupt von der Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu überzeugen. Nach § 43 Abs. 2 VwGO ist sie unzulässig, wenn eine Anfechtungsklage zulässig ist (die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage). 11 K 1090/13 VG Potsdam legt zwar nah, dass eine Feststellungsklage zur Abwehr einer Vielzahl zu erwartender Bescheide zulässig sein könnte, aber das Argument wird ausgehöhlt, wenn es bereits Bescheide gibt, die gerichtlich anhängig sind.

Eventuell kann man im Rahmen einer Anfechtungsklage auch einen Antrag stellen, der dem einer Feststellungsklage entspricht, also z.B. die Feststellung begehren, dass generell keine Rundfunkbeitragspflicht besteht. Um zu sagen, ob so eine Vermischung von Klageformen zulässig sein könnte, kenn ich mich nicht gut genug aus. Jedenfalls muss man damit rechnen, dass sich dadurch der Streitwert erhöht und damit die potenziellen Kosten. (PS: Wenn man Anträge stellt, denen nicht stattgegeben wird, hat man auch das Risiko, selbst im Erfolgsfall auf einem Teil der Gerichtskosten sitzenzubleiben.)

Zur Untätigkeitsklage im Fall eines ausbleibenden Wiederspruchsbescheids wär nochmal festzuhalten, dass das nach § 75 VwGO nichts Anderes als eine Anfechtungsklage ist, die in dem Fall abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Demnach sollte man in einer Untätigkeitsklage den Antrag stellen, den Bescheid aufzuheben, und nicht, den Beklagten zum Erlass eines Wiederspruchsbescheid zu verpflichten.

Letzteres scheint zwar in der Praxis möglich zu sein, ohne den Anspruch auf Klage gegen den Bescheid zu verlieren, obwohl das nach meiner Kenntnis gesetzlich nicht vorgesehn ist, aber es ist ziemlich sinnlos, wenn eine Ablehnung des Wiederspruchs wahrscheinlich ist und man dagegen eh gerichtlich vorgehn will. Ein Vorteil wär bloß, dass da die Rundfunkanstalt ziemlich sicher die Kosten aufgebrummt bekommt, wenn man ihr zuvor eine angemessene Frist (mindestens 2 Wochen nach Ablauf der 3 Monate) gesetzt hat. Außerdem gewinnt man damit Zeit, kann aber trotzdem beim Gericht Antrag auf Vollzugsaussetzung stellen, was es wahrscheinlicher macht, dass die Rundfunkanstalt drauf eingeht (eine Anordnung durch das Gericht ist bei solchen relativ geringen Beträgen unwahrscheinlich, wenn man keine besondere persönliche Härte geltend machen kann).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2013, 11:59 von xrw«

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  • Beiträge: 1.126
... Jedenfalls muss man damit rechnen, dass sich dadurch der Streitwert erhöht und damit die potenziellen Kosten. (PS: Wenn man Anträge stellt, denen nicht stattgegeben wird, hat man auch das Risiko, selbst im Erfolgsfall auf einem Teil der Gerichtskosten sitzenzubleiben.)

...

Die Bedenken hatten mich auch verunsichert und daher wird es dann bei der puren Untätigkeitsklage bleiben.

Dann wollen wir das Ding mal eintüten.

Vielen Dank für Eure Einschätzungen und damit für Eure Hilfe.

Mal so am Rande: Ohne Internet gäbe es vermutlich diesen dämlichen Beitrag in dieser Form nicht, aber wenn es ihn dennoch gäbe, wären man doch ziemlich alleine auf der Welt, um gegen die Krake vorzugehen.


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Mal so am Rande: Ohne Internet gäbe es vermutlich diesen dämlichen Beitrag in dieser Form nicht,  [...]

Das stimmt nicht. Die "Konvergenz der Medien" war nicht der Grund, sondern der Vorwand für diese Regelung, und sie hätten sich einen anderen Vorwand gesucht.

Der Grund ist, dass die Rundfunkanstalten sich immer mehr aufblähten wegen fehlender Kontrolle, so dass sie immer mehr Geld brauchten. Wenn die Teilnahme freiwillig geblieben wäre, hätten sich bei der wachsenden Abgabelast viele Teilnehmer zurückgezogen. Sie brauchten immer mehr Schuldner, um die Höhe der Abgabe "stabil" zu halten, sie brauchten den Zwang, um die Flucht zu verhindern. Das Internet war der Vorwand, die Unternehmen zu beteiligen: sie haben ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (zur Arbeit, nicht zum Empfang bereit), sie müssen zahlen."

Man erkennt eine Entwicklung, eigentlich Entartung: zuerst ist der Wille zum Empfang, was die Abgabe begründet, am Ende eine "Möglichkeit" des Empfangs. Es ging schrittweise.


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Der Grund ist tatsächlich der zurückgehende Fernsehkonsum. Je jünger die Bevölkerung, desto geringer ist der Besitz von Fernsehgeräten. Gleiches gilt für die Singlehaushalte - deren Anzahl auch zunimmt. (Letztere werden zudem z.B. gegenüber "DINKS" oder gut verdienenden Zweck-WGs  für ihren Nichtkonsum auch noch zusätzlich benachteiligt. Denn der Fernsehkonsum findet nicht durch Wohnungen sondern durch Personen statt - oder auch nicht. :P

Und das Internet hat nicht auf die Staatssender gewartet. Die "Gerätekonvergenz" ist eine zweckgerichtete Ausrede und wenn die behaupteten 10% gleichzeitig das ZDF streamen würden bricht der Server zusammen.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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xrw

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Der Grund ist tatsächlich der zurückgehende Fernsehkonsum.

Der wird aber mit dem Rundfunkbeitrag auch nicht wesentlich steigen, und kassiert haben sie ja für den Gerätebesitz, der eher noch weiter zunimmt (Fernseher: 95.1% aller Haushalte nach EVS zum 1. Januar 2013). Entscheidend ist wohl eher, dass mit sinkender Abhängigkeit auch die Zahlungsmoral sinkt und sie im alten Modell größere technische Eintreibungsprobleme gesehn haben.

Je jünger die Bevölkerung, desto geringer ist der Besitz von Fernsehgeräten.

Ist aber wohl eher ein Alters- als ein Kohorteneffekt. In den letzten 10 Jahren hat sich wenig an der Verteilung nach Alter geändert (momentan haben 86.5% der Haushalte mit Hauptverdiener 18 bis unter 25 einen Fernseher). Die Leute kaufen sich im Lauf der Zeit schon Fernseher; sie benutzen sie bloß weniger. Richtig ist aber, dass die ehemals vielen älteren Leute, die sie zeitlebens nicht erfolgreich anfixen haben können, inzwischen praktisch ausgestorben sind.

Gleiches gilt für die Singlehaushalte - deren Anzahl auch zunimmt.

Sind aber teilweise Witwenhaushalte mit inzwischen sehr hoher Fernseherdichte (Singles insgesamt 91.7%). Recht häufig fernseherlos sind auch Großfamilien und generell Paare mit Kindern (Alleinerziehende liegen dagegen etwas oberhalb von Singeln). Im Wesentlichen ist das die übliche Subvention der gut verdienenden Rentner.

Und das Internet hat nicht auf die Staatssender gewartet. Die "Gerätekonvergenz" ist eine zweckgerichtete Ausrede und wenn die behaupteten 10% gleichzeitig das ZDF streamen würden bricht der Server zusammen.

Der bricht schon weit vorher zusammen. Hat jemals wer, der es je versucht hat, über längere Zeit einen störungsfreien Stream gehabt? Ich bin da zwar nicht auf dem Laufenden, aber dass sie das an die Telekom auslagern wollen, die dann extra dafür kasssiert, wird schon seinen Grund haben. Mit genügend Geld ist auch flächendeckendes Streaming möglich, und Geld spielt ja keine Rolle.


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Die stärkste Abhängigkeit beim Fernseherbesitz besteht übrigens (wie bei praktisch allen Konsumgütern) zum verfügbaren Haushaltseinkommen.

Eine mögliche Argumentationslinie wär damit, dass der "solidarische" Rundfunkbeitrag (jedenfalls oberhalb der Befreiungsschwelle) dazu führt, dass es sich viele Leute wegen dem Rundfunkbeitrag nicht mehr leisten können, tatsächlich Rundfunk und/oder andere Medien zu nutzen. Das wär dann mit Art. 5 Abs. 1 GG kaum vereinbar, selbst wenn das Nichtinformieren nicht auf hartem Zwang beruht. Faktisch wird die Freiheit, sich zu informieren, jedenfalls bis in mittlere Einkommensschichten relevant behindert. Selbst ein relativ hochwertiger Fernseher ist auf ein paar Jahre abgeschrieben schon wesentlich günstiger als der Rundfunkbeitrag, und schon da gibt es offenbar eine recht deutliche einkommensabhängige Selektion.

Klar ist jedenfalls, dass von der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag ganz überwiegend Ärmere betroffen sind. Fernseherbesitz 2013 in Prozent und dahinter zum Vergleich Internetanschluss (auch mobil), PC (inklusiv Notebooks und Tablets) sowie Mobiltelefon (smart oder nicht) nach monatlichem Haushaltsnettoeinkommen:

87,5 62,3 69,8 83,4 bis 900 €
93,0 65,5 72,8 86,7 bis 1300 €
95,4 71,5 77,5 88,8 bis 1500 €
96,1 77,4 82,7 92,8 bis 2000 €
96,7 84,6 89,5 95,5 bis 2600 €
97,3 91,8 95,2 97,7 bis 3600 €
97,4 95,9 97,9 98,5 bis 5000 €
97,7 97,3 98,7 98,7 bis 18000 €


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