Person X hat ein paar ganz wichtige Fragen zu Person X speziellem Fall: Da Person X immer noch ALG II Empfänger/in ist und auch das ganze Jahr 2013 von der Beitragspflicht befreit war, hatte Person X soweit auch keine Probleme mit dem Beitragsservice, da Person X aber im März diesen Jahres für März keine Leistungen vom Jobcenter wegen etwas höherem Arbeitslosengeld I erhalten hatte, soll Person X für März noch die 17,98 Euro bezahlen. Person X hat dann damals um Zahlungsaufschub bis Oktober gebeten und dies wurde auch anerkannt. Bis die "Rechnung" für März kam, hat es damals sehr lang gedauert (was Person X natürlich nicht gestört hat, im Gegenteil). Im Oktober hat Person X dann den ausstehenden Betrag von 17,98 nicht bezahlt. Vergangene Woche erhielt Person X dann einen erneuten Bescheid, der auch schon einen Säumniszuschlag von 8 Euro beinhaltet! Nun zu den Fragen von Person X: Soll und kann Person X gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen? (Rechtsbehelfsbelehrung steht hinten drauf) Wenn Person X Widerspruch einlegt, dann gegen den gesamten Bescheid oder nur gegen die 8 Euro Säumniszuschlag? Ist das überhaupt zulässig, da einen Säumniszuschlag draufzuhauen, wo es sich ja um einen Bescheid und keine Mahnung handelt? Wenn Person X Widerspruch einlegt, muss der dann per Einschreiben ggf mit Rückschein erfolgen oder geht das auch per normalem Brief oder Fax? Ergeben sich für Person X eventuell irgendwelche Nachteile, da Person X ja immer eine Befreiung beantragt hatte und für den genannten Fall um Zahlungsaufschub gebeten hatte, dass Person X das eventuell so ausgelegt wird, dass Person X den Beitrag anerkannt hätte? Wo kann Person X Formulierungen etc für einen erfolgreichen Widerspruch finden?