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Autor Thema: Klage trotz Aussetzung der Vollziehung?  (Gelesen 3348 mal)

j
  • Beiträge: 1
Klage trotz Aussetzung der Vollziehung?
Autor: 13. Oktober 2013, 22:43
Hallo zusammen,

kurze Frage: Person A hat einen Widerspruchsbescheid gegen den Widerspruch bekommen. Die Vollziehung ist bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Sollte Person A trotzdem die Klage beim Verwaltungsgericht einreichen oder reicht es tatsächlich, bis zum Abschluß zu warten?

Danke und Gruß aus KA
jotes


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Re: Klage trotz Aussetzung der Vollziehung?
#1: 13. Oktober 2013, 22:58
Person A hat einen Widerspruchsbescheid gegen den Widerspruch bekommen.
Die Vollziehung ist bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.
Sollte Person A trotzdem die Klage beim Verwaltungsgericht einreichen oder reicht es tatsächlich, bis zum Abschluß zu warten?

Vorerst Glückwunsch zur positiven Entscheidung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" :)

Wenn Person A nicht innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage einreicht, dürfte das Widerspruchsverfahren im Sinne des (offensichtlich negativen = abschlägigen = ablehnenden) Widerspruchsbescheids nach Ablauf der Frist automatisch "abgeschlossen" sein - allerdings dann im Sinne des negativen Widerspruchsbescheids, d.h. der per BeitragsBESCHEID festgesetzte Betrag wäre dann zu zahlen.
Für ARD-ZDF-GEZ wäre damit das Widerspruchsverfahren in derem Sinne abgeschlossen.

Da aber zu vermuten steht, dass Person A genau *das* nicht möchte, müsste sie also wohl
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

[Anm.: Das zuständige Verwaltungsgericht wird üblicherweise in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt.]

Um die Frist zu wahren, kann man auch formal die Klage einreichen, sich jedoch "ausdrücklich eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten".

ACHTUNG!
Auch gegen demnächst zugestellte weitere Bescheide ist analog dem ersten ersten Widerspruch ebenfalls Widerspruch einzulegen.
Die Klage kann bei (vermutlich wiederholt negativem) Widerspruchsbescheid meines Wissens nach dann entsprechend *erweitert* werden. Es ist also wohl nicht jedesmal eine "erneute" Einzelklage erforderlich (und würde vom Gericht wohl auch nicht als solche bearbeitet werden).

Weitere interessante Infos u.a. unter
Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

Zu Details sollte ggf. auch das Verwaltungsgericht bzw. ein Rechtsbeistand konsultiert werden.

Gute Erfolge!
Gemeinsam knacken wir diese Nuss!
:)


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