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Autor Thema: Erfahrungen mit Vollstreckungen  (Gelesen 32849 mal)

d
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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#30: 18. Februar 2015, 21:58
hallo liebes forum

ich habe da auch mal eine frage und zwar habe ich auch jetzt ein schreiben von einem vollstreckungsbeamten bekommen. das ich zahlen soll. wie soll ich da am besten vor gehen. habe bis jetzt jedes schreiben von der gez ignoriert. bitte um hilfe

dragon


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K
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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#31: 18. Februar 2015, 22:24
hallo liebes forum

ich habe da auch mal eine frage und zwar hat xyz auch jetzt ein schreiben von einem vollstreckungsbeamten bekommen. das xyz zahlen soll. wie soll xyz da am besten vor gehen. xyz hat bis jetzt jedes schreiben von der gez ignoriert. bitte - im namen von xyz - um hilfe

dragon
"Guten Morgen" lieber dragon,

sicherlich hast nicht DU - sondern ein Dir bekannter Cousin des Onkels eines Nachbarn - solches Schreiben erhalten !!??  8)

Du hattest dann vor lauter Angst dass es solche schrecklichen Dinge in Deutschland geben soll bestimmt schlecht geträumt und meintest schlussendlich es sei DIR widerfahren...  ;)

Nun - überdenke und hinterfrage die Geschichte nochmals - wenn Du dann weisst dass es der Cousin des Onkels blahblah ist - dann frage den gleich in welchem Bundesland er wohnt und wer seine "zuständige" Landesrundfunkanstalt (LRA) ist...

ok !?

viel Erfolg und Gruß
Kurt


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d
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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#32: 18. Februar 2015, 23:04
Ja Kurt Du hattest recht. Es War der Freund von meinem Onkel dem dass wieder fahren ist. Mit dem schreiben. Und et wohnt in München. Bundesland Bayern.


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d
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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#33: 19. Februar 2015, 07:14
hallo liebes forum

ich habe da auch mal eine frage und zwar hat der freund von meinem onkel auch jetzt ein schreiben von einem vollstreckungsbeamten bekommen. das er zahlen soll. er hat gefragt wie kann man da am besten vor gehen. er hat bis jetzt jedes schreiben von der gez ignoriert. er bittet um hilfe.

dragon


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#34: 19. Februar 2015, 08:15
Na also, geht doch  (#), auch Demenz ist partiell heilbar

Bei mir in BW war es genau umgekehrt: der Onkel (hier künftig O) meines Freundes bekam ein freundliches Schreiben des OGV, incl. Einladung zum Plausch. Per mail sagte er wegen Krankheit ab... (wird fortgesetzt) 


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K
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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#35: 19. Februar 2015, 19:54
Na also, geht doch  (#), auch Demenz ist partiell heilbar

Bei mir in BW war es genau umgekehrt: der Onkel (hier künftig O) meines Freundes bekam ein freundliches Schreiben des OGV, incl. Einladung zum Plausch. Per mail sagte er wegen Krankheit ab... (wird fortgesetzt)
Schönen guten Abend "BBS"  ;D

könntest Du herausfinden ob der O des Freundes dieses Schreiben (und eventuell andere; ein eventuell -schon- voliegendes AHE/Vollstreckungsersuchen) an >>> bs_unterschrift ätt web punkt de <<< senden kann ? Und richte ihm bitte aus er solle auf alle Fälle das persönliche Gespräch suchen/wahrnehmen ! Ich frage dann auch mal einen Freund eines Cousins wie er eventuell dem O des Freundes mit Rat zur Seite stehen kann (wenn gewünscht/nötig) - es handelt sich ja dann wohl um den SWR...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

T
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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#36: 19. Februar 2015, 21:11
Eventuell macht es sinn die Mail mit Signatur zu senden. Nur so haben diese beim Gericht rechtsgewicht. Siehe z.B. Widerspruch auf einen Bescheid per Mail ohne Signatur - zieht nicht; mit Signatur innerhalb der Frist - alles Ok.


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#37: 21. Februar 2015, 02:46
@Kurt (hoffentlich mit Gurt)  8)

GV ist beauftragt, mit O(nkel) zunächst eine gütliche Erledigung gem. § 802a, Abs. 2, Nr. 1 i.V.m. § 802b ZPO zu versuchen (in BW übliches Verfahren).

Dazu wurde O, wie geschrieben, zum Plausch geladen, den er wegen schwerer Erkrankung (psychotische Episode in Tateinheit mit reaktiver Depression etc.) leider nicht wahrnehmen konnte.

Für den Fall, dass es zu keiner "rechtzeitigen Vereinbarung" (Zahlung, Ratenzahlung etc.) kommt, hat der Gläubiger schon jetzt die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt.

Nächste Woche gehts weiter...

Jetzt las O die negative Entscheidung des AG Stuttgart 2 M 57976/14 v. 16.01.2015, das gefällt ihm gar nicht, was die Stuttgarter AG-Stäffelesrutscher da fabrizieren... (Anhang)

Zum Problemkreis "nicht zugegangene / fehlende Beitrags-/Feststellungsbescheide" führen Sie aus:

Zitat
"...Ein Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit - vorbehaltlich besonderer Formvorschriften
im Einzelfall, an denen es hier fehlt - lediglich der Bekanntgabe.
Nach § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach
Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Dies gilt nach S. 3 der genannten Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat dann die Behörde den Zugang und
den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.
Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht dabei jedoch
nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs,
sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk
über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat. Legt der Adressat plausibel
dar, dass ihm die Sendung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, so
liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem die Behörde die Beweislast trifft (Kopp/Ramsauer
VwVfG 13. Aufl. § 41 Rn 43)..."

Aber, ich meine, was bringt denn der Einwand mit fehlenden Bescheiden? Dann versendet sie der BS halt nochmals per Zustellung und vollstreckt weiter... (#)


Edit "Bürger":
Link zum Originaldokument


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P
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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#38: 21. Februar 2015, 03:36
Wo kein Bescheid zugestellt wurde, kann auch nicht vollstreckt werden. Dieser Versuch der Vollstreckung ist damit sogleich hinfällig.

bedeutet -->

In dem Moment, wo die Bescheide "nochmal" also so gesehen überhaupt das erste Mal zugestellt werden, beginnt die Frist für den ordenlichen Widerspruch auf den Beitragsbescheid mit dem Datum der Bekanntgabe, also meist dann das Zustelldatum.

In diesen Widerspruch gehört dann eben auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Damit wird eine sofortige neue Vollstreckung behindert. Die Behörde muss zuerst über die Aussetzung entscheiden, im Normalfall erfolgt das zusammen mit dem Widerspruchsbescheid.

PersonX hofft mal es ist ungefähr deutlich geworden.


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#39: 21. Februar 2015, 04:15
Schon klar, das Prozedere beginnt von vorne, aber es bleibt ein Katz- und Mausspiel, bis eben alle gerügten Formfehler (LG Tübingen) beseitigt sind.

Onkels Vollstreckungsersuchen entspricht z.B. schon der "neuen" Variante http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html und nach der obigen negativen Entscheidung des AG Stuttgart weiss er jetzt echt nicht, womit er seine Erinnerung gem. 766 ZPO begründen soll, ausser mit fehlenden Bescheiden.

Aber, gab es denn überhaupt einen erfolgreichen Widerspruch oder Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mithin gegen den Rundfunkbeitrag an sich?

Diese Erinnerungen gegen Zwangsvollstreckungen machen langfristig nur Sinn, wenn sie zu einer Art DDoS-Zustand (Distributed Denial of Service) der Gerichte führen mit entsprechender medialer Begleitung.


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#40: 21. Februar 2015, 12:29
Schon klar, das Prozedere beginnt von vorne, aber es bleibt ein Katz- und Mausspiel, bis eben alle gerügten Formfehler (LG Tübingen) beseitigt sind.
Genau deswegen ist das "Warten" auf Zwangsvollstreckung im Vergleich zu Widerspruch und Klage gegen den Bescheid, mit dem das alles ja erst "anfängt", wenig hilfreich...
...und ändert nichts in der Sache ansich: Den Grundrechtsverletzungen durch den RBStV.

Onkels Vollstreckungsersuchen entspricht z.B. schon der "neuen" Variante
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
und nach der obigen negativen Entscheidung des AG Stuttgart weiss er jetzt echt nicht, womit er seine Erinnerung gem. 766 ZPO begründen soll, ausser mit fehlenden Bescheiden.
Wie oben schon erkannt: Das Herumreiten auf Formalien ist von begrenzter Wirkung bzw. nur mit bedingter Aussicht auf Erfolg gekrönt - und erübrigt sich eigentlich auch, sofern die Vollstreckungsgrundlage generell fehlt/ nicht bekanntgegeben/ nicht zugestellt wurde.
Allenfalls könnten - falls doch (im Zweifel nachweislich) zugestellt - fiktive Personen A-Z noch die Formalien der zugrundeliegenden Bescheide angreifen, denn diese existieren meines Wissens nach noch nicht in einer "Neufassung".
Aber auch da gilt: Es ändert nichts am grundsätzlichen Problem der Verfassungswidrigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV).

Aber, gab es denn überhaupt einen erfolgreichen Widerspruch oder Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mithin gegen den Rundfunkbeitrag an sich?
Bisherige Urteile sind weitestgehend irrelevant, weil eine letztinstanzliche Entscheidung eigentlich nur durch das BVerfG gefällt werden kann. Bis dahin muss unsereiner "durchhalten". Der ("erfolglose") Weg durch die Instanzen gehört praktisch mit dazu ;)
Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist u.a. hier zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840

Und weshalb jetzige Urteile mit zukünftigen gleichzusetzen ohnehin nicht sonderlich hilfreich wäre, weil damit jeder schlecht beraten gewesen wäre, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat ;) ist nachzulesen u.a. unter
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265

Diese Erinnerungen gegen Zwangsvollstreckungen machen langfristig nur Sinn, wenn sie zu einer Art DDoS-Zustand (Distributed Denial of Service) der Gerichte führen mit entsprechender medialer Begleitung.
Die Gegenwehr gegen die Zwangsvollstreckung ist und bleibt allenfalls eine Art "Notnagel".

Der grundsätzliche, offizielle und legale Weg von
Zahlungsverweigerung > Bescheid > Widerspruch > Klage
ist und bleibt faktisch leider der einzige, um seine Rechte halbwegs zu wahren:

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#41: 21. Februar 2015, 12:42
Zum Problemkreis "nicht zugegangene / fehlende Beitrags-/Feststellungsbescheide" führen Sie aus:
Zitat
"[...] Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht dabei jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat. Legt der Adressat plausibel dar, dass ihm die Sendung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, so liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem die Behörde die Beweislast trifft (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Aufl. § 41 Rn 43)..."

Das sah der Bundesfinanzhof in einer etwas anderen Angelegenheit und in Bezug auf ein etwas anderes Gesetz - jedoch mit faktisch gleicher Formulierung des Zustell-/ Bekanntgabe-Paragraphen - auch schon mal etwas anders/ "entspannter"... ;)
Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13122.msg88357.html#msg88357
Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.12.1976, Az.: I R 240/74

https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1976-12-08/I-R-240_74
Zitat
22
aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.

23
bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Eine Mitwirkungspflicht des Adressaten in diesem engen Rahmen ist indessen sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die der Adressat gegebenenfalls darlegen muß, in seinem Kenntnisbereich liegen. Eine Umkehrung der Beweislast liegt darin nicht.


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#42: 27. Februar 2015, 17:17
Weiteres OVG-Urteil zum Thema "Bestreiten des Zugangs/ der Bekanntgabe"

OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 19 A 1863/06
https://openjur.de/u/130378.html

Rd. Nr. 44
Zitat
Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom 2. Juni 1998 gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#43: 28. Februar 2015, 21:32
Hier der wesentliche Grund für die Stuttgarter Entscheidung:

Zitat
Hier hat die Gläubigerin überzeugend – und durch Vorlage der einzelnen Bescheide und der
dazugehörenden internen Aktenausdrucke – dargelegt, dass sämtliche Bescheide an die
jeweilige korrekte aktuelle Anschrift der Schuldnerin adressiert waren und nicht als unzustellbar
zurückkamen
. Damit ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins,
die auch bei der Übermittlung von Rundfunkgebührenentscheidungen gelten, davon auszugehen,
dass die Schuldnerin die streitigen 7 Beitragsbescheide erhalten hat (VGH BW Beschluss
vom 05.06.2014 – 2 S 829/14 und Beschluss vom 16.07.2014 – 2 S 805/14; Sächsisches
OVG Beschluss vom 16.07.2012 – 3 A 663/10; jeweils mwN).
Demgegenüber hat die Schuldnerin lediglich pauschal vorgetragen, dass sie im Zeitraum von
2008 bis 2014 in einem Wohnheimkomplex mit insgesamt 330 Mitbewohnern gewohnt habe
und es aufgrund von kindischen Aktionen eines Teils der Bewohner, wie Briefkästen aufhebeln
oder sprengen, keine Seltenheit gewesen wäre, dass von Zeit zu Zeit Paket- und Briefsendungen
nicht zum rechtmäßigen Empfänger gelangt seien.
Dies erklärt jedoch nicht nachvollziehbar, warum keiner der insgesamt 7 Bescheide an 3 unterschiedlichen
Anschriften zugegangen
sein soll (auch nicht die beiden letzten an die jetzige
Anschrift der Schuldnerin in Stuttgart gerichteten, während offensichtlich aber sämtliche das
Zwangsvollstreckungsverfahren betreffenden Schreiben zugegangen
sind).

So dummdreist sollte man als Kläger eben doch nicht lügen.

Die Argumentation funktioniert nicht, wenn es nur um einen einzigen Bescheid geht.


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Re: Erfahrungen mit Vollstreckungen
#44: 28. Februar 2015, 22:08
Müssen wir die Sache mit dem Anscheinsbeweis tatsächlich nochmal durchgehen und die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung erneut zitieren?
 
Im Übrigen hat die Behörde im Zweifel den Zugang nachzuweisen und nicht irgendeine vermeintliche Absendung.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

 
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