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Autor Thema: Zahlung unter Vorbehalt auch noch nach Beitragsbescheid?  (Gelesen 16160 mal)

M
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Hallo zusammen,

ein Gebührenzahl-Unwilliger hat nach mehreren Gebühren/Beitragsbescheiden, der erste im April 2013, der letzte über dann mittlerweile 179,82 (inkl. Säumniszuschlägen) am 2.8.13 bisher nicht bezahlt, aber auch noch nichts unternommen, also kein Widerspruch etc.
Nun fragt er sich, was dann noch zu tun ist.
Kann er z.B. noch "unter Vorbehalt" zahlen, aber das geht, soweit er herausgefunden hat, nur wenn noch kein Bescheid ergangen ist?

Danke schon vorab für jede Antwort!

Matthew


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L
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Kann er z.B. noch "unter Vorbehalt" zahlen, aber das geht, soweit er herausgefunden hat, nur wenn noch kein Bescheid ergangen ist?
Eine Zahlung unter Vorbehalt wird nicht viel nützen. Es wäre so, als würdest Du der Mafia Schutzgeld unter Vorbehalt zahlen.


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Sehr wichtige und gute Infos hierzu:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag
Zitat
[...]
4. Der Beitragsservice (GEZ) behauptet, es sei rechtlich nicht möglich, seine Rundfunkbeitrags-Zahlungen für den Rundfunkbeitrag unter "Vorbehalt" zu stellen.

Die zunehmenden Zahlungen unter Vorbehalt sind dem Beitragsservice (GEZ) offenbar ein Dorn im Auge.
Wer mit dem akademie.de-Musterbrief seine Rundfunkbeiträge nur unter Vorbehalt zahlt, wird vom Beitragsservice (GEZ) beispielsweise wie folgt informiert:

"Eine Zahlung unter Vorbehalt ist bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag gehört, rechtlich nicht möglich. Zur Zahlung des Beitrages sind Sie aufgrund des Gesetzes und nicht auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet. Daher ist es nicht möglich, Zahlungen an eigene Bedingungen zu knüpfen."
Andere Bürger erhalten vom Beitragsservice (GEZ) wiederum nur die Mitteilung, dass die Zahlung unter Vorbehalt nicht anerkannt wird.

Kein Wunder, dass der Beitragsservice angesichts der zunehmenden Zahl von Zahlungen unter Vorbehalt den Bürgern durch negative Reaktionen den Mut nehmen will. Allerdings hat der Beitragsservice (GEZ) keinerlei rechtlichen Kompetenzen, dem Bürger sein Recht auf Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt zu entziehen.

Dem Beitragsservice (GEZ) wäre vielmehr zu empfehlen, sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 zur Brust zu nehmen. Verschickt demnach ein Amtsträger [...] Zahlungsaufforderungen, ohne im Betreff usw. das Wort "Bescheid" zu verwenden, und ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, dann handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nach Zivilrecht zu behandelnde Zahlungsaufforderung.

Liegt kein Verwaltungsakt vor, greift das Verwaltungsrecht nicht. Der Sachverhalt ist daher ersatzweise zivilrechtlich auszulegen. Nach Gerichtsentscheid darf der Bürger seine Zahlungen dann gegenüber der Behörde ebenfalls nach Zivilrecht, also "unter Vorbehalt", leisten.

Noch einmal:
Öffentliche Abgaben, zu denen man durch einen echten Bescheid als Verwaltungsakt verdonnert wird, kann man nicht unter Vorbehalt zahlen.
Aber ein Schreiben, das nicht mit "Bescheid" gekennzeichnet ist und dem die Rechtsbelehrung fehlt, ist kein Verwaltungsakt, selbst wenn das Schreiben von einer Behörde kommt. In diesem Fall ist Zahlung unter Vorbehalt möglich.

[...]



Auch hierzu wieder wichtige und gute Infos unter:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6

Zitat
[...]
6. Kann ich nach Zahlungsaufforderung wegen Rundfunkbeitrag neben Zahlung unter Vorbehalt auch zusätzlich oder alternativ Widerspruch einlegen bzw. klagen?

Mit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 schützt das Bundesverwaltungsgericht den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln durch einen Amtsträger.
[...]
Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist und der Bürger seine "Zahlung unter Vorbehalt" stellen darf:
"Nach Form und Inhalt stellte sich die Rechnung bei objektiver Würdigung als eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung dar und konnte daher von dem Empfänger als solche verstanden werden."

Gleichzeitig betont das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen genauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid:

"Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten lässt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen – etwa bei einem Schweigen der Behörde – nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO."

Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einen echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zulasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiß deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist.
Der Bürger darf daher zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen.
Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
[...]


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Hallo,

besten Dank schon mal für die freundlichen Auskünfte!

Wie aber geschrieben, liegen in diesem Fall bereits mehrere Gebührenbescheide vor.
Auf diesen Bescheiden wird man ja auch darüber informiert, daß man dagegen innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen kann.
Das hat der gute Mann aber ja nicht getan.

Die Frage ist nun, ob dann dennoch "unter Vorbehalt" gezahlt werden kann oder ob damit diese bzw. alle Möglichkeiten vertan sind.

Hoffe keine überflüssige bzw. irgendwo, habe dazu aber nichts gefunden, erklärte Frage gestellt zu haben.

Nochmals danke!

Matthew



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Hallo nochmal zu diesem Thema,

man muß wohl offenbar Rechtswissenschaften studiert haben um dies alles noch zu verstehen...;-()

Wenn also unser besagter Rundfunkgebührenzahl-Unwilliger bereits "Bescheide" bekommen hat, kann er nicht mehr "unter Vorbehalt" zahlen, das geht nur, wenn dieser "Verwaltungsakt", also die Zusendung eines "Bescheides" noch nicht erfolgt ist.
Oder ist das falsch und eine Zahlung unter Vorbehalt auch dann noch möglich?  Und....falls nein, wieso dann eigentlich, denn am "Tatbestand" hätte sich ja nichts geändert?

Mit anderen Worten: Ist die Zahlung "unter Vorbehalt" auch nach Erlass eines "Bescheides" sinnvoll?

Eben habe ich auch irgendwo gelesen, daß es sogar fraglich ist, ob die GEZ überhaupt "Bescheide" verschicken kann, da sie ja keine Behörde sei.  Was ich übrigens gut nachvollziehen kann....

Denke, daß etliche "Unwillige" wie besagter Fall existieren und sich genau diese Fragen stellen....

Nochmals danke für jeden Beitrag dazu!

Freundliche Grüße,

Matthew


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Hab mich ja auch etwas informiert. So wie ich das verstehe, kann man nur unter Vorbehalt zahlen, wenn man noch keinen Bescheid bekommen hat. Also wenn man nur die normale Zahlungsaufforderung bekommen hat.

Bekommt man einen Bescheid, muss man klagen, wenn man dagegen vorgehen will.


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Hab mich ja auch etwas informiert. So wie ich das verstehe, kann man nur unter Vorbehalt zahlen, wenn man noch keinen Bescheid bekommen hat. Also wenn man nur die normale Zahlungsaufforderung bekommen hat.

Bekommt man einen Bescheid, muss man klagen, wenn man dagegen vorgehen will.

Ja, verstehe ich auch so, ist aber etwas unklar, außerdem erscheint das wenig plausibel, denn wie gesagt, ändert sich ja am "Tatbestand" nichts, u.a. müssen ja auch die Leute, die widersprochen haben, zuerst einmal zahlen.

Lt. Bescheid kann man innerhalb von 4 Wochen (dagegen) Widerspruch einlegen, ob man danach, also nach den 4 Wochen, noch klagen kann, ist mir unklar.

Freundliche Grüße,

Matthew


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:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
"Zahlung unter Vorbehalt" ab *Bescheid* nicht mehr möglich (aber vorher!)

Ich zitiere noch mal von weiter oben:
Noch einmal:
Öffentliche Abgaben, zu denen man durch einen
echten Bescheid als Verwaltungsakt verdonnert wird, kann man
nicht unter Vorbehalt zahlen.


Aber ein Schreiben, das
nicht mit "Bescheid" gekennzeichnet ist und dem die Rechtsbelehrung fehlt, ist
kein Verwaltungsakt, selbst wenn das Schreiben von einer Behörde kommt.
In diesem Fall ist Zahlung unter Vorbehalt möglich.

[...]

Ergo:
Ab dem Bescheid ist eine
"Zahlung unter Vorbehalt" formal nicht mehr möglich/ rechtlich nicht mehr wirksam.

(Dass sich da am "Tatbestand" nichts ändert, ist egal - das ist ein rein formal-juristischer Vorgang, dass es ab dem Stadium des "Bescheids" einen anderen Status erhält.)


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Fristwahrung Widerspruch/ Klage

Gegen den Bescheid kann gem. Rechtsbehelfsbelehrung
"innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden".

Wie bemisst sich die Frist?
ARD-ZDF-GEZ legen es mit Formulierungen wie z.B. dieser aus:
Zitat
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."


Auch wenn wir alle wissen, dass bei Schreiben von ARD-ZDF-GEZ
zwischen Erstellung und tatsächlichem Zugang/ Bekanntgabe gern auch mal 10-14 Tage liegen
und mit obiger Auslegung noch lange nicht ein
konkretes Datum des Zugangs und somit auch
kein konkretes Datum der Bekanntgabe nachweisbar ist:

Da einem das tatsächliche Datum der "Aufgabe bei der Post" leider mangels Datumsstempel zumeist nicht offensichtlich ist und um seine eigene Rechtsposition nicht unnötig zu schwächen bzw. die Angelegenheit nicht unnötig zu verkomplizieren - und auch um glaubwürdiger als ARD-ZDF-GEZ aufzutreten ;) - sollte man als
Fristbeginn also vorsorglich das
Erstelldatum des Schriftstücks + 3 Tage
ansetzen.

Da ein Widerspruch nicht ausführlich begründet werden muss, sondern lt. Rechtsbehelfbelehrung nur "soll" (keine "muss"-Regel), kann man das Schreiben sehr kurz halten - sich ggf. weitere Ausführungen vorbehalten.

Mein Fazit:
Lieber Frist einhalten, als ausführlich zu begründen ;)

Und um trotz (prinzipiell nicht aufschiebenden) Widerspruch nicht zahlen zu müssen empfiehlt es sich,
im Zuge des Wderspruchs gleichzeitig auch
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"
zu stellen (bitte Suchfunktion nutzen...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2013, 02:47 von Bürger«
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Ich sehe das mit der Zahlung unter Vorbehalt so:
Diese Einschränkung richtet den Blickwinkel auf die Möglichkeit, dass der Beitragsvertrag den man mit den ÖR abschliessen muss, als gesetzeswidrig abgeurteilt wird.
Ist der Vertrag aber dann rechtsunwirksam, müsste das Geld sowieso zurückgezahlt werden, mit oder ohne Widerspruch, mit oder ohne Vorbehaltszahlung.
Um deutlich zu machen, was man will, kommt für mich nur die Zahlungsverweigerung in Frage.


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Uwe

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Und dann würden die sofort ein Gesetz erlassen, damit sie nicht zurück zahlen
müssen.Denn dann wären die sofort Insolvent.

Ich sehe das mit der Zahlung unter Vorbehalt so:
Diese Einschränkung richtet den Blickwinkel auf die Möglichkeit, dass der Beitragsvertrag den man mit den ÖR abschliessen muss, als gesetzeswidrig abgeurteilt wird.
Ist der Vertrag aber dann rechtsunwirksam, müsste das Geld sowieso zurückgezahlt werden, mit oder ohne Widerspruch, mit oder ohne Vorbehaltszahlung.
Um deutlich zu machen, was man will, kommt für mich nur die Zahlungsverweigerung in Frage.


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Stimmt! Ich hab auch extra "müssten zurückzahlen" geschrieben. Das da nichts zurückkommen wird, glaube ich auch.


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M
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Und dann würden die sofort ein Gesetz erlassen, damit sie nicht zurück zahlen
müssen.Denn dann wären die sofort Insolvent.

Ich sehe das mit der Zahlung unter Vorbehalt so:
Diese Einschränkung richtet den Blickwinkel auf die Möglichkeit, dass der Beitragsvertrag den man mit den ÖR abschliessen muss, als gesetzeswidrig abgeurteilt wird.
Ist der Vertrag aber dann rechtsunwirksam, müsste das Geld sowieso zurückgezahlt werden, mit oder ohne Widerspruch, mit oder ohne Vorbehaltszahlung.
Um deutlich zu machen, was man will, kommt für mich nur die Zahlungsverweigerung in Frage.

Hallo,
wenn dem dann so käme (also eine "Gesetzesänderung" o.ä.), und das würde ich auch annehmen, würden/werden sich ja alle Aktionen, ob Klage, Verweigerung, Vorbehalt etc. sowieso nicht lohnen.
Wie sagt man so schön, "sitzen am längeren Hebel".....

Ernüchternd und nicht gerade motivierend...

Freundliche Grüße,
Matthew

P.S.: Zumindest habe ich eben die "Unterschriftenaktion" unterstützt....



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Uwe

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Es ging mir nur um das unter Vorbehalt gezahlte Geld!
Alles andere lohnt sich immer, denn sonst bekommen wir die
nie soweit das sie ein Gesetz erlassen müssen!


Und dann würden die sofort ein Gesetz erlassen, damit sie nicht zurück zahlen
müssen.Denn dann wären die sofort Insolvent.

Wenn dem dann so käme, und das würde ich auch annehmen, würden/werden sich ja alle Aktionen, ob Klage, Verweigerung, Vorbehalt etc. sowieso nicht lohnen.
Wie sagt man so schön, "sitzen am längeren Hebel".....

Ernüchternd und nicht gerade motivierend...

Freundliche Grüße,
Matthew

P.S.: Zumindest habe ich eben die "Unterschriftenaktion" unterstützt....




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  • Wir sind das Volk
Hallo Uwe,schläfst Du überhaupt noch?Aber ich sehe das genau so,unter Vorbehalt zahlen,ist rausgeworfenes Geld,das man nie wieder sieht.
Bisher bin ich noch in der glücklichen Lage,von dieser Abzockerbande nicht belästigt worden zu sein obwohl die Übermittlung schon Mitte September stattgefunden hat.
Ich zahle auch nicht und werde klagen und dazu beitragen,diesem Verein das Wasser abzugraben.


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koppi1947

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  • Beiträge: 98
Wie ich schon in einem anderen Thread geschrieben habe, müsste das Gericht (Verfassungsgericht, Bundesverfassungsgericht) den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für nichtig erklären, dann müsste der örR meines Erachtens alle seit 01.01.2013 erhaltenen Zahlungen an alle "Teilnehmer" zurück zahlen. Der Laden wäre ganz plötzlich pleite. Dass das Gericht so entscheidet, glaubt natürlich keiner. Ermano Geuer hält für wahrscheinlicher, dass es eine Übergangsregelung geben wird. Also es wird vom Gericht ein Datum festgesetzt, bis dann die jetzige Regelung weiterbesteht. Währenddessen müssen sich die Länder dann eine neue Regelung ausdenken.

Wenn Geuer wirklich Recht bekommt, woran ich fest glaube, dann denke auch ich, dass so eine Übergangsregelung die Konsequenz sein wird.

Ich frage mich nur, ob der Beitragsservice dann ganz rechtens die Rundfunkbeiträge von allen bisherigen Zahlungsverweigerern einfordern wird? Dann wären sämtliche Vorbehaltszahlungen und Klagen doch fürn Arsch, oder? Wenn das Gericht so entscheidet, sind wir alle doch sowieso dazu verdonnert für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum Ende der Übergangsregelung zu zahlen!?


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