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Autor Thema: Umgang mit Antwortschreiben der GEZ auf Widerspruch gegen Gebührenbescheid  (Gelesen 20248 mal)

L
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...leider hat Person K auf ihren Widerspruch auch nur eine allgemeine Antwort erhalten.

Um dennoch einen Widerspuchsbescheid zu erlangen, könnte Person K diesen bei der GEZ anfordern und
auf § 73 VwGO verweisen.

Person K weiß, dass in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgendes steht:

§ 73 VwGO
[Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid (...)
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen (...)


In diesem Fall müsste Person K die Antwort der GEZ abwarten. Falls nach 3 Monaten dennoch kein Widerspruchsbescheid
erlassen wird, könnte Person K seine Rechte mit einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO durchsetzen.

Auch dieser Paragraph ist Person K wahrscheinlich bekannt:

§ 75 VwGO
[Untätigkeitsklage]


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten
seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden (...)


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T
  • Beiträge: 83
Die Vorgehensweise der Anstalten auf Widersprüche ist bezeichnend. Kein Eingehen auf die Inhalte der Widersprüche, vielmehr wird durch rhetorisches taktieren versucht die Front der Zahlungsunwilligen aufzuweichen. Bereits vor dem 31.12.2013 gab es bundesweit ca. 700 000 angemeldete Nutzer, die  n i c h t  bezahlten. Dazu kommen noch seit ersten Januar ca.3,5 Millionen Bürger hinzu. Kein Wunder, dass das System an seine Grenzen stößt. Bei weiterer Verweigerungshaltung ist abzusehen, dass die Bestimmungen des 15.RÄndStV rein logistisch nicht in der Praxis umzusetzen sind. Auf zwei Widersprüche habe auch ich obiges Schreiben lediglich zur Kenntnis genommen. Gebührenbescheid Nr. 3 wird selbstredend, wenn er denn kommt- mit Standartantwort Nr.3 beantwortet. Ohne Widerspruchsbescheid- keine Klage, was durch solche Schreiben von den Anstalten versucht wird abzubiegen. Na, von mir aus... , da heißt es weiter warten auf den "richtigen Widerspruchsbescheid" oder Klage wegen Untätigkeit einreichen. Bloß nicht einknicken!!
Hilfreich wären allerdings auch solche Forum Nutzer die sich vor "Ihrer Problemstellung"  auch mal selbst informieren würden. So gehen die wichtigsten Beiträge immer wieder unter, da ständig die selben Fragen ganz " aktuell" auf Seite 1 erscheinen, was ständig ausbremmst und auch den geduldigsten Beantwortern jeglichen Elan nimmt.   


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s
  • Beiträge: 68
Ich finde deinen letzten Satz nicht gut!  :(

Je mehr Leute um Hilfe Fragen, desto besser!!
Wenn Themen wirklich wichtig sind, werden sie nicht untergehen oder können angepinnt werden.

Ich Lese nun auch schon länger alles erdenkliche mit, nur leider kann ich bislang auch noch keinen richtig beraten, da ich mir zu unsicher bin.
Es gibt einfach zu viele Lösungswege und man weiß bis heute nicht ob irgendeiner davon erfolg haben wird.


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Die Vorgehensweise der Anstalten auf Widersprüche ist bezeichnend. Kein Eingehen auf die Inhalte der Widersprüche, vielmehr wird durch rhetorisches taktieren versucht die Front der Zahlungsunwilligen aufzuweichen. Bereits vor dem 31.12.2013 gab es bundesweit ca. 700 000 angemeldete Nutzer, die  n i c h t  bezahlten. Dazu kommen noch seit ersten Januar ca.3,5 Millionen Bürger hinzu. Kein Wunder, dass das System an seine Grenzen stößt. Bei weiterer Verweigerungshaltung ist abzusehen, dass die Bestimmungen des 15.RÄndStV rein logistisch nicht in der Praxis umzusetzen sind. Auf zwei Widersprüche habe auch ich obiges Schreiben lediglich zur Kenntnis genommen. Gebührenbescheid Nr. 3 wird selbstredend, wenn er denn kommt- mit Standartantwort Nr.3 beantwortet. Ohne Widerspruchsbescheid- keine Klage, was durch solche Schreiben von den Anstalten versucht wird abzubiegen. Na, von mir aus... , da heißt es weiter warten auf den "richtigen Widerspruchsbescheid" oder Klage wegen Untätigkeit einreichen. Bloß nicht einknicken!!
Hilfreich wären allerdings auch solche Forum Nutzer die sich vor "Ihrer Problemstellung"  auch mal selbst informieren würden. So gehen die wichtigsten Beiträge immer wieder unter, da ständig die selben Fragen ganz " aktuell" auf Seite 1 erscheinen, was ständig ausbremmst und auch den geduldigsten Beantwortern jeglichen Elan nimmt.   

Person a ;D findet den letzten Satz auch nicht gut, zeugt aber davon das sich viele Leute verunsichert fühlen! Person A ist sich auch nicht sicher über die weitere vorgehensweise da es einige Lösungsansätze gibt! Aber Person A denkt umso mehr Leute sich informieren und vorgehen wollen desto besser! Und man könnte ja eine ganz neue Rubrik zum Thema "Klage" aufmachen wo alle Personen ABCDEFGH ihre Erfahrungen posten (was ist passiert, wann, wie wo etc) und die anderen Rubriken dann zur diskussion von neuen Themen neuer User einladen!  :o


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