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Autor Thema: Beitragsbescheid und Widerspruch NR. 2  (Gelesen 9487 mal)

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Beitragsbescheid und Widerspruch NR. 2
Autor: 17. Juli 2013, 07:32

[Bildrechte: schildzilla]


Widerspruch gegen Ihren zweiten Beitragsbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung


Ihre dubiose AbpressGeldquelle-Nr.: xxx-...



Sehr geehrte TV-ZwangsGeldAbpresser und Programmaufdrängler,

hiermit lege ich gegen Ihren zweiten Beitragsbescheid vom tt.mm.jjjj (Zustellung am tt.mm.jjjj) erneut Widerspruch ein. Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung.

Vor 6 Wochen haben Sie meinen Widerspruch inkl. des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung per Einschreiben erhalten.

Nun erreicht mich ihr zweiter AndererLeuteGeldHabenWollenBescheid, dem ich gerne meinen zweiten Widerspruch entgegen setze.

Den vom Bundesverfassungsgericht als **unzumutbar** erkannten Zustand führen Sie durch Ihre Verschleppung der Bescheidung herbei. Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html
Zitat
"**Unzumutbar** ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden."

**Unzumutbar** ist auch der durch Sie ausgewählte und produzierte Schund.

Ohne die Beitragsbescheidung, welche mir nach dem geltendem Recht die Möglichkeit zur Klage eröffnet, zahle ich an Sie unter Vorbehalt keinen einzigen Penny. Ihre Ablehnung der Vorbehaltszahlung ist belanglos und dient nur der Vernebelung späterer Rückzahlungen.   

Mein Finanzbudget ist durch meine eigene Wahl verlässlicher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, CD, DVD und Internet) und der zugehörigen Technik vollkommen ausgeschöpft.

Das in Art. 5 Abs. 1 GG gewährte Recht auf Informationsfreiheit beinhaltet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen **ungehindert** zu unterrichten.

Ich habe nicht vor ihre manipulativen Schundbruchstücke des Weltgeschehens für 54€ pro Quartal zu finanzieren und auf meine Quellen zu verzichten.

Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und der allgemeinen Handlungsfreiheit, er hebelt meine negative Informationsfreiheit, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher verfassungswidrig.

Ihre jämmerlichen Erpressungsversuche und die Verschleppung der Bescheidung des Widerspruchs zeigen mir ihre Verachtung gegenüber dem Grundgesetz und uns Bürgern.

Sollten Sie die Bescheidung des Widerspruchs weiterhin absichtlich verzögern, was ich immer wieder von Gleichgesinnten höre, so werden sie dies max. drei Monate verzögern können (siehe § 75 Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO)). Danach können wir Bürger auch ohne eure negative Bescheidung gegen euch klagen. Ihr konntet lange genug gegen die Verfassung verstoßen und auf unsere Kosten fürstlich leben. Damit ist bald Schluss. Die Klagewelle rollt an.

Wir sehen uns bald vor Gericht.

Mein zweiter Widerspruch geht auch an ihre Staatskanzlei, ausgewählte Abgeordnete und die Zeitungen WiWo, Handelsblatt, DWN, die Welt, Focus, Süddeutsche, Tagesspiegel und die TAZ.

Ohne Grüße
...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2013, 10:39 von Viktor7«

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Wurde einfach ein zweiter Bescheid geschickt und nicht eine Ablehnung des Widerspruchs?


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Wurde einfach ein zweiter Bescheid geschickt und nicht eine Ablehnung des Widerspruchs?

Genau das ist ja das Problem, ich versteh nicht warum nicht "Dauerbescheide" ab Januar 2013 bis unendlich erstellt werden, ähnlich Grundsteuer- oder Niederschlagswassergebührenbescheide.
Alle 3 Monate werden die einen neuen Bescheid erstellen und das Spiel beginnt von vorne. Da gehört von der Rechtssprechung ein Riegel vorgeschoben!


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Wurde einfach ein zweiter Bescheid geschickt und nicht eine Ablehnung des Widerspruchs?

Der zweite AndererLeuteGeldHabenWollenBeitragsBescheid wurde für das **zweite Quartal** ausgestellt und als Normalbrief, diesmal von der "GEZ", verschickt.


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Der zweite AndererLeuteGeldHabenWollenBeitragsBescheid wurde für das **zweite Quartal** ausgestellt und über als Normalbrief, diesmal von der "GEZ", verschickt.

Sicher von der GEZ und nicht von der Rundfunkanstalt?
Ich dachte bis dato nur die LRA könne öffentlich rechtliche Beitragsbescheide erstellen (vgl. § 10 Abs. 5 Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag).
Wenn die GEZ nicht rechtsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 7 Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), kann die GEZ auch nicht Beitragsbescheide erlassen und beklagte sein.
Oder habe ich da was verpasst?


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...
Sicher von der GEZ und nicht von der Rundfunkanstalt?
...

Das prüfe ich heute Abend erneut. Ansonsten gilt:

Zitat
Fünfzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(Stand: 15.09.2010)

§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich
sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der
Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

...

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen
Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise
durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebenen Stelle
der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9
Abs. 2 zu regeln.


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six2seven

ZITAT  VIKTOR  7
**Unzumutbar** ist auch der durch Sie ausgewählte und produzierte Schund.


…..danke für diese eindeutige nicht widerlegbare Aussage.

Dazu Programmchef  XXXX auf die  Frage nach der weiteren
Programmgestaltung
*Wir wollen den Zuschauer noch mehr in ein Traumland entführen*

Damit ist alles gesagt!


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Änderung im Hauptbeitrag:

"Sehr geehrte TV-ZwangsGeldAbpresser und Programmaufdrängler,

..."


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Genau das ist ja das Problem, ich versteh nicht warum nicht "Dauerbescheide" ab Januar 2013 bis unendlich erstellt werden, ähnlich Grundsteuer- oder Niederschlagswassergebührenbescheide.
Alle 3 Monate werden die einen neuen Bescheid erstellen und das Spiel beginnt von vorne. Da gehört von der Rechtssprechung ein Riegel vorgeschoben!

Genau das ist die Krux. So einen Mist dürfte sich keine Gemeine hinsichtlich der von ihr erhobenen Abgaben leisten. Die Verwaltungsleute würden glatt ausgelacht.

Spätestens ab dem 1.1.13 hätte jeder, ich wiederhole, JEDER Beitragsschuldner einen Rechtsanspruch auf einen Bescheid gehabt. Und was machen die Kadetten aus Köln Bocklemünd? Sie buchen trotz eklatanter Änderung der rechtlichen Grundlage fröhlich von den Konten der nunmehr Beitragsschuldner genannten Personen ab, die es leider vesäumt haben, die Einzugsermächtigungen zu widerrufen.
Und alle anderen, die am LEV nicht teilnehmen, werden weiterhin fröhlich mit Bettelbriefen zur Kasse gebeten.

Der Anspruch auf einen Bescheid gilt ebenfalls für den Personenkreis, der nunmehr mit dem Drittelbeitrag das unförmige Zwangsgebilde zwangsfinanzieren darf. Und damit meine ich vorwiegend die Menschen mit Behinderung, die zuvor befreit waren.

Hier wird dann auch noch frecherweise damit argumentiert, das man ja ein barrierefreies Angebot des Rundfunks ausbauen möchte. Meine Antwort darauf: baut erst mal aus - dann unterhalten wir uns über das Bezahlen.

Den Vogel abgeschossen aber hat eine Mitarbeiterin des WDR/GEZ, die einer behinderten Frau entgegnete, dass man den Beitrag nunmehr auch von ihr erhebe, weil  man sie ja nicht positiv diskriminieren wolle.





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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Rochus:

Vergiss auch nicht, dass die öffentlich rechtlichen jetzt sogar die Barrierefreiheit abrüsten. Siehe Phönix vor einigen Wochen.
Gebärdensprache wird ersetzt durch billige Untertitel, die taubstumme nicht unbedingt verstehen.
Diskriminierung?


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Meine Beiträge drücken meine persönliche Meinung aus und stellen keine Rechtsberatung dar.
Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.

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Re: Beitragsbescheid und Widerspruch NR. 2
#10: 17. Juli 2013, 22:52
Der zweite AndererLeuteGeldHabenWollenBeitragsBescheid wurde für das **zweite Quartal** ausgestellt und über als Normalbrief, diesmal von der "GEZ", verschickt.

Sicher von der GEZ und nicht von der Rundfunkanstalt?
...

Erster Bescheid:
Gelber Umschlag mit Zustellungsvermerk (Datum und unleserlicher Unterschrift)
Dazu der Stempel "Deutsche Post AG"

Zweiter Bescheid:
Normalbrief, auf dem Umschlag "ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice"

Ansonsten sind die Briefe vollkommen gleich gestaltet und haben beide Absender im Briefkopf:
Name und Adresse der Rundfunkanstalt (links), ARD, … Beitragsservice (rechts)

Der erste Bescheid wurde für das 1 Quartal und der zweite Bescheid für das II Quartal ausgestellt.


So gesehen könnten sogar beide Briefe von der ehem. "GEZ" versendet worden sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2013, 00:42 von Viktor7«

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Re: Beitragsbescheid und Widerspruch NR. 2
#11: 18. Juli 2013, 07:57
Erster Bescheid:
Gelber Umschlag mit Zustellungsvermerk (Datum und unleserlicher Unterschrift)
Dazu der Stempel "Deutsche Post AG"

Zweiter Bescheid:
Normalbrief, auf dem Umschlag "ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice"

Ansonsten sind die Briefe vollkommen gleich gestaltet und haben beide Absender im Briefkopf:
Name und Adresse der Rundfunkanstalt (links), ARD, … Beitragsservice (rechts)

Der erste Bescheid wurde für das 1 Quartal und der zweite Bescheid für das II Quartal ausgestellt.


So gesehen könnten sogar beide Briefe von der ehem. "GEZ" versendet worden sein.

Hallo Viktor,
also hast du genau den gleichen Mist wie ich bekommen,

links oben steht die zuständige "LRA" und rechts die "GEZ",
interessant wird es bei der Rechtsbehelfsbelehrung, da steht bei mir die LRA normal geschrieben und nur "co" der Beitragsservice aber fett gedruckt.

Ich finde diese Vorgehen ehrlich gesagt unter aller Kanone.
Jede Verwaltungsfachkraft die Verwaltungsakte erlässt dürfte sich so einen Mist nicht erlauben.
Da gilt nämlich § 35 VwVfG: "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist"

Die Behörde kann nur die LRA sein da der Beitragsservice wie bereits erwähnt nicht rechtsfähig ist.
Meines Erachtens kann der Beitragsservice nur als Art "Erfüllungsgehilfe" (im Sinne des BGB) der LRA angesehen werden der selbst niemals Entscheidungen treffen kann/darf.
Er handelt immer im Namen der LRA und deshalb muss die LRA auf den "echten" Verwaltungsakten draufstehen und eigentlich auch zweifelsfrei erkennbar sein. Was m. E. hier eben gerade nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
Vgl. § 37 Absatz 3 VwVfG: "Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. ..."
Beim Namen kann im Massenverfahren abgewichen werden (vgl. § 37 Absatz 5 VwVfG: "Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen."), die erlassende Behörde muss aber für jeden erkennbar sein.

Und für mich sind die Widersprüche nur an die LRA, vorzugsweise an den Intendanten zu adressieren.

Die Adresse muss lauten:
"Herrn/Frau Intendant/-in,
LRA
Straße
PLZ ORT"

Damit müsste beim normalen Geschäftsgang die Post zumindest vom Intendanten abgezeichnet bzw. zu Kenntnis gebracht werden da die persönlich an ihn gerichtet ist. Der oberste Boss soll schon wissen was für Mist da unter seinem Namen und in seinem Verantwortungsbereich passiert.

Ich bin gespannt ob ich in meine Fall nun einen Serienbrief vom Beitragsservice erhalte oder ein individuelles Schreiben von der Rechtsabteilung der LRA.
Einen Widerspruchsbescheid kann nämlich ebenfalls nur die LRA erstellen und verschicken (lassen aber immer in ihrem Namen). Und meine Frist für den ADV Antrag läuft bereits...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2013, 08:11 von smartorakel«

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Re: Beitragsbescheid und Widerspruch NR. 2
#12: 18. Juli 2013, 12:17
Bei dieser Formulierung:

Zitat
Fünfzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(Stand: 15.09.2010)

§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich
sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der
Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

...

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen
Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise
durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebenen Stelle
der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9
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kann die "GEZ" alles Mögliche machen. Ich empfehle auch nur mit der Anstalt zu kommunizieren.


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Re: Beitragsbescheid und Widerspruch NR. 2
#13: 18. Juli 2013, 14:10
Rochus:

Vergiss auch nicht, dass die öffentlich rechtlichen jetzt sogar die Barrierefreiheit abrüsten. Siehe Phönix vor einigen Wochen.
Gebärdensprache wird ersetzt durch billige Untertitel, die taubstumme nicht unbedingt verstehen.
Diskriminierung?

Habe ich leider nicht mitbekommen. Wir haben nämlich keine Fernsehen.  ;D

Nein, ist tatsächlich so. Ist nicht nur so, dass wir es trotz Vorhandenseins als solches nicht nutzen, sondern die Kiste liefert nur das, was wir in den DVD-Schlitz des DVD-Spielers stecken.

Wurde das denn auch in den Printmedien bzw. den Onlineausgaben der Zeitungen verbreitet?


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