"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice

Gebühren- Beitragsbescheid von RA § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO was nun?

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Bornova:
Hallo
Person A bekommt von Runfunkanstallt (im folgenden RA genannt)
nach 2 maliger Zahlungsaufforderung derer er nicht nachkommt nun einen Gebühren- / Beitragsbescheid von RA.
Unter Rechtsbehelfsbelehrung steht es kann mit einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch habe jedoch keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das soll heissen das der geschuldete Betrag auch dann bezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich bezahlt, droht RA mit Vollstreckungsmassnahmen.

Nun stellen sich einige Fragen:
1. Ist der Bescheid überhaupt wirksam?
2. Wenn ja, muss wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tatsächlich gezahlt werden trotz eines Widerspruchs?
3. Wenn bezahlt werden muss, wie soll bezahlt werden? Unter vorbehalt ...

Was ist zu tun

Sophia.Orthoi:

--- Zitat von: Bornova am 10. Juni 2013, 08:45 ---1. Ist der Bescheid überhaupt wirksam?
2. Wenn ja, muss wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tatsächlich gezahlt werden trotz eines Widerspruchs?
3. Wenn bezahlt werden muss, wie soll bezahlt werden? Unter vorbehalt ...

Was ist zu tun

--- Ende Zitat ---

In § 80 VwGO steht, was man tun kann, um Gnade entweder von der Anstalt oder durch das Gericht zu erreichen. Lesen und Schreiben ist wesentlich, um sich zu wehren. Die Rundfunkanstalten setzen voraus, dass 99% Prozent der Bürger kein Brief schreiben können und dass der Rest der Bürger unbedeutend und vogelfrei ist.

Heute braucht man kein Bibliothek, um  § 80 VwGO zu lesen: einfach googeln, einfach "§ 80 VwGO" in Google eingeben.

Xtravaganz:
Hier hat Person A einen Brief bekommen.

http://tinypic.com/r/2v3h9gj/5

Da wird geschrieben:

Wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe gezahlt werden, wird ein Beitragsbescheid erstellt.

Vom 01.01.2013 bis 06.01.2013 hat die Person A keine Zahlungen getätigt. Somit liegen über 20 Wochen nun zw. 01.01.2013 und dem Erhalt des Gebühren-/Beitragbescheid.
Mit dem Beitragsbescheid werden nun Säumniszuschläge gefordert. Hat sich die Anstalt gegenüber der Person A nicht falsch verhalten?

Sie ist ja Ihrer eigenen Äußerung bzgl. des Beitragsbescheids nicht nachgekommen. Somit kann doch Person A die Zahlung der Zuschläge verweigern oder?

Sophia.Orthoi:

--- Zitat von: Xtravaganz am 10. Juni 2013, 18:20 ---Hat sich die Anstalt gegenüber der Person A nicht falsch verhalten?

--- Ende Zitat ---

Ich finde das Schreiben ganz nett, es sagt, was man tun soll, um sich nach dem Gesetz gegen den Beitrag wehren zu können: gegen das Gesetz verstoßen.



--- Zitat von: Xtravaganz am 10. Juni 2013, 18:20 ---Sie ist ja Ihrer eigenen Äußerung bzgl. des Beitragsbescheids nicht nachgekommen. Somit kann doch Person A die Zahlung der Zuschläge verweigern oder?
--- Ende Zitat ---

Ich meine, um die Gelegenheit zu haben, sich wehren zu können, sollte man überhaupt nichts zahlen müssen: das gehört zum Rechtsstaat. Aber hier herrscht nicht der Rechtsstaat, sondern die Rundfunkanstalt. Dieses ganze Gesetz stammt aus den Rundfunkanstalten, die demokratischen Einrichtungen haben nur ja gesagt.

DaaCo:
Genau das gleiche habe ich mich auch schon gefragt. wie kann es sein, dass es auf einen BEITRAGSBESCHEID, welcher das erste schreiben ist, welches rechtskräftig ist (oder zumindest sein sollte), ein Säumniszuschlag mit dauf steht? Bei uns genau das gleiche.

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