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Autor Thema: Beitragsservice ist keine Behörde  (Gelesen 105793 mal)

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#105: 01. Februar 2018, 18:26
Guten TagX,

@Sylphe herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum.

Rein fiktiv, der TÜV wird von der zuständigen Behörde für technische Prüfungen beliehen.

Hierzu, Urt. BVerwG, vom 24.03.2011 3 C 23.10, link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/240311U3C23.10.0.pdf

Zitat
Leitsatz:

Für die Übertragung eines vertraglichen Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Privaten genügt die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu Beleihenden (Vertragsübernahme). Soweit die Übertragung in die Rechte des bislang Beliehenen eingreift, ist er durch das Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG geschützt.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist im Teil IV (Öffentlich-rechtlicher Vertrag) des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) geregelt. Ich kann nicht erkennen, dass irgendeine "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" durch ein oder mehrere Bundesländer mittels öffentlichen-rechtlichem Vertrag zur Wahrnehmungn von unmittelbaren Staatsverwaltungsaufgaben (Behörde) beliehen wurde.

Es gibt im Freistaat Bayern so eine Art "Beleihungsregelung":

Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)
Vom 24. Juli 2003, (GVBl. S. 477, 480), BayRS 2251-11-S/W, Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true

Zitat
Art. 7
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Die Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug der ARD, des ZDF und Deutschlandradios ist vieles, aber mit Sicherheit kein öffentlicher Vertrag.

Die rechtliche Stellung des BeitraXservus ist anhand der Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug und der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zu bewerten.

Tatsache ist, dass der BeitraXservus staatliche Beihilfen erhält (RundfunkbeiträXe).
Nach der Begründung des 21. RundfunkänderungsstaatsvertraX nimmt der BeitraXservus wohl Aufgaben von "wirtschaftlichem Interesse" wahr und "soll" deshalb unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fallen.

Sollten die fiktiven Richter in diesem fiktiven Sachverhalt bei ihren fiktiven Ausführungen Kaubewegungen gemacht haben, so wäre dies ein Beleg für meine mexikanische Pilztheorie.

Rein fiktive Frage an ein fiktives VG S.: Nuts?

Hier ihr ... piep ... piep ... (zensiert):

VerfGH des Landes Berlin · Urteil vom 21. Oktober 1999 · Az. 42/99, link:

https://openjur.de/u/270712.html

Zitat
1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Ietztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).2. Die aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden Grundsätze des Gebührenrecbts, namentlich derGleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten.

Wenn ihr fiktiven RBS TV Richter eure mexikanischen Pilze fertig gekaut habt, dann macht euch mal alle einen Kopp über das "Demokratieprinzip" in den "Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV" und dem BeitraXservus!!!!

Zeit für ein fiktives Gebet:

Zitat
Ohhh Herr! Schütze das ehrwürdige LG Tübingen!

Unverseucht, von dieser neumodischen Erscheinung in der RBS TV Richterschaft mexikanische Pilze zu kauen, hat das ehrwürdige LG Tübingen, pfeilscharf und logischen Denkgesetzen folgend, erkannt: Alles Blödsinn!

Ohh Herr! Segne Herrn Richter Dr. S und verleihe ihm einen unsichtbaren Heiligenschein!

Bei der Gelegenheit lass gleich das Bundesverdienstkreuz der Ex-Intendantin des RBB, als eine Art brennender Busch, in Flammen aufgehen!

Ich danke dir, ohh Herr, dass du mir immer dein Gehör schenkst, im Gegensatz zu diesen RBS TV VG Kammern.

Ohh Herr, sende mir ein Zeichen, wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege, dass die VG RBS TV Richter mexikanische Pilze auch in den Ohren haben.

BUMM!

(Anmerkung: fiktiver EU-Kommentar fällt um, dabei öffnet sich Art. 106 AEUV.

Ich habs gewusst! Ich danke dir, ohh Herr, für dein Zeichen!

Weg mit der "staatsfernen Bundesverwaltung" GEZ!
Weg mit den staatlichen Beihilfen für die GEZ!

EuGH: Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Altmark Trans, link:

https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Staatliche-Beihilfen/726-EuGH-Az-C-28000-Zum-Begriff-der-staatlichen-Beihilfe-Altmark-Trans.html

EuGH 20. Dezember 2017, in den verbundenen Rechtssachen C?66/16 P bis C?69/16, link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198060&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#106: 02. Februar 2018, 17:23
@ Profät Di Abolo   
Danke erst mal, fühle mich hier sehr wohl  ;D

ob Behörde hin oder Unternehmen her. Der Riese hat (noch) die Macht hinter sich. Je mehr Schwarzgekittelte Aussagen von sich geben ohne darüber Nachzudnken umso besser für uns  alle.
Darauf kann man aufbauen und die nächsten kleinen Steine planen über die der Riese laufen muss.

Die Beleihunxsregelung ist mir bisher noch nicht untergekommen. Juhu Neuland zum einlesen.

Werde das mit der Behörde noch an mein Schreiben für den Ministerpräsindent mit aufnehmen. Evtl hat die Staatskanxzlei eine Antwort für mich auf diese Krux.

Jeder Gedanke ist gut, jede Idee umso besser, einfach mal wirken lassen ohne jemand gleich auf die Füße zu treten


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#107: 02. Februar 2018, 19:54
Guten Tag X!

@Sylphe gallische Grüße. Jute Idee!

Rein fiktiv natürlich:

Bei der Gelegenheit könnte Mensch die Staats- oder Senatskanzlei aus gleich mal nach dem

RECHTSTRÄGER

i.S.d. § 78 VwGO fragen.

Anmerkung: Richtiger Klagegegner im Verwaltungsprozess, link

https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/richtiger-klagegegner.html


Zitat

§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) Die Klage ist zu richten
1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.


(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Und wenn Mensch schon dabei ist:

Zitat
§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.

(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.

§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Eine Liste für die Ausführungsgesetze der VwGO gibt es hier:

Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung

http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htm

Falls jetzt eingewendet wird: naja die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind ja "Selbstverwaltungsbehörden" die in Selbstverwaltungsangelegenheiten handeln.
Nöö, sind sie nicht. Die Selbstverwaltungsangelegenheiten beziehen sich auf die "Veranstaltung" des öffentlich-rechtlichen RundfunX.
Die Finanzierung ist Sache der Bundesländer und die Erhebung und Beitreibung der "Abgabe" auch.
Tja und wären sie eine Körperschaft, dann hätten wir alle wohl Mitbestimmungsrechte. Ham waa die? Nöö!

Echt, dumm gelaufen. So wie ick ditt fiktiv sehe, sind nicht nur diese "Feststellungs- /Festsetzungsbescheide" nichtig, nöö, die Widerspruchentscheidungen auch!

Wer ist eigentlich die "oberste Landesbehörde"?
Richtig! Die Rechtsaufsicht! Uiiii!

Hast du schon mal einen Fernseher verklagt und bist vor dem BVerwG gelandet? Jaa?
Denk mal drüber nach! Lass dich von der mexikanischen Pilzkrankheit nicht anstecken!
Du hast es doch immer gewusst!
Ein Fernseher kann keine Behörde sein!

Hey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life!
Join the GEZ-Boykott-Forum!
Hier wird dir erklärt warum dein Bauchgefühl richtig ist und DU keine "TV-Macke" hast!

An alle!
Der Fernseher ist keine Behörde!
Stellt die GEZahlungen sofort ein!

Lasst dich nicht länger vom Hauptmann von Köpenick verarschen!

Eine fiktive Geschichte zu einem gallischen Hinterhalt und den Beginn der Intifada gallica solea jibbet hier:

Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg129287.html#msg129287

Beklagter:
Die Bundesrepublik Deutschland / Land Berlin vertreten durch den

BeitraXservus

 :)

P.S.
Du bist römischer BeitraX-Agent und beobachtest das Social Web?
Du ahnst das es richtig Böse ausgehen wird?
Los wechsel die Seite!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ


http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg12

Los zieh alle Unterlagen zum automatischem Massenverfahren runter! Wo ist die 2. BeitraX-"Cloud"
(Sicherungsdatei der Rundfunkteilnehmerkonten)?
Mach den Snowden!
Lass die ARD/ZDF/Deutschlandradio Nationale Servus Agentur (NSA) auffliegen!



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Beitragsservice ist keine Behörde
#108: 03. Juni 2018, 19:30
Mir wurde vom Gericht mitgeteilt auf meinen Einwand dass dieser Beitragsservice überhaupt nicht existiert, weder eingetragen ist als Firma, noch als Verein, nirgendwo eingetragen ist hier in Deutschland, auch keine Behörde ist, sondern die Adresse in Köln sei lediglich eine Postadresse c/o Bayerischer Rundfunk München. Der BGH hatte ja bereits geurteilt, dass dieser Beitragsservice keine Prozesse führen kann und damit nicht prozeßfähig ist. Also könnte man wenn man an den Beitragsservice bezahlt und Gebühren zurückfordern will, diesen Beitragsservice nicht mal auf Rückerstattung verklagen.

Andererseits ist dieser Beitragsservice im internationalen Firmenregister als Firma eingetragen und nicht als Behörde. Auch der Bayerische Rundfunk bezeichnet sich selbst auf seiner Webseite als Firma / Unternehmen nirgends als Behörde. Und der Bayerische Rundkfunk verkauft Werbung gegen Rechnung, eine Behörde würde nie eine Rechnung ausstellen. Der Bayerische Rundfunk ist auch direkt vom Bayerischen Verwaltungsgesetz ausgenommen, d. h. das Bayerische Verwaltungsgesetz das für alle Behörden gilt, gilt nicht für den Bayerichen rundfunk


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#109: 03. Juni 2018, 19:32
Mir wurde vom Gericht mitgeteilt auf meinen Einwand dass dieser Beitragsservice überhaupt nicht existiert, weder eingetragen ist als Firma, noch als Verein, nirgendwo eingetragen ist hier in Deutschland, auch keine Behörde ist, sondern die Adresse in Köln sei lediglich eine Postadresse c/o Bayerischer Rundfunk München. [..]

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#110: 03. Juni 2018, 19:42
nehmen wir mal an der Bayerische Rundfunk und der Beitragsservice wäre eine Behörde, damit wäre ja dann wohl klar, dass damit das neutralitäts Gebot das seit 1945 dem Bayerischen Rundfunk vorgeschrieben ist, verletzt wäre, denn die Bayerische Staats-Regierung wäre dann der Vorgesetzte dieser "Behörde" und hätte als Vorgesetzter dort das Sagen. Es gibt auch beim Bayerischen Rundfunk keine Beamten die es in jeder Behörde gibt und es gibt auch keine Vegütungsstufen wie in jeder Behörde. Der Indentant verdient sehr viel mehr als die höchsten Repräsentanten der BDR. Und warum ist der Bayerische Rundfunk vom bayerischen Verwaltungsgesetzt explizit ausgeschlossen wenn er doch eine Verwaltung / Behörde ist ?


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#111: 03. Juni 2018, 20:19
Die LRA sind keine "Behörden" in herkömmlichen Sinn.
Der Beitragsservice ist auch keine "Behörde" - er ist die "Schreibstube" der LRA.

Dennoch treten die LRA bei der Beitreibung des Rundfunkbeitrags (früher: Rundfunkgebühr) hoheitlich auf und erlassen Verwaltungsakte/Festsetzungsbescheide (unter Zuhilfenahme der -früher- GEZ, heute: BS)
Dies wird ihnen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag/RGBStV - heute Rundfunkbeitragsstaatsvertrag/RBStV - zugestanden.

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes v. 27.07.1971, Az.: 2 BvF 1/68  da wird die Erhebung einer Gebühr durch die LRA - obwohl ja keine "Behörde" - bejaht:
Zitat
"Dem entspricht die Einhebung einer "Gebühr", wie sie die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren läßt."

siehe RN 87
Zitat
Für die Finanzierung der Träger* von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen, die ihr Programm ausstrahlen (also nicht die Technik der Kassette und der Verkabelung wählen) gibt es praktisch nur einen Weg, der verfassungsrechtlich unbedenklich und praktikabel ist.
Anm. von mir:  Träger* = Landesrundfunkanstalten/LRA
[..] so bleibt nur die Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk- und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten Programme beteiligen.
Dem entspricht die Einhebung einer "Gebühr", wie sie die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren läßt.
Ihre Höhe [..] vom Staat festgesetzt; die Ministerpräsidenten der Länder vereinbaren sie, die Länder schließen einen entsprechenden Staatsvertrag und die Landesparlamente stimmen dem Staatsvertrag zu.
Die darin liegende Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit und Unabhängigkeit vom Staat ist gerechtfertigt [..]
Die Festsetzung der Gebühr durch den Staat ist [..] vereinbar,[..] also eine ausreichende Finanzierung der Anstalten sichert.
Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1971-07-27/2-bvf-1_68


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#112: 03. Juni 2018, 20:52
Ja, die LRA darf " Einhebung einer "Gebühr"," aber sie hat keine hoheitlichen Rechte, das hat das gleich Bundesverfassungsgericht im gleichen Urteil festgestellt:

Zitat: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung (Umsatzsteuer) Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971.
[https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1971-07-27/2-bvf-1_68/   RN 83]
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Es wurde auch Überlesen:

Zitat
so bleibt nur die Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk- und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten Programme beteiligen.

Nichtnutzer akzeptieren das Programm nicht -> keinen Gebühr


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#113: 03. Juni 2018, 21:09
8tung:

es geht zum einen um: Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten [..]

zum anderen um: Für die Finanzierung der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen [..]

...das mit dem "Nutzer" wurde nicht überlesen sondern bewusst weggelassen da sich diese Frage 1971 bzw. beim RGBStV ja nicht stellte: wer ein Gerät innehatte war automatisch "Nutzer".


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D
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#114: 03. Juni 2018, 21:24
Ja, und heute ist jeder schon automatisch ein "Nutzer" weil ja JEDER ein internet-fähiges Telefon besitzt. Schon hat der ÖRR sein überteuertes "Wolkenkuckucksheim" finanziert , nebst unverfrorener Gehaltsstrukturen und absurden Pensionen. Zu zahlen hat es der "Bürger" der sich nicht wehren kann, kein Mitspracherecht hat bei der Programmgestaltung, damit auch jeder Markteinfluss verhindert wird !

als "Dank" für das "Fass ohne Boden", dürfen Politiker ihre dümmlichen Thesen allabendlich im ÖRR breittreten. Das erinnert an "la Familia" wo auch gilt: eine Hand wäscht die andere und beide bleiben dreckig   >:(

Da bin ich sehr gespannt, ob diese Mafiastrukturen auch noch Schützenhilfe aus Karlsruhe bekommen. 


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#115: 03. Juni 2018, 22:10
Zitat
...das mit dem "Nutzer" wurde nicht überlesen sondern bewusst weggelassen da sich diese Frage 1971 bzw. beim RGBStV ja nicht stellte: wer ein Gerät innehatte war automatisch "Nutzer".
die Frage stellt sich auch " heute" nicht - heute ist jeder der eine Wohnung hat "Nutzer"
warum auch immer


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#116: 03. Juni 2018, 22:17
Das Thema lautet Beitragsservice ist keine Behörde
Ob der BS Behörde oder nicht Behörde ist spielt weniger eine Rolle - es geht darum ob der BS bzw Rundfunkanstalten hoheitlich Tätig sein dürfen!
Nach Ansicht von Person X jedenfalls nicht!


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#117: 03. Juni 2018, 22:18
die Frage stellt sich auch " heute" nicht - heute ist jeder der eine Wohnung hat "Nutzer"
warum auch immer

Leute, wir schweifen vom Thema ab  8)

"Heute" ist das schlichtweg egal: "Heute" wird ein Wohnungsinhaber - unabhängig davon ob er Empfangsgerät(e) vorhält - zur Finanzierung des ÖRR mittels des sog. "Rundfunkbeitrags" gezwungen.

Jetzt aber *back to topic* Beitragsservice ist keine Behörde


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#118: 03. Juni 2018, 22:19
Ja, und heute ist jeder schon automatisch ein "Nutzer" weil ja JEDER ein internet-fähiges Telefon besitzt.

Das ist eine falsche, durch nichts belegte bzw. belegbare Behauptung.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#119: 03. Juni 2018, 22:26
@noGez99: angesichts der Quelle des Zitats und der dortigen Feststellung, dass die ÖR-Anstalten mit Unternehmen zu vergleichen sind, stellt sich die Frage, warum dies z. B. bei Vollstreckungen nahezu folgenlos bleibt. Einzig das LG Tübingen scheint die Sender und ihre Inkassostelle BS richtig einzuordnen.

M. Boettcher


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