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Autor Thema: Beitragsservice ist keine Behörde  (Gelesen 105788 mal)

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#15: 03. März 2016, 16:07
Bitte auch die wichtigen Hinweise beachten unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.

Demgemäß zielt die Frage, ob es sich bei der einen oder anderen Stelle um eine "Behörde" handelt, an der Problematik vorbei, denn für gewisse VERWALTUGNsrechtliche Befugnisse ist offenkundig nicht unbedingt ein "Behörden"-Status erforderlich.

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116362.html#msg116362

...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.

Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".

Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads, da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.



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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#16: 03. März 2016, 17:33
  • OT2: Wer hat den "behördlichen Datenschutzbeauftragten" bei BS bestellt?

Zu OT:

https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R

Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Kerstin Arens
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Zu OT2:

https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice
Zitat
Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten sind die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalten zuständig. Auch die GEZ beschäftigt eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte.
 
Es gibt jedoch häufig keine Kontrolle durch eine eigenständige unabhängige Instanz, wie sie für andere staatliche und private Stellen besteht. Ausnahmen bilden lediglich die Länder Berlin, Bremen, Brandenburg und Hessen. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit. Sie interpretieren dies so, dass eine Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nicht zulässig sei – auch nicht bei der Verarbeitung der Daten Gebührenpflichtiger, also außerhalb des journalistisch-publizistischen Bereichs.
 
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertreten dagegen die Auffassung, dass die nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie geforderte völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollinstanzen auch für den Bereich der Rundfunkgebühren gilt und nur dann gewahrt ist, wenn die von den Rundfunkanstalten unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der Verarbeitung der Gebührendaten bei den Rundfunkanstalten bzw. der GEZ zuständig sind. Die Datenschutzbeauftragten haben einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unterbreitet.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#17: 03. März 2016, 18:55
Ein Beweis mehr, dass dieser öffentlich rechtliche Rundfunk völlig ausser Kontrolle geraten ist. Eigentlich erstaunlich, dass es noch Bürger gibt, die den Nachrichten des örR vertrauen schenken. Viele unabhängigen Medien berichten erschreckendes über den Zustand in Deutschland, nur örR sendet weiterhin ein Programm, dass den Eindruck entstehen lässt, alles wäre gut. Der örR ist ein schwarzes Loch für deutschlandweite negative Nachrichten.
Da der Beitragsservice durch

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt


ermächtigt wurde, braucht er keine Behörde sein. Da solche Verwaltungsvollstreckungsverfahren laut § 10 durch andere Behörden erledigt werden:

Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

wird BS auch nicht hoheitlich tätig. Vielleicht ist das der Grund, warum die Festsetzungsbescheide nicht der gesetzlichen Form entsprechen, es sind nur vorbereitende Infobriefe, um das Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Gang zu setzen.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#18: 03. März 2016, 19:11
Bitte auch die wichtigen Hinweise beachten unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.

Demgemäß zielt die Frage, ob es sich bei der einen oder anderen Stelle um eine "Behörde" handelt, an der Problematik vorbei, denn für gewisse VERWALTUGNsrechtliche Befugnisse ist offenkundig nicht unbedingt ein "Behörden"-Status erforderlich.

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116362.html#msg116362

...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.

Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".

Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads, da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.



Von den Gerichten wird ständig bestätigt, das der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist.

Im § 35 VwVfG steht: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.

Wenn nun Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice eine Behörde beim Beitragseinzug darstellen. Dann sind auf dem Festsetzungsbescheid zwei Behörden aufgeführt.

Allerdings kann der Beitragsservice kein Teil der Rundfunkanstalt sein, da er eigene Organe hat und durch den Geschäftsführer nach außen vertreten wird.

Wieso haben die Intendanten von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt gegenüber Hr. Wolf keine Weisungsbefugnis, wenn doch der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil dieser Landesrundfunkanstalt ist?

Wenn der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, wieso müssen dann die Aufgaben über §10 (7) RBStV per Gesetz zugesprochen werden? Denn als Teil müsste der nicht rechtsfähige Beitragsservice dieses Recht von vornherein besitzen.

Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist, aber nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Wenn aber der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, müsste dann nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice ebenso Gläubiger sein?

Da sind so viele Punkte, die dagegen sprechen, dass der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist....


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#19: 03. März 2016, 19:59
Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde.

Woraus sollte hervorgehen, dass für die Erstellung eines "VERWALTUNGsakts" nach den VwVfG/ VwVG der Länder ein Status "Behörde" erforderlich sei?

Die Erkenntnis war ja, dass dies offenkundig eben nicht erforderlich ist, um diese Befugnisse zu haben.

Der Status "Behörde" braucht meinem Verständnis nach nicht (mehr) diskutiert zu werden, da er augenscheinlich unerheblich ist.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#20: 04. März 2016, 07:24
Aus dem  VwVfG geht hervor, wer Verwaltungsakte erlässt = eine Behörde.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.

Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.

Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.


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Karl Martell

Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#21: 04. März 2016, 09:00
Hallo, Ines, ganz meine Meinung. Wenn du schreibst:
Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.
Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.

Offensichtlich wird von den Gerichten in ihren Urteilen pro Beitragsservice ständig gegen geltendes Recht verstoßen, mit der doch sehr schlichten "Begründung", daß zB das VwVfg im Fall des Beitragsservice nicht greift.

Ich fürcht, daß viele sich dann durch solche oft sehr freien gerichtlichen Interpretationen, die gültige Gesetze schlicht ignorieren, davon abhalten lassen, ihr Recht weiter zu verfolgen. Und das ist so gewollt, von wem auch immer, da steckt System drin.

Normalerweise müßten in einer solch komplexen und schillernden Angelegenheit wie diesem tollkühnen Konstrukt Beitragsservice viele unterschiedliche Urteile ergehen. Daß das nicht der Fall ist, deutet nach Ansicht von Rechtsexperten darauf hin, daß es eine Ordre de Mufti geben muß.

Gruß

Karl M.


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anne-mariechen

Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#22: 04. März 2016, 09:21
Aus dem  VwVfG geht hervor, wer Verwaltungsakte erlässt = eine Behörde.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.

Bezogen auf Bürger die Lesen, Schreiben und Texte verstehen können sollten, ist der Sachverhalt vollkommen richtig. Klar definiert und Beschrieben was eine Behörde ist und für was Sie da ist.

Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.

So steht es doch in allen LVwVfG der Bundesländer. Nur da ist eine kleine aber entscheidende Irreführung denn man sollte den Gesetzestext vollständig lesen.

Gehe jetzt vom LVwVfG BW aus
Zitat von: anne-mariechen
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Wenn jetzt sich beim lesen hinfrägt, dieses Gesetz gilt nicht für den Südwestrundfunk was gilt dann hier? Dazu muss man den Gesetzestext weiter lesen

Zitat von: anne-mariechen
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;

D.h. doch, wenn ich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Klageverfahren führe, dann gilt dieses Gesetz für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Die RF-Anstalt SWR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts). Was ist der Unterschied zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Anstalt des öffentlichen Rechts?

Lt. JuraWiki (http://www.jurawiki.de/JuristischePerson / Schematische Darstellung beachten)

Der Unterschied zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Anstalt des öffentlichen Rechts liegt darin, dass Körperschaften Mitglieder haben, Anstalten aber nur Benutzer. Heißt wir Bürger sind Benutzer des Rundfunkes und keine Mitglieder des Rundfunkes. Wir RF-Benutzer bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
( :police: ---> nur ein Beitrag wird mit einem Infobrief erstmal verlangt und wird dann als Verwaltungsakt mit Zwang ---> GV)

Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.

Für die Gerichte ist es geklärt. Ich denke auf dem Punkt bezogen hat @Bürger einfach Recht der Apfel ist gegessen. Wenn es um ein Klageverfahren gegen die die LR-Anstalt geht, dann darf dieses Gesetz angewendet werden.

Die Frage ist und bleibt!
Was ist die LR-Anstalt in Ihrer Selbstverwaltung und welche Regelung erlaubt der Organisation "ARD/ZDF Beitragservice" mit Briefen und Post,
hier mit einem Verwaltungsakt, sozusagen als Behörde tätig zu sein oder zu werden?

Denn alle Regelungen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) RBStV, RBÄStV, Verwaltungsvereinbarung Beitragservice, sind doch von den LR-Anstalten selbst geschaffen worden. Klar diese werden durch die KEF finanziell kontrolliert, aber in Ihrer aufgebauen Rechtsstruktur, sind Sie nicht mehr Staatsfern, da politisch durch Parteien in den Landtagen die Reglungen entschieden werden. Und ob dann der Landesrundfunkrat Baden-Württemberg des Südwestrundfunks (SWR) so unabhängig ist wie man denkt bezweifele ich dann doch trotzdem.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#23: 04. März 2016, 11:28
Zitat
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;

Hat die Justizverwaltung Aufsicht über den Südwestfunk? Wahrscheinlich nicht, somit würde es nicht zur Anwendung kommen. Selbst wenn dort ein und statt "einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden" stehen würde ist eine Anstalt keine Körperschaft. Wollte das Gesetz das also regeln würde es in diesem Punkt genau sein. PersonX kann nicht erkennen wie dieser Teil in Bezug zu Rundfunkanstalten passen sollte. Auch ist eine Rundfunkanstalt mit Sicherheit keine Gerichtsverwaltung.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#24: 04. März 2016, 11:45
Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.

So steht es doch in allen LVwVfG der Bundesländer. Nur da ist eine kleine aber entscheidende Irreführung denn man sollte den Gesetzestext vollständig lesen.

Gehe jetzt vom LVwVfG BW aus
Zitat von: anne-mariechen
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Wenn jetzt sich beim lesen hinfrägt, dieses Gesetz gilt nicht für den Südwestrundfunk was gilt dann hier? Dazu muss man den Gesetzestext weiter lesen

Zitat von: anne-mariechen
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;

D.h. doch, wenn ich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Klageverfahren führe, dann gilt dieses Gesetz für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Die RF-Anstalt SWR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts). Was ist der Unterschied zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Anstalt des öffentlichen Rechts?

Nein: die LVwVfG der Bundesländer sind NICHT gleich:
so ist  - wie o.a. - im LVwVfG Baden-Württemberg der Südwestrundfunk erwähnt/ausgeklammert
im LVwVfG Rheinland-Pfalz eben gerade nicht - obwohl da ja auch der SWR als LRA agiert.

Dort ist das ZDF ausgeklammert !?

Zitat
Landesrecht Rheinland-Pfalz:
§ 1Anwendungsbereich
(1)ür die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen". 

§ 2 Behördenbegriff
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/gaa/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGRPV4P1-jlr-VwVfGRPV3P1

Und nun ?


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2016, 11:56 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#25: 04. März 2016, 12:10
--OFT--

Das ist wahrscheinlich das Ergebnis von "Kleinstaaterei". Überall sind Unterschiede vorhanden, die Deutschen haben einfach zu viel Geld, dass sie sich Länderparlamente leisten. Das gleiche im Bildungssystem.


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Karl Martell

Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#26: 04. März 2016, 13:11
Unterschiedliche Auslegungen eines Gesetzes durch verschiedene Richter gibt es, das ist klar, und das ist bis zu einem gewissen Grad hinnehmbar.
Wo aber ein Gesetz so eindeutig formuliert ist, daß extrem verschiedene Auslegungen zur Rechtsbeugung und schließlich zum Rechtsbruch führen, muß der Bürger das nicht hinnehmen.
Im Falle des ÖRR haben wir aber gerade nicht diese Situation der verschiedenartigen Gesetzesauslegung. Hier fällt auf, daß bundesweit (Ausnahme Tübingen) einheitlich geurteilt wird. Und das wiederum wirft die Frage auf, wie diese ungewöhnlich einheitliche Rechtsprechung zustande kommt.
Die Interessen des ÖRR sind klar: Geld. Möglichst viel Geld, möglichst immer mehr Geld, denn die Preise und die Ansprüche steigen.

Wer aber verbreitet die Ideologie, daß alles rechtens sei mit dem RBStV?

Paul Kirchhof hat den von ihm entworfenen Vertrag seinem Bruder Ferdinand Kirchhof und dem BVG vorgelegt, um prüfen zu lassen, ob dieser gegen geltendes Recht verstößt. Ferdinand Kirchhof kam, und irgendwie überrascht das nicht,  zu der Ansicht, daß der RBStV verfassungsgemäß sei.

Nun ist der RBStV aber, wie der Name besagt, kein Gesetz , sondern ein Vertrag, und dieser ist wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.

Das wird vom ÖRR nicht kommuniziert. Objektive Berichterstattung in eigener Sache?

Im Hintergrund die rechtswidrig mit zuviel Parteiangehörigen besetzten Rundfunkräte?

Offensichtlich ist da eine Menge faul im Staate Dänemark.

Das sind für den Bürger spannende Themen, die ungefähr zwischen 24 Uhr und 0 Uhr abgehandelt werden, also eher gar nicht.

Die sogenannte einheitliche Rechtsbeugung im Falle der Auslegung von Gesetzen hat Methode und ruft und soll beim Bürger den Eindruck hervorrufen, daß Proteste und Widersprüche sinnlos sind. Und einige der oben vorgebrachten Argumente von Mod.Bürger und annemariechen machen bereits einen entsprechend resignierten Eindruck.

Ein Gesetzesbruch ist ein Gesetzesbruch, und im Fall des fehlenden Zitiergebotes des RBStV besteht ein unheilbarer Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2)

Daran ändern auch ständige weitere und systematische Gesetzesbrüche nichts.

Grüße

Karl M.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2016, 13:19 von Karl Martell«

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anne-mariechen

Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#27: 04. März 2016, 13:18
Nein: die LVwVfG der Bundesländer sind NICHT gleich:
so ist  - wie o.a. - im LVwVfG Baden-Württemberg der Südwestrundfunk erwähnt/ausgeklammert
im LVwVfG Rheinland-Pfalz eben gerade nicht - obwohl da ja auch der SWR als LRA agiert.
Dort ist das ZDF ausgeklammert !?

Landesrecht Rheinland-Pfalz:
§ 1Anwendungsbereich
(1)ür die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen". 

§ 2 Behördenbegriff
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/gaa/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGRPV4P1-jlr-VwVfGRPV3P1
Und nun ?
Gruß
Kurt

@ Kurt
deine genau Feststellung ist richtig. Dazu hatte ich schon im Sep.2015 hier einen Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5506.new;topicseen#new mal ausgearbeitet.

Nun fällt der Fall Rheinland-Pfalz bei der Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter die sogenannte Typisierung würde ich sagen.  :police: :police: (#) >:D


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#28: 04. März 2016, 14:19
Paul Kirchhof hat den von ihm entworfenen Vertrag seinem Bruder Ferdinand Kirchhof und dem BVG vorgelegt, um prüfen zu lassen, ob dieser gegen geltendes Recht verstößt. Ferdinand Kirchhof kam, und irgendwie überrascht das nicht,  zu der Ansicht, daß der RBStV verfassungsgemäß sei.
Bitte soetwas nicht verbreiten, sondern erst noch einlesen:
Paul Kirchhof hat nicht den "Vertrag entworfen", sondern im Auftrag von ARD, ZDF & Co. ein Gutachten erstellt - siehe u.a. unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag? [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
dass als Grundlage für den sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogen wurde, jedoch von den aushandelnden Staatskanzleien in wesentlichen Punkten NICHT umgesetzt wurde.
Diese wesentlichen, nicht umgesetzten Punkte könnten sehr wohl zur Verfassungswidrigkeit führen...
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
Im Übrigen hat sich ein Ferdinand Kirchhof noch gar nicht zur "Verfassungsmäßigkeit" des Gutachtens oder des (abweichenden) Staatsvertrags geäußert.

Nun ist der RBStV aber, wie der Name besagt, kein Gesetz , sondern ein Vertrag, und dieser ist wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.
Auch hier - bitte nicht sowas verbreiten, sondern erst einlesen, denn der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist in allen Bundesländern per ZustimmungsGESETZ in ein jeweils offiziell eingetragenes und (wenn auch augenscheinlich verfassungswidrig) geltendes LandesGESETZ "transformiert" worden:

Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Die Frage des Zitiergebotes ist eine eigenständige Frage und schweift auch hier in diesem Thread vom Kern-Thema ab, welches da lautet
"Beitragsservice ist keine Behörde"
Hier bitte eng an diesem Kern-Thema bleiben. Danke für die Berücksichtigung.


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anne-mariechen

Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#29: 04. März 2016, 14:43
@ Karl Martell
will nicht die ganzen Texte zitieren. Bezogen auf deinen Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116400.html#msg116400 stimme ich Dir in deiner Argumentation voll zu.
Nur Recht wird in diesem Lande bei Gericht gesprochen. Leider !!!

Und was sich die Gerichte und Richter in Sache Rundfunkbeitrag geleistet haben, ist Demokratisch nicht mehr haltbar und tragbar. Jedenfalls bei den mündigen Bürgern.
Vielleicht bei den Menschen die von unser Staat jetzt und in Zukunft geduldet sind und werden, weil die (noch) nicht die Kenntnis von Rechtsstaatlichkeit haben.

Nicht nur der Verstoßes gegen das Zitiergebot liegt vor, sondern der Verstoß sollte der RBStV ein Gesetz sein, gegen die Normenklarheit. https://de.wikipedia.org/wiki/Normenklarheit.
Das ist nicht strittig, denke ich und da sind wir ebenfalls einer Meinung. Nur das hat wie von Dir erwähnt 1 Gericht gerügt und Klargestellt und vom nächst höheren Gericht wurde das in Absprache ausgehend vom bayerische Verfassungsgericht Urteil Geuer unter den Gerichten abgesprochen und vom RF gesteuert. Das ist keine Frage, sehe ich so.

Dass der Rundfunk das macht und anwendet, ist sogar nachzulesen in der "Verwaltungsvereinbarung Beitragservice" Diese Truppe der Rechtsverdreher des RF erlauben sich, sowas auch noch schriftlich festzuhalten und es gibt aber so gut wie keine Einwände von Seiten der Politik/Parteien, oder von der Bevölkerung den RF-Benutzern. Für mich sind es jedenfalls zu wenige.

Wenn man jetzt die bisher nochmals aufgeworfenen Argumente und Gesetzesmängel zusammenträgt, könnte man hier nur Klagen. Nur das hört doch bei diesem RBStV und alles was dort zusammenhängt nicht mehr auf, zumal die Argumente von den Richtern und den Gerichten nie so gesehen werden.
Das ist so, wie wenn ich den Gas- und Wasserinstallateuer bestelle und er kommt ohne eine Rohrzange. Er wird aber trotzdem eine Rechnung schreiben.

Bezogen auf mich. Ich habe schon seit 2007 mit diesem RF-Betrügern zu tun. Ich sage bewußt Betrügern, denn ich wurde betrogen und wer das nicht glaubt dem lege ich die Nachweise hier offen. Aber ich habe zur Zeit das Glück oder Pech dank Erkrankung und H4, dass ich hier nicht gegen den RF Klagen muss, sondern inzwischen 4 Klageverfahren bei den SG anhängig sind. Glaub mir ich bin damit ausgefüllt, es stehen noch zwei weitere Klagen an.

Was in diesem Staate alles schief läuft, wo der Mensch bzw. Bürger überall hinters Licht geführt wird und somit viel Geld und Umsatz, ob zurecht oder mit Unrecht entstanden, interessiert die Staatliche Gewalt nicht. Der Bürger wurde schon lange entmündigt und der RF-Beitrag ist nur ein weiterer Stein, der vollständigen staatlichen Kontrolle. Deshalb weil das zum jetzigen Zeitpunkt vielen Menschen gleichgültig ist, kann ich keine Ermutigung aussprechen, denn wir bilden mit unserer ganz natürlichen und einfachen Rechtsauffassung keine Mehrheit.

Alle diese Rechtsgrundlagen, Gesetze, Vereinbarungen und was es hierzu gibt, Behörde oder keine sind, da um dem Bezahler zu zeigen hier stehts, ob der Bezahler das dann liesst, wohl eher nicht und diese Haltung kennen diese Macher dieser Papiere. Ich bin über jeden Mitstreiter froh und ich will ganz sicher niemand von den Klagen gegen die Rechtsmängel abhalten. Im Gegenteil, wenn ich etwas dazu beitragen kann, mache ich das gerne.


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