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Autor Thema: möglicher Widerspruchs/Beschwerdegrund? §2RBStV  (Gelesen 1953 mal)

M
  • Beiträge: 127
Moinsen Mitbürger ^^,

Beim Schmökern ist mir aufgefallen das §2 Abs. 3 sich auf §44 der Abgabenordnung stützt.

Der benannte Paragraph bezeichnet explizit Steuerschuldner!! Ist es in soweit Zulässig eine Regelung die sich eindeutig auf eine Steuer bezieht einfach auf eine andere Abgabeform (Beitrag) zu übertragen?

Hier auszugsweise:

§2 Abs. 3 RBStV

"(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in
Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigen Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme nachweist."

Quelle: http://www.swr.de/unternehmen/wie-wir-uns-finanzieren/-/id=8066446/property=download/nid=7687256/e29ne0/index.pdf

§44 AO

"§ 44
Gesamtschuldner

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt."

Quelle: http://dejure.org/gesetze/AO/44.html


Zudem: (theoretisch) mein WG-Mitbewohner hat sich bereit erklärt den Beitrag für uns alle 6 zu übernehmen (WG zahlt ja nur einmal), Also hat er sich angemeldet... nun schreibt mich der "Beitragsservice" an und will von mir Daten über diesen Gesammtschuldner. Nun hat er natürlich eine Anmeldung mit Teilnehmernummer, aber in wie weit habe ich überhaupt das Recht SEINE Daten weiter zu geben?

Resultierende Überlegung: Wär es denn möglich anzugeben das die Gesammtschuld von jemand anderem beglichen wird, diese Person aber nicht mit der Weitergabe seiner/ihrer Daten einverstanden ist?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Luke, Komm auf die dunkle Seite, wir haben Milch und Kekse!!!

 
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