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Autor Thema: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt  (Gelesen 94399 mal)

N
  • Beiträge: 72
Hat Person N es richtig verstanden, dass man gegen einen Festsetzungsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) sowieso Widerspruch einlegen muss und danach bei einer Zahlung unter Vorbehalt die theoretische Möglichkeit bestehen würde, sein Geld zurückfordern zu können, weil der Festsetzungsbescheid aufgrund des Widerspruchs nicht wirksam wurde?


Hinweis "Bürger":
Eine Zahlung unter Vorbehalt, ohne Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen, dürfte kaum zielführend sein, denn wenn gegen den Bescheid keine Rechtsmittel eingelegt werden, wird dieser prinzipell erst einmal rechtskräftig und veranlasst ARD-ZDF-GEZ dazu, früher oder später die Vollstreckung einzuleiten. Diese abzuwehren ist unter diesen Umständen kaum bis nicht möglich.
Ungeachtet dessen dürfte eine "Zahlung unter Vorbehalt" kaum noch zu den im Forum genutzen Methoden gehören - beachte hierbei aber auch die Kommentare inmitten des Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595
Ziel ist eine maximale Nicht-Zahlung bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2018, 01:58 von Bürger«

N
  • Beiträge: 72
Bürger,

offensichtlich hast Du mich falsch verstanden. Angenommen, es passiert folgendes: Der Festsetzungsbescheid flattert ins Haus. Diesem wird fristgerecht widersprochen. Dann ist er erst einmal unwirksam, nicht wahr? Wenn danach Zahlungen unter Vorbehalt passieren, kann sich die LRA doch nicht mehr auf den Festsetzungsbescheid berufen, da dieser doch nicht rechtskräftig wurde. Oder irrt Person N da?


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S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Es stellt sich hierbei die Frage, ob man überhaupt auf den Festsetzungsbescheid bezahlt, auf den man zu zahlen glaubt.
Sollten auch noch ältere Forderungen offen sein, welche außerhalb des im Festsetzungsbescheid angegebenen Zeitraums liegen, wird man immer erst auf diese zahlen.
("Anrechnung immer auf die älteste Schuld - beginnend bei Säumniszuschlägen, Mahngebühren, etc.")


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2018, 19:22 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

B
  • Beiträge: 422
Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#48: 24. Oktober 2018, 15:24
Als Antwort könnte fiktive Person X am 24.10.2018 ein Schreiben erhalten haben, wo folgendes drin stände:

Zitat
Bitte berücksichtigen Sie, dass die angekündigte Vorbehaltszahlung bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag zählt, nicht möglich ist.

Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finazierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der verfassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunksbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten (§ 10 Abs. 3 Sart 3 RBStV in Verbindung mit dem § 195 BGB.

Fiktive Person X hat sich angewöhnt, in jedes seiner Schreiben an den BS auf die Rückforderung von gezahlten Beträgen bei einer höchstricherlichen Entscheidung hinzuweisen. Das dürfte die Verjährungsfristen hemmen, oder nicht?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

B
  • Beiträge: 7
Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#49: 26. Oktober 2018, 15:36
Hallo,

da das Urteil des BVerfG nun einen herben Rückschlag, vor allem für den "kleinen Mann" darstellt, ist auch der nun am Ende seiner Weisheit. Das Amtsgericht will nun aber nun wissen ob und wie nach diesem Urteil an den Einwenden des kleinen Mannes festgehalten wird!

Was gibt es jetzt noch für Möglichkeiten?

Lösung: Der "kleine Mann" zahlt unter Vorbehalt.
Ist das überhaupt möglich bei einer Zwangsvollstreckung (nach Eingang eines Bescheides dem widersprochen wurde)?
Wenn ja auf welches Recht (§) bezieht man sich dann?

Um Antwort wird gebeten.
Vielen Dank!


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  • Beiträge: 37
Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#50: 26. Oktober 2018, 15:52
Zum Rettungsanker "Zahlen unter Vorbehalt"

Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Quickborn, allenthalben den Besuchern dieses Forums bekannt, vertrat bereits im Herbst 2016 die Meinung, daß bei der Bezahlung solcher Forderungen wie diesen "Rundfunkbeitrag" die Rechnung mit diesem Zusatz zu versehen, völlig zwecklos ist. Sprich: Die Kohle ist auf Nimmerwiedersehen verschwunden! Ob dieser aufrechte Mann heute noch diese Meinung vertritt, ist mir allerdings unbekannt.

Freundlichst
Oregano


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"Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will." Jean-Jacques Rousseau

"Leben heißt: Den Gürtel eng schnallen und Ausschau halten nach Schwierigkeiten", sagt Alexis Sorbas zu Basil, dem anderen Protagonisten aus dem gleichnamigen Film, auf dessen Meinung, er wolle keine Schwierigkeiten haben.

k
  • Beiträge: 27
Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#51: 26. Oktober 2018, 16:57
Ich habe Schriftstücke gesehen in denen der Beitragsservice die Zahlung unter Vorbehalt verweigert. Da wäre zu klären wie sowas formal aussehen muss?!
Wenn ich es überweise und die Klausel in den Verwendungszweck schreibe wird der BS das Geld sicherlich behalten, aber die Formalie ist dann vermutlich auch nicht rechtssicher.
Bis heute habe ich auf meine Verfassungsklage ja kein Urteil erhalten und nun geht der Kram mit Schuldnerverzeichnis & Zwangsvollstreckung wieder los. Mein Plan ist es zumindest den höchstmöglichen Aufwand für jeden einzelnen Cent zu erzeugen der bei mir abgeholt wird (und ich meine wirklich abholen). Unter Vorbehalt würde ich schon deshalb nicht zahlen weil der BS dann ein Konto von mir kennt....und schwups ist da eine Pfändung drauf. Hat man viel Stress und für den BS ist es viel zu einfach.
Kann man beim BS mit Verrechnungscheck zahlen?


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#52: 26. Oktober 2018, 17:51
da das Urteil des BVerfG nun einen herben Rückschlag, vor allem für den "kleinen Mann" darstellt

Das Urteil des BVerfG hat m.E. nicht viel geändert.

Die Wohnungssteuer ist - BVerfG hin oder her - nach wie vor nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, für eine "Direktanmeldung" gibt es keine Rechtsgrundlage, und der ÖRR arbeitet nach wie vor mit Drohungen und Angstmache.

Nach (nicht nur) meinem Kenntnisstand besteht auch kein realer Unterschied, ob man "unter Vorbehalt" zahlt oder nicht.

Bitte auch berücksichtigen, dass das Begleichen der Schulden GEZ-Forderung als konkludentes Verhalten (-> Wikipedia) gewertet werden kann und die Forderung möglicherweise gerade erst dadurch legitimiert wird.

Zitat von: Bienchen21
Was gibt es jetzt noch für Möglichkeiten?

Im Prinzip dieselben Möglichkeiten, die es seit dem 01.01.2013 gibt:

1) Zahlen
2) Nicht zahlen


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H
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Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#53: 26. Oktober 2018, 18:24
Bitte auch berücksichtigen, dass das Begleichen der Schulden GEZ-Forderung als konkludentes Verhalten (-> Wikipedia) gewertet werden kann und die Forderung möglicherweise gerade erst dadurch legitimiert wird.

Hallo,

das halte ich aber bei einer Kontopfändung oder bei einer Zahlung an einen Vollstreckungsbeamten - z.B. nach Hinweis auf einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermöhensauskunft - für nicht zutreffend...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2018, 19:02 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#54: 26. Oktober 2018, 19:02
Um hier nicht weiter vom eigentlichen Kern-Thema abzuschweifen und um die neu/ wiederholt aufkommenden Fragen ggf. abzukürzen - siehe bitte Zwischen-Erkenntnisse weiter oben im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595
Halten wir fest:

Eine "Zahlung unter Vorbehalt" ist entgegen den verblendenden Aussagen von ARD-ZDF-GEZ unter vorgenannten Bedingungen lt. akademie.de sehr wohl möglich.

Ist eine "Zahlung unter Vorbehalt" aber auch sinnvoll...?

Abgesehen davon, dass es im Gegensatz zur willigen Zahlung eine Bekundung des Unwillens und des Protests ist:

Objektiv und insbesondere im Vergleich zu Widerspruch und Klage betrachtet, dürfte dies wohl wenig bis nicht sinnvoll sein, denn wie sinnvoll ist es, seinen Gegner weiter zu "füttern" und somit dessen Kampf gegen einen selbst auch noch mitzufinanzieren...?!?

Auch unter dem Aspekt der ungesicherten späteren Erstattung erscheint dieser Weg als wenig zielführend.

Im Folgenden noch
- zwei Argumentationen *gegen* eine "Zahlung unter Vorbehalt"...
- sowie die besseren Alternativen dazu... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2018, 19:09 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

B
  • Beiträge: 7
Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#55: 29. Oktober 2018, 15:38
So wie ich das verstehe ist für meine Person quasi keine Zahlung unter Vorbehalt mehr möglich, da noch nie gezahlt wurde und der Bertragsserfies sich keine Mühe mehr macht eine Zahlungsaufforderung zu schicken und alle 3 Monate direkt ein Bescheid einfliegt ?!

Wenn man nun aber einen Teil bezahlen würde(z.b. nach BVerG Urteil abzüglich der bis dahin verhängten Säumniszuschläge usw.) sind nach Überweisung ja die Kontodaten bekannt und es können weitere Forderungen gepfändet werden, oder?!
Gibt es eine andere Möglichkeit zu zahlen, mit Scheck oder Bar?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2018, 15:57 von Bienchen21«

S
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Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
#56: 29. Oktober 2018, 18:34
[...]
Gibt es eine andere Möglichkeit zu zahlen, mit Scheck oder Bar?

Bargeldzahlung wird bisher noch nicht akzeptiert. Allerdings ist diesbezüglich ein Verfahren am BVerwG mit dem Az. 6 C.18 anhängig.

Siehe hierzu:
Norbert Häring: Gez-Bargeldprozess
http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess

VERHANDLUNG BVerwG Bargeld-Prozess Mi 27.03.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29132.0.html


Edit "Bürger":
Vorsorglich die Bitte, hier keine konkreten Zahlungsweisen (bar, unbar, ...) zu vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2018, 18:39 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

 
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