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Vollstreckung/ Termin Vermögensauskunft trotz Zahlung Mitbewohner > wie weiter?

Begonnen von Bommber, 03. September 2026, 16:51

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Bommber

Person A hat nun

GV (Rüge 766 + Forderung Aussetzung)
BS (finale Prüfung)
AG (Erinnerung 766 + Doppel-Haushalt)

fiktiv angeschrieben.


Schaun mer mal.  :police:

Bommber

Auch nach 3 Werktagen keinerlei Reaktion in diesem fiktiven Fall von

- AG
- GV
- BS


BS war Freitags in bester Beamten-Manier ab 13.00 Uhr "voll ausgelastet".

Wird morgen unter Dauer-Beschallung genommen von Person A.

AG die größte Hoffnung, da wahrscheinlich am ehesten im Prozess und tatsächlich eine "Frage der Zeit".

Person A überlegt ggü GV in diesem einen kleinen Zeitfenster geöffneter Geschäftszeiten, Ratenzahlung zu vereinbaren, um ihm

a) guten Willen zu offenbaren  ::)
b) etwas mehr Zeit rauszuholen, um min. Totalschaden in Grenzen zu halten

Bommber

Gibt es denn fiktive Fälle, in denen fiktive Personen nach dem aktuellen Ermittlungsstand beim AG nachfragten?

Oder absolutes 'No-Go" ?

ope23

"Ermittlungsstand" gibt es nicht.

Es gibt nur Schriftsatz-Pingpong zwischen (hier:) Antragssteller und Antragsgegnerin. Vielleicht mal nen richterlichen Hinweis zwischendurch.

Die fiktive Richterin "ermittelt" nicht, sondern liest sich irgendwann alles kurz durch und fällt aus dem fiktiv gut gefüllten Bauch ihre Entscheidung.

Es ist fiktiv immer Akteneinsicht zu beantragen (mit formlosem Briefchen). Das ist überhaupt kein No-Go. Im Gerichtsgebäude wird man gut behandelt (außer evtl vom Wachschutz)

Alles fiktiv und frei erfunden. Ähnlichkeiten mit wahren Verfahrensgängen sind zufällig.

Bürger

Sachstandsanfragen bei allen beteiligten Stellen - d.h. auch beim Gericht - sollten legitim sein und sind von fiktiven Personen ABC je nach Bedarf erfolgt - mitunter auch unter Hinweis auf die Dringlichkeit.

Es sollte mglw. explizit darauf hingewiesen werden, dass die elektronische Akteneinsicht noch erforderlich ist und diese sowie die Auswertung und darauf basierende Begründung aufgrund der Kürze der verbleibenden zeit nicht mehr vor dem Termin erfolgen kann (da ja offenbar bereits die Zugangsdaten für die elektronische Einsicht noch nicht vorliegen), weshalb die einstweilige Aussetzung bereits aus diesem Grunde erforderlich ist, da andernfalls schwere und tlw. nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile wie Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Ansehensverlust bei der Bank bis hin zur Pfändung und mit all dem verbundene Grundrechtseingriffe etc. drohen - so oder so ähnlich vielleicht.

Ratenzahlungsvereinbarung mit dem GV ist zwar eine Möglichkeit, allerdings riskiert das dann, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung und etwaige Anträge auf einstweilige Einstellung als nicht mehr gegeben ansieht und die Erinnerung sowie die Anträge vmtl. unter Hinweis darauf "verwirft", da sich ja mit der "gütlichen Erledigung" durch Ratenzahlungsvereinbarung der Termin zur Vermögensauskunft erledigt und insofern die "Vollstreckungsmaßnahmen" insgesamt "vom Tisch" sind. Eine sofortige Beschwerde gg. eine auf diese Weise verworfene Erinnerung einzulegen und das Fortdauern des Rechtsschutzbedürfnisses oder auch ein "Feststellungsinteresse" zu begründen, könnte etwas umständlich(er) werden. Insbesondere bzgl. eines möglichen "Feststellungsineresses" wäre hier auch nicht klar, ob das beim Amtsgericht/Landgericht bzw. beim Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren ggf. auch Auswirkungen auf die Gerichts-/Verfahrenskosten haben könnte. All dies müsste ggf. mit Unterstützung von Internet/KI usw. erst einmal eigenständig recherchiert/analysiert werden. Keine leichte Aufgabe...

Ob der Kunstgriff, eine Ratenzahlung unter der Bedingung der abgeschlossenen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung abzuschließen oder ggü. dem GV eine Aussetzung der ersten Ratenzahlung zu beantragen o.ä., zielführend sein könnte oder vom GV überhaupt akzeptiert würde, wäre ebenso fraglich. Im Übrigen ist ja für jede Rate eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Und Ratenzahlung suggeriert ja auch eine gewisse "Freiwilligkeit". Ob das fiktive Person ABC "möchte", kann nur sie selbst entscheiden...

Besser erschiene da mglw. - notfalls unter "Bitten und Flehen" - vom GV einen Terminaufschub von mind. ca. 4 Wochen zuerhalten, damit Akteneinsicht sowie eigene und richterliche Beurteilung erfolgen können. Das kann ein GV durchaus tun - und wurde von diversen GV durchaus auch schon getan. Und die eigenen aktiven Bemühungen sind ihm gegenüber ja offenbar dokumentiert und dargelegt. Das könnte durchaus helfen...
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Bommber

Person A hat in diesem fiktiven Fall tatsächlich eine andere fiktive Person beim BS erreicht.

Diese hat den Eingang sämtlicher schriftlicher Korrespondenz bestätigt, allerdings auch das "laufende Verfahren", welches nicht beschleunigt werden kann.

Letztlich ggü. A vorgeschlagen, dass sowohl AG als auch GV sich tel beim BS melden sollen, wo der Fall bestätigt wird. Dies sei üblich und führt in der Regel zu einem Aufschub bis zur finalen Entscheidung. Die hier in diesem fiktiven Fall ja nur positiv ausfallen kann.

Bommber

Person A erhält Aufschub von einigen Wochen.


Letztlich hat das AG auch innerhalb über einer Woche den Fall nicht registriert.

War aber im persönlichen Austausch kooperativ und pro-aktiv.

Schlüssel in diesem fiktiven Fall war der tel. Kontakt mit dem GV, dem zunächst die "Hände gebunden" waren.

Titel - Auftrag - Vollstreckung

Aber die Dokumentation und zeitliche und chronologische Darstellung und damit final auch authentische Wille gab den Ausschlag.


Quintessenz:

Paragrafen interessiert die nicht. Und ist in den Augen der fiktiven Person A nur etwas für diejenigen, die es sich leisten können, x Instanzen anzugehen.

A kann es (leider) nicht.

Zeitnaher Schriftverkehr in schwer misszuverstehenden Deutsch + verbaler Austausch dürfte die effektivste und pragmatischte Herangehensweise in einem solch klaren Fall sein.

Person A dankt fiktiv allen Lesern und Tipp-Gebern.  :angel:

Markus KA

Zitat von: Bommber am 17. September 2026, 01:00Person A erhält Aufschub von einigen Wochen.
Um das Thema "Anträge" auch in diesem Thread noch einmal etwas hervorzuheben.
Diverse Anträge an eine Behörde oder einen Gerichtsvollzieher wie z.B. "Terminverschiebung", "Fristverlängerung" und/oder "Akteneinsicht" könnten von Vorteil sein.
Wird ein Antrag nicht stattgegeben, folgt die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Ablehnung.
In fiktiven Fällen könnte die Behörde mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, tut sie das nicht, könnten Sachstandsanfragen und Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl sein.
Die weitere Vorgehensweise ist dem interessierten Forumsmitglied bekannt und und wurde vielfach diskutiert.
Dieses Thema in diesem Thread nicht weiter diskutieren.
Bei Fragen zu diesem Thema bitte die wertvollen Beiträge des Forums lesen oder per PM an die bereits erfahrenen Forumsmitglieder senden.
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