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Vollstreckung/ Termin Vermögensauskunft trotz Zahlung Mitbewohner > wie weiter?

Begonnen von Bommber, 03. September 2026, 16:51

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Bommber

Fiktive Person A hat im Juni Zwangsvollstreckungsschreiben von GV erhalten, mit Zahlungsaufforderung innerhalb von 2 Wochen. Ansonsten Vermögensauskunft mit fiktiven Termin 15.09.26

Person A lebt seit Jahren mit Person B in einem Haushalt. Person B zahlt brav. A nicht.

Innerhalb von 2 Wochen nach Eingang Schreiben übermittelte A sowohl GV als dem Beitragsservice den Rahmen, dass A nicht zahlen muss, weil B bereits zahlt. Per Einschreiben. Ohne Reaktion.

Online-Formular ausgefüllt mit Nachwiesen von B (Nr) und A (Nr + Meldebescheinigung)
Keine Reaktion.

Heute nochmal das selbe.

Dann mit BS telefoniert. Wo eine Dame immerhin bestätigte, dass das Erstschreiben ankam und bearbeitet wird (seit nunmehr über 2,5 Monaten).

A müsse zahlen, es wird dann ggf. rückerstattet ("bis zu 2 Jahre rückwirkend").

Den Termin beim GV will A bestenfalls vermeiden.

Eilantrag gegen Vollstreckungsmaßnahme nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung)?

Persönliches Gespräch mit GV wird wahrscheinlich A nix bringen ohne neuen Beweisstand...?

Aufschiebung auf Ende September mit ihm datieren, in der Hoffnung die langsamen BS Mühlen, haben den Fall bis dahin final geklärt?

Es handelt sich um den fiktiven Zeitraum Juli 23 - März 26


Edit "Bürger": Dieser Beitrag musste aus anderem Thread in einen eigenständigen Thread ausgegliedert werden.
Bitte nicht alte, fremde Threads für abweichenden/s Einzelfall/ Kernthema "kapern".
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

PersonX

Die maximale Empfehlung ist Akteneinsicht. Ohne Akteneinsicht kann keine Dritte Stelle prüfen was los ist.

Da der Beitrag nicht an die Person gekoppelt ist sondern eine Raumeinheit, ist die Akteneinsicht zur Raumeinheit einzusehen. Da jede Zahlung auf diese Raumeinheit bereits dazu führen dürfte, dass keine weitere Zahlung notwendig ist, können alle Daten von Dritten geschwärzt werden.

Der Gläubiger verfügt somit über diese Akten.

Deshalb sind diese dort anzufordern.

Einwände gegen die Forderung sind gegenüber dem Gläubiger geltend zu machen.


Da der Gerichtsvollzieher hier möglicherweise für die gleiche Raumeinheit vollstreckt, entsteht eine Überzahlung im Fall die Akteneinsicht zeigt bereits diese Eingänge.

Die Vollstreckung könnte unter Umständen am Amtsgericht ausgesetzt werden, wenn der BGH Beschluss vom 25.02.2026 gezogen und anwendbar ist. Es geht dabei um die Prüfung der Verantwortlichen Person für diesen Vollstreckungsauftrag. Sofern da i.A. ... steht oder lediglich ein Intendant oder Intendantin, dann ist diese Erinnerung am Amtsgericht die schnellste Lösung. Dazu muss Person A das Ersuchen vollständig mit dem Auftrag vorliegen.

Falls das nicht der Fall ist, braucht es zunächst das vollständige Schriftstück vom Gerichtsvollzieher.

siehe dazu im Forum zum BGH Beschluss
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38757.0

oder

vgl. vielleicht hier

RA Kotz, 10.06.2026
Ohne einfache Signatur: Vollstreckung per Behördenpostfach unzulässig
https://www.ra-kotz.de/vollstreckungsersuchen-einfache-signatur-unzulaessig.htm

oder auch hier eine Möglichkeit, es etwas besser zu verstehen

Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg230548.html#msg230548
Zitat von: PersonX am 03. September 2026, 17:37Der Text zeigt eine Simulation einer Hilfestellung, wie mit Bezug auf einen BGH Beschluss gehandelt werden könnte.
Zitat von: KI-TEXTWERKZEUG[...]

Kurzfassung für die Praxis

Wer sich auf den Beschluss VII ZB 29/24 berufen möchte, sollte sich an fünf Punkte halten:


  • Nicht die einfache elektronische Signatur als solche angreifen.
  • Nicht pauschal behaupten, die genannte Person habe das Dokument nicht selbst geschrieben.
  • Ausdrücklich bestreiten, dass die als verantwortende Person ausgewiesene Person die Verantwortung für die konkrete Verfahrenshandlung übernommen hat.
  • Darauf hinweisen, dass Organstellung und Namenswiedergabe die tatsächliche Verantwortungsübernahme nicht automatisch ersetzen.
  • Die Formwirksamkeit des konkreten Vollstreckungsersuchens unter Anwendung des vom BGH aufgestellten Maßstabs überprüfen lassen.

Damit wird der Angriff auf den tatsächlichen Kern der BGH-Entscheidung konzentriert, ohne durch unbeweisbare Behauptungen oder zu weitgehende Forderungen unnötige Angriffspunkte zu schaffen.

Hinweis: Der konkrete prozessuale Weg hängt vom Einzelfall und insbesondere vom Stand des jeweiligen Vollstreckungsverfahrens ab. Die vorstehenden Hinweise sind daher als Anleitung zur Strukturierung des eigenen Vorbringens zu verstehen und nicht als pauschale Aussage, dass jedes elektronische Vollstreckungsersuchen unwirksam sei.


Bürger

Es steht zu befürchten, dass Akteneinsicht nicht schnell genug ermöglicht wird und die Gerichts-Mühlen bei einem Erinnerungsverfahren zu langsam mahlen.

Der schnellere/ unbürokratischere Weg könnte die unverzügliche mündliche (am bestem mglw. sogar persönliche) Kontaktaufnahme mit dem GV und der gemeinsamen Eruierung der weiteren Vorgehensweise sein, da die Rundfunkanstalt hier ganz offensichtlich eine - gesetzlich unzulässige - Mehrfachbebeitragung der gleichen Wohnung betreibt.

Wenn das ggü. dem GV sachlich vorgetragen und anhand von Belegen untermauert wird, sollte dieser im Rahmen der "gütlichen Erledigung" den Gläubiger um Stellungnahme bitten oder nach seinem eigenen Ermessen anhand der glaubhaft gemachten Umstände und Bemühungen den Termin zur Vermögensauskunft unbürokratisch verlegen können bis zu einer Klärung seitens der Rundfunkanstalt/ des BS.

Insbesondere, wenn Person A ggü. dem GV ihre eigenen aktiven Bemühungen darlegt und belegt.

Parallel dazu würde eine fiktive Person B die Telefondrähte zum BS und der Rundfunkanstalt "glühen" lassen und sachlich-beharrlich auf unverzügliche Einstellung/ Rücknahme der Vollstreckung drängen.

Bei der bisherigen Arbeitsweise und dem Ausgabeverhalten von ARD-ZDF-GEZ wirkt ein "Rückerstattungsverfahren" ein bisschen wie "Lotto"... ::)

All dies soll nicht daran hindern, unverzüglich (sozusagen "flankierend") ein - jedenfalls vor dem AG noch kostenfreies - Erinnerungsverfahren samt EIL-Antrag*** auf einstweilige Aussetzung/Einstellung anzustrengen, insbes. wenn sich abzeichnen sollte, dass der GV nicht "einsichtig" und "kooperativ" sein sollte.

***Edit "Bürger" 04.09.2026 - Achtung: Auch ein AG wird mglw. nicht mal so binnen 3 Tagen oder einer Woche über Anträge entscheiden, welbst wenn diese ausdrücklich, deutlich erkennbar und klar verständlich als EIL-bedürftig deklariert sind. Daher sollte, wenn dieser Weg vorsorglich parallel/ "flankierend" beschritten werden soll, die Erinnerung samt EIL-Antrag erfahrungsgemäß besser heute als morgen eingelegt werden (auch um zu vermeiden, "unnötiges Zuwarten" vorgehalten zu bekommen), mglw. am besten direkt in der Rechtsantragsstelle incl. dortiger Unterstützung bei der Formulierung.
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Bommber

Person wird sich unverzüglich schriftlich mit dem GV in Verbindung setzen, und

- (geschwärzte) Anmeldeformulare der jeweiligen Personen

einreichen.

Das per Einschreiben im Juni an den BS geschickte Schreiben inkl. Doppel-"Beitrag" ging als Kopie auch an den GV. Er sollte also zumindest inhaltlich dbzgl. im Bilde sein.

In der Vergangenheit hatte Person A schon mehrfach mit ihm zu tun, da allerdings letztinstanziell in anderer Wohnsituation. Verbindlich aber strikt ans Protokoll haftend ist er Person A in Erinnerung (einmal allerdings ein Tag vor Termin persönlich ein Verfahren wg. Formfehler und Eilantrag von Person A vorerst einstellend).

Person A versucht dennoch sein Glück auf Basis des gesunden Menschenverstandes und einem Höchstmaß an Transparenz.


Edit "Bürger": Siehe ergänzende Anmerkungen/Hinweise im Vorkommentar.

querkopf

In Bayern werden Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts seit einigen Monaten vom dem Leiter der Abteilung "Operatins 1" des Beitragsservice mit dem Zusatz "i. A." (im Auftrag) signiert.

Damit ist der Vollstreckungsauftrag an den GV nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluß v. 25.02.2026, VII ZB 29/24) formunwirksam beim Gericht eingereicht worden, weil der Unterzeichner mit dem Zusatz "im Auftrag" erklärt, keine inhaltliche Verantwortung zu übernehmen und nur als Erklärungsbote zu handeln.

Zudem dürfte die nach § 753a (neu: 752a) ZPO für die Einreichung nachzuweisende Prozeßvollmacht nicht vorliegen.

Zudem kann ein Beschäftigter des nicht rechtsfähigen Beitragsservice nach dem BayRuFuG und der Satzung des BR nicht zur Vertretung des BR bevollmächtigt werden, weil nach Art. 12 Abs. 3 BayRuFuG nur der Intendant den BR gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf. Der Verweis auf die Satzung (das Nähere regelt die Satzung) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Satzung des BR weder in Art. 7 (Aufgaben des Intendanten) noch anderswo eine Bestimmung enthält, nach der der Intendant Beschäftigte des BR zu dessen Vertretung bevollmächtigen kann.

Damit kann der BR Vollstreckungsaufträge nicht wirksam beim AG einreichen, weil nur der Intendant den BR gerichtlich vertreten und Prozeßhandlungen vornehmen darf, er aber nicht der den Vollstreckungsauftrag inhaltlich Verantwortende ist, wie der BGH rechtskräftig festgestellt hat, so daß seine Signatur unter dem Vollstreckungsauftrag nicht zu dessen Wirksamkeit führen kann. Ein Beschäftigter des BR kann für diesen keine Prozeßerklärungen abgeben oder Prozeßhandlungen (wie das Erteilen eines Vollstreckungsauftrags) vornehmen, weil er nach dem BayRuFuG und der Satzung des BR nicht zu dessen gerichtlicher Vertretung bevollmächtigt werden kann. Dies ist ein derzeit nicht lösbares Dilemma für den BR.

Dies haben Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu prüfen und sind ihrer Pflicht offenbar nicht nachgekommen..

Hier dürfte also die Erinnerung gem. § 766 ZPO zielführend sein.

Ein unwirksamer Vollstreckungsauftrag führt dazu, daß keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht. Der Termin ist vom GV also aufzuheben bzw. der Schuldner ist nicht verpflichtet zu erscheinen.

Es ist also anzuraten:

1. Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung beim AG einzulegen
2. den GV unter Beifügung einer Kopie der Erinnerung darüber zu informieren
3. dem GV mitzuteilen, daß der Schuldner wegen der Unwirksamkeit des Vollstreckungsauftrags nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheinen wird

Zudem könnte man am für den Sitz des BR zuständigen Verwaltungsgericht (dürfte München sein) Klage gegen den BR auf Unterlassung der Vollstreckung erheben.

Da für die gemeinsam bwohnte Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag bezahlt wird, sind die vom RBStV bestimmten Voraussetzungen für eine Beitragspflicht nicht gegeben. Der BR hat die Vollstreckung zu unterlassen. Es besteht auch keine Pflicht, den Beitrag zunächst zu zahlen und dann zurückzufordern. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), für die der BR keine Ermächtigungsgrundlage hat.

Da die Unterlassungsklage eine Form der allgemeinen Leistungsklage darstellt, muß sie bei dem für den Beklagten örtlich zuständigen VG erhoben werden, eine Klage bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen VG, wie bei einer Anfechtungsklage, scheidet aus und ist unwirksam, auch deshalb, weil hier in der Vollstreckung noch keine Verwaltungsakte vorliegen, mit denen die Vollstreckung angegriffen werden könnte.

Soweit mein Senf zu dieser Sache.
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

Bommber

Der gesamte Brief-Inhalt weist ggü. Person A weder

- einen Namen im Form eines Intendanden des BR
- noch eine Unterschrift
- oder ein "i. A."

auf.

Und schließt

"mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk"

Bommber

Person A bevorzugt aktuell eine persönliche Vorstellung beim GV.

Was allerdings leider erst am Dienstag möglich ist - lt. Geschäftszeiten (9 Tage dann noch).

Sollte dies auf Granit stoßen, werden leider die schriftlichen Wege eingegangen werden müssen.

a) Akteneinsichzt beim BS (selber Tag via Einschreiben / Rückschein)
b) Beantragung sofortige Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beim AG
c) Kopie von a) und b) dem GV zusenden

Allesamt inkl. chronoligischer und bestenfalls maximaler Transparenz aller Schritte (speziell der Fakt, dass es diese Adresse nur einmal gibt, und diese Hauseinheit nur einmal existiert inkl. beider (nicht anerkannter) Beitragnummern)


Warum nicht gleich schriftlich?

Person A hofft auf geschmeichelte Milde beim GV, diesen als erste Instanz zu konsultieren und nicht sofort in die Vollen zu gehen.   


PS: Im gesamten Schriftstück für Person A ist kein einziger Intendant und kein einziges "i.A." zu finden

Bürger

Es könnte sinnvoll sein, die fiktiven Dokumente, welche der fiktiven Person A aktuell fiktiv vorliegen könnten, hier fiktiv vollständig und anonymisiert einzustellen, damit diese gesichtet/analysiert werden können - dabei bitte die Hinweise beachten unter:

Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0

Es wirkt so, als ob Person A noch nicht einmal der konkrete, vom "Gläubiger" vollständig ausgefüllte und auf der letzten Seite vom "Auftraggeber" zu unterzeichnende "Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher" zur Kenntnis und Prüfung vorliegt...?

BMJV, 30.08.2024
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.html
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher (PDF, 7 Seiten, ~460kB)
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.pdf?__blob=publicationFile&v=7
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PersonX

Zitat von: Bommber am 04. September 2026, 16:48...

PS: Im gesamten Schriftstück für Person A ist kein einziger Intendant und kein einziges "i.A." zu finden

Dann fehlt Person A aktuell sehr wahrscheinlich der Ausdruck in welchem der Gläubiger den Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt hat.

Oder zumindest der Teil wo die Signatur oder Unterschriften stehen.

vgl.
https://www.bmjv.de/DE/service/formulare/form_zwangsvollstreckung/form_zwangsvollstreckung_node.html

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.html?nn=111266

PDF
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.pdf?__blob=publicationFile&v=7


Theoretisch würde ein Text der Ähnlichkeit mit diesem Formular hat ausgefüllt und digital an den Gerichtsvollzieher übermittelt sein.

Hat also Person A diesen Teil noch nicht erhalten wo die Signatur oder die Unterschriften stehen, dann ist dieser Teil beim Gerichtsvollzieher zu besorgen.

Bommber

Es handelt sich bei dem fiktiven Schreiben der Person A um 6 Seiten:

Seite 1:

Vorblatt zur Zustellungssendung (oben links Name + Kontakt des GV; gesamtes Blatt ohne Unterschrift)


Seite 2:

"Postübergabeurkunde"

BS an den GV

Unterschrift des GVs (ohne Stempel), datiert


Seite 3:

Erläuterung zur Zwangsvollstreckungssache
Zahlungsaufforderung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Anschrift + Bürozeiten + Dienstkonto des GVs

Seite 4:

BR an das AG mit Informationen zum Vollstreckungsauftrag

Seite 5 + 6:

Auflistung der Säumnis + Rechtsgrundlagen zur Vollstreckung


Auf allen 6 Seiten lediglich eine fiktive Unterschrift (GV), keinerlei Namen des BS

querkopf

Da hat der GV mal wieder seine Dienstpflichten verletzt, indem er offenbar nur das Vollstreckungsersuchen, nicht aber den Vollstreckungsauftrag beigefügt hat.

Die Dienstpflichten ergeben sich aus der Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA). Dies ist in § 1 GVGA bestimmt.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-1

In § 136 Abs. 1 S. 7 GVGA ist bestimmt, daß der GV der Ladung eine Kopie des Vollstreckungsauftrags beizufügen hat.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-136

Vollstreckungsersuchen und Vollstreckungsauftrag sind 2 verschiedene Dinge:

Das Vollstreckungsersuchen ist eine landesrechtliche vollstreckbare Urkunde gem. § 801 ZPO und führt dazu, daß dem Vollstreckungsgericht nicht die einzelnen Titel vorgelegt werden müssen. Auch wenn das Vollstreckungsersuchen durch die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung die Titel ersetzt, macht es dennoch das Vorliegen eines zur Vollstreckung berechtigenden Titels nicht entbehrlich, denn andernfalls wäre die Zusicherung der Vollstreckbarkeit tatsachenwidrig und würde den Straftatbestand des Betruges erfüllen.

Der Vollstreckungsauftrag hingegen ist der beim zuständigen Amtsgericht einzureichende Auftrag an den Gerichtsvollzieher, die im Vollstreckungsersuchen bezeichnete Forderung zu vollstrecken. Es handelt sich hierbei um ein gesetzlich vorgeschriebenes 7seitiges Formular, das von der den Auftrag verantwortenden Person einfach signiert sein muß (einfache Signatur = Namenswiedergabe, eine Unterschrift ist nicht erforderlich). Und hier besteht das Problem für den BR, daß der BGH rechtskräftig festgestellt hat, daß der Intendant den Vollstreckungsauftrag nicht selbst verantwortet, weil er ihn nicht selbst erteilt hat. Da aber nach dem BayRuFuG und der BR-Satzung dem Intendanten des BR nicht erlaubt wurde, Beschäftigte des BR zu dessen Vertretung zu bevollmächtigen, ist ein von einer anderen Person als dem Intendanten signierter Vollstreckungsauftrag des BR unwirksam, weil diese Person nicht bevollmächtigt sein kann, den BR vor Gericht zu vertreten.

Zudem bestimmt § 853a ZPO (seit 1.7.2026 § 752a), daß bei der Einreichung des Vollstreckungsauftrags durch andere als Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen und zugelassene Inkassodienstleister eine Prozeßvollmacht zur Akte gereicht werden muß. Dies ist bei den Vllstreckungsaufträgen der LRAen regelmäßig nicht der Fall.

Dieser Vollstreckungsauftrag ist das A und O im Verfahren: wurde er nicht formwirksam beim Gericht eingereicht, ist er unwirksam und die Vollstreckung unzulässig.

Der Gerichtsvollzieher sollte also unter Hinweis auf die ihm nach GVGA obliegenden Dienstpflichten und deren Verletzung durch ihn aufgefordert werden, eine Kopie des Vollstreckungsauftrags auszuhändigen.

Nach meiner persönlichen Ansicht besteht bis zur vorlage des Vollstreckungsauftrags auch keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, denn der Schuldner hat schon aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK) das Recht, zuvor zu prüfen, ob der Vollstreckungsauftrag den vom BGH (Beschluß v. 25.02.2026, VII ZB 29/24) gestellten Anforderungen entspricht.
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

Bommber

Person A ist nochmal akribisch alle 6 Seiten durchgegangen.

Außer

"
Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der festgesetzten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die o. 9. Vollstreckungsklausel "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" auf dieses Ausstandsverzeichnis zu setzen; da ie » diese Vollstreckungsanordnung mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, ist sie ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig (BayVwZVG, Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Digitale-Dienste-Gesetzes (Ausführungsge- setz Medienstaatsverträge - AGM)"

ist nichts zu finden.


Sollte A beim AG oder direkt beim GV den Vollstreckungsauftrag anfordern?

Schriftlich oder mündlich bzw persönlich? 

Termin zur Ver-abg wäre nächste Woche.

Bis dahin hätte das Büro noch weitere 2 mal geöffnet.

Es kommt zwar einem Kampf gg. Windmühlen gleich und verkommt zu Warten auf Godot.

Aber alleine der Abgleich einer Raumeinheit inkl. (nie anerkannter) B-Nr beider Personen sollte zur Aussetzung vor AG / GV führen.

Als letzte Patrone gar die sach-beschränkten Konto Auszüge von Mitbewohner Person B.


PS: @querkopf bereits oben fiktive Ideen auch bzgl. Chronologie hinzugefügt

PersonX

Die Uhr tickt hier, das AG braucht Zeit um ein Schriftstück zu verarbeiten und zu reagieren. Im Prinzip scheint etwas zu fehlen, dass zur Prüfung notwendig sein könnte. Mit den fehlenden Unterlagen könnte ein Vortrag präziser gestaltet werden.

Person A müsste sich in die Lage versetzen zu verstehen was das Ziel einer Erinnerung sein kann.

Das Ziel einer Erinnerung kann zuerst eine Aussetzung beinhalten. Diese wäre möglich um zu klären wer die tatsächliche Verantwortung übernommen haben will. Also auch ob die Unterlagen den Gerichtsvollzieher überhaupt in die Lage versetzen könnten eine derartige Prüfung durchzuführen.
Mit der Aussetzung könnte der Termin zunächst nicht stattfinden.

Um aber das AG zu einer vorläufigen Entscheidung über einen Antrag zur Aussetzung zu bewegen muss etwas dem AG erklärt werden.

Der beste Schritt ist jedoch die Rüge zunächst gegenüber dem Gerichtsvollzieher selbst, das wäre ein isolierter Schriftsatz. Der Inhalt kann sich aber nur danach richten was in dem Vollstreckungsauftrag zu lesen ist.

Deshalb wäre der wohl wichtig. Nach Sichtung kann der Gerichtsvollzieher dann aufgefordert werden diese Prüfung darzulegen. Selbst dass kann bereits mit einem Hinweis verbunden werden, dass der Gerichtsvollzieher bis zur Klärung der Prüfung den Termin verschieben kann. Schließlich könnte der Gerichtsvollzieher auch aufgefordert werden diese Prüfung zu erklären, zu belegen oder Unterlagen des Gläubigers für diese Prüfung einzuholen.

Person A, wird es nach der aktuellen Einschätzung nicht selbständig möglich sein, die Prüfung der verantwortlichen Person vorzunehmen.

Ob der Gerichtsvollzieher dazu in der Lage war, dass kann dieser ja entsprechend auch darstellen.

Es kommt etwas auf den Inhalt an. In jedem Fall kann das AG aufgefordert werden durch die Erinnerung bei der Prüfung zu helfen und bis zu Klärung zunächst auszusetzen, falls der Gerichtsvollzieher Person A auf ihren Schriftsatz an den Gerichtsvollzieher nicht reagiert oder Fragen offenbleiben.

Hoffentlich war das irgendwie verständlich. Ansonsten ein paar Antworten zurück blicken.

Es wurden grob dort Links eingestellt um das Problem mit dem Auftrag, der Signatur und der Möglichkeit der Prüfung zu verstehen in Bezug zur Entscheidung des BGH.

Zitat von: PersonX am 03. September 2026, 17:11[...]
Falls das nicht der Fall ist, braucht es zunächst das vollständige Schriftstück vom Gerichtsvollzieher.

siehe dazu im Forum zum BGH Beschluss
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38757.0

oder

vgl. vielleicht hier
RA Kotz, 10.06.2026
Ohne einfache Signatur: Vollstreckung per Behördenpostfach unzulässig
https://www.ra-kotz.de/vollstreckungsersuchen-einfache-signatur-unzulaessig.htm

oder auch hier eine Möglichkeit, es etwas besser zu verstehen

Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg230548.html#msg230548
Zitat von: PersonX am 03. September 2026, 17:37Der Text zeigt eine Simulation einer Hilfestellung, wie mit Bezug auf einen BGH Beschluss gehandelt werden könnte.
Zitat von: KI-TEXTWERKZEUG[...]

Kurzfassung für die Praxis

Wer sich auf den Beschluss VII ZB 29/24 berufen möchte, sollte sich an fünf Punkte halten:


  • Nicht die einfache elektronische Signatur als solche angreifen.
  • Nicht pauschal behaupten, die genannte Person habe das Dokument nicht selbst geschrieben.
  • Ausdrücklich bestreiten, dass die als verantwortende Person ausgewiesene Person die Verantwortung für die konkrete Verfahrenshandlung übernommen hat.
  • Darauf hinweisen, dass Organstellung und Namenswiedergabe die tatsächliche Verantwortungsübernahme nicht automatisch ersetzen.
  • Die Formwirksamkeit des konkreten Vollstreckungsersuchens unter Anwendung des vom BGH aufgestellten Maßstabs überprüfen lassen.

Damit wird der Angriff auf den tatsächlichen Kern der BGH-Entscheidung konzentriert, ohne durch unbeweisbare Behauptungen oder zu weitgehende Forderungen unnötige Angriffspunkte zu schaffen.

Hinweis: Der konkrete prozessuale Weg hängt vom Einzelfall und insbesondere vom Stand des jeweiligen Vollstreckungsverfahrens ab. Die vorstehenden Hinweise sind daher als Anleitung zur Strukturierung des eigenen Vorbringens zu verstehen und nicht als pauschale Aussage, dass jedes elektronische Vollstreckungsersuchen unwirksam sei.


Bommber

Stimmt. Uhr tickt.

Weswegen noch heute, nicht der postalische, sondern persönliche Einwurf als Kommunikations-Weg in diesem fiktiven Fall umgesetzt wird.

1. Der GV wird aufgefordert, den V-Auftrag als Kopie auszuhändigen. Person A ist lediglich ein V-Ersuchen in Kopie-Form geschickt worden. Bis zur Aushändigung dessen, ist die V auszusetzen. Ferner ist das Verfahren grundsätzlich auszusetzen, bis der BS die Doppel-Zahlung klärt.

2. Das AG wird zur Aussetzung der V aufgefordert, da Person der V-Auftrag in rechtskonformer Fassung (Namen + Unterschrift) fehlt.

Außerdem der BS aktuell die bereits gezahlte Raumeinheit prüft. Hier werden beide (nicht anerkannten) B-Nummern angehängt. Inklusive des fiktiven Schreibens aus dem Juli an den BS und dem Verweis der postalischen Übermittlung einer fiktiven Kopie an den GV.

Außerdem wird nachgewiesen, dass sowohl über den Online-Service als auch telefonisch weitere Nachweise einer bereits gezahlten Raumeinheit erbracht wurden.


Person A fragt, wie man einen Eilantrag entsprechend kennzeichnet und geltend machen könnte?


3. Der BS wird abermals tel. (Chancen = 0) als auch postalisch zur Aussetzung bis zur finalen Prüfung aufgefordert. Eine Kopie dessen wird ebenfalls am fiktiven Schreiben ans AG angehängt.

Bürger

Zitat von: Bommber am 08. September 2026, 10:03Person A fragt, wie man einen Eilantrag entsprechend kennzeichnet und geltend machen könnte?

Fiktive Personen ABC könnten die EIL-Bedürftigkeit etwa auf folgende Art und Weise unübersehbar im Betreff der Schreiben artikuliert haben:
ZitatEILT! BITTE SOFORT BEARBEITEN!
Termin zur Vermögensauskunft [Mo...Fr] __.__.____, __:__ Uhr


"Vollstreckungsersuchen"/"Vollstreckungsauftrag" von "[Landesrundfunkanstalt]"
"Geschäftszeichen ___ ___ ___ / __.__.____", Gerichtsvollzieher-Aktenzeichen: ...................
Gerichtsvollzieher .............
E-Mail ............., Tel ............., Fax .............
Sprechstunden: .............

In den Schreibn an das AG sowie auch den BS/ die LRA sollten neben dem GV-Aktenzeichen auch die Kontaktdaten des GV vollständig angegeben sein, damit ohne Verzögerungen jegliche Kontaktmöglichkeit mit dem GV sichergestellt ist.

Zur Formulierung des Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung und Aufhebung/Verschiebung des Termins zur Vermögensauskunft könnte ggf. das Internet/ die KI befragt werden. Allerdings sollte das nicht blind übernommen, sondern dann nochmals (ggf. mit anderer KI) quergeprüft werden.
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