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Aufruf zu Gewalt? ZDF bläst Auftritt von Danger Dan wegen Songtext ab

Begonnen von Bürger, 17. Juli 2026, 11:03

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pinguin

@PersonX
Danke für Deine Darlegung im anderen Thema.

Zitat von: PersonX am 25. Juli 2026, 14:50Das Problem resultiert aus dem Punkt wann diese interne Prüfung halt absolut endgültig wird.
Möglicherweise nur durch beide europäischen Höchstgerichte EGMR bzw. EuGH? Zwar darf das BVerfG in Sachen EMRK eigene Entscheidungen realisieren, da die EMRK in Deutschland im Rang von Bundesrecht ist, aber sie ist zeitgleich im Rang von EU-Recht, zusätzlich zum EU-eigenen EU-Grundrecht, der Charta. Und in Sachen EU-Recht wiederum sind nationale Gerichte incl. BVerfG nicht entscheidungsbefugt. Es hat diesebezüglich, also in Belangen EMRK, also verschiedene Wege zu einer rechtlich sauberen Lösung?

Dennoch, beim Ruf den die ÖRR inzwischen bei vielen Bürger/-innen haben, ist es seitens des ÖRR u. U. die bessere Option, Menschenwürde mißachtende Inhalte erst einmal zurückzuhalten?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

PersonX

Damit kommt es unmittelbar zur Frage:

Welche Institution oder welches Verfahren stellt sicher, dass sowohl eine Menschenwürdeverletzung verhindert als auch eine unbegründete Vorab-Filterung vermieden wird?

Wer entscheidet wann und nach welchen Kriterien verbindlich darüber?



pinguin

Zitat von: PersonX am 25. Juli 2026, 22:11Damit kommt es unmittelbar zur Frage:

Welche Institution oder welches Verfahren stellt sicher, dass sowohl eine Menschenwürdeverletzung verhindert als auch eine unbegründete Vorab-Filterung vermieden wird?
Auf Grund der einzuhaltenden Vorgaben der EMRK und ergänzend der EU-Charta darf eigentlich entweder nur der Europarat für alle Länder des Europarates bzw. die EU-Ebene für alle Länder der EU, damit in jedem Fall auch für Deutschland, ein derartiges Verfahren festlegen? In jedem Falle bräuchte es jeweils eine verbindliche Aussage, daß die Mitgliedsländer des Europarates bzw. der EU dieses in Eigenregie definieren dürfen, falls sich die jeweilige europäische Ebene nicht selber damit befassen wollen würde.

Für die EU hat es aber dann die u. U. erhebliche Schwierigkeit, daß die EU-Charta in allen Mitgliedsländern einheitlich anzuwenden ist und es je nach Mitgliedsland daher keine nationale Angelegenheit sein darf bzw. kann, selber ein Verfahren zur Definierung von Menschenrechtsverletzungen vorzunehmen?

Obwohl dieses für die EMRK in gewissem Rahmen auch gilt, denn von den Garantieren der EMRK darf nicht abgewichen werden, wie seitens des EGMR bereits entschieden wurde und im Forum thematisiert ist; im nachstehenden Thema siehe die Hervorhebungen in Rot.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0

Für die Belange dieses Forums ist es wichtig zu verstehen, daß das nationale und europäische Basisrecht für den ganzen Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit juristischer und natürlicher Personen auf's Engste miteinander verflochten ist; siehe auch

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0

Vielleicht braucht es einen "Europäischen Medienrat", dessen Aufgabe es ist, höchstgerichtliche Entscheidungen von EGMR, EuGH und, falls erforderlich, den UN-Gerichten, zu sichten, darin bereits anerkannte Menschenrechtsverletzungen auszuwerten und für ein europaweit einheitlich-verbindliches Medienregelwerk aufzubereiten, dieses aktuell zu halten, und auf Basis dessen wiederum in der Lage ist, den europäischen Ländern mitsamt all ihrer Gerichte und Behörden Hinweise darauf zu geben, wie im konkreten Fall einer Menschenrechtsverletzung zu handeln ist? Dieser "Europäische Medienrat" sollte freilich befugt sein, Menschenrechtsverletzungen dem EGMR und auch dem EuGH in jeweils 1. Instanz zur Entscheidung vorzulegen, wenn diese Höchstgericht in einem Sachverhalt noch nicht entschieden haben.

Es dürfte jedenfalls keinen nationalen rechtssicheren Weg haben, der die europäischen Vorgaben umgeht?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Thejo

Auf YT bewirbt man (von Seiten des ZDFs) per Bild diese Sendung (etwas reißerisch) mit "Die letzte Anstalt?" ::)