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ÖRR-Pläne der AfD Sachsen-Anhalt: MDR droht bei Senderausstieg mit Klage

Begonnen von ticuta, 10. Juli 2026, 14:30

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ticuta

Welt, 10.07.2026
,,Tabula rasa"
MDR reagiert auf ÖRR-Pläne der AfD – und kündigt rechtliche Konsequenzen an
Die AfD will in Sachsen-Anhalt den MDR-Staatsvertrag aufkündigen. Der Sender bezieht jetzt Stellung: Ein kompletter Kahlschlag sei rechtlich unzulässig, es müsse ein ,,adäquater" öffentlich-rechtlicher Rundfunk angeboten werden.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article6a50c4c7bb0cf80de56a4887/mdr-reagiert-auf-oerr-plaene-der-afd-und-kuendigt-rechtliche-konsequenzen-an.html
Zitat von: Welt, 10.07.2026, MDR reagiert auf ÖRR-Pläne der AfD – und kündigt rechtliche Konsequenzen an[...] Gegen eine mögliche Kündigung [...] würde der [...] (MDR) [...] juristisch vorgehen, sagte der Juristische Direktor des MDR, Jens-Ole Schröder, [...].

[...]

Es sei [...] nicht zulässig, [...] eine Leerstelle in der Medienlandschaft zu hinterlassen. Vielmehr müsste ,,ein adäquater öffentlich-rechtlicher Rundfunk angeboten werden, [...]". Das sei verfassungsrechtlich so vorgesehen, [...], sagte Schröder.

MDR könnte als Zwei-Länder-Anstalt fortbestehen

[...] Falls Sachsen-Anhalt rechtswirksam aus dem MDR-Staatsvertrag herausfällt, wäre dies Schröder zufolge ,,[...] eine Situation mit Unsicherheiten und Risiken".

Er verwies darauf, dass es auch bei einem Ausstieg aus dem MDR bei der Verpflichtung zum Rundfunkbeitrag bliebe. Mit einer Kündigung könne der Beitrag nicht gestrichen werden, weil er nicht auf einem Staatsvertrag beruhe, sondern auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur aktuellen Beitragssumme von 18,36 Euro***.
[...]

FAZ, 09.07.2026 (€)
Rundfunkstaatsvertrag
MDR würde gegen AfD bei Senderausstieg klagen
Was geschieht, wenn die AfD in Sachsen-Anhalt demnächst an der Regierung ist und den MDR-Staatsvertrag kündigt? Der Sender wappnet sich.
von Sophia Coper
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/mdr-wuerde-gegen-afd-bei-senderausstieg-klagen-201014994.html

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Persönliche Anmerkung:
:o  :o  :o

Die Fachmeinung des Juristischen Direktors des MDR, genauer die von Herrn Jens-Ole Schröder, ist verblüffend. Ich bin kein Jurist, aber nach meinem bescheidenen Verständnis der gesetzlichen Normenzusammenhänge kann das Bundesverfassungsgericht zwar den verfassungsrechtlichen Rahmen festlegen, es ist jedoch nicht die Quelle der Norm, die eine Zahlung vorschreibt.



Ausgewählte Links zu o.g. Aspekten:

Zur Auflösbarkeit der "Rundfunkanstalten"
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0


Zur 6. Rundfunkentscheidung des BVerfG, welche besagt, dass das
Grundgesetz weder ein bestimmtes Modell vorschreibt noch zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells zwingt:
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0


***Dass der aktuelle monatliche Beitrag offensichtlich aufgrund fehlender öffentlicher Bekanntmachung gar nicht "18,36€"...
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
...sondern immer noch "17,50€" ist, siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

Weitere tangierende Threads zu diesem Themenkomplex siehe u.a. unter

Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0

"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0

Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516

Markus KA

Möglicherweise ist es bei der AfD noch nicht ganz durchgedrungen, dass wir mittlerweile keine Rundfunkgebühren sondern -beiträge bezahlen müssen.

Möglicherweise würde dann gewissen Personen auffallen, dass es als ersten Schritt genügen könnte, zunächst den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu kündigen.   ;)

GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Zeitungsbezahler

Das dürfte sehr spannend werden, wenn die AfD den Ministerpräsidenten stellt, die Bier- und Popcornnachfrage wird extrem anziehen und die Preise für diese Produkte markgerecht teurer werden-also rechtzeitig eindecken...

Ich denke, daß es einige Anfriffspunkte gibt, den ÖRR in der heutigen Form trockenzulegen, wenn denn der politische Wille dazu da ist, beim Kündigen diverser einzelner Staatsverträge wäre ja auch gegen jede einzelne Kündigung zu klagen und da gäbe es ja auch für jede Gesetzesänderung eine separate Begründung vom Gericht zu liefern-mit Bestandsgarantie kommt man da argumentativ schlecht weiter.
Der Ministerpräsidentenkandidat ha ja auch bereits in Interviews angedeutet, daß der MDR ja auch durch etwas anderes ersetzt werden kann, was dann als ÖRR fungiert-das wird dann richtig lustig, wenn die judäische Volksfront gegen die Volksfront von Judäa kämpfen will...

Nevrion

Wenn man einen Vertrag nicht mal von Staatsseite kündigen kann, dann braucht man eigentlich keinen Vertrag. So gesehen ist das Vorgehen des MDR zwar Nachvollziehbar, moralisch aber wieder sehr fragwürdig.
So gesehen - sollen sie klagen. Es gibt kein Gesetz dass dem MDR irgendwas zusichert, wenn man in Sachsen Anhalt nicht mehr für die Bereitstellung einer medialen Dienstleistung benötigt wird.

Thejo

Zitat von: Welt, 10.07.2026, MDR reagiert auf ÖRR-Pläne der AfD – und kündigt rechtliche Konsequenzen an[...] Es sei [...] nicht zulässig, [...] eine Leerstelle in der Medienlandschaft zu hinterlassen. Vielmehr müsste ,,ein adäquater öffentlich-rechtlicher Rundfunk angeboten werden, [...]". Das sei verfassungsrechtlich so vorgesehen, [...], sagte Schröder. [...]
Könnte diese (fantasierte) "Leerstelle", womöglich "Raum zum Atmen" schaffen, für privaten, lokalen Journalismus? Gar nicht-digitalen? Der nicht von einem Staatsmonopol weggedrückt werden würde? Wo dieser verängstigte Schröder "Verlust" wittert, bieten sich Anderen vielleicht ganz neue, frische, wirtschaftliche Möglichkeiten?

Und "verfassungsrechtlich"?! Sieht die sächsische Verfassung zwingend einen örR vor?  ???

PersonX

Zitat von: Thejo am 27. Juli 2026, 12:10Und "verfassungsrechtlich"?! Sieht die sächsische Verfassung zwingend einen örR vor?  ???

Also für Sachsen kann das einfach beantwortet werden:

Verfassung des Freistaates Sachsen
vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung
Zitat von: Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 20
[...]
(2) Unbeschadet des Rechtes, Rundfunk in privater Trägerschaft zu betreiben, werden Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet.
[...]

Die Verfassung gibt nach meiner Sichtweise keine Ausgestaltung von Form, Umfang oder Finanzierung vor.

Soweit bekannt, wurde diese Verfassung nicht durch die Bürger in einer Abstimmung gezeichnet.

Hinweis:
Eine vergleichbare Aussage müsste wohl in der Verfassung für Sachsen Anhalt gesucht werden.

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (PDF, 42 Seiten, ~850KB)
Vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64)
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Verzeichnisse_Sitzordnung_Plenarsaal/Verfassung_des_Landes_Sachsen-Anhalt.pdf

Ob diese die aktuelle Fassung ist, wäre zu prüfen.

Jedenfalls steht dort weder im Artikel 10 noch an anderer Stelle, dass es einen Bestandsschutz für den Rundfunk gibt.


Edit "Bürger" @alle: Bezüglich Definition "Rundfunk" im Allgemeinen sowie auch Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" im Speziellen bis hin zu Kündigung und Auflösung der "Rundfunkanstalt" bitte die bereits bestehenden Informationen/Diskussionen beachten - beginnend u.a. unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Der (neue?) "Rundfunkbegriff" gem. Diskuss.-Entw. ,,Medienstaatsvertrag" 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28239.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0
Diesbezügliche vertiefende Diskussionen sowie auch speziell zu "Mitteldeutscher Rundfunk" und Sachsen-Anhalt sollten bitte nicht hier in den Pressemeldungen (beziehen sich immer auf ausgewählte Pressemeldungen, sind keine inhaltlichen Diskussions-Threads und werden regelmäßig ins schreibgeschützte Archiv verschoben), sondern wenn, dann in geeignetem vorhandenen bzw. in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Kurt

Zitat von: Markus KA am 13. Juli 2026, 17:01[...]
Möglicherweise würde dann gewissen Personen auffallen, dass es als ersten Schritt genügen könnte, zunächst den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu kündigen.  ;)
Möglicherweise nutzt das dem kündigenden Bundesland selbst jedoch nichts:

Die Landesrundfunkanstalten können, dürfen und werden lt. ihren Gründungsurkunden nicht insolvent gehen bzw. haben vom jeweiligen Gründungsland eine "Finanzierungsgarantie".
Wenn nicht genug Rundfunkbeitrag "eingespielt" wird springen die jeweiligen Bundesländer in die Bresche.

Da hat leider sogar das BVerfG schon darüber befunden:
BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 35/81
https://openjur.de/u/223652.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 35/81[...]

RN 36
1. Rundfunkfreiheit hat ihre wesentliche Bedeutung in der Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]).

RN 37
Diese Freiheit muß der Staat gesetzlich ausgestalten und sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 [320 f.]). Wie das im einzelnen zu geschehen hat, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Insbesondere ist er nicht auf bestimmte Modelle der Rundfunkordnung festgelegt (vgl. BVerfGE 83, 238 [296]).

RN 38
Entscheidet sich der Gesetzgeber - wie mittlerweile in allen Bundesländern auf der Grundlage von Staatsverträgen geschehen - für eine duale Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und private Veranstalter nebeneinander bestehen, muß er allerdings dafür sorgen, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen gleichgewichtiger Vielfalt im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. BVerfGE 83, 238 [296 f.]). Unter den gegenwärtigen Bedingungen setzt das voraus, daß die unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung vom öffentlichrechtlichen Rundfunk ohne Einbuße erbracht wird (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 f.]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [297 ff.]; 87, 181 [199, 203]). Der Landesgesetzgeber wird dadurch zwar nicht gehindert, eine bestimmte Landesrundfunkanstalt aufzulösen (vgl. auch BVerfGE 85, 360 [384 f.]). Er darf aber nicht den öffentlichrechtlichen Rundfunk insgesamt preisgeben.

RN 39
Die verfassungsrechtliche Funktionsgewährleistung des öffentlichrechtlichen Rundfunks umfaßt - sowohl in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum, in dem die Rundfunkveranstaltungen noch ganz oder fast ausschließlich den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten anvertraut waren, als auch unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung - eine das jeweilige Land treffende finanzielle Gewährleistungspflicht für den öffentlichrechtlichen Rundfunk (vgl. BVerfGE 87, 181 [198 ff.]).

RN 40
2. Mit der in dieser Weise durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägten Rechtsstellung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten wäre ein Konkursverfahren nicht zu vereinbaren.

RN 41
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Konkursverfahren rechtlich so ausgestaltet werden könnte, daß es den Anforderungen der Rundfunkfreiheit genügt. Das geltende Konkursrecht enthält jedenfalls keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz der Rundfunkfreiheit. So wäre es durch die Konkursordnung gegenwärtig nicht ausgeschlossen, daß im Falle eines Konkurses über das Vermögen einer Rundfunkanstalt der Konkursverwalter kraft seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse (vgl. § 6 Konkursordnung) den finanziellen Rahmen des Programms der Rundfunkanstalt bestimmt oder beeinflußt. Das aber wäre mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Programmfreiheit im Sinne eines Verbots jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme nicht vereinbar. Die "binnenpluralistische" Struktur der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, durch welche die Vielfalt des Programmangebots sowie ein Mindestmaß inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gesichert wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [325 f.]), wäre empfindlich gestört.

RN 42
Auf die (einfachrechtliche) Frage, ob die Durchführung eines Konkurses zwangsläufig zur Auflösung der öffentlichrechtlichen Körperschaft führt oder ob deren Existenz davon unberührt bleibt, kommt es danach nicht mehr an. Schon die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ließe sich bei der derzeitigen Gestaltung des Konkursrechts mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbaren.

RN 43
b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen. Diese Einstandspflicht überfordert das betreffende Land nicht. Soweit die in Gesetz und Satzung getroffenen Vorkehrungen für eine geordnete Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalt und der Einfluß des Landes in den Gremien der Anstalt sowie die - notwendigerweise eingeschränkte - Staatsaufsicht nicht ausreichen sollten, eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden, bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern.

[...]


Edit "Bürger": Besser ein "Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende"? Aber nochmals die Bitte @alle:
Bezüglich Definition "Rundfunk" im Allgemeinen sowie auch Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" im Speziellen bis hin zu Kündigung und Auflösung der "Rundfunkanstalt" bitte die bereits bestehenden Informationen/Diskussionen beachten - beginnend u.a. unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Der (neue?) "Rundfunkbegriff" gem. Diskuss.-Entw. ,,Medienstaatsvertrag" 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28239.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0
Diesbezügliche vertiefende Diskussionen sowie auch speziell zu "Mitteldeutscher Rundfunk" und Sachsen-Anhalt sollten bitte nicht hier in den Pressemeldungen (beziehen sich immer auf ausgewählte Pressemeldungen, sind keine inhaltlichen Diskussions-Threads und werden regelmäßig ins schreibgeschützte Archiv verschoben), sondern wenn, dann in geeignetem vorhandenen bzw. in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

pinguin

Dann sei mal noch auf eine weitere Entscheidung des BVerfG hingewiesen:

BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung (2007-09-11)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30393.0

Den eigenständigen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag hat es aktuell auch noch

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
vom 11. September 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 29], S.398, 414)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Siebten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Gesetz vom 20.11.2025) vom 26. März 2025
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv

Nur aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszusteigen, reicht also u. U. nicht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Markus KA

Zitat von: Kurt am 27. Juli 2026, 20:34[...]
Die Landesrundfunkanstalten können, dürfen und werden lt. ihren Gründungsurkunden nicht insolvent gehen bzw. haben vom jeweiligen Gründungsland eine "Finanzierungsgarantie".
Wenn nicht genug Rundfunkbeitrag "eingespielt" wird springen die jeweiligen Bundesländer in die Bresche.[...]

Das wäre doch schon mal ein vorstellbarer Anfang vom Ende des Zwangsbeitrages.

Der MDR scheint wohl eine Vorahnung zu haben und bereitet sich auf eine Klage vor.
In der folgenden Klage des MDR soll dann wohl herausgearbeitet werden, was dann genau ein "adäquater öffentlich-rechtlicher Rundfunk" und die "Finanzierungsgarantie" sein soll. Auf diese Klage darf man dann gespannt sein.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.