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Elektronische Vollstreckung: Signatur, Transfervermerk und absendende Person

Begonnen von Markus KA, 22. Juli 2026, 11:14

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Markus KA

Edit "Bürger":
Beiträge ausgegliedert aus
LG Ellwangen erklärt Vollstreckung des SWR unter Verweis auf BGH für unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38803.0
da die Diskussion allgemeingültige Fragen zum Thema Signatur/Transfervermerke usw. betrifft und damit zu weit vom eigentlichen Kern-Thema des o.g. Threads abschweifte bzw. darüber hinausging.
Falls die Erkenntnis reifen sollte, dass die Ansätze auf einem Fehlverständnis beruhen, dann können die Beiträge auch entfernt werden und mit den gewonnenen Erkenntnissen ein neuer, gut aufbereiteter eigenständiger Thread gestartet werden. Bis zu dieser Klärung bleibt der Thread vorerst geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.



Aus aktuellem Anlass könnte darauf hingewiesen werden, dass wohl auch im Juni 2026 Dokumente (z.B. Vollstreckungsauftrag) vom SWR Beitragsservice an die Amtsgerichte versendet worden sein könnten und folgende Transfervermerke bzw. Dokumente mit dem Titel "EINGANG AUS DEM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR" vorliegen könnten. Ob es sich hier um eine qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO handelt, könnte die betroffene Person beim zuständigen Amtsgericht prüfen lassen.

BGH, Urteil vom 11.10.2024, V ZR 261/23
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2023/V_ZR_261-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Rn. 13 u. 14
Zitat von: BGH, Urteil vom 11.10.2024, V ZR 261/2313
(a) Eine einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elekt-
ronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektro-
nischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der
Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Text-
verarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Na-
menswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Es genügt die
einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa als maschinen-
schriftlicher Namenszug oder eingescannte und entzifferbare Unterschrift (vgl.
BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331
Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512
Rn. 10; BAGE 172, 186 Rn. 14 f.; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9).

14
(b) Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die
qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schrift-
lichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum
Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu
übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu muss die Namenswie-
dergabe
so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne
Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortli-
cher zugeordnet werden kann. Ist die Identität zwischen der durch den sicheren
Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person und der die Verantwor-
tung für das elektronische Dokument übernehmenden Person nicht feststellbar,
ist das Dokument nicht wirksam eingereicht.
Denn der Schriftsatz lässt sich kei-
ner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernom-
men hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024,
1660 Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022,
3512 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16).
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Kurt

Bitte nicht diese "Signatur" der gesamten PDF mit der vom BGH benannten Signatur auf der letzten Seite des vorgeschriebenen BMVJ-Formulars "Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher" verwechseln!

Hier geht es zum
BMVJ-Formular "Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher"
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.html

Dieses ist dann in dem PDF an GV enthalten.

"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

ope23

Nun, wenn das PDF nicht qualifiziert signiert wurde, könnte es auch als "nicht authentisch" angesehen werden. Das eigentliche PDF (dessen Dateiname hier großteils ausgeschwärzt wurde) könnte also nicht echt sein.

Das von Kurt verlinkte Formular ist ein PDF-Formular (auf ein weißes Feld klicken, dann entsteht ein Eingabefeld).

Wenn so ein PDF-Formular vom GV benutzt wird, müsste er also das fertig ausgefüllte PDF eigens "nochmals" signieren, um zu zeigen, dass er und kein anderer die PDF-Felder befüllt hat.

(Solcherart signierte Dokumente sind bei halbwegs wichtigen Schriftverkehren in der Tat Standard. Eine Unterschrift kann man meistens nicht reinpasten, wenn es sowieso nicht erwünscht ist.)

Es gilt von mir der Satz: Es mag dem deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag sogar zugesprochen sein, beitreiben kann er es trotzdem nicht. Die Finanzverfassung schützt die Bürger vor solcherart Übergriff.

Markus KA

Um weitere Diskussionen zum pdf-Anhängen zu vermeiden wurde der entsprechende Anhang (s.o.) geändert.
Anhänge müssen wohl keine qualifizierte elektronische Signatur besitzen.
§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html
Zitat von: § 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.


Hingewiesen wird lediglich auf den Punkt "ABSENDENDE PERSON".

Weitere Hinweise zum Thema:
RA Kotz, 10.06.2026
Ohne einfache Signatur: Vollstreckung per Behördenpostfach unzulässig
https://www.ra-kotz.de/vollstreckungsersuchen-einfache-signatur-unzulaessig.htm
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

ope23

Und jetzt? Thema dieses Threads ist der Beschluss eines LG, der sich auf (nicht) qualifizierte Signaturen kapriziert.

Durch die neuerliche Schwärzung sieht die Welt nunmehr ein x-beliebiges Schriftstück von einem deutschen Amtsgericht, in welchem ein Beitragsservice als Absender erwähnt wird.

Das "angehängte", durch die massive Schwärzung in keiner Weise einzuordnende übermittelte Dokument ist keine Anlage i.S.v. §130a Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Das hier sichtbare und jetzt stark geschwärzte Schriftstück ist ein Transfervermerk. Das ist ein Deckblatt wie ganz früher das Fax-Deckblatt, was aus dem Faxgerät als erstes herauskam. Weder früher noch heute kommt man auf den Trichter, das im Anschluss übermittelte Schriftstück als "Anlage" zu betrachten. Der Transfervermerk ist auch kein "Anschreiben".

Nun ist die Diskussion sinnlos geworden.

Für die verschwendete Lebenszeit wird nicht gedankt.


Edit "Bürger":
Beiträge ausgegliedert aus
LG Ellwangen erklärt Vollstreckung des SWR unter Verweis auf BGH für unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38803.0
da die Diskussion allgemeingültige Fragen zum Thema Signatur/Transfervermerke usw. betrifft und damit zu weit vom eigentlichen Kern-Thema des o.g. Threads abschweifte bzw. darüber hinausging.
Falls die Erkenntnis reifen sollte, dass die Ansätze auf einem Fehlverständnis beruhen, dann können die Beiträge auch entfernt werden und mit den gewonnenen Erkenntnissen ein neuer, gut aufbereiteter eigenständiger Thread gestartet werden. Bis zu dieser Klärung bleibt der Thread vorerst geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.