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Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse

Begonnen von Freigeister, 05. April 2026, 09:53

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pinguin

#120
Mal noch ein Querverweis zu Beitrag #4 eines anderen Themas, denn auch so eine "Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung", siehe Titel dieses Themas, kommt nicht ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus.

inside-digital: "Wo die GEZ-Kritiker recht haben. Und wo nicht."
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38852.msg230496.html#msg230496
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

pinguin

#121
Mal noch eine Überlegung für den/die TE dieses Themas, wenn er /sie sich mit dem RBB selber vertiefend in Verbindung setzen möchte.

Auch der RBB darf sich in die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" der Grundrechtsträger/-innen nicht einmischen, da einerseits selber grundrechtsgebunden, da "öffentlich"¹, und andererseits "public authority"² im Sinne des national bindenden europäischen Grundrechtsrahmenregelwerkes aus Art 10 EMRK und Art 11 EU-Grundrechte-Charta.

¹
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0
Jegliche Struktur, die vom Staat gegründet wurde bzw. an welche der Staat beteiligt ist, ist zur unmittelbaren Einhaltung aller Grundrechte allen Grundrechtsträger/-innen gegenüber verpflichtet.

²
Der Begriff "public authority" umfasst alle jene Personen, die in öffentlichem Auftrag handeln und damit auch den RBB wie alle anderen ÖRR; siehe Hervorhebung in Rot in nachstehendem Zitat und seiner Übersetzung darunter.

ELISE - European Location Interoperability Solutions for e-Government - Glossary
https://interoperable-europe.ec.europa.eu/collection/elise-european-location-interoperability-solutions-e-government/glossary/term/public-authority

ZitatPublic Authority
(a) Any government or other public administration, including public advisory bodies, at national, regional or local level; (b) any natural or legal person performing public administrative functions under national law, including specific duties, activities or services in relation to the environment; and (c) any natural or legal person having public responsibilities or functions, or providing public services relating to the environment under the control of a body or person falling within (a) or (b).

Zitat(a) jede Regierung oder sonstige öffentliche Verwaltung, einschließlich öffentlicher Beratungsgremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; (b) jede natürliche oder juristische Person, die nach nationalem Recht öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, einschließlich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt; und (c) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche Zuständigkeiten oder Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erbringt und dabei der Kontrolle einer unter (a) oder (b) fallenden Stelle oder Person untersteht.

Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Die Tätigkeiten des RBB und die aller anderen ÖRR, damit auch jene des BS, könnten unter die Aussagen zu Buchstabe b) bzw c) subsummierbar sein?

Und, unstreitig, ist die Tätigkeit einer jeden Stadtverwaltung, bspw., unter Buchstabe a) subsummierbar?

Sie alle, (Landesregierung, Stadtverwaltung, RBB, BS und Co.), dürfen sich in die Tragweite aller in den Art 10 EMRK und Art 11 EU-Grundrechte-Charta enthaltenen Grundrechte incl. der "Mittel zur Verbreitung der Informationen" gegenüber allen Grundrechtsträger/-innen nicht einmischen; Grundrechtsträger/-innen sind üblicherweise alle natürlichen Personen?

Wer die Angebote des ÖRR nicht nutzt bzw. sich dafür nicht interessiert, hat keine Pflicht, diese Angebote oder sonstige Dienstleistungen des ÖRR zu finanzieren und darf auch nicht zu dessen Finanzierung herangezogen werden?

Und immer mit berücksichtigen, die Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne Rechtsgrundlage ist strafbar.

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0


Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte auch hier, diese Aspekte allgemeiner Bedeutung nicht hier zu vertiefen, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff, sofern nicht bereits geeigneter Thread dazu bestehen sollte > siehe Forum-Suche. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Freigeister

Pünktlich zum Wochenende könnte Person A das nächste Schreiben der Vollstreckungsbehörde ereilt haben  :o

Es handelt sich um ein Vordruck-Formblatt, das als "Erinnerung an Zahlungsaufforderung" deklariert ist.
Die ursprüngliche Zahlungsaufforderung datiert von Ende März 2026 und war Auslöser zur Erstellung des hiesigen Threads und der anschließenden Aktivitäten von Person A und der Diskussion, wie sie im Thread nachzulesen ist.

In der heutigen "Erinnerung an Zahlungsaufforderung" teilt die Vollstreckungsbehörde (in Gestalt des ursprünglichen Sachbearbeiters, also nicht des Amtsleiters selbst) mit, dass

- sie nun - pflichtgemäß - die Zwangsvollstreckung einleiten wird

- falls Person A nicht bis spätestens Anfang September die geforderten knapp 700 Euro (inkl. bisherigen Vor-Vollstreckungskosten) freiwillig zahlt

- für die Zwangsvollstreckung eine Ladung zur Vermögensauskunft und/oder eine Konto-, Lohn- oder Gehaltspfändung erfolgen kann.

Abschließend enthält das Schreiben noch folgenden Hinweis:

"Ein Widerspruch gegen die Forderung, ist weder dem Grund noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht werden können. Ich weise darauf hin, dass ein Kontoabrufverfahren durchgeführt werden kann."

Das war´s.

Damit ignoriert die Vollstreckungsbehörde den bisherigen Schriftwechsel und insbesondere die jüngsten Einwände von Person A, wie sie oben insbesondere auf Seite 7 dargestellt sind.
Hier hatte Person A Ende Juni 2026 die Vollstreckungsbehörde per Einwurfeinschreiben nochmals darauf hingewiesen, dass Person As Einwände ausdrücklich der Vollstreckungsbehörde gelten - nicht dem RBB - und die Vollstreckungsbehörde bei fehlerhafter Vollstreckung in der Mithaftung ist.

Person As Einwände betrafen dabei eine teilweise doppelte Vollstreckung, d. h. nochmalige Vollstreckung bereits nachweislich vollstreckter Beiträge und eine bereits verjährte Teilforderung, für die Person A keinen Festsetzungsbescheid als Vollstreckungsgrundlage erhalten hatte.

Alle Informationen sind detailliert im hiesigen Thread enthalten.

Person A sieht nun die Vollstreckung nahen  :o

Person A könnte nun entweder

- einfach abwarten, wann die Vollstreckungsbehörde endgültig zuschlägt (passiert vermutlich Mitte September)

oder

- die Vollstreckungsbehörde nochmals anschreiben, z. B. mit der Aufforderung, bereits jetzt, vor der Vollstreckung einen rechtmittelfähigen Bescheid bzgl. des abgelehnten Einstellungsantrages von Person A zu übersenden.

Aber die Vollstreckungsbehörde hat ja auch bereits das letzte Schreiben von ende Juni 2026 von Person A komplett ignoriert, wie man hier an der "Erinnerung an Zahlungsaufforderung" sieht, weil darin mit keiner Silbe auf Person As Schreiben eingegangen wird, außer allgemein im abschließenden "Hinweis". Denselben Hinweis enthielt allerdings bereits die initiale Zahlungsaufforderung von Ende März 2026.

Person A ist mit ihrem Latein am Ende.  :-\

Zur Info lädt Person A die eingetroffene "Erinnerung an Zahlungsaufforderung" im Anhang - anonymisiert - hoch.

pinguin

Weitere Überlegungen, rein in Bezug auf Grundrecht und Datenschutz

Es sollte allen Beteiligten bzw. hier im Forum mitlesenden Personen klar sein, daß jede natürliche Person alles auf einer Verarbeitung ihrer personen-bezogene Daten kippen kann, wenn diese Verarbeitung nicht jeweils in Übereinstimmung zur DSGVO und den europäischen Grundrechten, jeweils in Auslegung durch die europäischen Höchstgerichte, erfolgt ist -> in jedem Rechtsbereich, wo die EU den Rahmen setzt, wie es beim Rundfunk unstreitig der Fall ist; (siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und ihre Vor- bzw. Nachfolgeregelwerke).

Wirtschaftlichen Bedürfnissen erlaubt die DSGVO keine Ausnahme; Ausnahmen sind nur zu journalistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und literarischen Zwecken zulässig.

Der Rundfunkbeitrag und deseen Erhebung sind darunter kaum einzuordnen, denn er dient der Finanzierung von Dienstleistungen und damit wirtschaftlichen Zwecken?

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1750420148039

ZitatArtikel 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

(2)   Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

Vielleicht möchte sich @Freigeister mal damit befassen und u. U. auch mit dem darüber zitierten Absatz 3, könnte doch sein, daß es derartige Rückmeldungen nie gegeben hat?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Freigeister

#124
@pinguin  Vielen Dank.

Also Person A kann sich gerade nicht ausführlich in diese Frage einarbeiten. Zudem hat Person A den starken Eindruck, dass sich dadurch kein rechtlicher Vorteil erwirken lassen würde, selbst wenn es eine solche Rückmeldung nie gegeben haben sollte. Der staatliche Gewaltapparat würde das einfach wegwischen und ungehemmt weitervollstrecken, egal, was das rückgemeldet wurde oder nicht. Also selbst wenn "das Recht" in dieser Frage 100% auf der Seite von Person A wäre, würde es nichts ändern an der Fortsetzung der Vollstreckung :'(  Oder ist Dir eine Konstellation im Kontext der Beitragsabwehr bekannt, wo die Klärung genau dieser Frage (oder einer anderen bzgl. EU-Gesetzgebung etc.) tatsächlich konkret entscheidungserheblich gewesen ist?

Person A könnte daran interessiert sein, mithilfe ganz konkreter Hebel, bei denen nach Ansicht von Person A tatsächlich die Chance auf "Gehör" bei Gericht besteht, die Vollstreckung zu vereiteln.

Diese ganz konkreten Hebel könnten im Fall von Person A wie berichtet sein:

a) Doppelvollstreckung von Teilforderungen

b) Vollstreckung ohne zugegangenen Festsetzungsbescheid (Vollstreckungstitel)

und damit verbunden eine

c) bereits eingetretene Verjährung eines zur Vollstreckung vorgesehenen Teilbetrages



Laut neuerlichem Drohbrief der Vollstreckungsstelle läuft die Frist zur "freiwilligen" Zahlung ja in 3 Tagen (am 5.9.) ab. Also wird in nächster Zukunft Person A voraussichtlich Opfer einer rechtswidrigen Vollstreckung.

Person A ist aktuell ziemlich zermürbt von dem ewigen Damoklesschwert und hat Bedenken, dass sie es allein gerichtlich schaffen kann.

Deshalb könnte Person A überlegen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, falls vollstreckt wird.

Deshalb hätte Person A folgende Fragen ans Forum:

1) würden die Chancen auf einen Sieg vor Gericht steigen, wenn sich Person A von einem (versierten) Rechtsanwalt vertreten lässt? Oder fällt das nicht ins Gewicht und Person könnte sich das Geld sparen und genauso gut allein klagen?

2) was würde denn ein Rechtsanwalt für einen solchen Prozess erfahrungsgemäß etwa kosten (also nur der RA, nicht die Gerichtskosten)? Vielleicht sind im Forum ja zumindest die Preise von Rechtsanwalt Bölck bekannt, der hier verschiedentlich im Rundfunkkontext besprochen wird.

3) gibt es außer RA Bölck noch einen anderen guten Rechtsanwalt für Rundfunksachen oder sollte man sich möglichst an Herrn Bölck wenden, wenn man klagen will?

Vielleicht gibt es ja Erfahrungswerte dazu im Forum.  :) Würde Person A freuen.

pinguin

@Freigeister

Es ist doch zu erst einmal die Basisfrage zu klären; so dreht Ihr Euch doch alle im Kreis herum?

Und die Basisfrage lautet, ist eine Person verpflichtet, ein Informationsmedium zu finanzieren, für das es sich weder interessiert, noch welches es nutzt? Und diese Frage ist nur unter Einbeziehung der höherrangigen Rechtsrahmen der EU und auch des Bundes zu diskutieren.

Falls Du den ÖRR für Dich nicht zur Informationsbeschaffung nutzt, nur dann ist es sinnvoll, sich überhaupt mit vollstreckungsabwehrenden Maßnahmen zu befassen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

DirkB

Und mit dieser Antwort drehen sich alle noch schneller im Kreis. Sorry, aber nicht hilfreich .....

pinguin

Zitat von: DirkB am 03. September 2026, 08:17Und mit dieser Antwort drehen sich alle noch schneller im Kreis. Sorry, aber nicht hilfreich .....
Es stehen alle hilfreichen Aussagen doch schon lange im Forum.

Zuerst ist doch Schritt 1 zu klären und nicht Schritt 3?***

Wenn noch immer nicht verstanden wird, daß die Aussagen des BVerfG genauso bindend sind, siehe nachstehendes Thema, ist Euch allen nicht zu helfen.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Zur Bindungswirkung der Aussagen des BVerfG:

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
§ 31

https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html

Zitat(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Und Brandenburg wurde seitens des BVerfG diesbezüglich bereits abgewatscht, und dieses sogar mit Bezug zum Beitragsrecht.

BVerfG 1 BvR 789/19 -> Beitragsrecht -> VG Bbg mißachten BVerfG-Entscheidung (2022-04-12)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36078.0

Und, übrigens,

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1750420148039

ZitatArtikel 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz


(1)   Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2)   Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

(3)   Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

(4)   Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.

(5)   Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.

(6)   Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.

***
Schritt 1:
Einarbeitung in den europäischen Rechtsrahmen und prüfen des streitigen Landesrechts auf Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben, da diese auch in Belangen des dt. ÖRR bindend sind;

Schritt 2:
Prüfung des dann noch streitigen Landesrechts auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesrechts, da ...

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 31

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_31.html

ZitatBundesrecht bricht Landesrecht.

... jedes mit Bundesrecht nicht vereinbare Landesrecht nichtig ist; hierzu siehe

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0
(Das war die Entscheidung zum damaligen Mietendeckel des Landes Berlin, den das BVerfG gekippt hat).

Schritt 3:
Prüfung dessen, was nach Schritt 1 und Schritt 2 noch übrig ist auf Übereinstimmung mit der Verfassung des eigenen Bundeslandes.
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Bürger

#128
Umgekehrt dürfte ein Schuh draus werden... ;)

Insbes. bzgl. akuter Vollstreckung dürfte es kurzfristig wesentlich erfolgversprechender sein, das Pferd nicht von hinten aufzuzäumen, d.h. sich nicht erst in einen sonstwie gearteten, hochkomplexen "europäischen Rechtsrahmen" oder gar in die "Welt- oder Universumsformel" einzuarbeiten, welche der Vollstreckungsstelle und dem AG herzlich wenig bedeuten dürfte bzw. deren Tragweite womöglich deren Verständnishorizont übersteigt (auch wenn es evtl. anders sein sollte), sondern zunächst das konkret anzuwendende Landesverwaltungsvollstreckungsrecht bzgl. sämtlicher unmittelbar zu erfüllenden Vollstreckungsvoraussetzungen anhand der konkreten Vollstreckung abzuklopfen.

Insofern würde eine fiktive Person B zunächst genau anhand sämtlicher o.g. konkreter vollstreckungsrechtlicher Mängel die Rechtmäßigkeit der konkreten Vollstreckung konkret angreifen. Das sollte schon genug konkrete Munition liefern, die auch eine Vollstreckungsstelle/ ein AG verstehen sollte.


Hiesiger Thread sollte daher bitte nicht weiter zur Vertiefung des europäischen Rechtsrahmens dienen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Bürger

#129
Zitat von: Freigeister am 02. September 2026, 17:511) würden die Chancen auf einen Sieg vor Gericht steigen, wenn sich Person A von einem (versierten) Rechtsanwalt vertreten lässt? Oder fällt das nicht ins Gewicht und Person könnte sich das Geld sparen und genauso gut allein klagen?

2) was würde denn ein Rechtsanwalt für einen solchen Prozess erfahrungsgemäß etwa kosten (also nur der RA, nicht die Gerichtskosten)? Vielleicht sind im Forum ja zumindest die Preise von Rechtsanwalt Bölck bekannt, der hier verschiedentlich im Rundfunkkontext besprochen wird.

3) gibt es außer RA Bölck noch einen anderen guten Rechtsanwalt für Rundfunksachen oder sollte man sich möglichst an Herrn Bölck wenden, wenn man klagen will?

zu 1) Die Chancen mit Anwalt, der sich in den Finessen des Vollstreckungsrechts im Allgemeinen und bzgl. "Rundfunkbeitrag" im Besonderen auskennt, könnten mglw. höher sein, als ohne - siehe dazu u.a. auch nochmals:
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg144529.html#msg144529
Zitat von: mb1 am 01. April 2017, 13:17Weitere erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen siehe u.a. unter
Stadt Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns einer nicht existenten ,,Vollstreckungsgebühr" (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic=35636.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0

sowie u.a. auch unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
...aufgrund damaligen unbeabsichtigten Parallelposts geschlossen - Diskussion unter
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice (03/2015)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13568.0

zu 2) Anfragen zu Bereitschaft, kurzfristigen Kapazitäten und Konditionen sollten direkt an den potenziellen Anwalt gerichtet werden und können hier nicht benannt werden.

zu 3) es können keine Empfehlungen ausgesprochen werden - siehe aber nochmals o.g. Links ;)
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Freigeister

@pinguin @DirkB @Bürger

Vielen Dank allen  :)

Nein, Person A nutzt den Staatsfunk selbstverständlich niemals und zu keinem Zweck, sondern lehnt dieses Konstrukt kategorisch ab. Wenn es irgendwo auch nur dezent nach ÖRR müffelt, nimmt Person A die Beine in die Hand.  :D Schon wegen Infektionsschutz und zur Erhaltung der geistigen Gesundheit.

Person A geht ja auch davon aus, dass @pinguin komplett richtig liegt mit seinen Einwänden und dem Verweis auf höherrangiges Recht.

Dennoch hält Person A in ihrem konkreten Fall mit dessen konkreten Gegebenheiten den von @Bürger (und Person A selbst) favorisierten Widerstandsweg für sinnvoller und wesentlich zielführender, weil der Inhaber des staatlichen/brandenburgischen Gewalt- und Vollstreckungsmonopols jene Einwände, die @pinguin vorträgt, einfach als "unbeachtlich" beiseite wischt - selbst wenn diese stichhaltig sind. Sowohl Exekutive als auch Judikative. Die zuständigen Stellen erkennen Einwände, wie sie von @pinguin getätigt werden, einfach nicht an. Wieso nicht? Weil sie es können und wollen.

Ein solches Vorgehen des staatlichen/brandenburgischen Gewalt- und Vollstreckungsmonopols mag da noch so recht- und verfassungswidrig sein oder gar gröblich gegen EU-Recht verstoßen. Der Staatsapparat attestiert sich einfach selbst, dass er dennoch "rechtmäßig" handelt, wenn er auf Staatsfunk-Widerständler draufhaut.
Und wer wollte da wirksam bestreiten können, dass der Staatsapparat wirklich "rechtmäßig" handelt? Das könnte doch nur der Staatsapparat selbst mit seinem Gewaltmonopol.

Demgegenüber bieten die Ansatzpunkte, die Person A genannt hat, aus Sicht von Person A aktuell eine etwas höhere Wahrscheinlichkeit, dass der staatliche Gewaltapparat sich da an seine eigenen Vorgaben/Gesetze/Selbstverpflichtungen hält.
Deshalb lieber diese Strategie wählen.

Aus Sicht von Person A entsteht mit Blick auf die im Forum genannten Einwände von @pinguin hier eine paradoxe Situation:

@pinguin wünscht sich, dass der staatliche Gewaltapparat seine - zweifellos korrekten - Einwände anerkennt und berücksichtigt.
Da der staatliche Gewaltapparat das erkennbar nicht leisten will und faktisch nicht leistet, wünscht sich @pinguin, dass ersatzweise wenigstens das Forum seine Einwände anerkennt und kämpft vehement dafür.

Aber selbst wenn das Forum bzw. die/einige Foristen die Einwände von @pinguin anerkennen und zu ihren eigenen im konkreten Widerstand gegen den staatlichen Zwangsfunk machen würden, wäre ja sachlich im Kampf gegen den Zwangsbeitrag gar nichts gewonnen.
Denn der einzig wesentliche, einzig entscheidungserhebliche Akteur, d. h. der staatliche Gewaltapparat, erkennt die Einwände von @pinguin dadurch ja trotzdem nicht (schneller oder mehr) an. Es wäre also ein Pyrrhussieg.

Das war der Senf von Person A dazu.  ;)

Falls jemand zufällig noch Informationen zu den Rechtsanwaltskosten bei einem Prozess hätte, wäre Person A sehr dankbar ;D

Freigeister


DirkB

Der Vollstreckungsstelle ist es doch letztlich ziemlich egal, was wir vortragen – insbesondere dann, wenn es um etwas komplexere rechtliche Zusammenhänge geht. Dann stellt man sich gern dumm oder versteckt sich hinter Dienstvorschriften, Zuständigkeiten oder sonstigen Ausflüchten.

Sobald allerdings ein Rechtsanwalt das Ganze einmal sauber auf den Tisch legt, merken die Kollegen in der Amtsstube vielleicht doch irgendwann: ,,Oh, der meint es jetzt wohl ernst."  Und plötzlich wird das Verfahren eingestellt.

Irgendwo musste es doch schon einmal einen Fall gegeben haben, in dem eine Stadt die Anwaltskosten übernehmen musste ... Wäre jedenfalls noch besser gewesen, wenn der herrschaftliche Amtsbruder seinen Fehler aus eigener Tasche hätte bezahlen müssen. ;)

pinguin

Zitat von: Freigeister am 03. September 2026, 13:41Dennoch hält Person A in ihrem konkreten Fall mit dessen konkreten Gegebenheiten den von @Bürger (und Person A selbst) favorisierten Widerstandsweg für sinnvoller und wesentlich zielführender,
Ein jeder gehe seinen Weg, den er bzw. sie für sich für richtig hält; mein Weg war, ist und wird auch künftig an den durch die dafür zuständige Höchstgerichtsbarkeit ausgelegten Rechtsbereiche Grundrecht und Datenschutz orientiert sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

pinguin

@Freigeister
Du könntest Dich auch an den Bund wenden, wenn von Dir doch mal in Erwägung gezogen wird, Dich auf die Tragweite der in Art 10 EMRK enthaltenen Grundrechte zu berufen; der Bund hat die Einhaltung aller Garantien der EMRK bundesweit durchzudrücken.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0

Zitat79.  Artikel 1 der Konvention sieht vor, dass die Vertragsstaaten "jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Menschen die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ... [der] Konvention". Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Marckx (oben zitiert, § 31; siehe auch Young, James und Webster gegen das Vereinigte Königreich, 13. August 1981, § 49, Serie A Nr. 44) feststellte, kann es zusätzlich zu der in erster Linie negativen Verpflichtung eines Staates, sich eines Eingriffs in die Garantien der Konvention zu enthalten, "positive Verpflichtungen geben, die diesen Garantien innewohnen".

Zitat97.  Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ihr Rechtssystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte den Anforderungen der Konvention gerecht werden können (siehe mutatis mutandis, Bottazzi gegen Italien [GC], Nr. 34884/97, § 22, EMRK 1999-V, und die dort zitierte Rechtsprechung). [...]

Auch die anderen Themen könnten Dich, falls nicht bereits eingelesen, interessieren:

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Recht, nicht gezwungen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38474.0

Die Mißachtung der europäischen Grundrechte, wie sie in der EMRK festgelegt wurden und so vom Bund auch ratifiziert worden sind, weshalb diese den Rang von Bundesrecht haben, (siehe das darunter verlinkte Thema), gehört ins Strafrecht aufgenommen.

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BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;