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Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse

Begonnen von Freigeister, 05. April 2026, 09:53

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DirkB

Hat jemand von Euch beiden einen RA zu Rate gezogen ?

Freigeister

@FKupp

Vielen Dank für die Fallschilderung. Das klingt ja alles andere als erbaulich.

Wenn Person A das richtig verstanden hat, gab es in diesem Fall die Kontopfändung erst nachdem sowohl die Vollstreckungsbehörde als auch das Gericht es abgelehnt hatten, sich mit den Einwänden von FKupp zu beschäftigen.

Demnach muss in diesem Fall vor der Kontopfändung auch eine Gerichtsverhandlung stattgefunden haben.

Und nach der Pfändung gab es zusätzlich noch einen Schufa-Eintrag.

Ein solcher chronologischer Ablauf war Person A bisher nicht bekannt.

Für ihren eigenen fiktiven Fall fragt sich Person A daher, wie man es anstellen könnte, dass man eine Gerichtsverhandlung erreicht bzw. eine Klage einreicht, schon bevor die Vollstreckungsbehörde die Kontopfändung durchzieht.

Denn nach bisherigem Kenntnisstand von Person A wird doch als Voraussetzung für eine Klage/Gerichtsverhandlung ein anfechtbarer Verwaltungsakt (hier: die erfolgreiche/vollendete Zwangsvollstreckung z. B. als Kontopfändung) verlangt.

Falls es eine Möglichkeit gäbe, das Gericht bereits anzurufen, bevor das Konto gepfändet wurde, wäre das für Person A natürlich besser.


@DirkB

Bisher könnte Person A keinen Anwalt konsultiert, sondern alles selbst organisiert haben.

Die bei der Zwangsvollstreckung in Betracht kommenden Kosten könnten sich im fiktiven Fall von Person A auf ca. 600 Euro abzupressenden Schundfunkzwangsbeitrag und ca. 75 Euro Abpressungsgebühren zugunsten der Vollstreckungsbehörde belaufen.
Insgesamt also knapp 700 Euro.

Person A befürchtet noch viele 100 Euro mehr auf sich zukommen, würde sie auch noch einen Anwalt engagieren für den fiktiven Fall. Und die Anwaltskosten werden ja auch dann fällig, wenn Person A einen möglichen zukünftigen Prozess verlieren würde.

Person A hatte hier im Forum schon irgendwo mal gelesen, dass Gerichte Personen, die ohne Anwalt klagen, niemals ernst nehmen, egal wie schlagend die Argumente dieser Personen sind. Ganz egal.

Person A hatte hier im Forum auch gelesen, dass es einen guten GEZ-Anwalt gibt: RA Bölck. Person A meint aber auch gelesen zu haben, dass es keine Garantie gibt, dass ein Gericht einen RA ernst nimmt, der sich für die Rechte von Schundfunk-Zwangsabgepressten einsetzt.

Irgendwie kann Person A nicht glauben, dass ihre in den Vorbeiträgen genannten Argumente nicht fruchten sollen vor Gericht, falls Person A in ihren fiktiven Fall ohne Anwalt auftreten sollte.

Immerhin hat Person A einen Festsetzungsbescheid nicht erhalten (und der Schundfunk wird höchstwahrscheinlich nicht das Gegenteil beweisen können, es sei denn, der Schundfunk würde Unterlagen fälschen, was Person A dem Schundfunk jederzeit zutraut). Mit dem Fehlen eines der Festsetzungsbescheide ist ein Teil der Gesamtforderung nicht vollstreckbar.
Person A geht hier davon aus, dass damit auch die Gesamtforderung nicht vollstreckbar ist, weil ein Teil nicht vollstreckbar ist.
Person A meint auch, irgendwo gelesen zu haben, dass laut geltender Rechtslage das Gericht es berücksichtigen muss, wenn ein Festsetzungsbescheid nicht zugestellt wurde und das nicht einfach wegwischen kann.

Deshalb kann Person A nicht glauben, dass Person A zwingend einen Anwalt hinzuziehen sollte. Aber vielleicht irrt sich Person A sowohl bzgl. Anwalt als auch bzgl. dass das Gericht es nicht einfach wegwischen kann, wenn ein Festsetzungsbescheid nicht zugestellt wurde.

Auch die Sache mit der doppelten Vollstreckung von Teilbeträgen kann das Gericht doch nicht einfach übergehen. Das geht doch nicht!
Aber laut @FKupp scheint all das trotzdem stattzufinden.  :(  :-X

Da ist guter Rat teuer.

Person A kann sich bisher aber auch nicht überwinden, einfach jetzt "freiwillig" zu zahlen.

Andererseits: Selbst wenn Person A vor Gericht komplett gewinnen würde, würde bestenfalls ein Teilbetrag von der fiktiven Forderung abgezogen, nicht alles. Den großen Rest müsste Person A so oder so zahlen, weil es gegen diesen großen Rest keine Angriffspunkte gibt.
Person A weiß nur nicht, ob im Falle ihres Sieges vor Gericht für den großen Restbetrag nochmal ein eigenes neues Vollstreckungsersuchen erforderlich wäre, was wieder ein wenig Ruhezeit für Person A bedeuten würde durch den dafür erforderlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Schundfunkanstalt.

pinguin

@Freigeister

Die eigene Erfahrung hier im Land Brandenburg ist leider so, wie es andere aus ihrer Region bereits geschildert haben, obwohl die "ersuchten Behörden" die Vollstreckungsvoraussetzungen alle einzuhalten haben, was in Belangen Rundfunkbeitrag bislang noch nicht einmal der Fall war, da seitens des ÖRR ob seiner Wettbewerbssituation keine vollstreckungsfähigen Dokumente erstellt werden.

Die "ersuchten Behörden" können in Haftung genommen werden, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen realisieren, ohne daß die zu vollstreckende Forderung wirksam tituiliert ist. Das Land Brandenburg hat dieses vom Bundesfinanzhof quasi schriftlich

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Desweiteren hat es nachstehendes Thema zur mangelnden hoheitlichen Befugnis jener öffentlich-rechtlichen Stellen, die am Markt aktiv sind.

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

Es kann nicht garantiert werden, daß die in den beiden Themen genannten weiterführenden Links zu den gerichtlichen Entscheidungen noch funktionieren.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Bürger

Nur auf die Schnelle ein Einwurf bzgl. Pfändung:
Diese erfolgt i.d.R. erst, wenn ARD-ZDF-GEZ die entsprechenden Bank-Daten haben (z.B. aus der Vergangenheit z.B. aufgrund Lastschrift-Erteilung) - oder zumindest eine Vermutung über die jeweilige Bank. Ansonsten müssten ARD-ZDF-GEZ ja erst einmal die Bank-Daten ermitteln. Dazu ist üblicherweise ja erst mal die Vermögensauskunft vorgesehen - und im Falle der Nichtabgabe die Einholung von Drittauskünften unter Umgehung des "Widerständlers". So jedenfalls die langjährige Erfahrung bei Vollstreckung durch AG/GV und alles schon im Forum mehrfach behandelt.

In Sachen "Rundfunkbeitrag" wird mit "harten Bandagen" gekämpft. Ausdauer und Durchhaltewillen sind gefragt. Die eigene Überzeugung ist dabei unverzichtbar und der beste "Treibstoff".
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pinguin

Zitat von: Bürger am 21. Juni 2026, 23:19Nur auf die Schnelle ein Einwurf bzgl. Pfändung:
Diese erfolgt i.d.R. erst, wenn ARD-ZDF-GEZ die entsprechenden Bank-Daten haben (z.B. aus der Vergangenheit z.B. aufgrund Lastschrift-Erteilung) - oder zumindest eine Vermutung über die jeweilige Bank. Ansonsten müssten ARD-ZDF-GEZ ja erst einmal die Bank-Daten ermitteln.
Nö, wieso? Hier erfolgt die Pfändung bislang regelmäßig via Stadtkasse, nix RBB bzw. ÖRR, und das mal mit Ankündigung und mal ohne Ankündigung, d.h., dann gibt es nur die Info, daß die Stadtkasse die Pfändung bei der Bank bereits eingeleitet hat. Und dieses ohne jeden echten Titel, der überhaupt einzig zur Pfändung berechtigen würde.

Dem Kontoauszug ist später obiges zu entnehmen, nämlich, daß die Stadtkasse pfändet, nicht der RBB bzw. ÖRR.

Gut möglich, daß es sich beim Ersteller/der Erstellerin dieses Themas nicht anders verhält.
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Bürger

Daher ja auch der einschränkende Hinweis... :angel:
Zitat von: Bürger am 21. Juni 2026, 23:19So jedenfalls die langjährige Erfahrung bei Vollstreckung durch AG/GV und alles schon im Forum mehrfach behandelt.

Genaueres kann nur die Einsichtnahme in den konkreten Auftrag an die Stadtkasse ergeben.
Daher die Akteneinsicht.
Alles andere bleibt sonst bloße Mutmaßung.
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Freigeister

@pinguin @Bürger  Vielen Dank

Folgendes wäre dazu anzumerken.

Person A könnte in ihrem fiktiven Fall die Vollstreckungsbehörde schon explizit darauf hingewiesen haben, dass sich die Vollstreckungsbehörde nicht einfach auf die Zusicherung durch den Schundfunk bzgl. der Richtigkeit und Vollstreckbarkeit verlassen darf.

Person A hatte dafür auch eine Gerichtsentscheidung angegeben, nämlich Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 29.03.2004, 6 A 844/02. Die von @pinguin genannte BFH-Entscheidung wollte Person A zunächst ebenfalls im fiktiven Widerspruch an die Vollstreckungsbehörde nennen, hatte es dann aber gelassen, weil diese BFH-Entscheidung von 1985 ist, also 40 Jahre alt ist und Person A befürchtet hatte, das könnte etwas zu alt sein. Deshalb nur die 20 Jahre alte Entscheidung des VG Hannover.

Wie dem auch sei: Wie die oben im Anhang hochgeladene fiktive Antwort der Vollstreckungsbehörde zeigt, hat es die Vollstreckungsbehörde nicht im Geringsten interessiert, dass sie sich laut Gerichtsentscheidung nicht einfach ungeprüft auf die Zusicherung des Schundfunks verlassen darf.

Vielmehr schreibt die Vollstreckungsbehörde in ihrer fiktiven Antwort ausdrücklich, dass sie sich trotzdem unbesehen auf die Zusicherung des Schundfunks verlässt und den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung ablehnt.

So sieht es leider aus  >:(

Wie sich die Vollstreckungsbehörde in Haftung nehmen lassen könnte, falls sie dennoch vollstreckt, erschließt sich Person A bisher nicht.


@Bürger

Zur Frage, wie im hiesigen fiktiven Fall der Vollstreckungsablauf aussehen könnte, hat Person A nochmal in dem allerersten fiktiven Drohschreiben der Vollstreckungsbehörde nachgelesen.

Dort steht wörtlich.

Bevor wir Vollstreckungsmaßnahmen - insbesondere eine Konto-, Lohn- und Gehaltspfändung einleiten, ein Kontoabrufverfahren durchführen, sowie ohne weitere Vorankündigung die Ladung zum Termin der Vermögensauskunft erfolgen usw. usf.

Deshalb war Person A davon ausgegangen, dass als erste bzw. bevorzugte Vollstreckungsmaßnahme eine Kontopfändung durchgeführt wird, für die vorher mithilfe eines Kontoabrufverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern die Bankverbindung herausgefunden wird.

In der Vergangenheit hatte eine andere fiktive Vollstreckungsbehörde in einem anderen Bundesland schon einmal eine fiktive (erfolgreiche) Kontopfändung bei Person A durchgeführt. Hier vermutet Person A, dass die Schundfunkanstalt der damaligen Vollstreckungsbehörde die IBAN von Person A geliefert haben könnte. Genau weiß Person A das aber nicht, es könnte also auch dort ein Kontoabrufverfahren durchgeführt worden sein.

Im hiesigen fiktiven Fall hatte Person A bekanntlich Akteneinsicht genommen. Und in dieser Akte hatte Person A jedenfalls keine IBAN von sich vorgefunden. Deshalb geht Person A davon aus, dass die IBAN von Person A diesmal sicher nicht vom Schundfunk geliefert worden ist, sondern für eine Kontopfändung vorher ein Kontoabrufverfahren durchgeführt werden müsste.

In einem noch früheren fiktiven Vollstreckungsfall bei Person A wurde bei Person A allerdings keine Kontopfändung gemacht, sondern als erste Maßnahme erhielt Person A eine Ladung zur Vermögensauskunft (alles von derselben damaligen Vollstreckungsbehörde, die Person A im späteren fiktiven Vollstreckungsfall das Konto gepfändet hatte).
Da Person A damals keinen Schufa-Eintrag gebrauchen konnte, hatte Person A damals nach Erhalt der Ladung zur Vermögensauskunft gezahlt. Der Termin war damit natürlich erledigt.

"Ausdauer und Durchhaltewillen" hat Person A schon. Person A hat auch seit Bestehen des Zwangsbeitrages noch nie einen Cent freiwillig gezahlt.

Allerdings blickt Person A dadurch auch auf eine fiktive lange Reihe ausschließlicher Misserfolge zurück. Letztlich konnte Person A nie irgendetwas verhindern, der Schundfunk hat Person A bisher noch immer das geforderte Geld erfolgreich gestohlen. Auch eine ebenfalls vor langer Zeit schon angestrengte fiktive Klage vor dem VG und dann vor dem OVG blieb vollkommen erfolglos.

Und dieser Druck und diese Unsicherheit stressen Person A doch sehr. Nie weiß man, was als Nächstes kommt, was die jetzt machen. Diese Warterei auf das Unvermeidliche ist schlimm.

Deshalb wäre es besser für Person A, wenn sie nicht auf den nächsten Zug des Schundfunks bzw. der Vollstreckungsbehörde warten müsste. Sondern bereits jetzt - d. h. ohne Vollstreckungsmaßnahmen/Ladung zur Vermögensauskunft - proaktiv noch irgendetwas unternehmen könnte. Am besten vor Gericht klagen.

Aber ist eine Klage bereits zum jetzigen Zeitpunkt (ohne Pfändung/Vollstreckungsmaßnahmen) überhaupt möglich?

pinguin

Zitat von: Freigeister am 22. Juni 2026, 17:35Wie sich die Vollstreckungsbehörde in Haftung nehmen lassen könnte, falls sie dennoch vollstreckt, erschließt sich Person A bisher nicht.
Über das Datenschutzrecht via Herausarbeitung des Umstandes der erfolgten Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne Rechtsgrundlage? ->

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

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Bürger

Da ich in obigem Kommentar keine Antwort auf meine Frage finde, wiederhole ich noch mal von oben:
Zitat von: Bürger am 22. Juni 2026, 12:56Genaueres kann nur die Einsichtnahme in den konkreten Auftrag an die Stadtkasse ergeben.
Daher die Akteneinsicht.
Alles andere bleibt sonst bloße Mutmaßung.

Da mir leider die Zeit für die Sichtung des gesamten Threads fehlt bzw. das für micht nicht klar genug hervorgeht:
Was ist der genaue Wortlaut des Auftrags ARD-ZDF-GEZ ggü. der Stadtkasse?

Die Vollstreckungsstellen verwenden i.d.R. Vordrucke, in denen alles Mögliche drinsteht, oft so formuliert, dass es auf alle möglichen Konstellationen anwendbar ist, nichts "Falsches" aussagt, aber trotzdem so einschüchternd wie möglich klingt, bis hin zu Formulierungen wir "kann [...] Haftrbefehl [...] erlassen werden".

Insofern ist zunächst sekundär, was die Stadtkasse als "mögliche" Maßnahmen "in den Raum stellt".
Entscheidend bzw. zumindest wichtig ist zunächst, was ARD-ZDF-GEZ konkret beauftragt haben.
Bei Vollstreckung durch AG/GV ist im Auftrag auch eine Reihenfolge der Maßnahmen vorgegeben - und da natürlich nicht die Pfändung vor der Vermögensauskunft.

Bitte also erstmal Klartext.
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Freigeister

@pinguin  Ah, verstehe. Vielen Dank.

@Bürger  Das fiktive Vollstreckungsersuchen mit dem genauen Wortlaut ist im Anhang nochmal hochgeladen.


Der genaue Wortlaut:

Veranlassen Sie bitte eine Forderungspfändung, wenn nach Ihrem Ermessen eine Sachpfändung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zusätzlich noch:

- im Falle des Umzugs neue Anschrift von Person A verraten

- Kosten aus vorheriger (misslungener) Vollstreckung mitvollstrecken


Keine Rede ist im Vollstreckungsersuchen z. B. von der Vermögensauskunft.


Wenn Person A das richtig versteht, könnte die Vollstreckungsbehörde daher jetzt sofort das Konto pfänden

oder

vor Kontopfändung zunächst ein Vollstreckungs-Rollkommando zu Person A nach Hause schicken, um feststellen zu lassen, ob Person A das Auto oder Schaukelpferd gepfändet werden kann. Falls ja, wird vorrangig das Auto/Schaukelpferd gepfändet, falls nein, wird das Konto gepfändet.

pinguin

Zitat von: Bürger am 22. Juni 2026, 20:02Da mir leider die Zeit für die Sichtung des gesamten Threads fehlt bzw. das für micht nicht klar genug hervorgeht:
Was ist der genaue Wortlaut des Auftrags ARD-ZDF-GEZ ggü. der Stadtkasse?
Wenn mal verstanden würde, daß alle ÖRR über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen, weil sie am Markt aktiv sind und Wettbewerber haben, würde bewusst, daß solch ein Inhalt ohne jede amtliche Relevanz ist und die alleinige Verantwortung einer jeden Vollstreckungsmaßnahme einer jeden ÖRR vollständig bei der "ersuchten Behörde" liegt.
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Bürger

Haben denn die Antragsablehnungen der Stadtkasse und von ARD-ZDF-GEZ keine Rechtsmittelbelehrung, wie gegen die Ablehnung der Anträge weiter vorzugehen sei?! Sollte doch normalerweise enthalten sein?
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Freigeister

Zitat von: Bürger am 22. Juni 2026, 23:26Haben denn die Antragsablehnungen der Stadtkasse und von ARD-ZDF-GEZ keine Rechtsmittelbelehrung, wie gegen die Ablehnung der Anträge weiter vorzugehen sei?! Sollte doch normalerweise enthalten sein?

Nein, die fiktive Antragsablehnung (siehe Anhänge oben in diesem Thread: https://gez-boykott.de/Forum/index.php?msg=230331) enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Trotzdem wurden Person A in der fiktiven Antragsablehnung rotzfrech die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.

Die Antragsablehnung ist durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt. Wie zu lesen ist, erweckt die Vollstreckungsbehörde den Eindruck, dass sie den Antrag von Person A auf Einstellung der Vollstreckung an den Schundfunk weitergeleitet habe und dort entschieden worden sei.

In keinem einzigen Schreiben im hiesigen fiktiven Vollstreckungsverfahren war bisher eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Niemals.

Neben dem gerade besprochenen abgelehnten Antrag auf Vollstreckungseinstellung an die Vollstreckungsbehörde hatte Person A vor ca. 2 Monaten per Einwurfeinschreiben direkt an den Schundfunk - RBB-Intendantin Demmer persönlich - geschrieben und bei ihr beantragt

a) Akteneinsicht
b) Aussetzung der Vollziehung


In diesem fiktiven Schreiben an den RBB hatte Person A der RBB-Intendantin eine Antwortfrist bis Anfang Mai gesetzt, also vor ca. 6 Wochen.

Diesen Antrag hat der RBB bis heute trotzdem nicht beschieden/beantwortet.

Person A weiß nun nicht, was sie unter Bezug auf den bisher vorliegenden fiktiven Schriftverkehr noch proaktiv unternehmen und ob sie damit schon klagen könnte.  ???


pinguin

Zitat von: Freigeister am 23. Juni 2026, 08:22Person A weiß nun nicht, was sie unter Bezug auf den bisher vorliegenden fiktiven Schriftverkehr noch proaktiv unternehmen und ob sie damit schon klagen könnte.  ???
Es könnte auch die Pfändung abgewartet werden, denn dann ist klar erkennbar, wer gepfändet hat.

Mit jeder Vollstreckungsmaßnahme incl. Pfändung geht eine Verarbeitung personen-bezogener Daten einher und dafür bedarf es einer belastbaren Rechtsgrundlage. Eine Rechtsgrundlage zur nicht-freiwilligen Verarbeitung der eigenen personen-bezogenen Daten hat es weder in Bezug auf die Tragweite des die Informations- und Meinungsfreiheit betreffenden Art 10 EMRK, (Menschenrechtskonvention= Bundesrecht), noch in Bezug auf die Tragweite des die Informations- und Meinungsfreiheit betreffenden Art 11 EU-Grundrecht, (gleiche Tragweite wie Art 10 EMRK), da beide europäische Höchstgerichte EGMR und EuGH die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" in den Schutz dieser Grundrechte gestellt haben und beide Grundrechtsartikel die klare Aussage enthalten "without interference by public authority" -"ohne Einmischung durch Behörden", (letzteres ist die dt. Übersetzung, die in Anlehnung an die Definition "public authority" lt. englisch-sprachigen Lexika nicht ganz richtig ist; im Englischen meint "public authority" "jede in öffentlichem Auftrag handelnde Person"

Dadurch, daß EGMR und EuGH die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" in den Schutz der genannten Grundrechte gestellt haben, ist jede diese Grundrechte berührende und nicht auf Freiwilligkeit beruhende Verabeitung personen-bezogener Daten die Rechtsgrundlage entzogen und damit strafbar.

Der Begriff "Freiwilligkeit" im Absatz darüber betrifft jene natürliche Person, deren personen-bezogene Daten verarbeitet werden sollen bzw. verarbeitet wurde.

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Haben der RBB bzw. ÖRR und auch Deine Gemeinde von Dir die Genehmigung, Deine personen-bezogenen Daten in Angelegenheiten des Rundfunks bzw. eines Informationsmediums zu verarbeiten?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

FKupp

@Freigeister

zuerst erhielt ich ein Schreiben vom SWR, in dem eine Pfändung angekündigt wurde. Als dieser Brief bei mir ankam, war mein Konto jedoch bereits gesperrt. Zwei Tage später bekam ich dann auch Post von der Bank mit der Mitteilung über die Pfändung.

In dem Schreiben stand außerdem, ich hätte drei Festsetzungsbescheide sowie Mahnungen erhalten. Das entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Tatsächlich hatte ich nur zwei Festsetzungsbescheide bekommen, weitere Mahnungen oder Schreiben lagen mir nicht vor.

Nach Erhalt der Unterlagen habe ich versucht, mich zu wehren und verschiedene Stellen kontaktiert. Die Reaktionen waren ernüchternd: Entweder wurden meine Einwände zurückgewiesen oder ich erhielt überhaupt keine Antwort.

Bei einem Telefonat erklärte mir die Bank, dass mein Konto bis zur vollständigen Begleichung der Forderung gesperrt bleiben würde. Wie lange das dauern könne, wollte niemand sagen. Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass die Sperre sofort aufgehoben werde, wenn ich der Zahlung zustimme.

Damit befand ich mich in einer Situation, in der ich praktisch keine echte Handlungsfreiheit mehr hatte. Um wieder Zugriff auf mein Konto zu bekommen, blieb mir letztlich nichts anderes übrig, als der Zahlung zuzustimmen. Kurz darauf wurde der Betrag eingezogen.

Die Folgen waren damit noch nicht beendet. Zusätzlich musste ich mich mit den Auswirkungen des Schufa-Eintrags auseinandersetzen. Bis dieser wieder gelöscht wurde, vergingen nach meiner Erinnerung mehr als fünf Monate.

Rückblickend hat mich die gesamte Angelegenheit viel Zeit, Nerven und Energie gekostet. Gerade wenn man von einem normalen Einkommen oder einer Rente lebt, sind die praktischen Möglichkeiten, sich gegen eine laufende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, oft sehr eingeschränkt.
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*