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Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse

Begonnen von Freigeister, 05. April 2026, 09:53

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Freigeister

@Bürger

Genau, vielen Dank ;D

Im fiktiven Fall würde Person A nun so vorgehen, dass sie einfach alles raushaut, was aus ihrer Sicht gegen den "Gläubiger" spricht und dann wird man weitersehen.

Das ist dann

1. die Sache mit der Doppelpfändung für den in Rede stehenden Zeitraum und

2. dass Person A einen in der obigen Forderungsaufstellung genannten Leistungsbescheid nicht erhalten haben könnte

Nummer 2 geht ganz schnell, bei Nummer 1 müsste Person A viele Kopien von ihren vorangegangenen Kontopfändungen usw. erstellen und die komplette Historie belegen und beschreiben.

Darlegungen zu Nummer 1 könnte Person A in der Vergangenheit übrigens schon einmal bei der damaligen Vollstreckungsbehörde im Rahmen der damals beabsichtigten (aber letztlich durch Umzug vereitelten) Doppelpfändung betreffend denselben Zeitraum 1/21 bis 3/21 wie auch hier wieder gemacht haben.

Die damaligen Darlegungen von Person A dazu könnte der damalige Vollstrecker damals an den Beitragsservice weitergeleitet haben.

Dann bekam Person A damals zu der fiktiven damals beabsichtigten Doppelpfändung direkt eine schriftliche Antwort vom Beitragsservice. (Auf Wunsch kann diese damalige Antwort hier anonymisiert hochgeladen werden. Ist aber schon mehr als 3 Jahre alt).

Und in seiner fiktiven damaligen Antwort könnte der Beitragsservice nachweislich glatt gelogen haben bzgl. der fiktiven Doppelpfändung.

Im fiktiven Wortlaut könnte die damalige fiktive Antwort des Beitragsservice an der wesentlichen Stelle so gelautet haben:

"Das Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.XX [vollendete Vollstreckung/Kontopfändung der kompletten geforderten Summe, Anm. Person A] wurde nicht vollständig beglichen [nachweislich gelogen vom Beitragsservice, Anm. Person A], so dass Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.XX kumuliert ist [versuchte, letztlich vereitelte Doppelpfändung, Anm. Person A]"

Dass im fiktiven Fall das damalige fiktive Vollstreckungsersuchen "nicht vollständig beglichen" worden wäre, ist nachweislich glatt gelogen. Person A hat dazu die damalige Forderungsaufstellung vorliegen, dann den dazugehörigen Kontopfändungs- und Überweisungsbeschluss und dann den Kontoauszug von Person As Konto. Die Forderung wurde damals nachweislich komplett vollstreckt/gepfändet, zzgl. einer Vollstreckungsgebühr der damaligen Vollstreckungsbehörde obendrauf, die ebenfalls abgebucht worden war.

Nur mal als Hinweis darauf, wie der Beitragsservice damals reagiert haben könnte auf Vorhalt, dass er doppelt vollstrecken will. Einfach "nicht vollständig beglichen". Sonst nichts.


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Person A möchte noch kurz vom Folgetermin der Akteneinsicht berichten, bei dem sie heute gewesen sein könnte.

Dieser Folgetermin war die reinste Erholung. Person A und ihr Beistand könnten einen einzelnen Sachbearbeiter angetroffen haben, der allein im Büro gewesen sein könnte und sehr freundlich und zuvorkommend gewesen sein könnte.

Dieser Sachbearbeiter könnte auf einen Vorschlag von Person A gestern in Ihrer E-Mail heute auch von sich aus angeboten haben, statt einzelner Fotos mit der Handykamera von der gesamten Akte Kopien zu fertigen auf Kosten von Person A.

Person A könnte das dankend angenommen haben. Pro A4-Seite schwarz/weiß hat es 50 Cent gekostet, es waren insgesamt 12 Seiten, allesamt weiterhin nicht paginiert
Also hat Person A insgesamt dafür 6 Euro gezahlt.
Zahlen musste Person A den Betrag bei der dortigen Finanzkasse und zwar genau bei dem Sachbearbeiter, der Person A bei ihrer ersten Akteneinsicht vorgestern so terrorisiert haben könnte. Da der heutige Sachbearbeiter beim Bezahlvorgang dabei gewesen sein könnte, könnte auch der Sachbearbeiter von vorgestern heute sehr freundlich zu Person A gewesen sein.  :laugh:  :laugh:  :laugh:

Im Ergebnis waren in der heutigen Akte außer den oben bereits hochgeladenen Dokumenten tatsächlich nur noch die E-Mail-Korrespondenz von Person A mit dem ursprünglichen Sachbearbeiter, ein Einwurfeinschreiben von Person A an die Amtskasse (das andere Einwurfeinschreiben von Person A an dem Amtsleiter war allerdings nicht enthalten) und ein amtskasseninterner Zugangsvermerk des ursprünglichen Sachbearbeiters über das Vollstreckungsersuchen.

Dieser amtskasseninterne Zugangsvermerk könnte tatsächlich von Anfang 2024 datieren, genau wie das Vollstreckungsersuchen. Demnach könnte die ursprüngliche Sachbearbeiterin das Vollstreckungsersuchen tatsächlich mehr als 2 Jahre! in der Amtskasse liegen gelassen haben, bevor sie Person A zur Zahlung aufgefordert hatte.

Außer den bereits oben hochgeladenen Dokumenten war somit wirklich nichts Relevantes mehr in der Akte enthalten.

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Person A wird deshalb nun allein mit den oben hochgeladenen Dokumenten arbeiten und wie beschrieben vorgehen.

Sollten dem Forum noch weitere wirksame Ansatzpunkte zur Vollstreckungsvereitelung, die den fiktiven Fall von Person A betreffen, auffallen/einfallen, würde sich Person A über eine entsprechende Rückmeldung sehr freuen.  :)

Freigeister

@Markus KA

Ah, den neuen Beitrag zu spät gesehen, vielen Dank.

Zitat von: Markus KA am 28. Mai 2026, 13:04Hierbei stellt sich die Frage, wie wurde das Vollstreckungsersuchen/der Vollstreckungsauftrag an die Amtskasse übermittelt, als Brief per Post oder als elektronisches Dokument?

Leider kann Person A nicht mit Bestimmtheit sagen, wie das fiktive Vollstreckungsersuchen in dem fiktiven Fall übermittelt worden sein könnte.

Der im direkt vorangegangenen Beitrag von Person A beschriebene amtskasseninterne Zugangsvermerk gibt darüber keinen Aufschluss.

Person A vermutet jedoch stark, dass das Vollstreckungsersuchen im hiesigen fiktiven Fall als Brief per Post übermittelt wurde. Dafür könnte etwa der Umstand sprechen, dass auf Seite 1 des oben hochgeladenen Vollstreckungsersuchens oben ganz links ein durchgestrichener Tacker abgebildet ist und der Schriftzug: "Bitte nichts knicken!"

Einen dazugehörigen Briefumschlag, in dem das Vollstreckungsersuchen bei der Amtskasse angekommen sein könnte, hat Person A in der fiktiven Akte dieses fiktiven Falls allerdings nicht vorgefunden.

Beim Nachdenken darüber kommt das Person A etwas merkwürdig vor. Denn beim Einwurfeinschreiben, das Person A an die Sachbearbeiterin zwecks Akteneinsicht geschickt haben könnte, könnte sowohl dieses Einwurfeinschreiben selbst als auch der dazugehörigen Briefumschlag (inkl. Stempel mit Eingangsdatum auf dem Briefumschlag) in der fiktiven Akte enthalten sein.

Zitat von: Markus KA am 28. Mai 2026, 13:04Das vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen im vorliegenden Fall scheint als die bekannte Vorgehensweise wie in anderen Bundesländern zu sein, in denen gerade kritisiert wird, dass die verantwortliche Person für das elektronisch übermittelte Vollstreckungsersuchen/die Datenübertragung nicht ersichtlich ist.

Ja, genau, auch beim oben hochgeladenen fiktiven Vollstreckungsersuchen, das Person A betreffen könnte, ist nirgendwo auf dem Vollstreckungsersuchen ein Namen des Sachbearbeiters ersichtlich. Auch (automatisch) unterschrieben ist das Vollstreckungsersuchen nicht mit Namen ("Ulrike Demmer"), sondern nur mit "Die Intendantin".

Ob eine Unterzeichnung mit "Die Intendantin" ausreicht, damit das Vollstreckungsersuchen formwirksam ist, weiß Person A leider nicht - sofern es per Brief mit der Post angekommen ist.

Person A hat aufgrund der Forumslektüre verstanden, dass ein solches fiktives Vollstreckungsersuchen formunwirksam wäre, wenn es elektronisch übermittelt worden wäre. (Dieses fiktive Vollstreckungsersuchen hier ist aber vermutlich mit der Briefpost angekommen).

Person A hat auch die Hinweise von @Bürger dazu gelesen.
Diese Hinweise versteht Person A so, dass das Vollstreckungsersuchen im hiesigen fiktiven Fall gültig/formwirksam sein könnte, weil bei postalischen Vollstreckungsersuchen andere Vorgaben gelten als bei elektronischen und das hiesige fiktive Vollstreckungsersuchen auf S. 1 ganz unten auch den Hinweis enthält: "von elektronischer Datenverarbeitungsanlage erstellt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."

Bürger

Zitat von: Freigeister am 28. Mai 2026, 14:43Diese Hinweise versteht Person A so, dass das Vollstreckungsersuchen im hiesigen fiktiven Fall gültig/formwirksam sein könnte, weil bei postalischen Vollstreckungsersuchen andere Vorgaben gelten als bei elektronischen und das hiesige fiktive Vollstreckungsersuchen auf S. 1 ganz unten auch den Hinweis enthält: "von elektronischer Datenverarbeitungsanlage erstellt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
Wenn das Dokument zum Zeitpunkt des Erlasses (also 2024) bereits hätte elektronisch übermittelt werden müssen - bitte anhand des BGH-Beschlusses und dort referenzierter Regularien prüfen...
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38757.0
...dann könnte bereits die Art der Übermittlung formunwirksam gewesen sein?

Diese Frage sollte jedoch bzgl. sämtlicher vergleichbarer Vollstreckungsersuchen allgemeingültig in gut aufbereitetem eigenständigem Thread vertiefend behandelt werden, da es hier unterginge und die Diskussion vermischen/ unübersichtlich machen würde, was bzgl. Thementreue und zielgerichteter Diskussion ausdrücklich nicht erwünscht ist.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Freigeister

@Bürger

Ok, vielen Dank.

Person A wird diese Frage hier nicht vertiefen.

Nur so viel: Das (vermutlich per Briefpost) zugegangene fiktive Vollstreckungsersuchen datiert  vom

01.02.2024

Laut amtkasseninternem Zugangsprotokoll ist das fiktive Vollstreckungsersuchen bei der Amtskasse angekommen am

20.02.2024

Wenn Person A es richtig sieht, ist die verlinkte Gerichtsentscheidung erst später ergangen, wenn auch nur wenige Tage, nämlich am

25.02.2024

Daher könnte eine möglicherweise Formunwirksamkeit aufgrund der Art der Übermittlung bereits deshalb ausscheiden.  :'(

Person A ist gerade auch etwas irritiert. Wenn Person A es richtig verstanden hat, gehört Brandenburg, also jenes Bundesland, in dem der hiesige fiktive Fall spielt, nicht zu den Bundesländern gehören, in denen etwas zwingend elektronisch abläuft oder ablaufen muss.

Person A wird zur letztgenannten Frage aber auch nochmal lesen/recherchieren.


Edit "Bürger" - Hinweis: Entscheidend könnte weniger sein, wann die Gerichtsentscheidung ergangen ist, sondern zu welchem Zeitpunkt das dort gegenständliche Vollstreckungsersuchen erlassen/übermittelt wurde (naturgemäß deutlich vor der Gerichtsentscheidung), denn die Form(un)wirksamkeit dieses Vorgangs zum Zeitpunkt der Erstellung/Übermittlung war Gegenstand des Verfahrens.

Freigeister

nochmal @Bürger

Vielen Dank für Edit unten dem letzten Beitrag von Person A.

Person A hat in diesem Beitrag einen Datumsfehler gemacht. Die in Rede stehende BGH-Gerichtsentscheidung ist ja erst am 25.02.2026 ergangen und nicht schon wie fälschlich geschrieben am 25.02.2024.

Den zu dieser BGH-Entscheidung verlinkten Thread hat Person A durchgelesen. Als Aktenzeichen steht dort 29/24, also aus 2024. (Unklar, ob das dann vor dem Datum des hiesigen fiktiven Vollstreckungsersuchen war).

Allerdings geht es da ja um einen Entscheidung, die Bayern betrifft und um eine Entscheidung, die Bundesländer mit Übermittlung per elektronische Post betrifft.
Wie das jetzt auf Brandenburg übertragen werden könnte, erschließt sich Person A aktuell leider (noch?) nicht. Denn in Brandenburg erfolgt die Übermittlung ja weiterhin per Post und im Thread steht, das dafür andere Regeln gelten.

Im Thread selbst herrscht auch Unklarheit bzgl. der Frage, ob diese BGH-Entscheidung übertragbar ist auf Bundesländer mit Übermittlung per Briefpost. Weiter Vertiefungen oder klare Aussagen dazu finden sich dort nicht. Sodass Person A nach Lektüre des Threads nun so schlau ist wie zuvor betreffend ihren eigenen fiktiven Fall.


Ediut "Bürger": Im unter
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38757.0
behandelten Beschluss des BGH steht "[...] Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig erklärt". Dennoch vorsorglich die nochmalige Bitte - auch nicht aus gut gemeintem Hilfewillen - das Thema der Übertragbarkeit auf die verschiedenen Vollstreckungsweisen diverser Bundeländer hier nicht zu diskutieren, sondern allenfalls in jeweils gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke für allerseitiges Verständänis und die Berücksichtigung.

Bürger

Ungeachtet aller bislang erwähnten Hinweise sollte sich fiktive Person eingehend befassen mit
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14131.0
in Verbindung mit
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

Die "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide" - egal ob zugegangen oder nicht - enthalten nach diesseitiger Überzeugung bereits kein "Leistungsgebot" und stellen somit nach diesseitiger Überzeugung bereits keine "Leistungsbescheide" i.S.d. VwVGBbg dar. Sie sind nach diesseitiger Überzeugung keine
§ 17 Abs. 1 VwVGBbg
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#17
Zitat von: § 17 Abs. 1 VwVGBbg(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid) [...].

Der Geltungsbereich des VwVGBbg ist nach diesseitiger Überzeugung bereits nicht eröffnet, weil es eben an der "Forderung" mangelt:
§ 1 Abs. 1 VwVGBbg - Geltungsbereich des Gesetzes
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#1
Zitat(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
[...]
mit denen eine Geldleistung, [...] gefordert wird. [...]

Insofern wäre bereits aus diesem Grunde die Vollstreckung/"Beitreibung" unzulässig.

Siehe im Weiteren u.a. auch unter
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864
Zitat von: Profät Di Abolo am 21. September 2018, 09:39VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


Auch das Thema Leistungsgebot/Leistungsbescheid hier bitte nicht weiter vertiefen, da dies bereits mehrfach in Länge im Forum diskutiert ist.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Freigeister

@Bürger

Vielen Dank.

Das Zossener PDF-Dokument hat Person A gelesen. Ist sehr interessant. Damit ist schon mal klar, dass der hiesige fiktive Fall nicht in Zossen spielt  ;D (es sei denn, Zossen hätte örR-Vollstreckungen mittlerweile wieder im Programm).

Person A ist ehrlich gesagt unschlüssig, ob sie in ihren Einwendungen die Sache mit dem fehlenden Leistungsgebot in Festsetzungsbescheiden bringen sollte. Weil das offenbar noch nie eine Vollstreckungsstelle davon abgehalten hat zu vollstrecken und noch nie ein Gericht davon abgehalten hat, gegen einen einschlägigen Kläger zu entscheiden.

Aber mal eine damit ein bisschen zusammenhängende Frage ans Forum:

"Heilt" eigentlich der spätere Zugang einer darauf bezogenen Mahnung den Nichtzugang eines vorangehenden Festsetzungsbescheides in Bezug auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen?


Edit "Bürger: Eine "Mahnung" mit Bezug auf einen "Festsetzungsbescheid" dürfte den Nicht-Zugang eines Leistungsbescheides nicht heilen ;) Eine "Mahnung" ohne vorhergehenden oder überhaupt existenten Leistungsbescheid, der die Aufforderung und alle für die Zahlung/Leistung erforderlichen Daten wie insbes. auch die Überweisungsdaten/Bankverbindung für die schuldbefreiende Zahlung enthält, ist bereits als solche fraglich.
Bitte diesen Thread nicht vollstopfen mit solchen und ähnlichen eigenständigen/allgemeingültigen Fragen, die zudem im Forum bereits behandelt oder allgemeine Rechtsfragen sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Bzgl. erfolgreicher Gerichtsentscheidungen zu Vollstreckungen/Pfändungen ohne Leistungsbescheid siehe u.a. unter
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19233.0

Freigeister

@Bürger hatte in seinem Beitrag obendrüber das "Zossener Dokument" von Andrea Hollstein erwähnt.

Person A würde in ihren kommenden Einwendungen an die für ihren fiktiven Fall zuständige Vollstreckungsbehörde (ebenfalls Brandenburg) den Amtsleiter gerne mit diesem Zossener Dokument konfrontieren und ihn an seine Mithaftung für fehlerhafte/rechtswidrige Vollstreckungen erinnern.

Wäre die explizite Konfrontation des Amtsleiters mit dem Zossener Dokument möglich oder sollte man als Privatperson A lieber davon Abstand nehmen? (z. B. weil dieses Zossener Dokument eigentlich "nur für den Dienstgebrauch" bestimmt ist, eigentlich nicht öffentlich zugänglich ist und Personen wie z. B. Person A davon offiziell eigentlich gar nichts wissen dürften?

Kurt

Zitat von: Freigeister am 31. Mai 2026, 08:01[..]
Wäre die explizite Konfrontation des Amtsleiters mit dem Zossener Dokument möglich oder sollte man als Privatperson A lieber davon Abstand nehmen? (z. B. weil dieses Zossener Dokument eigentlich "nur für den Dienstgebrauch" bestimmt ist, eigentlich nicht öffentlich zugänglich ist und Personen wie z. B. Person A davon offiziell eigentlich gar nichts wissen dürften?

Es sollte bedacht werden:
1) "Zossen" stammt aus 20218. Bitte die Seiten 17 -20 aufmerksam lesen. Es ist nicht bekannt wie das weitergeführt wurde. "Zossen" mag also längst überholt sein.

2) "Zossen" ist frei zugänglich abrufbar.
https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Freigeister

@Kurt

Vielen Dank.

In Ordnung, wenn das "Zossener Dokument" öffentlich zugänglich ist, dann spricht in dieser Hinsicht ja nichts dagegen, wenn Person A sich in ihrem fiktiven Fall darauf beziehen würde.

Person A geht es in ihrem fiktiven Fall nicht darum, ob in Zossen weiterhin keine Rundfunkbeiträge vollstreckt werden.

Sondern in erster Linie darum, dass im "Zossener Dokument" auf Seite 19 festgestellt wurde, dass die Vollstreckungsbehörde möglicherweise haften muss, falls von ihr veranlasste Pfändungsmaßnahmen unzulässig waren.

Und diese mögliche Haftung einer Vollstreckungsbehörde dürfte sich vermutlich nicht geändert haben im Jahr 2026, selbst wenn aktuell auch in Zossen wieder Rundfunkbeiträge vollstreckt werden würden.

Darum geht es Person A in ihrem Fall: Sich auf entsprechende Feststellungen einer anderen Vollstreckungsbehörde aus dem Land Brandenburg zu berufen, wobei diese Vollstreckungsbehörde im selben Dokument auch über (ehemalige?) hochproblematische Zustände beim RBB berichtet.  ;)

Das ist alles.  :)

Markus KA

Zitat von: Freigeister am 31. Mai 2026, 14:19Sondern in erster Linie darum, dass im "Zossener Dokument" auf Seite 19 festgestellt wurde, dass die Vollstreckungsbehörde möglicherweise haften muss, falls von ihr veranlasste Pfändungsmaßnahmen unzulässig waren.

Das Thema Haftung einer Behörde spielt in einer höheren Liga und muss in diesem Thread nicht weiter behandelt werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ohne einen Rechtsweg eine Behörde kaum in Aktion tritt und schon gar nicht ihre Haftung freiwillig eingestehen wird.

Im Vorfeld einer Vollstreckung sollte man sich zunächst fundamentale Gedanken über die eigene finanzielle Absicherung und die schrittweise Vorgehensweise darüber machen, welche grundlegenden Rechte man hat und diese einsetzt. Diese Rechte beginnen mit Anträgen bis hin zur Klage.

Das Problem ist nicht nur die Angst vor einer Vollstreckung, desweiteren ist es zeit- und kostenintensiv sich mit diesem Thema zu beschäftigen.

Aber wie heißt es so schön, "man lernt nie aus".
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Markus KA

#71
Zitat von: Freigeister am 28. Mai 2026, 14:43Person A vermutet jedoch stark, dass das Vollstreckungsersuchen im hiesigen fiktiven Fall als Brief per Post übermittelt wurde. Dafür könnte etwa der Umstand sprechen, dass auf Seite 1 des oben hochgeladenen Vollstreckungsersuchens oben ganz links ein durchgestrichener Tacker abgebildet ist und der Schriftzug: "Bitte nichts knicken!"

Hierzu ein Querverweis zu einem themenverwandten Beitrag:
Das vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen - DSGVO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38822.0.html
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Freigeister

@Markus KA 

Vielen Dank für die Hinweise und die tiefschürfenden Überlegungen, die dann in einen eigenen Thread verschoben worden sind.

Person A könnte vor Kenntnisnahme der Überlegungen ihre Einwände an die Vollstrecker bereits auf den Weg gebracht haben. Andernfalls könnte Person A möglicherweise noch die tiefschürfenden Überlegungen mit einbezogen haben in diesen fiktiven Fall.

In ihren an die Vollstrecker gerichteten Einwänden könnte Person A letztlich doch darauf verzichtet haben, das Zossener Dokument zu erwähnen.

Person A könnte folgende Punkte in den Einwänden gebracht haben:

- Teilforderung aus dem Jahr 2022 nicht per Festsetzungsbescheid bekannt gegeben --> Vollstreckungshindernis

- Teilforderung aus dem Jahr 2022 nicht per Festsetzungsbescheid bekannt gegeben --> deshalb auch verjährt

- Teilforderung soll doppelt vollstreckt werden --> rechtswidrig (bereits 2. Versuch einer doppelten Vollstreckung)


- Kosten von 20 Euro aus vorheriger gescheiterter und rechtswidriger Vollstreckung sollen mit vollstreckt werden --> rechtswidrig, weil vorherige Vollstreckung selbst rechtswidrig

- Mahngebühren nicht vollstreckbar, weil kein eigener Leistungsbescheid --> Vollstreckung rechtswidrig (in Brandenburg können gemäß § 19 (4) VwVGBbg ohne eigenen Leistungsbescheid nur Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden. Keine Mahngebühren.

Zur Frage doppelter Vollstreckung gab es in diesem Thread ja schon die Überlegung, dass das aufgrund einer fiktiven Tilgungsreihenfolge vorgekommen sein könnte. Person A könnte da skeptisch sein und keine Belege dafür vorgefunden haben, sondern ganz im Gegenteil, weil

--> in einer früheren Kontopfändung für bestimmte Zeiträume bestimmte Forderungen ausgewiesen waren (Höchstbeträge! für Rundfunkbeitrag und Säumniszuschlag) und diese Höchstbeträge nachweislich komplett vollstreckt worden sind.
Dadurch kann für denselben, in einem späteren Vollstreckungsersuchen nochmals ausgewiesenen Zeitraum nicht nochmal irgendein weiterer Betrag vollstreckt werden, was der Schundfunk aber mehrfach versuchte.

--> Person A in ihren fiktiven Fall der Rundfunkanstalt keine Erlaubnis erteilt hatte, die Tilgungsreihenfolge selbst zu bestimmen

--> Person A in fiktiven früheren Stellungnahmen der Rundfunkanstalt - sowohl an eine frühere Vollstreckungsbehörde als auch an Person A selbst -, die diese versuchte Doppelvollstreckung betreffen, niemals einen Hinweis auf eine eigenmächtige Zurechtlegung der Tilgungsreihenfolge durch die Rundfunkanstalt gefunden hatte.

Als fiktive Antwort auf die Nachfrage einer früheren Vollstreckungsbehörde wegen Doppelvollstreckung könnte die Rundfunkanstalt jedwede Aufschlüsselung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gezielt vermieden und der Vollstreckungsbehörde nur befohlen haben:

"Es ist alles korrekt. Hier gibt es nichts zu sehen. Bitte gehen sie weiter und vollstrecken Sie weiter gegen Person A!"

Als fiktive Antwort wegen Nachfrage von Person A wegen Doppelvollstreckung könnte der Schundfunk ebenfalls jedwede Aufschlüsselung vermieden und nur gemeldet haben:

"Es ist alles korrekt. Die kürzliche Kontopfändung erfolgte nicht in voller Höhe. Deshalb sind daraus noch Forderungen offen. Bitte gehen Sie weiter, hier gibt es nichts zu sehen!"

Dass die fiktive Kontopfändung nicht in voller Höhe erfolgt wäre, ist eine nachweisliche Lüge der Rundfunkanstalt. Das könnte Person A in ihrem fiktiven Fall beweisen anhand der centgenauen Übereinstimmung in der Höhe der entsprechenden Forderungsaufstellung und der Höhe des tatsächlich gepfändeten Betrages.

- wenn es tatsächlich eine fiktive Doppelvollstreckung aus einer Tilgungsreihenfolge gewesen wäre, müsste nach Ansicht von Person A entweder für einen bestimmten Zeitraum, für den doppelt vollsteckt werden sollte, von der Rundfunkanstalt schriftlich festgehalten werden, dass für diesen bestimmten, ausgewiesenen Zeitraum nicht nur die Höchstbeträge vollstreckt werden sollen, sondern 2 Mal die Höchstbeträge (Rundfunkbeitrag + Säumniszuschlag). Auch das ist nicht erfolgt. Sondern der Schundfunk hat das so gemacht (schematisches Beispiel):

für fiktives Quartal A sollen die Höchstbeträge (Rundfunkbeitrag + Säumniszuschlag) vollstreckt werden. --> Höchstbeträge werden komplett vollstreckt für Quartal A --> keine 10 Tage später neues Vollstreckungsersuchen des Schundfunks, wonach die Höchstbeträge für Quartal A (nochmal!) vollstreckt werden sollen.

Da ist was faul in Staate D! Das kann nicht sein! Da stellt sich Person aber so was von quer!  >:D