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Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse

Begonnen von Freigeister, 05. April 2026, 09:53

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Bürger

Zitat von: Bürger am 18. Mai 2026, 11:20Nochmalige/r Hinweis/Erinnerung:
Zitat von: Freigeister am 05. April 2026, 09:53Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Achtung! Wie auch schon in weiter oben verlinktem Thread angemerkt, kosten Kopien i.d.R. Geld - und das mitunter nicht wenig bzw. bei umfangreicher Akte nicht vertretbar. Außerdem ist es für die eigene weitere Verwertung einfacher, diese Kopien dann nicht erst noch einzuscannen, sondern direkt
a) digitale Akte als Kopie zu bekommen
oder wenigstens
b) digitale Abbilder selbst zu machen (Foto, Dokumentenscanner)

Man braucht - wie auch schon in weiter oben verlinktem Thread angemerkt - immer eine vollständige Reproduktion und nicht nur ausgewählte Teile, da anderenfalls bei späterer Sichtung/Verwertung Unklarheiten/Lücken auftreten können.

Wenn die vollständige Reproduktion länger dauert, als zum Einsichtstermin realisierbar, dann einfach Fortsetzungstermin vereinbaren. "So viel Zeit muss sein..." ;)

Details zur Durchführung einer Akteneinsicht hier bitte nicht weiter vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Freigeister

@Bürger

Vielen Dank.

Person A könnte bei der Amtskasse nun neben einem Termin zur Akteneinsicht auch die vollständige Akte als Kopie in digitaler Form beantragt haben.

Über die weitere Entwicklung wird Person A berichten.

PersonX

Zitat von: Freigeister am 19. Mai 2026, 09:53...

Person A könnte ... die vollständige Akte als Kopie in digitaler Form beantragt haben.

...
Hier wäre unter Umständen Vorsicht angezeigt/geboten gewesen zu "vollständige", sofern eine ausführende Stelle keine Rückfrage an den Antragsteller macht zu möglichen Kosten, insbesondere sofern diese nicht fix oder überhaupt noch unbekannt sind.

Das bedeutet, sofern Kosten anfallen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

Fix bedeutet eine feste Größe unabhängig vom Umfang einer digitalen Kopie. In dem Fall ist "vollständige" noch einigermaßen unkritisch, wenn dieser Kosten Wert zuvor bekannt ist.

Nicht fix bedeutet beispielsweise eine digitale Kopie verursacht Kosten je festgelegter Einheit pro irgendwas. Bei nicht fix wird es für "vollständige" kritisch.

Unbekannt bedeutet, der Umfang der Akten ist unklar oder der Umfang der anfallenden Kosten.

Bekannt ist bekanntlich das Gegenteil von unbekannt.

"digitaler Form", hier gäbe es mehrere Möglichkeiten, z B. Download von Dateien, oder aber die Übermittlung per Datenträger -CD, DVD, USB Stick, Festplatte oder andere Form-

Damit gilt:

Sofern etwas nicht bekannt ist, ist "vollständige" ohne Risiko möglich als Einsicht. Mit Einsicht und weiteren Informationen zu möglichen Kosten kann das Risiko minimiert werden Kosten zu tragen, welche vermeidbar sein können für eine Kopie.

Bei der Form kommt es wohl darauf an, was der Antragsteller überhaupt verarbeiten kann. Ein Download einer Datei könnte dabei noch am wenigsten kritisch sein. Eine DVD jedoch würde passende Hardware benötigen, um jetzt nur ein Beispiel zu nennen.

Sofern die ausführende Stelle zur Bereitstellung der Kopie keine Rückfrage zur "gewünschten" Form macht, wäre der Rat noch so zu agieren, dass etwas passendes für A kommt, auch mit Blick auf mögliche Kosten.

Diese Antwort wurde ohne KI Werkzeug formuliert.

Freigeister

@PersonX  Vielen Dank. Ja, stimmt, das wäre tatsächlich noch im Vorfeld zu bedenken gewesen.

Die Kostenfrage könnte sich mittlerweile allerdings geklärt haben. Vermutlich. Denn Person A könnte von der Amtskasse jetzt eine Terminbestätigung zur Akteneinsicht erhalten haben.

In der Nachricht könnte der Sachbearbeiter von der Amtskasse außerdem mitteilen, dass er "wieder" mit "unserer Datenschutzbeauftragten" gesprochen habe. Demnach könnte es Person A laut Mitteilung "ausnahmsweise" ;D erlaubt worden sein, während der Akteneinsicht selbst digitale Abbilder zu fertigen. Etwa mit einer Handykamera.

Person A könnte diese Nachricht so verstehen, dass die Akte bei der Amtskasse in Papierform vorliegt (kann aber natürlich auch anders sein). Kosten würden Person A nicht entstehen, wenn sie die den Akteninhalt mit der eigenen Handykamera fotografieren würde.

Person A wird weiter berichten.

PersonX

Eine Spekulationen über das Format einer fiktiven Akte soll nicht angeschoben werden, deshalb hier nur eine mögliche Fiktion. Es gibt -hier in meiner Fiktion-  aktuell keinen bekannten Grund warum es dem fiktiven Gläubiger gestattet sein sollte -seinen "Wunsch" diese Stelle zu benutzen- noch per Papier zu übermitteln. Ebenso wenig gibt es aktuell keinen Grund warum eine solche Stelle etwas einer Akte auf Papier ausdrucken sollte, wenn im Prinzip ein Beschluss -Gesetz-  vorliegt die Verwaltung zu digitalisieren. Ausdrucke würden -hier in meiner Fiktion- nur erzeugt um Beteiligte, welche nicht digital angebunden erreichbar sind, auf dem analogen postalischen Weg zu erreichen. Somit gilt: Eine Akte würde rein digital geführt. Die Einsicht damit wahrscheinlich an einem Monitor stattfinden. Eine Reproduktion einer digitalen Akte als Papier wäre zwar vorstellbar, aber nicht zwingend vorausgesetzt. Sofern die Auflösung an einem Monitor nicht hinreichend groß ist, würde A4 wenn es lesbar sein soll nur mit scrollen zu lesen sein. Dieses Verhalten könnte Fotos komplizierter machen, besonders im Falle es müssen zwei Bilder angefertigt werden pro A4 Seite.

Freigeister

Person A ist völlig fertig  :-\

Person A könnte nun zur Akteneinsicht bei der Vollstreckungsbehörde gewesen sein.

Obwohl Person A sich im Vorfeld gut gerüstet gefühlt haben könnte, könnte es dem Vollstreckungs-Sachbearbeiter gelungen sein, Person A einzuschüchtern und vom Pfad der Tugend abzubringen.


So oder so ähnlich könnte es gewesen sein:

Person A erscheint zum Termin, klopft an die Bürotür. Von innen dröhnt dann ein brutal-verächtliches "Ja!!!!!". Und zwar so, dass man denkt, man tritt unerlaubt als Bittsteller direkt dem vielbeschäftigten Generalfeldmarschall gegenüber, der einen nun umstandslos dem Erschießungskommando überantwortet.

Damit hatte der Sachbearbeiter die Rollen sofort verteilt. Erschwerend hinzu kam, dass Person A nach Eintreten ins Büro bemerkt haben könnte, dass in dem kleinen Raum noch eine zweite Sachbearbeiterin gesessen hat. Die hat zwar nichts gesagt, aber ihre bloße Anwesenheit könnte Person A zusätzlich eingeschüchtert haben.

Nach einer akribischen Prüfung von Person As Perso griff der Sachbearbeiter zur Akte. Eine auf Papier gedruckte Akte. Eine relativ dünne Akte. Person A schätzt dem Umfang auf insgesamt ca. 10 Seiten.

Warum "schätzt" Person A nur? Weil die Sachbearbeiterin, bevor sie Person A die Akte zur Einsicht aushändigte, sagte: "Das hier nehme ich raus, das sind nur die E-Mails." Und der Sachbearbeiter nahm im Beisein von Person A ein paar Blätter raus, legte sie weg und übergab Person A dann die Akte.

Zum Zeitpunkt, als Person A die Akte hatte, fehlten also schon ein paar Blätter. Der Sachbearbeiter sagte es auch wie selbstverständlich, dass er ein paar Blätter rausnehme und es tat es auch wie selbstverständlich, als ob es das Normalste der Welt wäre. Es war also keine Frage an Person A, ob der Sachbearbeiter das tun darf, sondern er stellt nur fest und tat.

Person A war zu diesem Zeitpunkt einerseits schon so verwirrt, dass sie in der Situation überhaupt nicht auf die Idee gekommen wäre, zu verlangen, dass die entnommenen Blätter drinbleiben, sodass Person A die auch sichten kann.
Ja, Person A hat in der Situation wirklich nicht einmal bemerkt, dass das evtl. nicht in Ordnung sein könnte, dass der Sachbearbeiter vorab Blätter entnimmt. Es erschien Person A quasi wie ein natürlicher Vorgang/Ablauf.

Obwohl Person A vorab doch vollständige Akteneinsicht beantragt hatte.

Ob die vom Sachbearbeiter vorab entnommenen Seiten tatsächlich "nur" E-Mails waren (vermutlich E-Mails, die Person A in den Wochen zuvor mit der Sachbearbeiterin gewechselt hatte), weiß Person A also nicht.

Dann schaute sich Person A die Akte an. Totenstille im Büro mit den 2 Sachbearbeitern. Der zuständige Sachbearbeiter blieb vor Person A stehen, schaut mit Röntgenaugen auf die von Person A gesichteten Aktenseiten. Der Sachbearbeiter kommentierte und kommandierte bei jeder Seite sofort ungefragt in lautstarkem, befehlsgewohnten Ton, was da jeweils angeblich für eine Seite wäre.
Und zwar immer mit der impliziten Botschaft an Person A: "Das brauchst du nicht! Das ist nicht relevant! Das ist nur ...! Werde endlich fertig! Du nervst!!! Raus hier!" Von Anfang an ging das so, von der ersten Seite an.


Das hat Person A zusätzlich eingeschüchtert. Der Sachbearbeiter hat Person A keinerlei Ruhe gelassen, sobald eine neue Seite gesichtet wurde, wiederholte der Sachbearbeiter jedes Mal seinen o. g. Auftritt. Person A hat sich erheblich gestresst und unter Druck gesetzt gefühlt.

Das meiste von der noch verbliebenen Akte hat Person A fotografiert. Es sind 3 Seiten. Einmal das Vollstreckungsersuchen, dann die Forderungsaufstellung und dann noch so eine allgemeine Rückseite mit einem Vordruck zu den länderspezifischen Rechtsgrundlagen der Vollstreckung.

Person A lädt diese Dokumente im Anhang anonymisiert hoch.

Frage ans Forum: Ist das Vollstreckungsersuchen so ohne Unterschrift und irgendwelche Namen zulässig/rechtskonform (wie es unten auf dem Blatt draufsteht?)

Zu der Forderungsaufstellung sind Person A 2 Sachen aufgefallen:

1. Der allererste Posten oben wurde im Rahmen einer früheren Vollstreckung bereits vollständig gepfändet. Also Beitrag für 3 Monate + Säumniszuschlag + Mahngebühr. Alles komplett gepfändet. Ist schon Jahre her, 2021, Person A hat die unterlagen möglicherweise noch, muss mal suchen.

Hier lügt der RBB jedoch, diese Forderung wäre damals nur teilweise vollsteckt worden, es wäre ein Teil noch übrig. Dabei war das bereits Gegenstand einer nach der Pfändung nachfolgenden Vollstreckung (einer anderen Vollstreckungsbehörde in einem anderen Bundesland). Damals hatte Person A bereits protestiert, dass der damalige Sachbearbeiter bereits selbst bemerkt hatte, dass damals etwas nicht in Ordnung ist mit der nochmaligen Forderung für den selben Zeitraum, für den bereits gepfändet worden war.
Trotzdem versucht der RBB dasselbe hier nochmal. Person A kann nur hoffen, dass sie die Unterlagen von damals noch irgendwo findet.

2. Für die letztgenannte Forderung vom RBB steht ein Datum für den Bescheid da und ein Datum für die dazugehörige Mahnung. Mindestens eins von beidem hat Person A nicht erhalten, entweder den Bescheid oder die dazugehörige Mahnung. Weiß Person A aktuell nicht genau. Kann auch sein, dass Person A beides nicht erhalten hat.
Sicher ist jedenfalls, dass Person A keins von beidem, weder diesen Bescheid, noch diese Mahnung, als förmliche Zustellungerhalten hat.

Sind hier wirksame Hebel gegen die Vollstreckung möglich?

Erstaunlich findet Person A auch, dass das fiktive Vollstreckungsersuchen uralt ist, vom Februar 2024, also schon über 2 Jahre alt.

Nach Schilderung dieses rein fiktiven Vorgangs der Akteneinsicht möchte Person A noch mitteilen, was am Ende der Akteneinsicht passiert sein könnte.

Der Sachbearbeiter könnte Person A gefragt haben: "So, jetzt haben Sie die Akteneinsicht gehabt, wann zahlen Sie denn nun endlich?"

Person A könnte darauf den Fehler begangen haben, wie folgt zu antworten:

"Also erstmal zahle ich gar nichts. Ich halte die Vollstreckung für rechtswidrig. Dazu werde ich Ihnen schriftlich demnächst etwas zukommen lassen."

Daraufhin könnte der Sachbearbeiter Folgendes erwidert haben:

"Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie hier gesagt haben, dass Sie nicht zahlen werden. Das ist für mich dann die Botschaft dass ich jetzt unseren Außendienstmitarbeiter losschicken werde. Der könnte schon morgen Abend bei Ihnen zuhause sein."

Also auch hier hat der Sachbearbeiter wieder extremen Druck ausgeübt. Diesem Druck hat Person A aber standgehalten (dazu gleich mehr).

Außerdem könnte der Sachbearbeiter zu Person A gesagt haben: "Sie sagen, dass Sie mir etwas schreiben wollen. Ich habe Ihnen schon mal gesagt, dass ich hier kein Ansprechpartner für Eingaben bin. Ich vollstrecke nur. Einsprüche können Sie nur an den RBB als Gläubiger schicken."

Person A hat diesem Druck wie gesagt diesmal standgehalten und gesagt, dass Person A spätestens dann, wenn der Sachbearbeiter einen Verwaltungsakt erlässt, also z. B. eine Pfändung usw., dieser Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf versehen sein muss. Und dass Person A dann aufgrund dieses Rechtsbehelfs auch in der Vollstreckungsbehörde offiziell den zuständigen Ansprechpartner für Einwände usw. sieht.

Der Sachbearbeiter hat dann immer noch nicht aufgegeben und Person A mit irgendeinem widersinnigen und vom Thema weggehenden Zeug verwirren wollen. Von wegen: "Es gibt von mir keinen Rechtsbehelf mehr. Ich vollstrecke jetzt im nächsten Schritt. Dazwischen kommt nichts mehr."

Der Sachbearbeiter hat also sein ganzes, vermutlich auf zig Schulungen erlerntes Verwirrungs- und Verblödungsinstrumentarium rausgeholt. Es war ganz ganz schlimm. Damit hätte Person A nicht gerechnet.  :-\

Zuhause, mit etwas Abstand, ist Person A dann wieder ein wenig zu Bewusstsein gekommen. Person A könnte dann sofort eine weitere E-Mail an den Sachbearbeiter geschrieben haben mit cc an den Mitarbeiter des Amtsleiters.

In der E-Mail könnte Person A dann die Entnahme von Teilen der Akte durch den Sachbearbeiter moniert haben und einen Folgetermin zu Einsichtnahme in die vollständige Akte beantragt haben. Einsichtnahme in Ruhe ohne Druckmachen durch den Sachbearbeiter. In der E-Mail könnte Person A auch das Erscheinen zum Folgetermin in Begleitung eines Beistandes angekündigt haben, um ein  Stück den Druck für Person A aus der Situation zu nehmen.

Hierauf könnte Person A noch keine Antwort/Terminbestätigung des Sachbearbeiters erhalten haben.

Person hat jetzt viel geschrieben (Person A ist noch immer durcheinander und gestresst) und hofft sehr auf hilfreiche Einschätzungen des Forums, was jetzt noch zu machen ist.

Zeitungsbezahler

Wenn man unerfahren und nicht abgebrüht genug ist, dann kann sich Unwohlsein schnell einstellen, die Sache mit dem Beistand ist an sich eine gute Idee. Ich war mal bei einer Rundfunkgerichtsverhandlung anwesend, wo der Richter tatsächlich den gesamten Sachvortrag des Beistandes als den des Klägers angenommen hat und lediglich häufiger beim Kläger nachgefragt hatte, ob der Kläger selbst das auch so sieht und vertritt. Der Beistand war auch juristischer Laie, aber halt etwas selbstbewußter. Ich weiß nicht, wieviel Ermessensspielraum das Gericht oder eine Behörde hat bzw. ob der Beistand selbst für den Betroffenen uneingeschränkt sprechen darf. Aber eine psychologische Stütze ist er dennoch und Flüstern darf nicht verboten werden. Grundsätzlich sollte man alles fotografieren, auch beschriftete Leerseiten und vorher mit der Kamera ein wenig üben, damit man auch alles scharf hat, manchmal fällt einem erst später was auf oder ein und kann dann nochmal nachsehen.

Übrigens werden mir Fälle zugetragen, wo der RBB Vollstreckungen beantragt, die scheinbar vom Beitragsservice ausgelöst werden und der RBB selbst ahnungslos ist oder sich so gibt. Hier stehen sogar Straftaten im Raum, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht oder nur zum Teil formal erfüllt sind, selbiges aber im Vollstreckungsantrag behauptet wird (das wäre dann eine Urkundenfälschung).

ope23

Mich wundert in dieser fiktiven Geschichte, dass sie die "eMails" nicht schon vorher rausgenommen haben.

Die Aktenblätter müssen lückenlos paginiert sein. Ist das bei den fingierten gesehenen zehn Seiten der Fall?

Die Heftigkeit zeigt nur, dass fiktive Sachbearbeiter:innen vermutlich fiktiven Bockmist bauen/gebaut haben.

Von GV und von Einsichtsnahmen im VWG ist mir nur fiktive stoische Ruhe oder fiktive Schei**freundlichkeit bekannt.

Der Rechtsweg steht immer offen. Egal, was der Sachbearbeiter rumbrüllt.

Freigeister

@Zeitungsbezahler und @ope23


Vielen Dank.  :)

Ja, mit Beistand ist es sicher entspannter. Person A könnte mittlerweile eine Terminbestätigung der Amtskasse erhalten haben, geht morgen zur nochmaligen Akteneinsicht hin und hofft, dass es diesmal ruhiger abläuft.

Diesmal könnte Person A einen Beistand aus dem persönlichen Umfeld mitnehmen, nur rein zu diesem Termin. Damit die Wahrscheinlichkeit in diesem fiktiven Fall steigt, dass die Amtskasse von den schlimmsten Ausfällen abgehalten wird durch die bloße Anwesenheit einen weitere Person.

Den morgigen Termin zur Akteneinsicht könnte demnach auch ein anderer Sachbearbeiter betreuen als gestern.

Person A vermutet in dem fiktiven Fall ganz stark, dass der gestrige Sachbearbeiter sich so aufgeführt hat, weil

a) dieser Sachbearbeiter die Akteneinsicht durch Person A zunächst abgelehnt hat, Person A sich dann an den Vorgesetzten des Sachbearbeiters gewandt hat, der wiederum die Akteneinsicht dann doch gestattet hat, also letztlich den (rechtswidrigen) Willen des Sachbearbeiters "gebrochen" hat.

Durch die gewährte Akteneinsicht könnte der Arbeits- und Organisationsaufwand des Sachbearbeiters dann unfreiwillig auch vergleichsweise (ein wenig) zugenommen und die geliebten Routineabläufe und den Dienst nach Vorschrift in dieser Behörde etwas durchgeschüttelt haben.  ;D

Damit verbunden ist natürlich auch eine Art "Kontrolle" des Sachbearbeiters und dessen Aktenführung durch Person A. Also Person A als Zwangsopfer und Objekt des vollstreckenden Sachbearbeiters "kontrolliert" ein Stück weit den Sachbearbeiter in seiner Funktion als "Herr über Leben und Tod."

All das könnte den Sachbearbeiter fuchsteufelswild gemacht haben, was der Sachbearbeiter dann an Person A ausgelassen und dadurch die "natürliche" Rollenverteilung von Täter und Opfer wieder glasklar hergestellt hat.

und

b) man nach Einschätzung von Person A bei dieser Amtskasse wirklich keinerlei Erfahrung mit Akteneinsicht durch vorgebliche (GEZ-)Schuldner hat. Nach Eindruck von Person A hat es so etwas dort noch nie gegeben, niemand hat sich bisher "erlaubt", dort den Vorgang der Akteneinsicht anzuleiern.
Das könnte also für diese Amtskasse absolutes "Neuland" sein, was zu allgemeiner Unruhe in dem Laden geführt haben könnte.

Dass fiktive Sachbearbeit:innen dabei fiktiven Bockmist gebaut haben/bauen, ist gut möglich. Mancher dabei verursachte Bockmist könnte sich sogar nach außen zeigen (rechtswidrige Ablehnung der Akteneinsicht durch den Sachbearbeiter, rechtswidrige Entnahme von Teilen der Verfahrensakte).

Zitat von: Zeitungsbezahler am 27. Mai 2026, 12:24Übrigens werden mir Fälle zugetragen, wo der RBB Vollstreckungen beantragt, die scheinbar vom Beitragsservice ausgelöst werden und der RBB selbst ahnungslos ist oder sich so gibt. Hier stehen sogar Straftaten im Raum, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht oder nur zum Teil formal erfüllt sind, selbiges aber im Vollstreckungsantrag behauptet wird (das wäre dann eine Urkundenfälschung).

Ob auch in hiesigem fiktivem Fall der sog. Beitragsservice ohne Wissen des RBB die Vollstreckung ausgelöst hat, entzieht sich der Kenntnis von Person A. Person A wüsste auch nicht, wie sie das rauskriegen könnte.

Allerdings hatte Person A ja Ende April die RBB-Intendantin Demmer persönlich per Einwurfeinschreiben kontaktiert wegen Akteneinsicht. (Und keine Antwort erhalten). Dadurch ist zumindest jetzt klar, dass der RBB Kenntnis von der Vollstreckung hat und diese billigt, weil er, der RBB, die Vollstreckung ja auch nach Erhalt des Schreibens von Person A nicht abgeblasen hatte.

Zitat von: ope23 am 27. Mai 2026, 14:11Mich wundert in dieser fiktiven Geschichte, dass sie die "eMails" nicht schon vorher rausgenommen haben.

Die Aktenblätter müssen lückenlos paginiert sein. Ist das bei den fingierten gesehenen zehn Seiten der Fall?

Ja, wenn Person A richtig über diesen fiktiven Fall nachdenkt, ist wirklich verwunderlich, dass die "E-Mails" erst im Beisein von Person A rausgenommen wurden und nicht schon vorher.

Möglicherweise wollte der Sachbearbeiter Person A gezielt seine Macht spüren lassen und demütigen, möglicherweise hatte der Sachbearbeiter aber auch im Gegenteil Angst, dass Person A (die als vermutlich erste eine Akteneinsicht durchgesetzt hatte) eine unvollständige Akte monieren könnte, wenn sie während der Akteneinsicht die "E-Mails" nicht in der Akte vorgefunden hätte (denn es gab ja zuvor tatsächlich auch E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sachbearbeiter und Person A, der Sachbearbeiter war also verpflichtet, diese E-Mails in die gedruckte Akte aufzunehmen).

Nein, nach Beobachtung von Person A waren die Aktenblätter gestern NICHT paginiert. Kein einziges.

Auch die im gestrigen Beitrag von Person A hier hochgeladenen Aktenteile zeigen keine Paginierung.

Demnach kann die Amtskasse ohnehin nach Belieben Aktenbestandteile gefahrlos "verschwinden" lassen. Person A wird morgen beim fiktiven Folgetermin nochmal genau schauen bzgl. Paginierung.

Person A weiß aber nicht, ob bzw. wie sie sich eine fehlende Paginierung zunutze machen könnte, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Weil die Frage nach der Paginierung hier auftaucht, vermutet Person A, dass die gestern hochgeladenen Aktenbestandteile bisher nicht freigeschaltet wurden und daher bisher für Foristen nicht einsehbar sind.

Freigeister

Ergänzend zu ihrem gerade geposteten Beitrag hätte Person A noch eine Frage.

Wie gestern geschildert, beruht ein Teil von Person As kommender Verteidigungsstrategie darauf, dass einige Beträge, die das aktuelle Vollstreckungsersuchen umfasst, bereits nachweislich im Rahmen eine früheren Pfändung vollstreckt worden sein könnten. Und zwar im für das Quartal höchstmöglichen Umfang.

Beispiel:

Es könnte sein, dass Person A für den Zeitraum z. B.

Januar bis März 2020 --> 3x 17,50 = 52,50 Euro
+ 8 Euro Säumniszuschlag
+ 4,20 Euro Mahngebühr

nachweislich weggepfändet worden sein könnten, wobei das Geld nachweislich komplett beim sog. Beitragsservice angekommen ist.

Sofort im Anschluss an die damalige Pfändung hat die damals zuständige Rundfunkanstalt für denselben Zeitraum Januar bis März 2020 weitere Beträge gefordert, damals weitere 14,50 + 8 Euro = 22,50 Euro.

Diese fiktive Vollstreckung damals konnte Person A durch fiktiven Umzug vereiteln.

Und dem damaligen fiktiven Vollstrecker war nach Hinweis von Person A auch selbst aufgefallen, dass für den Zeitraum Beträge doppelt vollstreckt werden sollte. Das hat Person A schriftlich. Der damalige Vollstrecker wollte aber dennoch doppelt vollstrecken, weil er sich auf den Standpunkt stellte, dass er stur Heil zu vollstrecken habe, was die Anstalt ihm zu vollstrecken befiehlt.

Für den genannten Zeitraum Januar bis März 2020 soll auch im aktuellen Vollstreckungsersuchen nochmal doppelt vollstreckt werden. Diesmal aber nicht 22,50 wie die vorherige Nachforderung, sondern 27 Euro.

Der örR scheint also beliebig und wahllos immer andere (doppelte) Beträge für den genannten Zeitraum zu veranschlagen.

Person A fragt sich nun:

Ist irgendeine rechtskonforme Möglichkeit denkbar, nach der der örR für einen Zeitraum/Quartal,

- in dem der örR bereits das zulässige Maximum von 52,50 + 8 + 4,20 Euro nachweislich komplett hatte vollstrecken lassen

- nachträglich noch weitere Forderungen geltend machen kann?

Ist so etwas rechtskonform möglich? Falls ja, würde ein Teil von Person As Verteidigungsstrategie wegfallen. Person A kann sich bisher aber nicht vorstellen, dass man rechtskonform über das für das Quartal zulässige Maximum Geld fordern darf.


Bürger

Zitat von: Freigeister am 27. Mai 2026, 18:33Ob auch in hiesigem fiktivem Fall der sog. Beitragsservice ohne Wissen des RBB die Vollstreckung ausgelöst hat, entzieht sich der Kenntnis von Person A. Person A wüsste auch nicht, wie sie das rauskriegen könnte.
Nach aller bisherigen Kenntnis werden die Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert von der "Rundfunkbeitrags"-Maschine in Köln erstellt. Siehe auch den Vermerk im Vollstreckungsersuchensauf jeweils auf Seite 1 und Seite 2 unten:
ZitatDieses Vollstreckungsersuchen wurde ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt [...]

Da gibt es keine "Rückfragen" und auch keine "Freischaltung" durch die "Landesrundfunkanstalt". Dafür soll die Maschine ja da sein: für den gesamten Rundfunkbeitrags-Vollzug. Ersichtlich ist der Vorgang allenfalls durch eine Akteneinsicht in die "Historie" der "Beitragskonto-Akte".

Das ist bereits seit Jahren so bekannt und sollte hier bitte nicht weiter vertieft werden.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Bürger

Zitat von: Freigeister am 27. Mai 2026, 18:58Der örR scheint also beliebig und wahllos immer andere (doppelte) Beträge für den genannten Zeitraum zu veranschlagen.
Es könnte müßig sein, würde in jedem Falle verbindliche Kenntnis der vollständigen Historie/Verbuchungen bedingen und würde daher den hiesigen Rahmen auch sprengen bzw. wäre allenfalls eigenständigem Thread vorbehalten, das im Detail auszuklamüsern.

Erschwerend kommt die "Verrechnungsregelung" hinzu, nach welcher ARD-ZDF-GEZ sämtliche - freiwillig oder unfreiwillig - gezahlten Beträge immer erst auf die älteste Schuld anrechnen - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0

Das produziert ein heilloses Durcheinander, weil Zahlungen für Rundfunkbeitrag Zeitraum X + Säumniszuschläge Zeitraum X + Mangebühr Zeitraum X plötzlich auf völlig andere offene Beträge zu älteren Zeiträumen verbucht werden und somit Zeitraum X überhaupt nicht getilgt ist, wie es mglw. den Anschein hat.
Bitte aber auch das eigenständige Thema der Verrechnungs-Problematik hier ebenfalls nicht weiter vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Freigeister

Zitat von: Bürger am 27. Mai 2026, 21:19Es könnte müßig sein, würde in jedem Falle verbindliche Kenntnis der vollständigen Historie/Verbuchungen bedingen und würde daher den hiesigen Rahmen auch sprengen bzw. wäre allenfalls eigenständigem Thread vorbehalten, das im Detail auszuklamüsern.

Erschwerend kommt die "Verrechnungsregelung" hinzu, nach welcher ARD-ZDF-GEZ sämtliche - freiwillig oder unfreiwillig - gezahlten Beträge immer erst auf die älteste Schuld anrechnen - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0

Das produziert ein heilloses Durcheinander, weil Zahlungen für Rundfunkbeitrag Zeitraum X + Säumniszuschläge Zeitraum X + Mangebühr Zeitraum X plötzlich auf völlig andere offene Beträge zu älteren Zeiträumen verbucht werden und somit Zeitraum X überhaupt nicht getilgt ist, wie es mglw. den Anschein hat.

@Bürger

Person A hat die Beiträge zur Tilgungsreihenfolge gelesen. Person A hat auch verstanden, dass das Thema Tilgungsreihenfolge hier nicht vertieft werden soll.

2 Anmerkungen möchte Person A dennoch hierzu anbringen.

a) Nach Lektüre bzgl. Tilgungsreihenfolge ist Person A nicht klar, ob der Status quo im hiesigen fiktiven Fall dann für Person A sprechen könnte oder dagegen. Person A hat ja bisher kein Verbot gegenüber dem RBB oder eine anderen Rundfunkanstalt ausgesprochen, das den Rundfunkanstalten verbietet, Tilgungsreihenfolgen ganz nach Gusto selbst immer wieder neu zu bestimmen.
Wenn Person A es richtig verstanden hat, ist eine eigenmächtige Veränderung/Neubestimmung von Tilgungsreihenfolgen durch die Rundfunkanstalten bereits ohne explizites Verbot durch den (vermeintlichen) Schuldner verfassungswidrig und stellt damit ein Vollstreckungshindernis dar.

Und übrigens: Möglicherweise könnte die Erzeugung von "heillosem Durcheinander" im Rahmen der ständigen Veränderung von Tilgungsreihenfolgen durch die Rundfunkanstalten gar kein zufälliger Kollateralschaden sein, sondern mit Absicht erfolgen, um gezielt Verwirrung zu stiften, damit sich die Rundfunkanstalten auf diesen Weise unentdeckt rechtswidrig noch mehr Geld zuschanzen können als sie laut Staatsvertrag den Leuten maximal abpressen dürfen.

Denn wer im staatlichen Machtapparat hätte denn Interesse daran, die Rundfunkanstalten wirklich dahingehend zu kontrollieren, ob diese sich für Abrechnungszeiträume wirklich maximal das geholt haben, was ihnen offiziell erlaubt wurde, insbesondere bei "widerspenstigen" "Schuldnern", die den schönen Betriebsablauf ständig stören?

b) selbst wenn der obige Punkt a) des fiktiven Falls zunächst gegen Person A sprechen würde, so ist aus Sicht von Person A dennoch in der obigen hochgeladenen Forderungsaufstellung ein objektive Falschangabe, die sich der RBB leistet.

Denn dort steht für den ersten Zeitraum 1/21 bis 3/21 eine Gesamtforderung von 52,50 + 8 + 4,20 Euro = 64,70 Euro.
Laut Forderungsaufstellung sind davon erst 37,70 Euro ausgeglichen und 27 Euro noch offen.

Das kann aber so nicht stimmen. Denn gegen Person A wurde in diesem Quartal früher nachweislich bereits (möglicherweise andere) 64,70 Euro erfolgreich vollstreckt.

Die obige Forderungsaufstellung müsste dann für dieses Quartal doch auch Angaben über früher für dieses Quartal gemachte Forderungen enthalten, also dass dort aufsummiert wird, nämlich

64,70 (früher, bereits komplett erfolgreich vollstreckt) + 64,70 (heute, davon erst 37,40 Euro vollstreckt und 27 Euro noch offen) = 129,40 Euro komplett für das Quartal 1/21 bis 3/21.

Da müsste doch dann diese Komplettsumme von 129,40 Euro stehen, von denen dann angeblich noch 27 Euro offen sind, wenn das so stimmt, was der RBB behauptet. Und nicht nur eine spätere Forderung von 64,70 Euro allein.

Oder irrt sich Person A da?

 

Bürger

Person A könnte und dürfte wohl alles, was aus ihrer Sicht für sich und gegen den "Gläubiger" spricht, zu ihrem Nutzen auslegen und ggü. der Vollstreckungsstelle so kommunizieren (ruhig/sachlich/"kooperativ", nicht "konfrontativ" und ohne "zu viel" oder zu "zweifelnd", d.h. ohne sich um Kopf und Kragen zu reden/schreiben). Der "Gläubiger" kann sich ja dann dazu äußern ;)

Das Problem der Tilgungsreihenfolge gem. "Satzung" - sofern es daran liegen könnte - könnte dann ggf. ggü. der Vollstreckungsstelle eingewendet werden. Die Vollstreckungsstelle sollte normalerweise ein Verständnis für das Tilgungsbestimmungsrecht haben, welches jedoch durch die Satzung "ausgehebelt" werden soll.

Das sollte hier aber bitte nicht weiter vertieft werden.
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Markus KA

Grundsätzlich könnte Person A beim Termin zur Akteneinsicht alles richtig gemacht haben.

Das vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen im vorliegenden Fall scheint als die bekannte Vorgehensweise wie in anderen Bundesländern zu sein, in denen gerade kritisiert wird, dass die verantwortliche Person für das elektronisch übermittelte Vollstreckungsersuchen/die Datenübertragung nicht ersichtlich ist.

Hierbei stellt sich die Frage, wie wurde das Vollstreckungsersuchen/der Vollstreckungsauftrag an die Amtskasse übermittelt, als Brief per Post oder als elektronisches Dokument?
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