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Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse

Begonnen von Freigeister, 05. April 2026, 09:53

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Freigeister

So, Person A könnte das neue Schreiben an die Vollstreckungsbehörde auf den Weg gebracht haben.

Eine Sache ist Person A noch aufgefallen:

Person A hatte hier im Thread mehrfach behauptet, dass die Vollstreckungsbehörde den von Person A an sie adressierten Einstellungsantrag als Mittler an den Schundfunk weitergeleitet hätte und der Schundfunk den Einstellungsantrag abgelehnt hätte.

Person A hatte erklärt, sie habe das dem Ablehnungsschreiben entnommen, wie es im hiesigen Thread z. B. in #94 (die ersten beiden Screenshots dort) hochgeladen ist.

Person A widerruft diese Behauptung hiermit ausdrücklich! :o

Nachdem Person A nämlich soeben das von der Vollstreckungsbehörde verfasste Ablehnungsschreiben nochmals gelesen hatte, könnte Person A - erstmals - bemerkt haben, dass sie sich diesbezüglich geirrt hatte.

Denn aus dem Ablehnungsschreiben ergibt sich eindeutig, dass die Vollstreckungsbehörde und nur die Vollstreckungsbehörde allein den Einstellungsantrag von Person A abgelehnt hat und in Bezug auf diesen Einstellungsantrag überhaupt nicht mit dem Schundfunk in Verbindung gestanden hatte.
Und laut dem Ablehnungsschreiben war es auch die Vollstreckungsbehörde selbst, die Person A die Kosten der Antragbearbeitung auferlegt hat.

Person A ist verblüfft!  :o  :o  :o Wie konnte Person A die Ausführungen im Ablehnungsantrag trotz mehrmaligen Lesens bisher nur so derart missverstehen?????

pinguin

Zitat von: Freigeister am 29. Juni 2026, 15:15Wie konnte Person A die Ausführungen im Ablehnungsantrag trotz mehrmaligen Lesens bisher nur so derart missverstehen?????
Warum erwecken "ersuchte Behörden" oft den Eindruck, rundfunknichtfreundliches Vorbringen oft zu überlesen? Ist eine Art Gegenfrage, aber vieleicht hat es darauf die gleiche Antwort, wie auf Deine hier zitierte Dich selbst betreffende Frage?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Freigeister

Also so rein nach Bauchgefühl würde Person A da sagen, dass "ersuchte Behörde" rundfunknichtfreundliches Vorbringen eher vorsätzlich überlesen.
Bei Person A geschah das Missverständnis dagegen völlig unbeabsichtigt.

Wie auch immer: Wenn Person A jetzt des Pudels Kern erfasst hat, bleibt zu hoffen, dass dieses Wunder sich auch bei der "ersuchten Behörde" ereignet  ;D


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.

pinguin

Zitat von: Freigeister am 29. Juni 2026, 21:42Also so rein nach Bauchgefühl würde Person A da sagen, dass "ersuchte Behörde" rundfunknichtfreundliches Vorbringen eher vorsätzlich überlesen.
"Vorsatz" ist nachzuweisen, was schwer werden dürfte, eher ist das Nichtbeachten rundfunkunfreundlicher Aussagen als Teil des gültigen Rechts als "grob fahrlässig" zu behandeln, ob bereits strafbar, (Mißachtung des Datenschutzes), oder nicht.

Und rundfunkunfreundliche Aussagen als Teil des gültigen Rechts hat es in Entscheidungen des BGH, des EuGH und durchaus auch beim BVerfG; die meisten davon sind im Forum thematisiert.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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Markus KA

#109
Zitat von: Freigeister am 29. Juni 2026, 15:15So, Person A könnte das neue Schreiben an die Vollstreckungsbehörde auf den Weg gebracht haben.
[...]
Denn aus dem Ablehnungsschreiben ergibt sich eindeutig, dass die Vollstreckungsbehörde und nur die Vollstreckungsbehörde allein den Einstellungsantrag von Person A abgelehnt hat und in Bezug auf diesen Einstellungsantrag überhaupt nicht mit dem Schundfunk in Verbindung gestanden hatte.
Und laut dem Ablehnungsschreiben war es auch die Vollstreckungsbehörde selbst, die Person A die Kosten der Antragbearbeitung auferlegt hat.

Es könnte von Vorteil sein, zeitnah viele Anträge einer Amtskasse, bzw. dem verantwortlichen Behördenleiter zu stellen.

Im fiktiven Fall einer Ablehnung seines Antrages von einer Behörde, wäre ein nächster möglicher Schritt, der Ablehnung der Behörde möglichst zeitnah schriftlich zu widersprechen und einen klagefähigen Widerspruchsbescheid zu fordern.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Markus KA

Zitat von: Freigeister am 05. April 2026, 09:53Person A erhält von einer Amtskasse als Vollstreckungsbehörde (nicht Wustermark) eine ,,letztmalige" Zahlungsaufforderung (inkl. Vollstreckungsankündigung im Falle von Untertätigbleiben) mit Hinweis auf Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Diese Frist könnte Mitte April enden. Ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft könnte (noch) nicht enthalten sein, sondern nur die Information, dass Vollstreckungsmaßnahmen (insb. Kontopfändung) eingeleitet werden, ein Kontoabrufverfahren durchgeführt wird und ohne Vorankündigung eine Ladung zur Vermögensauskunft erfolgt, sollte Person A nicht bis Fristende gezahlt haben.

In diesem fiktiven Fall könnte schon zu Beginn beim verantwortlichen Behördenleider einer Amtskasse eine begründete Fristverlängerung beantragt worden sein.
Danach könnte ein begründeter Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung beim verantwortlichen Behördenleider einer Amtskasse von Vorteil sein.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Freigeister

#111
@Markus KA

Im Laufe der vergangenen ca. 3 Monate, in denen der fiktive hiesige Fall sich abspielt, könnte Person A bei der Amtskasse bzw. beim Amtsleiter schon so einige Anträge gestellt haben, nämlich

- 3 Mal Antrag auf Akteneinsicht (alle im April oder Anfang Mai)

- 1 Mal Antrag auf Fristverlängerung (im April)

- 2 Mal Antrag auf endgültige Einstellung der Vollstreckung bzw. Prüfen/Feststellen der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (einer Anfang Juni, einer gestern)


Durch die 3 fiktiven Anträge auf Akteneinsicht hätte Person A fiktiv erreicht haben können, dass sie die gesamte Akte in den Räumlichkeiten der Amtskasse sichten und fotokopieren konnte.

Auf den fiktiven Antrag auf Fristaufschub (der im selben Schreiben wie ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde) hatte der Amtsleiter nie explizit reagiert/geantwortet. Allerdings endete die von der Amtskasse gesetzte fiktive Zahlungsfrist bereits Mitte April, bis heute, Ende Juni, also 10 Wochen später, sind noch keine Vollstreckungsmaßnahmen zu beklagen.

Der erste fiktive Antrag auf endgültige Einstellung der Vollstreckung wurde, wie im Thread berichtet, vom Amtsleiter abgelehnt. Der gestern gestellte weitere fiktive Antrag auf endgültige Einstellung der Vollstreckung wurde bisher nicht beantwortet.

Sollte der Amtsleiter diesen fiktiven Antrag erneut ablehnen und die Ablehnung - wovon wieder auszugehen ist - erneut keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, würde Person A der erneuten Ablehnung fiktiv widersprechen und mit diesem fiktiven Widerspruch dann einen rechtmittelfähigen fiktiven Widerspruchsbescheid beantragen - wobei Person A vermutet, dass der Amtsleiter einen solchen Widerspruchsbescheid wenn überhaupt nur ohne Rechtsbehelf ausstellen wird. Dann bliebe es einer voraussichtlich folgenden Vollstreckungsmaßnahme vorbehalten, einen Rechtsbehelf mit sich zu bringen, womit dann geklagt werden könnte.

Zudem hätte Person A im April bei der RBB-Intendantin Demmer persönlich einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt haben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben könnten. Für die Beantwortung dieses Antrages hätte Person A Frau Demmer eine Frist bis spätestens Anfang Mai gesetzt haben können. Dennoch hätte Ulrike Demmer die I. diese Frist ignoriert und diesen Antrag bis heute, also knapp 2 Monate nach Fristende, völlig unbeantwortet gelassen haben können.  :o

pinguin

@Freigeister

Da ich nicht weiß, auf welche Vorgehensweise Du konkret für Dich wählst, noch der Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2011; die interessanten Aussagen finden sich dabei in Rn. 47.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011- 1 BvR 699/06 -, Rn. 1-128,
https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906

Zitat47
a) Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. ...

Wo immer die sog. "öffentliche Hand" beteiligt ist, besteht für diese Stelle/Struktur eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte; d.h., sowohl "ersuchte Behörde", als auch RBB wie auch der Beitragsservice sind zur unmittelbaren Einhaltung sämtlicher Grundrechte gegenüber allen Grundrechtsträger/-innen verpflichtet.

Grundrechte kommen im Sachverhalt mindstens 2 zum Tragen incl. der europäischen Grundrechte der EMRK, da diese im Rang von Bundesrecht ist und diese bei Ermittlung der Tragweite des nationalen Grundrechts zwingend zu beachten ist, als auch dem europäischen Grundrecht der EU, der rechtsverbindlichen Charta.

Grundrecht 1 -> Bundesrecht
Art 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit -> ohne Einmischung durch "public authority";
Hierzu hat es einige Entscheidungen des EGMR im Forum thematisiert.

Grundrecht 2
Art 11 EU-Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit -> ohne Einmischung durch "public authority";
Hierzu hat es einige Entscheidungen des EuGH im Forum thematisiert.
Art 11 EU-Charta hat die gleiche Tragweite wie Art 10 EMRK

Grundrecht 3
Art 8 EU-Charta zum Schutz der eigenen personen-bezogenen Daten
Hierzu hat es einige Entscheidungen des EuGH im Forum thematisiert.

Das vertiefende Einlesen in diese Grundrechte incl. der Rechtsprechung der für diese Regelwerke zuständigen Gerichte dürfte in der Lage sein, das real praktizierte Rundfunkfinanzierungsregelwerk nicht nur zu kippen, sondern auch eine umfassende Erstattungspflicht per Zwang geleisteter Rundfunkbeiträge an alle Rundfunknichtkonsumenten zu bewirken.

->
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2016%3A202%3ATOC

->
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15
https://rm.coe.int/1680a6eaba
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Markus KA

#113
Zitat von: Freigeister am 30. Juni 2026, 17:02Im Laufe der vergangenen ca. 3 Monate, in denen der fiktive hiesige Fall sich abspielt, könnte Person A bei der Amtskasse bzw. beim Amtsleiter schon so einige Anträge gestellt haben, nämlich

- 3 Mal Antrag auf Akteneinsicht (alle im April oder Anfang Mai)

- 1 Mal Antrag auf Fristverlängerung (im April)

- 2 Mal Antrag auf endgültige Einstellung der Vollstreckung bzw. Prüfen/Feststellen der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (einer Anfang Juni, einer gestern)


Durch die 3 fiktiven Anträge auf Akteneinsicht hätte Person A fiktiv erreicht haben können, dass sie die gesamte Akte in den Räumlichkeiten der Amtskasse sichten und fotokopieren konnte.

[...] bis heute, Ende Juni, also 10 Wochen später, sind noch keine Vollstreckungsmaßnahmen zu beklagen.

[...]
Sollte der Amtsleiter diesen fiktiven Antrag erneut ablehnen und die Ablehnung - wovon wieder auszugehen ist - erneut keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, würde Person A der erneuten Ablehnung fiktiv widersprechen und mit diesem fiktiven Widerspruch dann einen rechtmittelfähigen fiktiven Widerspruchsbescheid beantragen [...]

PERFEKT, dann sind wir ja fast wieder in einer übersichtlichen Diskussionsspur...  ;)

Die Ausseinandersetzung mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt zum Thema Vollstreckung erscheint eher zweitrangig, ergebnislos und sollte in diesem Thread nicht weiter vertieft werden.

Ein weiterer effektiver Schritt, um mit dem Amtsleiter der Amtskasse weiterhin in Kommunikation zu bleiben, wäre nun das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zu nutzen:

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34005.0.html

Es könnte schwer vorstellbar sein, dass im Zeitalter der Digitalisierung, vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen die Amtskasse ein Vollstreckungsersuchen auf dem analogen Postweg erhalten haben könnte. Es besteht demnach der begründete Verdacht, dass das vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen nicht nur gegen Art. 22 DSGVO verstößt, sondern auch auf einem nicht zertifizierten und unzulässigem Datenaustausch die Amtskasse XY erreicht haben könnte.

Aus diesem Grunde wären folgende fiktive Anträge möglich, um die Herkunft und Datenübertragung an die Amtskasse zu klären:

Zitat1.    Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung    (DSGVO)

2.    Antrag auf kostenlose Übersendung einer Kopie aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und waren, in Gestalt der vollständigen elektronischen Akte (Ausdruck oder Datenträger PDF Format).

3.    Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gem. Art. 21 DSGVO

In der Zwangsvollstreckungssache Aktenzeichen: XYZ


Es wird beantragt gemäß Art. 15 DSGVO. eine unentgeltliche und schriftliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Antragstellers und es wird eingelegt der Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.

Vorsorglich wird auf das aktuelle Urteil BVerwG 6 C 10.21 - Urteil vom 30. November 2022 hingewiesen, nachdem der Antragsteller das Recht auf eine unentgeltliche Datenkopie aller Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst.


1    Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Amtskasse XY verarbeitet als Behörde die erhobenen personenbezogenen Meldedaten des Antragstellers. Damit ist die Amtskasse XY ,,Verantwortlicher" i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.


1.1    Auskunft über Kontaktdaten der Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über den Namen und die Kontaktdaten der/des datenverarbeitenden Verantwortlichen sowie gegebenenfalls ihres/seines Vertreters (,,Behördenleitung" Amtskasse XY, nebst Sitz der ,,Dienststelle").


1.2    Auskunft über Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Kontaktdaten der/des
Datenschutzbeauftragten für beauftragte Auftragsverarbeiter (zentrales
Rechenzentrum; ,,private Verwaltungshelfer Inkassounternehmen, ,,private
Verwaltungshelfer Call-Center"; Vollstreckungsbehörden etc.).


1.3    Auskunft über Zweck und Rechtsgrundlage

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Zwecke, für die die
personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, sowie die Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung.


1.4    Auskunft über Kategorien

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Kategorien personenbezogener
Daten, die verarbeitet werden (z.B. Bankkontodaten / Arbeitgeberdaten / übersandte
erledigte Vollstreckungsvorgänge / Sozialdaten, ...).


1.5    Auskunft über Empfänger

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern der personenbezogenen Daten (z.B. Creditreform, private
Druckdienstleister, private Dienstleister zur manuellen Klassifizierung
eingescannter Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich
verteilt werden konnten sog. ,,Prokey-Arbeitsplätze"
[ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.1]).


1.6    Auskunft über Absicht des Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer
internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das
Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von
Übermittlungen gemäß Art. 46 oder Art. 47 oder Art. 49 Absatz 1
Unterabsatz 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen
Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von der Amtskasse XY zu erhalten, oder
wo sie verfügbar sind (z.B.Cloud-Dienste zum Speichern oder Verarbeiten meiner
Daten, Angabe der Länder in denen sich die Server befinden [z.B. Speicherort der
Sicherungskopie],
Angabe zu den Örtlichkeiten an denen meine Daten gespeichert sind oder waren [in
den letzten 12 Monaten]).


1.7    Auskunft über Dauer der Speicherung

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (z.B. bei einem privaten Druckdienstleister).


1.8    Auskunft über Interesse des Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die berechtigten Interessen, die von
dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf
Art. 6 Absatz 1 Punkt f DSGVO beruht.


1.9    Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Auskunft

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Rechts auf
Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen
Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des
Rechts auf Datenübertragbarkeit (z.B. Übertragung von Meldedaten auf Grundlage
landesgesetzlicher Bestimmungen im Kontext zu § 42 Abs. 4 a BMG i.V.m. Art. 73
Abs. 1 Nr. 3 GG).


1.10    Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Widerruf

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Rechts, wenn die
Verarbeitung auf Art. 6 Absatz 1 Punkt a DSGVO oder Art. 9 Absatz 2 Punkt a
DSGVO beruht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung berührt wird.


1.11    Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Beschwerde

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Beschwerderechts
bei einer Aufsichtsbehörde und Bezeichnung der Aufsichtsbehörde nebst Anschrift.


1.12    Auskunft über die Quellen der Daten

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt darüber, aus welcher Quelle die
personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich
zugänglichen Quellen stammen (Bestätigung der Herkunft aus der Meldedatenbank
Brandenburg [nicht aus einem Mietvertrag]);


1.13    Auskunft über das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindungen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich eines Profiling gemäß Artikel 22 DSGVO und —
zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte
Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen
Verarbeitung für die betroffene Person.


2    Antrag auf Kopie aller personenbezogener Daten

Gegenstand der Verarbeitung ist das Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen gegen den Antragsteller. Dieses wurde für die Anschreiben von Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckung und Pfändungs- und Einziehungsverfügung verwendet und verarbeitet.

Im Rahmen der Erstauskunft und zur Nachprüfung wird ein vollständiger Ausdruck der bei der Amtskasse XY gespeicherten elektronische Verwaltungsakte nebst Historie gefordert.


Es darf auf Datenträger (DVD oder CD-ROM) zurückgegriffen und die Datenkopie in einem lesbaren Format (PDF) abgespeichert und per Post dem Antragsteller übersendet werden.

Sollte der Antragsgegner mehrere elektronische ,,Verwaltungsvorgänge" führen und verarbeiten, so wird dieser aufgefordert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wie viele ,,Versionen" elektronischer Akten zum Datensatz des Antragstellers bei welchen Stellen existieren. Sofern Papierakten auf Grundlage der elektronischen Beitragsakte existieren, wird der Antragsgegner aufgefordert ebenfalls die Anzahl nebst ,,Aktenführender Stelle" mitzuteilen.


3    Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO

Der Antragsteller widerspricht hiermit vorsorglich der vollautomatischen Verarbeitung aller seiner personenbezogenen Daten.




Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwartet der Antragsteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats (§ 12 Abs.3 DSGVO) nach Eingang dieses Schreibens.


Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 80 und § 81 des brandenburgischen Gesetzes zur Anpassung des brandenburgischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit (HDSIG) vom 03.05.2018 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen.

Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesen Anträgen nicht entgegen, da der Antragsteller der Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.




  Max Mustermann
- Antragsteller -



Noch ein weiterer Hinweis zum möglichen Ziel des Antrages:

Zitat von: Profät Di Abolo am 01. April 2024, 03:24Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Den "Eingangskanal" bei der Stadtkasse nachprüfen. D.h. konkret, ob das VolXstreckungsersuchen über XAmtshilfe elektronisch an ein kommunales Rechenzentrum übermittelt und von dort an die Stadtkasse weitergeleitet wird.

Hierzu:

Zweckverbandssatzung Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)
https://www.kdo.de/files/nfs/bilder_dokumente/ueber-uns/organisation/20220111_kdo_zweckverbandssatzung.pdf

Mitgliederliste in der Anlage.

LG Essen, 26.10.2022 - 7 T 270/22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Essen&Datum=26.10.2022&Aktenzeichen=7%20T%20270/22
Vollstreckungsantrag, qualifizierte elektronische Signatur
Keine qualifizierte elektronische Signatur = Keine VolXstreckung
Zwar für NRW aber mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH.

Zum "Transfervermerk" also Ausdruck des Vollstreckungsersuchens und der qualifizierten elektronischen Signatur:

OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Niedersachsen&Datum=31.03.2020&Aktenzeichen=9%20LA%20440/19

X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32276.0

In dem Thread finden sich weitere Hinweise u.a. zur sog. eIDAS-Verordnung etc..


GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Freigeister

@pinguin @Markus KA

Vielen Dank. Als Vorgehensweise könnte Person A sich vorgestellt haben, dass sie in ihrem fiktiven Fall dann klagen würde, sobald eine Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist.

Im Rahmen einer solche fiktiven Klage könnte dann ggf. auch ein vertieftes Einlesen stattfinden und Argumente bzgl. Grundrechte einfließen, wobei Person A insofern ehrlich gesagt nicht die geringste Erfolgswahrscheinlichkeit sieht.
 
Weil sich alle Behörden und Gerichte gegenseitig bestätigen werden (was vermutlich auch bereits zigfach im Rahmen früherer Klagen stattgefunden hat), dass alle nur erdenklichen Grundrechte trotz Nichtnutzererpressung und Zwangsbeitrag penibel eingehalten werden. Vermutlich würden Gerichte sich sogar dazu versteigen festzustellen, dass die Grundrechte es geradezu dringend erfordern, auch und insbesondere Nichtnutzern den Zwangsbeitrag wirksam abzupressen.  :o


@Markus KA

Das ist ja quasi ein komplettes Antrags-"Sperrfeuer"  ;D

Person A hat diese Anträge gelesen und fragt sich nun, mit welchem dieser Anträge festgestellt werden könnte, auf welchem Weg der Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsersuchen zugegangen ist.

Und noch kurz zur Info: Über die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde postalisch oder elektronisch zugegangen sein könnte, wurde in diesem Thread bereits zu Anfang diskutiert.
Bei der damaligen fiktiven Akteneinsicht hatte Person A keine Hinweise darauf finden können, dass das Vollstreckungsersuchen elektronisch angekommen sein könnte (aber auch keinen Hinweis auf einen postalischen Zugang).
Vorfindlich in der fiktiven Akte war dazu nur ein fiktiver behördeninterner "Erfassungsbogen", der keine Rückschlüsse auf den Eingangsweg zulässt.

Person A möchte hierbei auch (nochmal) darauf hinweisen, dass nach Kenntnis von Person A das Bundesland Brandenburg nicht zu jenen Bundesländern gehört, in denen die Übermittlung elektronisch erfolgt bzw. ein wirksamer Widerstand bzgl. fehlender qualifizierter Unterschrift/Namen Sachbearbeiter usw. möglich ist.

Falls Person A hier das Thema verfehlt haben sollte  ::) , gerne nochmal klarstellen.


Markus KA

Zitat von: Freigeister am 02. Juli 2026, 15:46Person A möchte hierbei auch (nochmal) darauf hinweisen, dass nach Kenntnis von Person A das Bundesland Brandenburg nicht zu jenen Bundesländern gehört, in denen die Übermittlung elektronisch erfolgt bzw. ein wirksamer Widerstand bzgl. fehlender qualifizierter Unterschrift/Namen Sachbearbeiter usw. möglich ist.

Es ist unklar und evtl. unwahrscheinlich, dass es in der heutigen Zeit eine Behörde in der Form einer Amts- oder Stadtkasse gibt, die nicht über ein elektronisches Behördenpostfach verfügt, zumal ein reger Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem Beitragsservice stattfindet, man erinnere nur an die Anmeldungen und den Datenabgleich.

Um jedoch jeden Zweifel, Unklarheiten auszuschließen und jede Möglichkeit seiner Rechte genutzt zu haben, könnte es von Vorteil sein, diesem Sachverhalt mit entsprechenden Anträgen auf den Grund zu gehen.

Es ist nicht auszuschließen, dass es im vorliegende fiktiven Fall doch ein "Transfervermerk" vorliegen könnte.

Im Nachgang könnte noch in einem nächsten Schreiben an den Amtsleiter hingewiesen worden sein, um seinen Antrag ergänzend zu begründen:

LG Ellwangen erklärt Vollstreckung des SWR unter Verweis auf BGH für unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38803.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38803.msg230205.html#msg230205
Zitat von: querkopf am 10. Mai 2026, 02:57Ich füge hier den anonymisierten Schriftsatz des Beschwerdeführers in o. a. Verfahren als Beispieltext an. An den rot gekennzeichneten Textstellen müssen die eigenen Daten eingefügt werden. Zudem empfiehlt sich die Ergänzung um den Verweis auf die o. a. Entscheidung des LG Ellwangen v. 04.05.2026
[...]

Ein Programm kann man nur stoppen, in dem man eingreift und seinen Ablauf stört. Nichts zu tun ist die schlechteste Option.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

pinguin

Zitat von: Freigeister am 02. Juli 2026, 15:46Weil sich alle Behörden und Gerichte gegenseitig bestätigen werden (was vermutlich auch bereits zigfach im Rahmen früherer Klagen stattgefunden hat), dass alle nur erdenklichen Grundrechte trotz Nichtnutzererpressung und Zwangsbeitrag penibel eingehalten werden.
Kann niemals nicht sein, wenn das Grundrecht mitsamt seiner Tragweite überhaupt begriffen wird; denn was ist am Wortlaut im Grundrecht "without interference by public authority" unklar? Und selbst die bloße deutsche Übersetzung "ohne Einmischung durch Behörden" des im Rang von Bundesrecht befindlichen Art 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit ist doch wohl deutlich genug, denn "ersuchte Behörden" sind ohne Zweifel Behörden, oder? Die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" sind durch dieses Grundrecht geschützt, siehe EGMR und EuGH.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0
Hinweis: der verwendete Begriff "Vertrieb" soll "Verbreitung" heißen und hat seine Ursache im zum Zeitpunkt der Erstellung des Themas unausreichenden Buchtsabenanzahl im Titel

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
Hinweis: der verwendete Begriff "Vertrieb" soll "Verbreitung" heißen und hat seine Ursache im zum Zeitpunkt der Erstellung des Themas unausreichenden Buchtsabenanzahl im Titel

Allerdings, bekehren mag ich niemanden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

PersonX

Es wird ein Gedanke gezeigt, wenn Person A absolut unklar ist, wie die von ihr gewünscht 
Information mittels Antrag zubekommen sein soll, dann einfach durch die Stelle bei der Form im Anliegen helfen lassen.

ZitatVariante: reine Verfahrensklärung zum Zugang eines Vorgangs

ZitatIch bitte um verfahrensbezogene Unterstützung gemäß § 25 VwVfG bei der Konkretisierung meines Anliegens.




Mir geht es um die Klärung, auf welchem Übermittlungsweg ein bestimmter Verwaltungsvorgang (z.B. Vollstreckungsersuchen oder anders [Platzhalter für Schreiben] 
im betreffenden Verfahren) bei Ihrer Behörde/Stelle eingegangen ist.



Da mir nicht bekannt ist, welcher konkrete verfahrensrechtliche Antrag hierfür einschlägig ist, bitte ich um Hinweis, welche Art von Antrag oder Verfahrensanforderung erforderlich ist, um diese Information verfahrenskonform zu erlangen,
und welche Mindestangaben hierfür benötigt werden.



Ziel ist es, mein Anliegen so zu präzisieren, dass es in Ihrem Verfahren sachgerecht bearbeitet werden kann.


🧭 Ergänzende Erklärung (warum Person A das so versucht)


Person A wählt diesen Ansatz, weil sie derzeit nicht sicher ist, welcher konkrete verwaltungsrechtliche Antrag überhaupt geeignet ist, um die gewünschte Information verfahrenskonform zu erhalten. Statt verschiedene mögliche Anträge ,,auf Verdacht" zu stellen, soll zunächst geklärt werden, in welchem Verfahrensrahmen die gewünschte Auskunft überhaupt behandelt werden kann.


Der Ansatz zielt daher nicht auf eine unmittelbare inhaltliche Entscheidung, sondern auf die vorgelagerte Frage, wie das Anliegen im Verwaltungsverfahren korrekt einzuordnen ist.

⚖️ Vorteil dieser Vorgehensweise (rein funktional erklärt)


🟢 1. Vermeidung von Fehlzuordnungen
Statt mehrere unpassende oder gemischte Anträge zu stellen, wird die Behörde gezielt dazu gebracht, das Anliegen verfahrensmäßig einzuordnen.



🟢 2. Reduktion von ,,Antragssalat"
Die Behörde muss nicht verschiedene Rechtsgrundlagen parallel interpretieren, sondern wird auf eine zentrale Frage fokussiert:
Zitat,,Wie ist dieses Anliegen korrekt zu behandeln?"

🟢 3. Höhere Wahrscheinlichkeit einer verwertbaren Antwort


Ein strukturklärender §25 VwVfG-Ansatz führt typischerweise eher zu:
  • Zuständigkeitsklärung
  • Verfahrenshinweis
  • oder Benennung des richtigen Antragswegs
anstatt zu einer reinen Zurückweisung wegen falscher Antragsschablone.

🟢 4. Saubere Trennung von Ebene 1 und Ebene 2
  • Ebene 1: ,,Wie muss ich das überhaupt stellen?"
  • Ebene 2: ,,Inhaltliche Prüfung der Frage (Post / elektronisch)"

Der Ansatz sorgt dafür, dass Ebene 1 nicht übersprungen wird.

📌 Kurz gesagt
ZitatDer Vorteil liegt darin, dass die Behörde zuerst gezwungen wird, das Anliegen in ein bearbeitbares Verfahren zu übersetzen, bevor über die eigentliche inhaltliche Frage entschieden wird.