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Autor Thema: Bescheid-Zustellung: Normalbrieflich ist "unwirksam". Faktenlage? Konsequenzen?  (Gelesen 1143 mal)

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 @Zeitungsbezahler:  Interessant mit der PIN-AG,
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die aber seit dem Ausscheiden von Sarrazin stufenweise  für immer weniger offizielle Post in Berlin zum Zuge kommt, soweit hier erkennbar. Waren dann die Umschläge der PIN-AG-Zustellung ebenfalls in gelb?
Der Sonderfall "Berlin" wird hier im übrigen einmal ausgeklammert, weil dort recht viel Deeskalation herrscht, ohne das hier näher ausführen zu wollen.

Ist ein Bescheid mangels "Zustellwille" und ohne Zustellung, so ist er unwirksam.
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Klage erheben muss man nur wegen der "Druckausübung durch den Missbrauch der Selbsttitulierung trotz eines fehlenden wirksamen Widerspruchsbescheides".
Es ist nie einfach, den Richtern dann klar zu machen, dass man nur gegen diese missbräuchliche Druckausübung klagen kann, weil eine Klagebegründung mangels eines ausreichend substanziierten Widerspruchsbescheides noch gar nicht möglich ist.
Denn auch der Gegenstandswert ist infolgedessen in der Regel noch gar nicht eindeutig vorschlagbar,

... zumal alles bis Dezember 2023 als verjährt behauptet werden kann, weil immer nur normalbrieflich eingefordert. So etwas kennen die Richter nicht von der staatlichen Verwaltung. Das wollen manche einfach nicht glauben, dass so etwas gewagt wird. Da ist öfter einige diplomatische Überzeugungsarbeit nötig, damit Richter für richtig halten, nun einfach auf den Widerspruchsbescheid zu warten.

Das wird dann wie das "Warten auf Godot".   :-)
https://de.wikipedia.org/wiki/Warten_auf_Godot
Will heißen, Warten auf Recht und Vernunft, und das vielleicht auf ewig.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

Z
  • Beiträge: 1.616
Wir müssen hier auch trennen zwischen Ursprungsbescheid, der vom Beitragsservice erstellt wird (nein, eigentlich nicht, sondern durch einen Druckdienstleister und damit dann weder vom Rundfunk, noch von jemandem, der vom Rundfunk beauftragt wurde und es sich damit sowieso nicht um einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt handeln kann) und dem bei Widerspruch irgendwann eventuell eingehendem Widerspruchsbescheid.

So wie ich es verstanden habe, reden wir hier über die Widerspruchbescheide bei einem fristgerecht eingereichten Widerspruch gegen den Bescheid des Schundfunks/Beitragsservice/Druckdienstleisters.

Denn die Verwaltungsgerichte fegen regelmäßig Einwände gegen den Ursprungsbescheid hinweg mit dem Argument, daß durch den Widerspruchsbescheid Verfahrensfehler oder Unwirksamkeiten wegen formaler Anforderungen "geheilt" werden, der Widerspruchsbescheid der eigentliche Verwaltungsakt sei, der dann ausschließlich angegriffen werden kann.
Genau darauf zielen Taktiker mit dickem Fell, die es auf eine Vollstreckung aus einem formal unwirksamen Ursprungsbescheid ankommen lassen, die diesen möglicherweise, weil mit Normalpost verschickt, nie bekommen haben und sich dann aus der Vollstreckungsnummer herauswinden - kann funktionieren, muß aber nicht bzw. macht ziemlich viel Streß.

Wir reden keinesfalls über die vom Beitragsservice mit Normalpost versendeten Bla-Bla-Schreiben, wo weder das Wort "Widerspruchsbescheid", noch eine Klagemöglichkeit genannt werden.
Da sich aus einem Widerspruchsbescheid sozusagen zwingend eine Anerkennung der Forderung ergibt oder der Gang vor das Verwaltungsgericht, muß der Betroffene doch nachweislich Kenntnis erlangen!

Allerdings gibt es ja Bundesländer, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt, sondern direkt gegen den (Ursprungs-)Bescheid geklagt werden müßte***, wenn der dann tatsächlich auch vom Beitragsservice/Druckdienstleister käme, dann wäre die Option der "Heilung" durch Widerspruchsbescheid ja ausgeschieden. Wenn da der Bescheid mit Normalpost verschickt worden wäre, dann ist ja ja per se ein Verfahrenshindernis...


***Edit "Bürger": Siehe Anmerkungen im Folgekommentar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 21:55 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.304
[..] Allerdings gibt es ja Bundesländer, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt, sondern direkt gegen den (Ursprungs-)Bescheid geklagt werden müßte, [..]

Wo soll das sein? Quelle?

Gruß
Kurt


Edit "Bürger: web-Suche mit "Verwaltungsrecht Bundesländer mit und ohne Widerspruchsverfahren" liefert u.a.
brennecke-rechtsanwaelte.de, Stand: April 2026
Das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht gegen einen Verwaltungsakt, Teil 1
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Das-Widerspruchsverfahren-Teil-1_176941

Zitat
[...]
1. Abschaffung des Widerspruchsverfahren
Grundsätzlich sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 68 vor, dass vor jeder Klage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

§ 68 VwGO Abs. 1 gibt aber dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren nicht mehr zwingend vor eine Klageerhebung zu schalten. Es gibt sehr unterschiedliche Regelungen zu Widerspruchsverfahren in den Bundesländern. In 10 von 16 Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren in den vergangenen Jahren ganz oder teilweise abgeschafft worden. Weitgehend ausgeschlossen sind Vorverfahren bereits in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Andere Länder wie Sachsen-Anhalt, Bayern, Hessen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft oder begrenzt - oder es dem Bürger zur Wahl gestellt, ob er erst Widerspruch einlegt oder direkt klagt. Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben das Widerspruchsverfahren bislang noch nicht ausgeschlossen. Dort gilt, dass in der Regel zunächst Widerspruch eingelegt werden muss, bevor eine Klage eingereicht werden kann.
[...]
Diesen Einzelaspekt hier im Thread aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern wenn, dann allenfalls - und nur, soweit im Forum nicht bereits geeigneter Thread dazu bestehen sollte - in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 21:57 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.597
Ist ein Bescheid mangels "Zustellwille" und ohne Zustellung, so ist er unwirksam.
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Klage erheben muss man nur wegen der "Druckausübung durch den Missbrauch der Selbsttitulierung trotz eines fehlenden wirksamen Widerspruchsbescheides".
Und, wer bitte, bekommt denn dann solche eine Klage "an die Backe"? Erinnert sei daran, daß die "ersuchten Behörden" in Mitverantwortung stehen, was gerade für das Land Berlin nicht unmaßgeblich ist, da im Land Berlin ja der Finanzrechtsweg gegeben ist?.

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Und, übrigens:
BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0


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