Wir müssen hier auch trennen zwischen Ursprungsbescheid, der vom Beitragsservice erstellt wird (nein, eigentlich nicht, sondern durch einen Druckdienstleister und damit dann weder vom Rundfunk, noch von jemandem, der vom Rundfunk beauftragt wurde und es sich damit sowieso nicht um einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt handeln kann) und dem bei Widerspruch irgendwann eventuell eingehendem Widerspruchsbescheid.
So wie ich es verstanden habe, reden wir hier über die Widerspruchbescheide bei einem fristgerecht eingereichten Widerspruch gegen den Bescheid des Schundfunks/Beitragsservice/Druckdienstleisters.
Denn die Verwaltungsgerichte fegen regelmäßig Einwände gegen den Ursprungsbescheid hinweg mit dem Argument, daß durch den Widerspruchsbescheid Verfahrensfehler oder Unwirksamkeiten wegen formaler Anforderungen "geheilt" werden, der Widerspruchsbescheid der eigentliche Verwaltungsakt sei, der dann ausschließlich angegriffen werden kann.
Genau darauf zielen Taktiker mit dickem Fell, die es auf eine Vollstreckung aus einem formal unwirksamen Ursprungsbescheid ankommen lassen, die diesen möglicherweise, weil mit Normalpost verschickt, nie bekommen haben und sich dann aus der Vollstreckungsnummer herauswinden - kann funktionieren, muß aber nicht bzw. macht ziemlich viel Streß.
Wir reden keinesfalls über die vom Beitragsservice mit Normalpost versendeten Bla-Bla-Schreiben, wo weder das Wort "Widerspruchsbescheid", noch eine Klagemöglichkeit genannt werden.
Da sich aus einem Widerspruchsbescheid sozusagen zwingend eine Anerkennung der Forderung ergibt oder der Gang vor das Verwaltungsgericht, muß der Betroffene doch nachweislich Kenntnis erlangen!
Allerdings gibt es ja Bundesländer, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt, sondern direkt gegen den (Ursprungs-)Bescheid geklagt werden müßte***, wenn der dann tatsächlich auch vom Beitragsservice/Druckdienstleister käme, dann wäre die Option der "Heilung" durch Widerspruchsbescheid ja ausgeschieden. Wenn da der Bescheid mit Normalpost verschickt worden wäre, dann ist ja ja per se ein Verfahrenshindernis...
***Edit "Bürger": Siehe Anmerkungen im Folgekommentar.