Hinweis:Die Beschwerde des Beschwerdeführer wurde vom EGMR zwar verworfen, doch es erkannte auf eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK und sprach dem Beschwerdeführer deswegen auch materiellen und immateriellen Schadensersatz zu, weil es das nationale Gericht, (im Sachverhalt der BGH), unterlassen hat, ausführlich zu begründen, weshalb es keine Vorlage an den EuGH unterbreitet hat bzw. sich diesbezüglich verweigerte.
Case of Gondert v. Germanyhttps://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-24786047. The foregoing considerations are sufficient to enable the Court to conclude that the Federal Court of Justice did not give reasons for its refusal to refer questions to the CJEU for a preliminary ruling, despite the applicant’s precise request and detailed submissions in this regard. As a consequence the applicant was not enabled to understand why his request for a referral was refused, which undermined the fairness of the proceedings. There has accordingly been a violation of Article 6 § 1 of the Convention.
47. Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um den Schluss zu ziehen, dass der Bundesgerichtshof seine Weigerung, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, trotz des präzisen Antrags des Klägers und seines ausführlichen Vorbringens nicht begründet hat. Infolgedessen konnte der Kläger nicht nachvollziehen, warum sein Vorlagebeschluss abgelehnt wurde, was die Fairness des Verfahrens beeinträchtigte. Es liegt somit eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vor.
Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)Zur gerichtlichen Fairness gehört also, daß das mit einem Sachverhalt befasste Gericht ausführlich zu begründen hat, warum es von einer Vorlage an den EuGH absieht, wenn aus dem Klägervortrag hervorgeht, daß das Gericht eigentlich eine Vorlage an den EuGH unterbreiten müsste.
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