Nachfolgend eine fiktive Geschichte einer Zwangsvollstreckung:
Nachdem Person A 2016 erfolgreich Rundfunkbeiträge in Höhe von 490€ beim AG hinterlegt hatte, der SWR diese nicht anerkannte und 2016 vergeblich versuchte diese Beiträge durch eine Zwangsvollstreckung (ZV) eintreiben zu lassen (Gerichtsvollzieher G1 hat ZV eingestellt), hat der SWR dies nach einem Umzug von A in einen neuen Landkreis erneut angestrengt. Im Zuge dieser ZV stellte der Gerichtsvollzieher G2 die ZV nach Vorlage der Hinterlegungen nicht ein und setzte dementsprechend einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an. Nach Gespräch mit GV2 (Sprechstunde) teilte A ihm mit, daß er gegen die Vollstreckung eine Vollstreckungseinrede beim zuständigen Amtsgericht einreichen werde und er doch solange bis dies geklärt sei, den Termin zur Vermögensabgabe aussetzen möge. Dies hatte G2 A dann auch in der Sprechstunde zugesagt.
Nachdem A wenige Tage später die Einrede tätigte kam nach zwei Wochen zu seiner Überraschung ein Einschreibebrief von G2, in dem eine Eintragungsanordnung enthalten war und A ins Schuldnerverzeichnis einzutragen sei, weil er der Pflicht zur Abgabe seiner Vermögensauskunft nicht nachgekommen wäre.
Auf sofortige Nachfrage bei G2, wollte dieser bzgl. seiner Zusage gegenüber A nichts mehr wissen und leugnete diese. A hat zunächst Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingereicht und bis zu dessen Entscheidung eine einstweilige Aussetzung gegen die Eintragungsanordnung erwirkt. Soweit so gut.
Acht Wochen später erhielt A zunächst per Beschluß durch das AG eine Zurückweisung seiner Vollstreckungserinnerung und eine Woche später dann durch selbiges AG eine Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung.
A entschied sich gegen ein weiteres Vorgehen bzgl. seiner abgewiesenen Vollstreckungseinrede und hat die Forderung an den SWR überwiesen (faktisch doppelt bezahlt) aber möchte natürlich unbedingt die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verhindern.
Dazu hat A im Internet recherchiert und einen Gerichtsbeschluß
1 des BGH gefunden, der vom Sachverhalt her dem von A bis auf einen Punkt identisch zu sein scheint, nämlich daß der Schuldner im BGH Fall einen Teilzahlungsplan mit seinem Gläubiger vereinbart hat und A die Forderung des Gläubigers (SWR) per Überweisung auf dessen Konto beglichen hat. In beiden Fällen geschah dies erst nach der Eintragungsanordnung aber eben noch vor dessen Unanfechtbarkeit (Widerspruch, sofortige Beschwerde).
A möchte nun innerhalb der zweiwöchigen Notfrist (welche noch bis einschließlich kommenden Dienstag läuft) sofortige Beschwerde gegen die Eintragungsanordnung einreichen und frägt nun in die Forums-Runde, ob dieser BGH Beschluß
1 als Grundlage und Referenz seiner Beschwerde dienen kann um so erfolgreich gegen die Eintragungsanordnung von G2 vorzugehen und diese abzuwenden?
Da sich der BGH auch auf §775 Nr. 4 ZPO stützt sollte §775 Nr. 5 ZPO in seiner Wirksamkeit dem nicht nachstehen (A hat Forderung durch Überweisung beglichen). Sieht A das richtig?
1 BGH, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen I ZB 107/14
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2015/BGH/Anordnung-der-Eintragung-des-Schuldners-in-das-Schuldnerverzeichnis-Betreiben-der-Zwangsvollstreckung-durch-die-Glaeubiger-wegen-Geldforderungen-Entgegenstehen-eines-Zahlungsplans-der-Eintragung-in-das-Schuldnerverzeichnis-Vereinbarung-einer-Stundungs-oder-Stillhalteabrede-der-Glaeubiger-und-Schuldner-als-Hindernis-fuer-die-Eintragung-in-das-Schuldnerverzeichnis