Vorabhinweis:Da im Land Berlin der Finanzrechtsweg gegeben ist, sei mal auf diese Entscheidung hingewiesen; aus dieser Entscheidung auch nur 1 Zitat, das die Aussage im Titel des Themas belegt.
Urteil vom 20. März 2025, III R 19/23Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520206/15
Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass der nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO in Gang gesetzte Fristenlauf abgebrochen wird und mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, eine neue Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO, Prinzip der Kalenderverjährung). Die bereits verstrichene Zeit bleibt unberücksichtigt (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 1; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler ??HHSp??, § 231 AO Rz 2).
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;