Nachfolgend eine fiktive Geschichte einer Zwangsvollstreckung:
A hat 2016 erfolgreich beim Amtsgericht, wegen Annahmeverzug des SWR (§§ 372, 378 BGB Hinterlegung; § 293 BGB Annahmeverzug; § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG), 490 € "Rundfunkbeiträge" hinterlegt.
Da der SWR die Hinterlegung nicht anerkennt leitet er einige Monate später eine Zwangsvollstreckung gegen A ein. Gerichtsvollzieher G1 stellt Zwangsvollstreckung ein, nachdem A ihm die Hinterlegungsbescheide und Quittungen vorlegte.
SWR unternimmt daraufhin 8 Jahre lang nichts mehr bzgl. der hinterlegten "Rundfunkbeiträge". Weigert sich aber weiterhin das Gebührenkonto von A richtig zu stellen. Die hinterlegte Summe wird A fortwährend als nicht beglichene "Rundfunkbeiträge" ausgewiesen.
2024 zieht A in anderen Landkreis L und meldet dort seinen neuen Hauptwohnsitz an. Wenige Wochen später erhält A erneut ein Vollstreckungsbescheid des in L zuständigen Gerichtsvollziehers G2. A legt G2 wieder die Hinterlegungsbescheide vor, welche dieser zunächst anerkennt. A geht zufrieden nach Hause. Einige Wochen später meldet G2 sich wieder und betreibt die Vollstreckung weiter. Auf Nachfrage warum er seine Meinung geändert hätte antwortet G2, er habe beim SWR nachgefragt und die Hinterlegungen von A seien nicht rechtmäßig erfolgt, da der SWR nicht in Annahmeverzug geraten wäre und A laut deren Satzung die "Rundfunkbeiträge" zu überweisen hätte.
A legt Einrede gegen die Zwangsvollstreckung von G2 ein (Ende 2024), mit dem Ziel, daß G2 die Hinterlegungen aus dem Jahr 2016 anerkennen muß. Zuständiges AG urteilt (Beschluss) sieben Monate später:
" ... daß die Erinnerung zulässig, aber unbegründet sei."
Das AG stellt in seiner Begründung zur Ablehnung zwar noch fest, daß die vorgelegten Hinterlegungsscheine gem. §775 Nr.3 ZPO von G2 zu berücksichtigen gewesen wären. Die von A vorgelegten Hinterlegungsbeträge hatten aber mangels Erfüllungswirkung keine Auswirkung auf die Forderung und waren somit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weder geeignet noch erforderlich. Voraussetzung für die Erfüllungswirkung der Hinterlegung ist, daß die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist. Ein Hinterlegungsgrund gemäß §372 S. 1 BGB liegt nicht vor. Es fehlt am Annahmeverzug der Gläubigerin (SWR). Die "Rundfunkbeiträge" sind zulässigerweise nach § 10 Abs. 1,2 der Satzung der Gläubigerin zwingend bargeldlos zu entrichten (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.6.2020 - 6 VA 24/19). Mangels eines Hinterlegungsgrunds hatte die Hinterlegung nicht das erlöschen der Forderung in Höhe des hinterlegten Betrags zur Folge. G2 war daher nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken.
Den Beschluß vom OLG Karlsruhe, auf den das AG verweist, wurde hier im Forum auch schon diskutiert
[1] und mehr oder weniger als skandalös bezeichnet. Jedoch liegt bei A der Fall insoweit anderst, da A ja erfolgreich seine Hinterlegungen bereits vor acht Jahren getätigt hat und der Beschwerdeführer im OLG Karlruhe Urteil sein Recht auf eine Hinterlegung beim Amtgericht einklagen wollte.
Wie könnte A bezüglich einer eventuell anstehenden sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG und den Verweis auf den OLG Beschluß argumentieren?
Die Prüfungspflichten von G2 bzgl. einer Vollstreckung erstrecken sich ja ebenfalls auf die Korrektheit der Forderungsaufstellung. G2 darf z.B. bereits bezahlte Beträge ja nicht nochmals einfordern obwohl diese (fälschlicherweise) noch auf der Forderungsaufstellung des Gläubigers auftauchen. Solche Beträge muß G2 von der Forderungsaufstellung streichen. Einen Nachweis solcher bereits geleisteten Zahlungen könnte der Schuldner z.B. durch einen Überweisungsbeleg oder auch einen Kontoauszug beibringen. Diese Nachweise würde der Gerichtsvollzieher dann ja auch nicht anzweifeln. Wieso darf G2 das bei den Hinterlegungscheinen und Einzahlungsquittungen die ihm A vorgelegt hat? Das sollte doch seine ihm auferlegten Prüfungspflichten bei weitem (von seinen Kompetenzen gar nicht zu reden) übersteigen? Ergäbe sich hier für A eine Argumentationbasis für eine sofortige Beschwerde?
Da die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen eingereicht werden muß und A eigentlich schon aufgegeben hatte, müßte er diese noch im Laufe des morgigen Tages einreichen.
[1]OLG Karlsruhe Beschl. 30.6.20, 6 VA 24/19 (keine Barzahlung?/contra BVerwG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34049.0Edit "Bürger": Im Betreff und Text "Rundfunkgebühren" durch "Rundfunkbeiträge" ersetzt.