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„Nicht bedarfsgerecht“ – WDR-Intendant Buhrow verteidigt Verfassungsbeschwerde

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Profät Di Abolo:
Relevante Rechtsprechung BVerfG:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -
https://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005

--- Zitat von: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 - ---L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007

- 1 BvR 2270/05 -

- 1 BvR  809/06 -

- 1 BvR  830/06 -
1.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.
2.
Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) abzuweichen.
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.



--- Ende Zitat ---

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620

--- Zitat von: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 - ---L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021

- 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 - Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung

1.
Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert. Ein Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

2.
Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die Mitverantwortung beruht darauf, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, derzeit aber nur eine länderübergreifende Regelung der funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks den Grundrechtsschutz verwirklichen kann.

3.
Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.

--- Ende Zitat ---

Und nur für dich Tom:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620

--- Zitat von: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 - ---84

3. Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme. Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre. In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 <218 f.> m.w.N.; stRspr). Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 119, 181 <214, 221>).

--- Ende Zitat ---

Rück die illegale Millionen-Pension raus! Die ist zweifelsfrei kein "Programmumfang" und nicht "Funktionsnotwendig!"
Du hast auch keine Funktion mehr, Tom Intendant a.D.!
Ade Tom! Ade!
Sag auch Ade zu deiner illegalen Millionen-Pension!


U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
  :)

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