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Landtagswahl in Thüringen - MDR ohne Angst vor Höckes AfD

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Spark:
Noch eine Anmerkung zu JO Schröders Ausführungen. Leider liegt er auch nicht ganz richtig damit. Die Beitragspflicht kann nur im Wirkungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gesetzliche Kraft entfalten. In Österreich, den Niederlanden oder in der Schweiz ist das z.B. nicht der Fall, da hat dieser Vertrag keine Gesetzeskraft. Und in Thüringen hätte er auch keine mehr, wenn der Vertrag für dieses Bundesland gekündigt würde.

Weiß zufällig jemand, wie das damals war, als Schleswig-Holstein den Staatsvertrag aufgekündigt hatte? Muß so ca. Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre gewesen sein.

Bürger:
Siehe nunmehr u.a. unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37737.msg226589.html#msg226589

--- Zitat von: Bürger am 25. Juli 2024, 21:39 ---[...] bzgl. Kündigung des MDR-Staatsvertrags (u./o. weiterer damit in Verbindung stehender Staatsverträge?) hier die Kündigungs-Regelungen der wesentlichen Staatsverträge:

§ 42 MDR Staatsvertrag - Gültigkeit und Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p42
[...]
§ 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p15
[...]
§ 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1562-RFinStV#p17
[...]
§ 116 Medienstaatsvertrag (MStV) - Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790-MStV#p116
[...]

--- Ende Zitat ---

Bürger:
"Olle" Oles Meinung ist zwar nicht wirklich relevant, aber es liest sich so, als ob er darauf hinaus will, dass mit der BVerfG-Entscheidung 2021 die grundsätzliche Finanzierungspflicht der Bundesländer für de Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nochmals bestätigt sei - was so dem Grunde nach ja auch stimmen mag und auch "in der Tradition" sämtlicher bisheriger Rundfunk-Entscheidungen des BVerfG stehen dürfte - JEDOCH, auch dies natürlich nur unter den sonstigen "Rahmenbedingungen"... ;)

...denn diese Finanzierungsverantwortung tragen die Bundesländer derzeit wohl nur, weil sie selbst diese Landesrundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts gegründet haben. Dass die "Rundfunkfreiheit" auch völlig anders geregelt werden kann, ist doch ebenfalls schon durch mind. eine Rundfunkentscheidung des BVerfG manifestiert - siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0

--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 05:16 ---[...] Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html

--- Zitat von: BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400 ---Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Es dürfte daher durchaus ein "mittelschweres Beben" auslösen, wenn ein Bundesland eine solche Kündigung veranlasst.

Man erinnere sich nur der hektischen Betriebsamkeit, als es "nur" um die - durch Sachsen-Anhalt vorläufig "verhinderte" - Erhöhung um lediglich "58 ct/mtl" ging - was ja "nicht einmal ein Brötchen" ist ...um sich mal der euphemistischen Slogans von ARD-ZDF-GEZ zu bedienen ::)

Auch bzgl. seiner Sichtweise, dass im Falle einer Kündigung des MDR-Staatsvertrages durch Thüringen die Thüringer trotzdem noch "Finanzierungsverantwortung" tragen würden (für wen denn?!?) könnte es dann noch "lustig" werden, z.B. von welcher "zuständigen Landesrundfunkanstalt" dann "Festsetzungsbescheide" erlassen und wie/ durch wen diese dann "beigetrieben" werden sollen... ???

Schon jetzt muss sich doch jeder Thüringer (und auch jeder Sachsen-Anhalter, so die Bezeichnung lt. Wikipedia) fragen, weshalb er von einer Stelle mit Sitz in Leipzig in einem völlig anderen Bundesland "Sachsen" behelligt wird... :o (die das dann auch noch Großteils auslagert auf eine weitere ominöse Stelle mit Sitz in Köln in einem noch ganz anderen Bundesland "Nordrhein-Westfalen")

Insofern: Erst mal schauen. Noch sind das ja ungelegte Eier.

Bodi:
Die im Forum u.a. unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37737.0
bereits verlinkte Arbeit des Deutschen Bundestages von 2018

--- Zitat von: Profät Di Abolo am 03. Februar 2024, 18:41 ---Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018 (PDF, 10 Seiten, ~120kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf

--- Ende Zitat ---
geht u.a. auf das historische Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus 1980 ein - Schleswig Holstein hatte den Vertrag 1978 gekündigt:

--- Zitat von: Profät Di Abolo am 03. Februar 2024, 18:41 ---https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf

--- Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018 ---5.4. Folgen der Kündigung für die Rundfunkanstalten

Zu klären ist die Frage, wie sich die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages durch ein Land auf dessen Rechtsbeziehungen mit der entsprechenden Rundfunkanstalt auswirkt. Einen ähnlichen Fall hatte auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1980 zu klären, in dem es um die Kündigung des NDR-Staatsvertrages ging. Das Gericht entschied, dass aufgrund fehlender erforderlicher Rechtsgrundlage keine Senderechte und –pflichten seitens des Norddeutschen Rundfunks (NDR) mehr bestünden. Das Gericht entschied, dass sich das Recht und die Pflicht des NDR zur Versorgung der Länder aus den die Regelungen des Staatsvertrages innerstaatlich normierenden Vertragsgesetzen ergeben. Durch diese erhalte der NDR die Rechtsstellung einer gemeinschaftlichen Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber den Vertragsländern. Werde der Staatsvertrag durch eines dieser Länder gekündigt, verliere der NDR seine Eigenschaft als Anstalt gegenüber diesem Land. Damit falle die Rechtsgrundlage zwischen NDR und dem Land weg und es bestehe keine Pflicht seitens des NDR, weiterhin zu senden.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Nach dem Urteil hatten Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen zügig einen neuen Staatsvertrag mit dem NDR geschlossen. Die Gründung eines eigenen Senders war der schleswig-holsteinischen Landesregierung dann doch zu teuer.
Denn im Fazit wird man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trotz der Vertragskündigung nicht los, sondern er kommt - vielleicht in anderer Form - wieder:

--- Zitat von: Profät Di Abolo am 03. Februar 2024, 18:41 ---https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf

--- Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018 ---7. Fazit

[...] Das kündigende Land müsste mit den entsprechenden Rundfunkanstalten eigene Verträge schließen, um den in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere könnte hier auch eine Verletzung des Informationsrechts des Einzelnen (Art. 5 GG) in Betracht kommen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur „unerlässlichen Grundversorgung“ zählt und nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und mit einem inhaltlich umfassenden Programm versorgen soll.33 Um mögliche Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, wäre die Gründung einer eigenen Rundfunkanstalt, die öffentlich-rechtlich strukturiert ist, erforderlich.
[...]

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---


Edit "Bürger": Links/ Zitate ergänzt.
Dass dem "Fazit" des Wiss. Dienstes nicht so ohne Weiteres gefolgt werden kann, dafür spricht u.a. die "6. Rundfunkentscheidung" des BVerfG, gemäß derer keine verfassungsrechtliche Pflicht für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk besteht, sondern es allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung ankommt, welche auch mit anderen "Modellen" gewährleistet werden könne - siehe dazu nochmals weiter oben bzw. unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37737.msg226589.html#msg226589
Bitte jedoch zwecks Vermeidung von Mehrfachdiskussionen hier keine weitere Vertiefung dazu, sondern allenfalls unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37737.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

PersonX:
Der öffentliche Rundfunk erreicht bereits jetzt schon nicht mehr alle. Das liegt schlicht daran, dass es Personen gibt, welche nicht erreichbar sein wollen. Die Grundrechte dieser Personen werden natürlich missachtet, da sie zur Zahlung "individuell" durch die Anknüpfung an Wohnraum herangezogen werden. Das verbietet sich, da ein allgemeiner Vorteil kein individueller ist. Sprichwörtlich ist, sofern es also zu längst überfälligen Kündigung kommt, bei der möglichen Neugestaltung darauf zu achten, dass die Finanzierung geändert wird.
Es sollte wohl jeder bis es soweit ist Beiträge sofern irgendwie beglichen zurück gefordert werden unter Verweis auf das individuelle Problem mit dem Nachteil der Beschaffung von Informationen von Interesse, durch Mittelentzug zur einseitigen Förderung des Rundfunks gegenüber anderen Informations Trägern. Diese einseitige Förderung findet im Grundgesetz kein Anker. Ebenso wenig die Ausgestaltung des öffentlichen Rundfunks in Form von Rundfunkanstalten. Es gibt mehre Lösungen das Problem zu lösen, welches eintreten kann, wenn es kein Markt für bestimmte Sachen gibt. Die also nicht durch private Anbieter realisiert werden. Der sogenannte duale Weg "Rundfunkordnung" sollte dringend überdacht werden. Es gibt schließlich nicht nur schwarz und weiß.

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