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Beschwerde läuft, dennoch Termin Vermögensauskunft wahrnehmen?

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hanskanns123:
Hi zusammen!

Person X hat sich vor Jahren ins Ausland abgemeldet und seine Ruhe. Die Frau von Person X hat Post von Gerichtsvollzieherin erhalten nebst Ausstandsverzeichnis. D

Der BS will rückwirkend für 4 Jahr Beiträge. Bescheide hierzu hat die Frau von X bislang keine erhalten.

Also: dies der GV mitgeteilt. Antwort: Forderung siehe Ausstandsverzeichnis.
Nochmaliges Schreiben an GV: ausgeschmückt und mitgeteilt, dass keine Bescheide vorliegen + auf Pflichten gemäß Gerichtsvollzieherverordung hingewiesen.

Dieses Schreiben wurde als Erinnerung gewertet. Beschluss Amtsgericht: Forderung besteht, Forderungshöhe siehe Ausstandsverzeichnis. Auf den Sachverhalt wurde überhaupt nicht eingegangen.

Dann kam Termin zur Abgabe Vermögensauskunft (diesen Mittwoch).

Letzte Woche Beschwerde beim Landgericht eingereicht, Sachverhalt wurde nicht ausreichend gewürdigt, auf ähnlichen Sachverhalt Beschluss München 7.3.24 verwiesen + um Eingangsbestätigung + Aufhebung Termin Vermögensauskunft bis heute gebeten.

Noch keine Antwort erhalten.

Die Frau von X will da nicht hin. Rechtslage eigentlich aufgrund des Beschlusses von München klar.

Wie sollte man nun vorgehen? Einstweiligen Rechtsschutz beim Vollstreckungsgericht beantragen? Die GV auf das laufende Beschwerdeverfahren verweisen?

Ich danke Euch für Meinungen.


Edit "Bürger": Vorbehaltlich weiterer Anpassungen/ Ergänzungen/ Detaillierungen der Eile wegen vorerst freigeschaltet.
Nur soviel vorab: Erfahrungsgemäß sollte der Termin zur Vermögensauskunft wahrgenommen werden - im vorliegenden Fall des angeblichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen die Vermögensauskunft selbst jedoch nicht "verweigert" werden, sondern ausdrücklich und auch im Protokoll festgehalten bzw. vorsorglich zusätzlich dazu auch nochmals explizit schriftlich die "Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen bestritten" werden.
Auch wenn dies nach aller bisheriger Erfahrung seitens den GV quasi "nicht vorgesehen" ist und somit auch nicht verhindert, dass diese die "Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis veranlassen", so besteht dagegen wiederum Widerspruchs-Möglichkeit. Dieser Widerspruch gg. die Eintragungsanordnung n. § 882 ZPO ist beim zuständigen Amtsgericht einzulegen - bestenfalls persönlich - und zwar unverzüglich/ schnellstmöglich binnen 1 bis max. 3 Tagen, da der Widerspruch selbst keine aufschiebende Wirkung hat und die Eintragung nur wirksam verhindert werden kann, wenn vor Ablauf der 2-Wochen-Frist das Gericht die Aussetzung beschlossen hat!
Zu all dem siehe bitte auch weitere Threads im Forum.
Hinweis1: Ob besagter Beschluss vom LG München noch relevant ist, hängt davon ab, ob das Vollstreckungsersuchen noch die gleichen Mängel aufweist. Nach bisheriger Kenntnis wurden die Mängel zwischenzeitlich abgestellt. Dann wäre Verweis auf LG München mglw. nicht (mehr) zielführend.
Hinweis2: Weder Amts- noch Landgericht prüfen i.d.R. die tatsächliche Existenz und/oder Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide" und "Mahnungen". Dies wäre wohl wenn, dann beim Verwaltungsgericht einzuwenden.
Die Uhr tickt leider ziemlich gnadenlos...
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

hanskanns123:
Person X überlegt beim zuständigen Amtsgericht/Vollstreckungsgericht einen Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einzureichen.

Ist zwar in der Beschwerde (beim Landgericht) enthalten aber eben noch keine Antwort.

Widerspruch 882 ZPO war in der Beschwerde enthalten, wurde wohl vom LG ans AG weitergeleitet und bereits vom Amtsgericht als nicht statthaft verworfen weil erst nach der Vermögensauskunft möglich.

Person X's Frau macht Person X gerade die Hölle heiß.

Frage 1: kann Person X statt seiner Frau zur VM-Auskunft mit Vorsorgevollmacht?
Frage 2: unter Vorbehalt an die GV zahlen mit dem ausdrücklichen Hinweis die Gelder nicht an den Gläubiger weiter zu geben bis die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung geklärt ist?

Bürger:
Zur Wahrnehmung des Termins mit Vollmacht vorsorglich vorab den GV fragen...?
Leider oft nicht so einfach aufgrund deren "Geschäftszeiten"...?

Es kann Ratenzahlung vereinbart werden - mglw. sogar noch im Termin.
Dazu steht i.d.R. bereits die Einwilligung der "Landesrundfunkanstalt" im Vollstreckungsersuchen (i.d.R. über einen Zeitraum von 12 Monaten).
Hinweis: Für jede Rate beim GV werden nach bisheriger Erfahrung extra Gebühren fällig (+/-5€?).

Ist Ratenzahlung vereinbart, sollte der Termin zur Vermögensauskunft (und somit auch etwaige Eintragungsanordnung) vorerst erledigt sein.

Es ist eine - nicht gerade einfache - individuelle Entscheidung, ob man
a) ("ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"?) ratenweise "gezwungen-freiwillig" zahlt - oder
b) sich den Betrag in einem Stück "gezwungen-unfreiwillig" pfänden lässt (mit weiteren Kosten und Scherereien verbunden, die zwar angefochten werden können, aber eben einen "Rattenschwanz" nach sich ziehen = nichts für "zarte Gemüter"...).

Eine Ratenzahlung scheint jedoch insofern noch ein den Umständen entsprechender halbwegs "galanter" Griff zu sein, um erst mal
- (noch) größere Unbotmäßigkeiten vorerst abzuwenden,
- Zeit zu gewinnen (denn Rechtsmittel - z.B. auch am VG - wg. Unzulässigkeit der Vollstreckung verbleiben schließlich)
- und vor allem nicht den Gesamtbetrag am Stück in den Schlund dieser Geldverbrennungsmaschine zu schleudern... :angel:

Ob sich hingegen mit Ratenzahlung das Rechtsmittel "Erinnerung" erledigen würde, ist diesseits noch nicht abschließend klar.
Es könnte die Auffassung bestehen, dass dennoch die Voraussetzungen der Vollstreckung - bereits von Amts wegen - zu prüfen sind und im Falle der Unzulässigkeit dann wohl die Ratenzahlung unter Verweis auf die entsprechende individuelle Entscheidung eingestellt und ggf. rückabgewickelt werden könnte (dazu ggf. eine "vollstreckbare Ausfertigung" der Entscheidung vom AG bzw. LG beantragen?).

Im Übrigen sollte wohl für jeden "gezahlten" Betrag unverzüglich, d.h. "postwendend" Antrag auf Rückerstattung bei der "Landesrundfunkanstalt" gestellt werden... ;) >:D

All dies dann noch "garniert" z.B. mit...
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0

hanskanns123:
Es wäre kein Problem es in einer Summe zu zahlen. Diese Ungerechtigkeit ist allerdings für Person X eine Herzensangelegenheit, daher betreibt er den Aufwand.

Oder Ratenzahlung machen um erstmal noch einen Fuß in der Tür zu haben?

Btw.: Tausend Dank für deine Einschätzung!


Edit "Bürger": Vorkommentar war noch nicht fertig ;) Siehe nunmehr oben...

hanskanns123:
Mmh, das klingt nach einem sehr guten Plan.

Person X wird morgen versuchen die GV ans Telefon zu bekommen und dann wie beschrieben vorgehen, also Ratenzahlung anbieten und dann die Post supporten und allerlei Briefe durch die Gegend schicken.

Ich berichte dann was bei Person X rauskam, wenn gewünscht.

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