Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - "Rechtsstaatlichkeitsverordnung"  (Gelesen 285 mal)

  • Beiträge: 7.410
Vorabhinweis:
Diskussionen sind ausdrücklich erwünscht, könnte diese Verordnung mit ihrem Wortlaut doch in jeden noch so kleinen nationalen Rechtsbereich eingreifen, der unmittelbar oder mittelbar den Haushalt der EU betrifft, was wohl immer dort der Fall sein dürfte, wo die Union die Regeln (mit)setzt?

Mit dieser Verordnung wird allen auch kommunalen Behörden jedes mit dem Rechtsstaat unvereinbare hoheitliche Handeln ausdrücklich verboten.

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32020R2092

Zitat
Artikel 1
Gegenstand


In dieser Verordnung sind die Regeln festgelegt, die zum Schutz des Haushalts der Union im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Rechtsstaatlichkeit“ bezeichnet den in Artikel 2 EUV verankerten Wert der Union. Dieser umfasst die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die transparente, rechenschaftspflichtige, demokratische und pluralistische Gesetzgebungsverfahren voraussetzen, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes — einschließlich des Zugangs zur Justiz — durch unabhängige und unparteiische Gerichte, auch in Bezug auf Grundrechte, der Gewaltenteilung und der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Rechtsstaatlichkeit ist so zu verstehen, dass auch die anderen in Artikel 2 EUV verankerten Werte und Grundsätze der Union berücksichtigt werden;

b)
„staatliche Einrichtung“ ist jede Behörde auf allen Regierungsebenen, einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden, sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) („Haushaltsordnung“).
Zitat

Artikel 3
Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit


Für die Zwecke dieser Verordnung kann Folgendes ein Hinweis auf Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sein:

a)
die Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz;

b)
das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden, zu verhüten, zu korrigieren oder zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Einbehaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis, sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte bestehen;

c)
die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit von Rechtsbehelfen, auch mittels restriktiver Verfahrensvorschriften und der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung der wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen.

Zitat
Artikel 4
Voraussetzungen für die Annahme von Maßnahmen


(1)   Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn gemäß Artikel 6 festgestellt wird, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung betreffen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit einen oder mehrere der folgenden Punkte:

c)
das ordnungsgemäße Arbeiten von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Untersuchung und Verfolgung von Betrug, einschließlich Steuerbetrug, Korruption und anderen Verstößen gegen das Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union oder dem Schutz ihrer finanziellen Interessen;

f)
die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

h)
andere Umstände oder Verhaltensweisen von Behörden, die für die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen von Bedeutung sind.

Zitat
Artikel 10
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Und nun lautet die Frage; wie weit diese Verordnung in Belangen des von der EU u. a. mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste rahmenregulierten Rundfunks greift?

Querverweis
EuGH C- 52/14 - Verordnung Nr. 2988/95 - Schutz der finanz. Interessen der Union
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34940.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-516/17 - Nat. Behörde muß EU-Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34911.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

[EU-Recht] Keine d. Unionsvertr. abweichende Regeln für öffentl. Unterneh. zul.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36991.0

EU verschärft das Kartellrecht - verbraucherschädigendes Verhalten ist verboten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37119.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben