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Autor Thema: [BE] Vorbereitung Verfassungsbeschwerde rbb-StV 2024  (Gelesen 45 mal)

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Guten TagX,

rein fikitv natürlich.

Huhu Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin!
Hier unten Hohes Gericht!
Icke bins der Profät, mal wieder!
Gallischer Steinmetz und euch bekannte Nervensäge.

Huhu gemeinsamer Rundfunkdatenschutzbeauftragter des BR, MDR, SR, SWR, WDR, hr sowie Deutschlandradio, des ZDF und rbb! Herzlich Willkommen in Bärlin, Alter!  :)


... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...


Zitat
Berlin, den xx. xxxx 2024


Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin




Verfassungsbeschwerde

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


des Beschwerdeführers, Herrn

            Profät, gallischer Steinmetz

(Bf.)

gegen das Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBBStVtr BE); GVBl. 2023, 79. Jahrgang Nr. 34 vom 23. Dezember 2023, S.422 - 438, Anlage gem. § 1 Satz 2:

§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

sowie

§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten,

in Kraft getreten zum 01. Januar 2024 gem. Bekanntmachung vom 5. Januar 2024 (GVBl. 2024 80. Jahrgang Nr. 2 vom 31. Januar 2024, S. 11). Jahrgang Nr. 2 vom 31. Januar 2024


A.1.      Anträge Hauptsache

A.1.1.

Ich beantrage durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin festzustellen, dass § 47 und 48 RBBStVtr BE unvereinbar mit der Verfassung von Berlin sind.

A.1.2.
Ferner die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV).

A.1.3.
Verbunden mit der Feststellung der Nichtigkeit der § 47 und 48 RBBStVtr BE.

A.2.   
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


...


Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBBStVtr BE):

§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP47
Zitat
(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die zur Ausübung der erteilten Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht gefährden.

(2) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates und einer Finanzkontrolle nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Gremiengeschäftsstelle der Aufsichtsgremien eingerichtet. Erfolgt in Abstimmung mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, findet Satz 1 keine Anwendung. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die für die Ausübung der erteilten Befugnisse notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des Rundfunk Berlin-Brandenburg auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Sie oder er ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeitenden frei. Diese unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

(4) Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Niederlegung des Amtes, mit Abberufung oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP48
Zitat
(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informantinnen und Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er diese gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Aufsichtsgremien. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Datenschutz-Grundverordnung über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht ist unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange zu veröffentlichen.

(6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Amtszeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.

(7) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder seine Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(8  ) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wird von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfGHGBEV4IVZ


Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 22.02.204
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich


Wie der RBB-Rundfunkdatenschutzbeauftrage vor seiner Amtszeit kassierte!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37780.msg225243.html#msg225243

Pfeif … sing … cruel summer 2024 … cruel summer 2024 … gemeinsamer UnfuXdatenschutzbeauftragter … ARD ... ZDF ... Deutschlandradio ... BS ... cruel summer 2024 … cruel summer 2024


Gemeinsamer UnfuXdatenschutzbeauftragter
BR, MDR, SR, SWR, WDR, hr sowie Deutschlandradio, des ZDF und rbb!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!


:)



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