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Autor Thema: [BE] Vorbereitung Verfassungsbeschwerde rbb-StV 2024  (Gelesen 538 mal)

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Guten TagX,

rein fikitv natürlich.

Huhu Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin!
Hier unten Hohes Gericht!
Icke bins der Profät, mal wieder!
Gallischer Steinmetz und euch bekannte Nervensäge.

Huhu gemeinsamer Rundfunkdatenschutzbeauftragter des BR, MDR, SR, SWR, WDR, hr sowie Deutschlandradio, des ZDF und rbb! Herzlich Willkommen in Bärlin, Alter!  :)


... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...


Zitat
Berlin, den xx. xxxx 2024


Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin




Verfassungsbeschwerde

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


des Beschwerdeführers, Herrn

            Profät, gallischer Steinmetz

(Bf.)

gegen das Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBBStVtr BE); GVBl. 2023, 79. Jahrgang Nr. 34 vom 23. Dezember 2023, S.422 - 438, Anlage gem. § 1 Satz 2:

§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

sowie

§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten,

in Kraft getreten zum 01. Januar 2024 gem. Bekanntmachung vom 5. Januar 2024 (GVBl. 2024 80. Jahrgang Nr. 2 vom 31. Januar 2024, S. 11). Jahrgang Nr. 2 vom 31. Januar 2024


A.1.      Anträge Hauptsache

A.1.1.

Ich beantrage durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin festzustellen, dass § 47 und 48 RBBStVtr BE unvereinbar mit der Verfassung von Berlin sind.

A.1.2.
Ferner die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV).

A.1.3.
Verbunden mit der Feststellung der Nichtigkeit der § 47 und 48 RBBStVtr BE.

A.2.   
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


...


Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBBStVtr BE):

§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP47
Zitat
(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die zur Ausübung der erteilten Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht gefährden.

(2) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates und einer Finanzkontrolle nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Gremiengeschäftsstelle der Aufsichtsgremien eingerichtet. Erfolgt in Abstimmung mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, findet Satz 1 keine Anwendung. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die für die Ausübung der erteilten Befugnisse notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des Rundfunk Berlin-Brandenburg auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Sie oder er ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeitenden frei. Diese unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

(4) Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Niederlegung des Amtes, mit Abberufung oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP48
Zitat
(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informantinnen und Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er diese gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Aufsichtsgremien. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Datenschutz-Grundverordnung über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht ist unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange zu veröffentlichen.

(6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Amtszeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.

(7) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder seine Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(8  ) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wird von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfGHGBEV4IVZ


Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 22.02.204
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich


Wie der RBB-Rundfunkdatenschutzbeauftrage vor seiner Amtszeit kassierte!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37780.msg225243.html#msg225243

Pfeif … sing … cruel summer 2024 … cruel summer 2024 … gemeinsamer UnfuXdatenschutzbeauftragter … ARD ... ZDF ... Deutschlandradio ... BS ... cruel summer 2024 … cruel summer 2024


Gemeinsamer UnfuXdatenschutzbeauftragter
BR, MDR, SR, SWR, WDR, hr sowie Deutschlandradio, des ZDF und rbb!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!


:)



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Zu dem gemeinsamen Datenschutzbeauftragten

Da wurde doch schon mal die Frage gestellt, ob es den denn überhaupt haben darf? Weil

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -, Rn. 1-228,

https://www.bverfg.de/e/rs20071220_2bvr243304.html

Zitat
L e i t s a t z
zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -
- 2 BvR 2434/04 -

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
Die Aussagen, siehe Hervorhebung in Rot, die für die "Arbeitsgemeinschaften" getroffen wurden, sind doch sicherlich auch für LRA und Co anwendbar?

Sowohl das ZDF, als auch jede LRA, sowie Arte und jedes rechtlich eigenständige Medienhaus, (nenne ich mal so), egal, ob Fernsehen oder Radio, haben jeweils ihren eigenen Datenschutzbeauftragten zu haben, der/die Mitarbeiter/Mitarbeiterin ihres Hauses sein muß, oder? Was dann auch noch eine arbeits(zeit)rechtliche Dimension hat, denn ein "gemeinsamer Datenschutzbeauftragter" aller LRA müsste zu jeder LRA im Sinne der Aussagen des BVerfG arbeitsvertraglich gebunden sein?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2024, 02:28 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
@pinguin, hervorragend.
Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Insbesondere zum Personal.
Das Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 - ist nicht anwendbar (s. RdNr. 150 u. 151 mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 und 83 GG). Diese Art. des GG werden im Datenschutz und im Falle der Anwendbarkeit der DSGVO (anders als bei der Prühm Richtlinie, bald Verordnung) durch Unionsrecht terminiert!
 
Jedenfalls scheint das ja so eine Art "Einmannbehörde" mit "angeschlossenem 3 er Team" zu sein. Im Protokoll der 132. rbb Rundfunkratssitzung am 6. Juli 2023 führt dieser gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte unter TOP 3 aus:
Achtung Link führt zum rbb! Achtung Link führt zum rbb!
https://www.rbb-online.de/rundfunkrat/protokolle0/2023/protokoll-rundfunkratssitzung-6-juli-2023.file.html/Protokoll%20132.%20RR-Sitzung%20am%206.%20Juli%202023%20-%20%C3%B6ffentlich.pdf
Zitat
Zur Organisation der Arbeit erklärt Herr S., sein Team bestehe bisher aus ihm, einer Assistentin und einem
juristischen Referenten. Derzeit laufe die Ausschreibung für eine weitere Stelle mit informationstechnischem und Datenschutz-Hintergrund.

Also 4 Stellen in Leipzig für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio, ZDF und dem zentralen Beitragsservice ist schon eine gewagte Nummer.

Hier gibt es den Tätigkeitsbericht 2023 zum Download:
Download: Tätigkeitsbericht 2023 des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF
Achtung Link führt zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF! Achtung Link führt zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF!
https://www.mdr.de/rundfunkdatenschutz/infothek/taetigkeitsberichte/taetigkeitsbericht-rdsb-zweitausenddreiundzwanzig-100.html
Spannende Sache dieser Bericht!
Besonders Seite 37 Meldungen nach Art. 33 DSGVO!
https://dsgvo-gesetz.de/art-33-dsgvo/
Zitat
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1) 1Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. 2Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
a)
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b)
den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
c)
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
d)
eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
(5) 1Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. 2Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.

Auf Seite 37-38 des Tätigkeitsberichtes 2023 steht dann:
Zitat
Kommt es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, also einer Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zu unbefugten Offenlegung von personenbezogenen Daten führt (Artikel 4 Ziffer 12 DSGVO), ist gemäß Artikel 33 DSGVO die Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung zu informieren. Führt diese Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, kann dies unterbleiben. Seitens des Verantwortlichen ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines meldepflichtigen Vorgangs und der in den Fällen des Artikel 34 DSGVO vorgeschriebenen Benachrichtigung davon betroffener Personen vorliegen.
Aus Gründen der Risikominimierung ist anzuraten, im Zweifel die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

Zehn Meldungen zu Datenschutzvorfällen in Rundfunkanstalten und Beteiligungsgesellschaften
gingen in der Aufsichtsbehörde ein.

Dann folgt ein Kreisdiagramm und eine kleine Tabelle (Die Meldungen verteilen sich wie folgt:) und das wars!
Was für "Vorfälle" das nun waren führt dieser "Bericht" nicht weiter aus (Art. 33 Abs. 3 DSGVO).
Naja, jedenfalls wissen wir jetzt, dass
eine Beteiligungsgesellschaft 1,
der BR 3,
der MDR 2,
der SWR 1,
der WDR 1 und
das ZDF 2
Meldungen (insgesamt 10) gem. Art. 33 DSGVO an die "staatsferne Aufsichtsbehörde" vornahmen.

Warten wir mal die Notifizierung gem. Art. 51 Abs. 4 DSGVO der Länder Berlin und Brandenburg ab.

Notifizierungspflichtige Vorschriften Deutschlands gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Stand: 27. September 2018)
https://www.delegedata.de/wp-content/uploads/2018/11/%C3%9Cbersicht-Notifizierungen-nach-DSGVO-an-EU-Kommission.pdf

Notifizierungspflichtige Vorschriften gemäß Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) (Stand: 07.07.2021)
https://commission.europa.eu/system/files/2021-07/210707_notifizierungen_deu.pdf

Notifizierungspflichtige Vorschriften gemäß Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) (Stand: 27.7.2022)
https://commission.europa.eu/system/files/2022-08/germany_notification_gdpr_articles_514_839_842_853_883_addendum.pdf

Art. 51 DSGVO Aufsichtsbehörde
https://dsgvo-gesetz.de/art-51-dsgvo/
Zitat
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Schließlich müssen Berlin und Brandenburg ja der EU-Kommission mitteilen, dass sie die Aufgaben ihrer  Aufsichtsbehörden zum 01.01.2024 beschnitten haben.
Wer auch immer die §§ 47 und 48 in den neuen rbb-StV geschrieben hat, war definitiv nicht die hellste Kerze auf der DSGVO-Geburtstagstorte!

 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2024, 13:37 von Bürger«

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Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Insbesondere zum Personal.
Das Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 - ist nicht anwendbar
Auch wenn die Entscheidung nicht anwendbar ist, braucht es doch eine gesetzlich zulässige Grundlage, wenn eine natürliche Person Z für eine oder mehrere juristische Personen ABC entgeltlich in nicht geringem Umfang tätig werden will? Mit Ehrenamt braucht hier in Belangen DSGVO keiner ankommen.

BAG 9 AZR 621/19 - Datenschutzbeauftragter muß in Übereinstim. zur DSGVO handeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37506.0

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
Abschnitt 4
Datenschutzbeauftragter

Artikel 37
Benennung eines Datenschutzbeauftragten


(2)   Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
Artikel 4
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

16.
„Hauptniederlassung“

a)
im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;

b)
im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;

19.
„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;


Der Begriff "Niederlassung" ist nicht definiert, sondern nur der Begriff "Hauptniederlassung". Zum Begriff "Niederlassung"; siehe

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-617/15 - Markenrecht - Begriff "Niederlassung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37726.0

Zitat
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
EVGENI TANCHEV
vom 12. Januar 2017(1)
Rechtssache C-617/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186706&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1906740

Zitat
4.      „Niederlassung“ im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GMVO

51.      Das für meine Untersuchung damit allein relevante erste Kriterium enthält nun seinerseits zwei Elemente, die auf Merkmale verweisen, die von dem konkreten Rechtsstreit unabhängig sind, in dem die Anknüpfung an die Niederlassung erfolgt. Diese Merkmale verdeutlichen das Wesen des Begriffs der Niederlassung selbst. Es handelt sich um a) einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der b) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt.

1.
Sind alle ÖRR zusammen eine "Unternehmensgruppe" im Sinne der DSGVO?
Vermutlich "Nein", da alle LRA rechtlich selbständige "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind; siehe hierzu

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

2.
Sind die einzelnen LRA "Niederlassungen" dieser "Unternehmensgruppe" im Sinne der DSGVO?
Vermutlich "Nein", da es schon keine "Unternehmensgruppe" im Sinne der DSGVO und kein gemeinsames Stammhaus aller LRA hat?

3.
Nur wenn beides erfüllt ist, also mit "Ja" beantwortet werden kann, dürfen sie einen "gemeinsamen Datenschutzbeauftragten" haben?

Ist beides nicht gegeben, ist die Bestellung eines "gemeinsamen Datenschutzbeauftragten" im Sinne der DSGVO als unionsrechtswidrig anzusehen und damit nichtig?

BVerwG - I C 74.61 - Normenunklarheit führt zur Ungültigkeit der Norm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36069.0

BGH I ZR 144/22 - Nichtigkeit einer Landesnorm wg. Verstoß gegen höheres Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37404.0

Das Land Berlin hat übrigens noch eine erhöhte Anforderung daran, präzise Regeln aufzustellen

BVerfGE 20, 257 - Bundesrecht in Berlin - Unpräziser Rahmen verfassungswidrig (1966-10-11)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35209.0

Und das hat es dann auch noch, wenn es auf einen "gemeinsamen Datenschutzbeauftragten" übertragbar ist?

Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37831.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2024, 13:53 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Kleine Zusatz-Info zur eventuellen Verwertung:
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Etwa 2018 beschäftigten uns  Verfassungsbeschwerden in Sachen "weiterer Meldedaten-Abgleich".
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Diese hätten an sich erfolgreich sein müssen. Denn die DSK Datenschutzkonferenz, das allein maßgebliche oberste Bundes-Gremium, hatte die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit einstimmig entschieden.
Für Nichtkenner: "verfassungsrechtlich bedenklich" ist taktvolle Juristen-Umschreibung für "verfassungswidrig".

Die einzelnen Bundesland-Datenschutzbeauftragten haben teils darüber hinaus heftig in Landtagen opponiert.


Stellen wir fest: Beschwerden erfolglos.
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Nun gilt, Richter sind im Fall von komplexen Aspekten verpflichtet, sich der Expertenwertung unterzuordnen, dies ganz besonders, wenn diese sich alle einig sind.

Richter dürfen dann nicht "aus eigener kleiner Lebenserfahrung" davon abweichen. Wie viel Ahnung hat ein für 100++ Themen zuständiger Richter von diesem speziellen Datenschutz? In der Regel vorab keine. Genau für derartige Konstellationen gilt die Untwerfungspflicht.

Justizfehler lag demnach vor. Wenn wir nur eine solche Justiz haben, dann brauchen wir keine mehr.
Erkennbar war auch, da wurde im Hintergrund intensiv "geknetet".


Und nun der eigentliche Hammer:
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Die schlauen ARD-Leute schufen eine fast namensgleiche Organisation, fast namensgleich mit der DSK, deren Stellungnahmen den Abgeordneten zur Abstimmung begleitend übermittelt wurde,
wonach diese Organisation die verfassungsrechtliche Zulässigkeit bestätiigte.
So ein Durchschnitts-Abgeordneter hat natürlich null Ahnung, was hier ablief.

Also, die ARD-Datenschutzbeauftragten stellten sich nach au8en dar als eine maßgebliche Bundesorganisation für Datenschutz und das wurde den Parlamenten übermittelt.

Gerne darf die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hier im Forum klarstellen, ob sie - ja oder nein - dies hinein getextet hatte in die Vorlage-Empfehlungen an die 16 Landesregierungen.

Wir wollen ja fair bleiben und dem anderen das Recht der Gegenrede einräumen, bevor wir zur Meinungsbildung fortschreiten.

Selbstverständlich liegt es uns denkbar fern,
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dass die Wahl eines ähnlichen Namens einer Absicht der Täuschung entsprach. "D"atenschtz fänt mit D an - und jeder kann gründen...

Beispielsweise könnten wir ganz legal eine "GEKOMAB Kommission zur Abschaffung der Zwangsabgabe" gründen.
und auch einiges hierbei benennen  als:  "Rundfunk-Befreiungs-Service".


Und nun: Wer war wohl der Chef dafür in Köln beim Beitragsservice?
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Und zugleich Chef der bundesweiten Koordinierung, was ja im Prinzip logisch ist?
Erraten! Da gab es einen Datenschutz-Beauftragten, und der hat sich damit als kundig erwiesen, zukünftig mehr "Herausforderung für Verantwortung" zu tragen.

Dürfen die Sender eigentlich überhaupt einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen? Und wie viel erhält dieser eigentlich für sein Kleinbüro? Ist die Vergütungssumme vielleicht zu verführerisch?

Und müsste nicht jeder Wahl eine Findungskommission vorausgehen und eine Ausschreibung?


(1) Ende der Story? NEIN.
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Der Beck'sche Rundfunkrechtliche Kommentar heißt auch "Binder-Vesting"
https://www.amazon.de/s?k=beck+rundfunkrechtlicher+Kommentar

Wer ist Dr. Binder? Vorheriger Chef-Jurist beim RBB, bis die neu eingetretene Chefin Schlesinger ihn ein paar Monate später verlor.
Kolportiert wird - wäre verifizierungsbedürftig - , dass ihm das finanziell vielleicht nicht unbedingt geschadet hat.

Und nun: Herr Dr. Binder war einige Jahre Jahre lang der gemeinsame Datenschutzbeauftragte mehrerer Sender - mit seinem Büro in Potsdam. Das ging nun alsi über nach Leipzig zu Zeiten noch von Frau Dr. Wille beim MDR. 

(2) Ende der Story? NEIN.
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Vor Dr. Binder hieß das Ding "Hahn-Vesting".
Gegründet etwa 2002. Dr. Hahn - gleichzeitig (gleichzeitig!) Leiter der NDR-Rechtsabteilung.
Und wer schrieb Kapitel in Sachen Rundfunkabgabe? Der beim NDR für Beitragssachen zuständige Jurist. Nicht nur er, auch der beim BR München zuständige Jurist.

(3) Ende der Story? NEIN.
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Vesting ist eher neutral, hat aber auch in seiner Vita etwas mit ARD usw.. Das ist nur angemerkt, vielleicht wirklich belanglos.

(4) Ende der Story? NEIN.
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Es gab ja wohl vorher einen rundfunkrechtlichen Kommentar eines anderen Verlages? Wenn der dann aber nicht mehr gekauft wurde von Sendern und Landesregierungen und nicht über Mitarbeiter verfügte, die zugleich aus der Rundfunkabgabe finanziert werden?
Dies ist das Aufwerfen von Fragen. Es fehlt hierzu näheres Wissen.


(5) Ende der Story? NEIN.
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Etwa 2002 wechselte die Regierung in Rheinland-Pfalz. Dort ist traditionell ARD, ZDF usw. gesetzgeberisch koordiniert und nicht nur das.

Etwa zeitgleich begann ein langwieriger Wandel von ARD, ZDF usw. zum jetzt weitgehend gleichgeschalteten Medium mit wesentlicher ideologischer Komponente.


(6) Summarisch: Ein durch und durch strukturiertes System,
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bundesweit zwar verteilt, aber mit ständig kommunizierenden Röhren, wo jeder sich durch Beweis seiner aboluten Einfügung in das Interessengerüst und in das gesamte Netzwerk nach oben arbeiten kann.
Scheidet Dr. Hahn aus, so tritt Dr. Binder ein. Scheidet Dr. Binder aus dem Datentschutz-Auftrag aus, so tritt der bewährte andere ein nach geordnetem Aufstieg. 
Loyalität, hohe Vergütung, die Aufrechterhaltung des Zwangsinkassos und des Geringverdiener-Inkassos und die Ideologie-Lastigkeit, alles formt eine virtuelle Einheit. Soziologisch hoch interesssant.


Das wirft ja nun jede Menge von weiteren Rechtsfragen auf.
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Unser @Profät ist der Bestinformierte, was damals um 2018 so alles "abging" in Sachen Verfassungsbeschwerden.

Dies wird zur eventuellen Berücksichtigung bei aktueller Aktion  beigetragen. Von hier keine weitergehende Teilnahme.


Hier liegen die Schwerpunkte eher gerichtet auf das Gesamtende
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dieser 10 Jahre Politik- und Justizskandal, was nämlich Grundsatzfragen der richterlichen und gerichtlichen Funktionsweise anbetrifft.

Wenn 200 befasste Verwaltungsrichter fast ausnahmslos "fehlerhaft Rechtsprechen", also "Unrechtsprechen", so wäre es absurd, diesen allen einen subjektiven Willen der (strafbaren) "Rechtsbeugung" zu unterstellen.


Sondern: Fundamentale Probleme der Schwachstellen
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der Justizorganisation und der Rechtsprechungs-Prinzipien sind berührt,

dies in Kombination mit der zu großen und zu leicht missbrauchbaren Macht der rechtswissenschaftlichen Kommentarwerke.


Die unvorstellbaren 8 Milliarden Euro im Jahr,
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die "für die Seinen des Herrn vom Himmel regnen", das schafft ideenstarke Kriegsführung seitens der Beregneten.
Das ist mit Verfahren "mal hier, mal dort" allein nicht lösbar. Das muss an allen berührten Fronten widerstands-kundig parallel angegangen werden - Verfahren, Politik, Landesregierungen, Gerichtsleitung, Strafrecht.

Das schwierige ist unter anderem, dass Bürgerrechtler-Aktion meist nur Minimalfinanzierung erhät. Mit mehr Förderbereitschaft könnte mehr Effizienz eintreten.

Jede weitere Verfassungsbeschwerde
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ist wichtig. Dies gilt besonders, wenn ein wirklicher Fehler zweifelsfrei ist - wie wohl hier gegeben. Denn dann kann ziemlich sicher trotz allem gepunktet werden. Das aber destabilisiert das Vertrauen von Abgeordneten und Jornalisten in das, was da alles so abläuft und von dem sie im Prinzip nicht genügend viel wissen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2024, 15:51 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der Typ ist AufsichtsBEHÖRDE und nicht irgendein Datenschutzbeauftragter bei NDRangheta-Films!
Er wird von dubiosen staatsfernen Räten gewählt und nicht von den Landtagen oder dem Bundestag!
Hier zeigt sich wieder der Größenwahn von BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF!
Der wäre in der Realität und nicht in der RBS-TV-Gaga-Welt von BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF vergleichbar mit der Aufsichtsbehörde Bundesbeauftragter für den Datenschutz.

BfDI
Organisation

https://www.bfdi.bund.de/DE/DerBfDI/UeberUns/Organisation/organisation-node.html

Wir haben jetzt ja 2024. Es ist offensichtlich geworden, dass wir von ... piep ... piep ... zensiert regiert werden.
Hätte die Welt gewusst, wie wir den UnfuX finanzieren und wie der UnfuXbeitrag erhoben wird, dann wären wir schon 2013 schallend ausgelacht worden. Den "Ruinator" (Wirschaftsminister), "A bacon of hope" (Außenministerin) und den Cum-eX-Mr. Magoo hätten wir dann nicht gebraucht, um Deutschland weltweit zum Drops zu machen.

Ihr müsst euch das mal reinziehen: wir haben jetzt den sich 4-jährig wiederholenden bundesweiten Meldedatenabgleich! Der wird nicht durch (Zustimmungs-)Gesetz also "staatsvertragliche Regelungstechnik" "angeordnet" sondern durch die KEF! Die KEF! Nicht diese UnfuX-Aufsichtsbehörde BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF in Leipzig entscheidet über die Aktualität der Daten beim zentralen BeitraXservice sondern die KEF! Die KEF!
https://kef-online.de/

Diese "Anordnung" wird jetzt nicht in einem Gesetzes- oder Verordnungsblatt veröffentlich sondern in einem KEF-Bericht! In einem KEF-Bericht!

Diese Verfassungsbeschwerde wird jedenfalls richtig knifflig. Z.B. der Antrag:

Ferner die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV).

Muss ick jetzt den Rechtsweg beschreiten, wenn eine Norm offensichtlich unionsrechtswidrig ist oder kann ick die innerhalb der Jahresfrist von einem Verfassungsgericht für nichtig erklären lassen? Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann gesetzliche Normen nicht für nichtig erklären. Die können höchsten mit Vorlagefragen arbeiten. Der EuGH kann eine gesetzliche Regelung eines Mitgliedsstaates "nicht verwerfen". Das ist Sache der Gerichte des Mitgliedsstaates. Ditt iss kurz skizziert das Problem bei der Nummer hier.

Sind wir jetzt im Zeitalter, in dem ick eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Datenschutzes, hier des Art. 51 DSGVO und damit des Art. 288 AUEV, erheben kann oder muss ick den langwierigen Rechtsweg beschreiten? Im KlarteXt sind jetzt das BVerfGG (§ 78) und VerfGHG Bln (§ 30). so auszulegen, dass offensichtlich mit Art. 288 AUEV unvereinbare Normen für nichtig zu erklären sind.
Diese Frage werden wir jetzt mal verfassungsgerrichtlich klären lassen.

@pinguin, ditt iss also och dein Meisterstück hier! Du reichst mir die blauen Papyrus-Rollen, ick les die durch und meißel daraus Hinkelsteine!
Wir brauchen also jetzt Entscheidungen des EuGH in denen klar steht, dass der EuGH weder mitgliedstaatliche Normen prüft noch verwirft bzw. für nichtig erklärt.

Wiki; Verwerfungskompetenz
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwerfungskompetenz

An den Regierenden Bürgermeister von Bärlin, den Ministerpräsidenten von Brandenburg, das Bärliner Abgeordnetenhaus und den Brandenburger Landtag: Daaaaaaaaanke!
Daaaaaanke für diese einmalige Chance Rechtsgeschichte zu schreiben!
Ihr könnt dann übrigens demnächst eure VerfGHG reformieren!


Willkommen zum Primär- und Sekundärrecht der Union!

Die Verfassungsgerichte Deutschlands Bestandteil einer europäischen
Architektur der Verfassungsgerichte und des EuGH1!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!


:)

Ey yoo Stephan! Alter! Wenn du Glück hast werden dein Name und deine "Stellung" unsterblich! Das "weltberühmte Schwarze-EuGH-Urteil und der Beschluss des VerfGHG Bärlin", naja oder eben von der "nächsten Instanz" dem BVerfG! So geht GEZ-Boykott-Pinpong!

1Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld
https://www.bpb.de/system/files/pdf/WM0Z16.pdf


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Wir brauchen also jetzt Entscheidungen des EuGH in denen klar steht, dass der EuGH weder mitgliedstaatliche Normen prüft noch verwirft bzw. für nichtig erklärt.
Sowas wurde bereits gelesen, aber es bedarf der Nachsuche; ein kleines Weilchen wird das dauern.

Was hier im Forum und damit auch bei Dir aber bereits Wissen ist, ist, daß alle! Gebietskörperschaften verpflichtet sind, Gemeinschaftsrecht einzuhalten; tun sie dieses nicht, ist ihre Verwaltung nicht mehr ordnungsgemäß. Zur Erinnerung deshalb

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

Zitat
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006
- 2 BvG 1/04 -, Rn. 1-176,

http://www.bverfg.de/e/gs20061017_2bvg000104.html

Zitat
146
[...] Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört [...]  Das Gemeinschaftsrecht wirkt vielfältig auf das national gesetzte Recht ein [...]  Neben dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt auch das Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung. Das nationale Recht ist unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden  [...]

Mehr braucht es doch eigentlich nicht? Die nationale Verwaltung einer Gebietskörperschaft ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie sich über Gemeinschaftsrecht hinwegsetzt; der Begriff "ordnungsgemäß" ist dabei sicherlich nur die Umschreibung für einen anderen, klareren Begriff?.

Das BVerfG hat damit die Verantwortung für die korrekte Anwendung der Fülle des gesetzten Rechts der Exekutive übertragen? Und in Belangen des Datenschutzes wurde seitens des EuGH bereits entschieden, daß ...

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken
EuGH C-741/21 - DSGVO - Verantwortl. haften f. Fehlverh. unterst. Personen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37964.0

Deshalb stets zu beachten

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Bis jetzt habe ich folgendes gefunden:

EuGH Urteil vom 26.10.2011, verbundene Rechtssachen C 165/09 bis C 167/09
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=26.05.2011&Aktenzeichen=C-165/09
Zitat
47
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 12. April 2005, Keller, C 145/03, Slg. 2005, I 2529, Randnr. 33, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C 119/05, Slg. 2007, I 6199, Randnr. 43, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C 11/07, Slg. 2008, I 6845, Randnrn. 27 und 32).

EuGH Urteil vom 06.10.2019, Rechtssache C-561/19
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=06.10.2021&Aktenzeichen=C-561%2F19
Zitat
35
In einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C 165/09 bis C 167/09, EU:C:2011:348, Rn.47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, X und van Dijk, C 72/14 und C 197/14, EU:C:2015:564, Rn. 57, sowie vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C 70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).

Zur Verwerfungskompetenz von Gesetzen (nicht Verordnungen oder Satzungen) durch Gerichte (nicht Verfassungsgerichte), hab ick diese Nummer gefunden:

BAG, 23.02.1977 - 3 AZR 620/75
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201977,%201357

Zitat
Leitsätze:

1.
§ 75 Abs.  3 HGB verstößt gegen Art.  3 GG und ist daher nichtig.  Zu dieser Feststellung ist das Bundesarbeitsgericht befugt, weil § 75 Abs.  3 HGB vorkonstitutionelles Recht darstellt.

Vorkonstitutionelle Gesetze:

BVerfGE 2, 124 - Normenkontrolle II
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002124.html

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Dezember 1997 - 2 BvL 6/95 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/ls19971221_2bvl000695.html
Zitat
Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit dessen Anlage II in Kraft bleiben sollen (hier: § 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der DDR), unterliegen nicht der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG.

23
Die Vorlage ist unzulässig. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen nicht vor. Das Landgericht kann selbst entscheiden, ob § 10 Satz 1 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes in Verbindung mit § 165 StGB/DDR mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher außer Kraft getreten ist.

24
1. a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das gilt indessen nur für Gesetze, bei deren Erlaß der Gesetzgeber die Vorschriften des Grundgesetzes zu beachten hatte, nicht dagegen für solche, die nicht unter der Herrschaft des Grundgesetzes ergangen sind. Diese einschränkende Auslegung folgt aus Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 1 GG.

25
b) Die Vorschrift soll die Autorität des konstitutionellen Gesetzgebers wahren. Gesetze, die unter der Herrschaft des Grundgesetzes erlassen worden sind, sollen bis zur allgemeinverbindlichen Feststellung ihrer Nichtigkeit oder Unwirksamkeit durch das Bundesverfassungsgericht befolgt werden; über ihre Gültigkeit soll es keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben. Deshalb hat das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht ein Verwerfungsmonopol eingeräumt. Für Gesetze, die nicht unter der Herrschaft des Grundgesetzes erlassen worden sind, kommt eine solche Rücksicht auf die Autorität des konstitutionellen Gesetzgebers nicht in Betracht.

26
c) Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Art. 100 Abs. 1 GG nur für Gesetze gilt, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Grundsätzlich nicht anwendbar ist die Vorschrift auf vorkonstitutionelle Gesetze im Sinne des Art. 123 GG (vgl. dazu etwa BVerfGE 2, 124 <128 ff.>; 70, 126 <129 f.>). Nur solche vorkonstitutionellen Gesetze stehen den nachkonstitutionellen gleich, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 66, 248 <254 f.>; 70, 126 <129 f.>).

Art. 123 GG
https://dejure.org/gesetze/GG/123.html
Zitat
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.



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Auch wenn es Deine Frage nicht ganz berührt; ->

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Zitat
BVerwG 6 A 2.12 , Urteil vom 20. Februar 2013
https://www.bverwg.de/200213U6A2.12.0

Zitat
Rn. 20
[...] eine „Doppelzuständigkeit“, auf deren Grundlage Bund und Länder ein und denselben Gegenstand in unterschiedlicher Weise regeln könnten, ist dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd und wäre mit ihrer Abgrenzungsfunktion (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG) auch nicht vereinbar [...]

Im Grunde ist es insofern unerheblich, ob rangniedere Gesetze gekippt werden oder nicht; sie sind unmaßgeblich, wenn ranghöhere Gesetze, wie bspw. die DSGVO in Auslegung durch den EuGH, etwas anderes bestimmen?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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