Rn. 15Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile sind mehr auf die wirtschaftliche Entwicklung als auf die angefochtene Entscheidung zurückzuführen. Angesichts der Veränderungen in der Wirtschaft, zu denen der Rückgang der Kohleerzeugung nötigte, war es Sache der Klägerin, sich mit der neuen Lage auseinanderzusetzen und ihrerseits die unerläßlichen Umstellungen vor zunehmen.
Rechtssache 4/73http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=88495&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7678982Diese Uralt-Entscheidung hat es nur als PDF.
Auch wenn es in der Entscheidung um Kohle geht, ist der Sachverhalt auf den ÖRR tlw. übertragbar, wird doch hervorgehoben, daß es alleine Sache des Unternehmens ist, sich auf sich ändernde wirtschaftliche Strukturen einzustellen.
Das Vorbringen von Grundrechten durch Unternehmen ist hier nicht möglich; siehe dazu aus der dazu gehörigen Stellungnahme des Generalanwaltes:
Irgendwo auf Seite 514 des verlinkten DokumentesEine etwaige Verletzung muß tatsächlich das Wesen des verfassungsmäßig anerkannten Rechts als unbezweifelbares Attribut der menschlichen Person berühren.
Das Grundrecht selbst hat also nur die natürliche Person inne, keinesfalles die juristische Person, wie sie die LRA und der Staat darstellen.
Irgendwo auf Seite 516 des verlinkten DokumentesDie Eigenschaft eines Kohlegroßhändlers ist weder ein unveräußerliches Recht noch ein bedingungslos garantierter Status.
Der Großhändler erster Hand erfüllt eine für die Gesellschaft nützliche Funktion, soweit sich seine Tätigkeit dergestalt abwickelt, daß sie den realen Erfordernissen des Wirtschaftssystems gerecht wird.
Ändern sich diese Erfordernisse, so müssen auch die zur Erhaltung der Großhändlereigenschaft notwendigen Voraussetzungen mit der Entwicklung schritthalten.
SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN TRABUCCHI
— RECHTSSACHE 4/73http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=88476&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7678982Zusätzlicher Hinweis:
Der EuGH wies eine weitere Klage des betreffenden Unternehmens im Januar 1977 ab.
Auch die dt. ÖRR werden sich der europäischen Entwicklung anpassen müssen; sie erhalten keinen grundrechtlichen Schutz durch Europa, denn im europäischen Binnenmarkt handeln alle Unternehmen nach dem gleichen Recht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;