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Tübingen darf Ver­pa­ckungs­steuer erheben aber das Land keine Rundfunksteuer

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Markus KA:
dpa/LTO-Redaktion, 24.05.2023

Tübingen darf eine Ver­pa­ckungs­steuer erheben


--- Zitat ---Seit Anfang 2022 gilt in Tübingen wegen ausufernder Müllberge eine Steuer auf Einweggeschirr und Coffee-to-go-Becher. Der Streit darüber zog sich durch alle Instanzen, nun hat das BverwG eine Entscheidung getroffen.

Die Universitätsstadt Tübingen darf eine Verpackungssteuer auf Einwegbecher und Essensverpackungen erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit unterlag die Betreiberin einer McDonald's-Filiale in Tübingen, die - unterstützt von dem Fast-Food-Konzern - gegen die kommunale Verpackungssteuersatzung geklagt hatte (Urt. v. 24.05.2023, Az BVerwG 9 CN 1.22).

[...]
--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-9cn122-verpackungssteuer-tuebingen-rechtmaessig/

Man könnte der Meinung sein, wenn eine Stadt eine Verpackungssteuer erheben darf, dann sollte es doch für das jeweilige Bundesland möglich sein eine Rundfunksteuer zu erheben.

Zur Erinnerung an die Begründung des BVerfG vom 18. Juli 2018 Rdnr. 52:

--- Zitat ---Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

pinguin:

--- Zitat von: Markus KA am 25. Mai 2023, 07:29 ---Man könnte der Meinung sein, wenn eine Stadt eine Verpackungssteuer erheben darf, dann sollte es doch für das jeweilige Bundesland möglich sein eine Rundfunksteuer zu erheben.
--- Ende Zitat ---
Nicht unbedingt, denn diese Verpackungssteuer ist garantiert verbrauchsabhängig? Und "verbrauchsabhängig" dürfen die Länder nach nationalem Recht, also auch die Gemeinden, aber ... und jetzt wird es "lustig". Der EuGH würde das vermutlich einkassieren, wenn es die Dienstleistungsfreiheit behindert und das könnte hier gegeben sein, wenn es bewirkt, daß sich andere gleichartige Dienstleister deswegen aus Tübingen zurückziehen oder erst gar nicht niederlassen; siehe hierzu

EuGH C-17/00 - Abgaberecht darf Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37257.0

ope23:
Dieses "Lustige" wäre dann aber wieder der alte Unfug, Umweltschutz gegen wirtschaftliche Freiheit auszuspielen.

Die hier vorliegende Dienstleistungsfreiheit besteht ja im Ausreichen von Speisen und Getränken, nicht im Ausreichen von Speisen und Getränken eigens auf Einweggeschirr. Der Fast-Fress-Konzern müsste schon sehr verwinkelt argumentieren, um seinen frischen Müll weiterhin im Bundle mit Speisen und Getränken zu verkaufen.

Wäre ein solches Aushebeln so leicht, hätten wir hier längst verfrackte und strahlende Landschaften, damit die Energieerzeuger nur ja freie Hand hätten.

Markus KA:
Natürlich kann es passieren, dass der Umsatz z.B. bei Anbietern von Cafe-to-go in Tübingen zurückgeht, wenn die Leute ihren Milchkaffee einfach im Nachbarort  oder kurz bevor sie Tübingen erreichen kaufen. Aber das nimmt man wohl in Kauf.


--- Zitat ---Nach Überzeugung des BVerwG hat Tübingen die Kompetenz, eine solche Steuer zu erheben. Speisen zum Mitnehmen würden "typischerweise" sehr bald gegessen und blieben damit meist im Gemeindegebiet. Es handele sich also um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-9cn122-verpackungssteuer-tuebingen-rechtmaessig/

Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG:

--- Zitat --- Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Als Leser könnte man sich wundern, warum gerade eine Gemeinde eine Steuer erheben darf, obwohl das Grundgesetz nur von "Länder" spricht.
Wo bitte steht, dass eine Gemeinde Steuern erheben darf?

pinguin:

--- Zitat von: Markus KA am 25. Mai 2023, 10:42 ---Wo bitte steht, dass eine Gemeinde Steuern erheben darf?
--- Ende Zitat ---
Hierzu wäre u. U. das jeweilige Kommunalabgabegesetz des Landes zu sichten?

Aber Deine Frage geht sicherlich dahin, daß das GG nur die Länder befugt und nicht auch die Gemeinden?

Und, im übrigen, die Hundesteuer wird von der Gemeinde erhoben, und dafür wird es irgendwo eine höherrangige Regel geben, die das zuläßt?

@ope23
Lies Dir die Entscheidung des EuGH doch einmal durch; darin ging es um eine Abgabe auf Parabolantennen, die vom EuGH gekippt wurde.

Es ist keine Abgabe zulässig, die den freien Dienstleistungsverkehr dadurch beeinträchtigen könnte, daß sie einerseits nicht für alle Wettbewerber gilt und andererseits den Marktzugang für nicht einheimische Wettbewerber erschweren könnte.

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