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Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit

Begonnen von art18GG, 26. Januar 2023, 16:55

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art18GG

!!! Nur Dokumentation: Verfahrensweg !!!

Mein Bekannter hat in der letzten Woche in der Sache eine Ladung für die Ansetzung eines mündlichen Termins erhalten. Er lautet:

VG Düsseldorf – AZ: 27 K 593/23 –
Bastionstraße 39, Düsseldorf
Sitzungssaal IV, Raum 235, 2. Stock
Dienstag den 13. Januar 2026, 10:30 Uhr

Das Urteil wird dann in anonymisierter Form für Diskussionszwecke in einem anderen Thread veröffentlicht.


Edit "Bürger": Kalender-Ereignis erstellt.
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

pjotre

Strategisch denken:
------------------------
Jemand erzählte jemandem im nächtlichen Traum das folgende Märchen:



Der Verwaltungsrichter hat 2 bis 5 Std. pro Akte bei niedrigen Gegenstandswerten.
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Das reicht so gerade eben, die dem Richter "irgendwie" zugegangenen Rechtsmeinungen der ARD-Anstalt in einen abweisenden Urteilstext zu transformieren.
Wie lange der Richter dies beraten will, ist aus der Terminliste vom 13. Januar ersichtlich, wie hier bekannt. Da sind auch andere. Mal schauen, ob das mehr als 30 Minuten pro Fall sind.
Die verantwortliche juristische Analyse des langen Textes würde rund 100 Stunden kosten.
Noch Fragen? Noch Hoffnungen?

Mehrere Verwaltungsgerichte haben das Bundesverwaltungsgericht abgewartet
----------------------------------------
(Urteil 15. Oktober 2025) und jetzt wollen sie diese kleinbetraglichen lästigen Rundfunkabgabe-Verfahren endlich los werden?
Noch Fragen? Noch Hoffnungen?


Es gibt vermutlich nur 1 Weg, das vermutlich längst vorgetextete Fallbeil der Guillotine zu durchkreuzen durch einen Teil-Sieg oder Dauer-Sieg:
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a) Spätestens 1 Tag vor dem Termin die Klage zurückziehen.
Bringt zwei Drittel der Gerichtskosten zurück.

b) Binnen 3 Wochen neue Klage über das gleiche, ausgeweitet mit einem noch nie besiegten Anträge-Paket.
Beides nebeneinander.
Kostet wieder die drei Drittel Gerichtskosten.


c) Revolvierend alle 2 bis 3 Jahre wiederholen?
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Kostet im günstigsten Fall 40 Euro alle 2...3 Jahre (kann etwas ungünstiger werden)
Umgerechnet bis zu rund 1.000 Prozent Rendite pro Jahr,
dagegen ist die Börse ein Waisenknabe, ganz zu schweigen von der Riesterrente und der staatlichen Rentenkasse.

Das Gericht respektvoll höflich beruhigen:
"Nur keine Besorgnis. Nein, das geht nicht ewig so weiter. Auch für mich, den Kläger, gelten die Gesetze der Biologie."


Ende des geträumten Narrativs.
----------------------------------------
Der Träumer erwacht zurück in die Realität.
Ob es geht oder nicht, ein untertänig gehorsamer Bürger macht so etwas nicht.
Dies war erst recht kein Ratschlag, es zu machen. Ein Forum liefert keine Ratschläge. Jeder handelt voll eigenverantwortlich.
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

art18GG

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Klage meines Bekannten überhaupt nichts zu tun. Daher hat mein Bekannter das Verwaltungsgericht Düsseldorf vorsorglich noch einmal darauf hingewiesen, dass es in seinen drei Anfechtungsklagen vor allem um die Grundrechtsverletzungen aus Art. 7 und Art. 10 des Grundgesetzes geht, die im Leipziger Urteil nicht erwähnt werden. Das Schreiben darf ich hier in anonymisierter Form veröffentlichen:

Zitat
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39                                                          EINSCHREIBEN
40213 Düsseldorf                                                        VOM 26.11.2025
                                         


In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren – 27 K 593 / 23

von Freund von Art. 18 GG                                       - Kläger -
Auf dem Rechtsweg 4 - 6
40213 Gerichtsbezirk Düsseldorf   
                 
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                              - Beklagter -
Appelhofplatz 1, 50667 Köln


wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 das Folgende beantragen wird:

,,Der Kläger beantragt,

die automatisierten Bescheide des Beklagten vom 01.11.2022, 29.12.2022 und 01.09.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.12.2022, 04.07.2023 und 18.10.2023 aufzuheben und

ihn, den Kläger, von der Rundfunkbeitragspflicht für den streit gegenständigen Zeitraum von 07/2019 bis 12/2022 zu befreien, sofern die festgesetzten Beiträge vom Kläger alternativ für karitative Zwecke gespendet werden."


Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 8. Januar 2024 die Verfahren 27 K 593/23, 27 K 5094/23 (Befreiungsantrag) und 27 K 7782/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 K 593/23 verbunden hat, sieht der Kläger keine Schwierigkeit, den Antrag in der bezeichneten Form zu stellen. Sofern seitens des Gerichtes Bedenken gegen diesen Antrag bestehen sollten, wird um eine vorterminliche Mitteilung gebeten.

Zur weiteren Begründung sei schon jetzt auf die drei vereinten Anfechtungsklagen des Klägers vom 22.01.2022, vom 18.07.2023 (Befreiungsantrag) und vom 24.10.2023 verwiesen.

Da die verklagte Landesrundfunkanstalt bisher auf eine Rechtsverteidigung gänzlich verzichtet hat, wird schon jetzt beantragt, dass über den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden wird, sofern der Beklagte WDR nicht zum Termin vom 13.01.2026 erscheinen sollte.

Da der Beschluss von 5. November 2025 zur Übertragung des Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin sich lediglich auf die fehlende Rechtsverteidigung des Beklagten beziehen kann, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine solche Übertragung ansonsten nicht möglich ist, da der Kläger in seinen Anfechtungsklagen u. a. eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 GG rügt.   

Denn der Schwerpunkt der Anfechtungsklage des Klägers vom 22.01.2023 mit einem Umfang von 31 Seiten (ohne Anlagen) sind die Grundrechte des Kläger aus Art. 7 und 10 des Grundgesetzes, weshalb die Medienkammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf nicht davon ausgehen kann, dass es eine verfassungsmäßige Erledigung durch die Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 geben würde. Denn diese Urteile (AZ: 1 BvR 1675/16 u. a.) hatten lediglich die Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art.105, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes zum Gegenstand.

Die ausführlichen und substanziierten Erörterungen des Kläger legen eindeutig dar, dass niemand in Deutschland zu einer direkten Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezwungen werden kann, ohne dass das Grundgesetz verletzt wird. Der Kläger ist nicht nur keine Rundfunkteilnehmer, sondern auch ein bekennender Gegner des öffentlich-rechtlich Rundfunks, da der WDR für ihn nichts anderes ist, als eine unnütze Reliquie aus der Zeit des Nationalsozialismus. Auch wenn die Medienkammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf diese Meinung nicht teilen muss, geht es verfassungsrechtlich nicht an, dass dieses Gericht sämtliche Grundrechte des Klägers ignoriert. Denn auch die Grundrechte aus Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes sind Gesetze, an die sich eine Medienkammer eines Verwaltungsgerichtes zu halten hat.       

Im Grunde geht es in diesem Verfahren darum zu klären, ob der WDR tatsächlich von seinen Gegnern irgendwelche Gebühren oder Beiträge verlangen kann. Diese Rechtsfrage ist bis heute weder von den Verwaltungsgerichten noch vom Bundesverfassungsgericht abschließend geklärt worden, obwohl sie bereits in der Verfassungsbeschwerde vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - (1) aufgeworfen wurde. Auf die Rn. 5-6 des dortigen Nicht-Annahmebeschluss wird mit Verweis auf die beantragte Befreiung hiermit verwiesen. Die dort bekannte Gegnerschaft zu den abgelehnten Weltanschauungen der Medienvertreter dürfte nach Ansicht des Klägers eine ausreichende Begründung für einen Härtefall sein.

Hochachtungsvoll

(1)  BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 -, Rn. 1-10,

https://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html

Mit Verweis auf die Leipziger Entscheidung sei daran erinnert, dass dort lediglich über Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 94 Abs. 4 Satz 1, Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes verhandelt wurde. Siehe hierzu:

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24 -
https://www.bverwg.de/de/151025U6C5.24.0


Zum Urteil des BVerwG siehe u.a. auch:
Verfahren BVerwG - 6 C 5.24
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=239.0
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

McKaber


art18GG

Mein Bekannter hat zwischenzeitlich ein Urteil bekommen, ohne dass dieses Urteil eine echte Begründung enthält. Es ist fast identisch mit der Urteilsbegründung, die er in einem anderen Verfahren bei einer anderen Einzelrichterin erhalten hat, obwohl es in der anderen Klage um andere Sachverhalte ging. Die ganze Begründung aus dem jetzigen Urteil besteht lediglich aus der folgenden Sequenz:

Zitat
Zu dem seitens des Klägers gerügten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar keine  expliziten Ausführungen gemacht, es ist auch schon nicht im Ansatz ersichtlich, dass insoweit der Schutzbereich der Grundrechte eröffnet ist. 

Damit wird die ganze 23-seitige Klagebegründung zu diesen beiden Artikeln des Grundgesetzes einfach ignoriert, wobei man sich dann natürlich fragen muss, wie man bei einer solchen nicht bestehenden Urteilsbegründung überhaupt die Zulassung der Berufung beantragen soll. Denn alles andere im Urteil ist keine Begründung, sondern lediglich ein Bekennerschreiben zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, weshalb die Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf aus meiner Sicht beanstandet werden kann. Daher hat meine Bekannter eine Korrektur des Urteil beantragt. Den entsprechenden Antrag darf ich hier wieder in anonymisierter Form veröffentlichen:

Zitat
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39                                                          EINSCHREIBEN
40213 Düsseldorf                                                        VOM 11.02.2026
                                         


In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren – 27 K 593 / 23

von Freund von Art. 18 GG                                       - Kläger -
Auf dem Rechtsweg 4 - 6
40213 Gerichtsbezirk Düsseldorf   
                 
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                              - Beklagter -
Appelhofplatz 1, 50667 Köln

beantragt der Kläger mit Verweis auf § 117 VwGO, § 118 VwGO, § 119 VwGO, § 120 VwGO, § 319 ZPO und § 320 ZPO das Urteil in der Sache vom 13.01.2026 (Eingang beim Kläger am 04.02.2026) wegen seiner zahlreichen Unrichtigkeiten, Unklarheiten und falschen Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen dahingehend zu berichtigen, dass unzutreffende Sequenzen aus dem Urteil entfernen werden. Es können zum Sach- und Streitstand natürlich Ergänzungen vorgenommen werden, die tatsächlich etwas mit der Klage zu tun haben.

I.
In den Entscheidungsgründen zur Anfechtungsklage (S. 5-11) wird lediglich in der folgenden Sequenz auf die umfangreiche Klagebegründung des Klägers in den Anfechtungsklagen des Klägers vom 22.01.2022 und vom 24.10.2023 eingegangen:
Zitat
Zu dem seitens des Klägers gerügten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar keine expliziten Ausführungen gemacht, es ist auch schon nicht im Ansatz ersichtlich, dass insoweit der Schutzbereich der Grundrechte eröffnet ist (vgl. Seite 10).

Es wird daher beantragt, dass alles andere aus der Sequenz ,,Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig."(S. 5) bis ,,durften die Rundfunkbeiträge mit dem Säumniszuschlag zusammen festgesetzt werde."(S.11) aus dem Urteil entfernt wird, da die dort geschilderten Sachverhalte nichts mit der Klage des Kläger zu tun haben.

Denn der Kläger hat in seinen beiden Anfechtungsklagen die formelle Richtigkeit der Bescheide (S. 5 f) nicht gerügt. Er hat vor allem nicht behauptet, dass der Beklagte mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte erlassen kann.

Er hat auch nicht behautet, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmen betrachtet werden können, so wie es auf Seite 7 fälschlicher Weise dargestellt wird. Er hat in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hingewiesen, dass der WDR sich wie ein Unternehmen verhält, um damit die Darstellung zu Punkt 2.1. in seiner Klageschrift zu untermauern, dass die gesamte Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag auf Lug und Trug beruht. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten viele Sendungen nicht selbst produzieren, sondern bei gewerblichen Anbietern wie z. B. einer Ansager & Schnipselmann GmbH & Co KG ankaufen, worin der Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze des ersten Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) sieht.

Er hat in diesem Zusammenhing darum gebeten, die Rechtsform des WDR aufzuklären, auf der sich die Abgabenrichtlinien für dessen Dienste beziehen. Der Rundfunkbeitrag ist natürlich keine Steuer, wenngleich die Mitgliedschaft in einer anerkannten Religionsgemeinschaft dazu führt, dass diese Mitgliedschaft in einer solchen Körperschaft des öffentlich Rechtes zur Abgabe einer ,,Kirchensteuer" führen kann.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf hatte bereits in ihrem Urteil vom 2. April 2019 – AZ: 27 K 15667/17 –,  bestritten, dass der Rundfunkbeitrag ein Mitgliedsbeitrag sei, weshalb zu klären ist, um welche Form eines Beitrages es sich beim Rundfunkbeitrag handelt. Der Kläger kennt jedenfalls keine Beiträge, die nicht zugleich auch eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung beinhaltet. Auf die Form der Vereinigung kommt es bei einer solchen Abgaben letztendlich in einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag nicht an, da schon klar sein dürfte, dass es um die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geht.

Es ist dann natürlich zu klären, ob eine Landesrundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechtes überhaupt Beiträge einziehen darf, wenn sie keine Mitglieder hat. Eine Anstalt des öffentlichen Rechtes hat natürlich Benutzer und keine Mitglieder, womit der Rundfunkbeitrag wiederum nichts anderes ist als eine Nutzungsgebühr und eben kein Beitrag. Die Nutzung des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann jedoch nicht durch eine Zahlungspflicht aufgezwungen werden. Derartiges nennt man dann Indoktrination.
   
Denn gerade gegen dieses Aufzwingen einer Abgabe für das Programmangebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dessen Inhalte er nicht benutzen und sich auch nicht aufdrängen lassen will, wendet der Kläger sich mit seinem Verweis auf Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes. Er ist eben kein beitragspflichtiger Rundfunkteilnehmer und muss es demnach auch nicht hinnehmen, dass der Gesetzgeber ihn zur verfassungswidrigen Teilnahme am Staatsfunk zwingen und nötigen will, um irgendwelche Weltanschauungen annehmen zu müssen, die nicht seine eigenen sind. Auch dem VG Düsseldorf sollte in diesem Zusammenhang bekannt sein, dass der staatliche Rundfunk in Deutschland während der NS-Diktatur als staatliches Instrument der massenmedialen Beeinflussung der Bevölkerung missbraucht wurde.

Sofern das Gericht tatsächlich meint, den Kläger als Benutzer betrachten zu können, obwohl der Kläger kein Rundfunkteilnehmer ist und es auch nicht sein will, dann muss dies auch seitens des Gerichtes im Urteil begründet werden, damit dies zumindest in einem Berufungsverfahren angefochten werden kann. Der einfache Verweis auf den Anstaltscharakter der Rundfunkanstalten ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich, da Anstalten des öffentlichen Rechtes (z. B. auch öffentlich-rechtliche Badeanstalten) nur Nutzungsgebühren und keine Beiträge erheben dürfen. Wenn der Rundfunkbeitrag kein Mitgliedsbeitrag sein soll, dann kann er letztendlich auch nur als Rundfunkgebühr betrachtet werden, wo in irgendeiner Form eine tatsächliche Nutzung oder Nutzungsverpflichtung vorliegen muss, so wie sie bei der Schulpflicht für Kinder bei der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Schulen vorliegt.

Auch die Erwägungen zur materiellen Rechtmäßigkeit (S. 8 f.) haben nichts mit den im Verfahren vorgetragenen Klagepunkten zu tun. In der Begründung zu 1 seiner Klageschrift weist der Kläger vielmehr darauf hin, dass es bis heute keine rechtskräftige Anmeldung des Klägers gibt, da der Kläger seiner Direktanmeldung im März 2014 widersprochen hatte und der Beklagte keinen Widerspruchsbescheid dazu erlassen hat. Einer angeblichen Anmeldung wird daher weiterhin widersprochen.

Ohne auf die ausführlichen Erörterungen des Kläger zur fehlenden Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages einzugehen, beruft das Verwaltungsgericht Düsseldorf sich lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichte vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/17 u. a. – und das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018 – C 492/17 – um seine Rechtsauffassung von einer angeblichen höchstrichterlichen Klärung (S. 9) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu begründen. Beide Urteile haben jedoch nichts mit den Argumenten des Klägers in seinen beiden Anfechtungsklagen zu tun. In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um die abgabenrechtlich Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei, und in dem Verfahren vor dem EuGH ging es um die abgabenrechtliche Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine unzulässige Beihilfe sei. Beide Fragen sind nicht Gegenstand dieses Verfahren.

Es geht in diesem Verfahren vielmehr darum, zu klären, ob der Rundfunkbeitrag eine Gebühr ist, obwohl er sich Beitrag nennt. Denn nur die Annahme, dass der Rundfunkbeitrag eine Gebühr sei, führt dazu, dass die Rundfunkanstalten ihren Rechtsstatus als Anstalten des öffentlichen Rechtes nicht verlieren. Die Annahme, dass der Rundfunkbeitrag auch tatsächlich ein Beitrag sei, führt dagegen dazu, dass die Rundfunkanstalten ihren Rechtsstatus als Anstalten verlieren würden und angenommen werden müsste, dass sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. In diesem Fall wäre der Rechtsweg zur Zwangsmitgliedschaft in einer abgelehnten Vereinigung eröffnet. Die Annahme einer Nutzungsgebühr führt dagegen zur grundgesetzlich zu klärenden Frage, ob der Kläger durch eine solche Zwangsgebühr dazu gezwungen werden darf, weltanschauliche Auffassung, die er nicht teilen will und ablehnt, sich in indoktrinierender Weise aufdrücken lassen zu müssen. Genau um diese verfassungsrechtlich zu klärende Frage geht es in der sehr ausführlichen, unmissverständlichen und deutlichen Begründung zu 2 seiner beiden Anfechtungsklagen.

Dass das Gericht den ausführlichen Ausführungen des Klägers zum Verstoß gegen die Informationsfreiheit nicht folgen kann (S. 10 des Urteils), wird im Urteil nicht begründet. Das eigentlich Thema dieses Klagepunktes aus 2.3., in dem es vor allem um den Verstoß gegen die negativen Informationsfreiheit geht, wird sogar einfach übergangen.       

Es wird daher beantragt, in einem Ergänzungsurteil die folgenden im Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beantworten:


  • (1) Können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch als Anstalten des öffentlichen Rechtes betrachtet werden, wenn sie Mitgliedsbeiträge einziehen wollen?
  • (2) Sofern der Rundfunkbeitrag als Nutzungsgebühr betrachtet wird, wird um Aufklärung darüber gebeten, wofür der Kläger als Nicht-Nutzer und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes diese Gebühr eigentlich zahlen soll?
  • (3) Welche Rechte und welchen Rechtsstatus hat der Kläger durch seine abgelehnte und widersprochenen Zwangsanmeldung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eigentlich erworben?
  • (4) Darf der Kläger ein Smartphone oder ein Handy haben, obwohl er die Nutzung und Bezahlung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnt? (Bezug: Art. 10 Abs. 1 GG)
  • (5) Darf der Kläger einen Telefonanschluss mit Internet haben, obwohl er die Nutzung und Bezahlung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnt? (Bezug: Art. 10 Abs. 1 GG)
  • (6) Darf der Kläger wegen der problematischen Rechtsprechung zur angeblichen ,,Flucht aus der Rundfunkgebühr" überhaupt das Internet benutzen, obwohl er die Nutzung und Bezahlung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnt? (Bezug: Art. 10 Abs. 1 GG)
  • (7) Auf welche Rechte und Gesetze beruft sich die 27. Kammer des VG Düsseldorf, damit es die Grundrechte des Klägers aus Art. 1 - 20 des Grundgesetzes ständig übergehen und ignorieren darf?

Mit Bezug auf die Rechtsentscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 2. April 2019 – AZ: 27 K 15667/17 – , in der der hiesige Kläger ebenfalls der Kläger war, ist es natürlich unmöglich für einen Kläger eine Berufung zu beantragen, wenn das Gericht, wie es in diesem Verfahren auch praktiziert wird, sich lediglich darauf beschränkt Sachverhalte zu bestreiten, ohne auf die Klagebegründung einzugehen. Dem Gericht oblag es in diesem Zusammenhang beispielsweise, den Kläger darüber aufzuklären, was die vom Beitragsservice des Beklagten betrieben Zwangsanmeldung für ihn rechtlich eigentlich bedeutet. Die Annahme, dass es sich bei einer solchen Zwangsanmeldung dann um eine Zwangsmitgliedschaft handelt, ist schließlich nicht abwegig. Da der Kläger kein Rundfunkteilnehmer ist, geht es in diesem Verfahren auch darum zu klären, welchen Rechtsstatus der Kläger beim Beklagten überhaupt hat. Denn ein Benutzer und Rundfunkteilnehmer will er schließlich nicht sein.

Es wird daran erinnert, dass der Antrag auf Klagezulassung zum Thema der Zwangsmitgliedschaft vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen – 2 A 1990/19 – mit dem folgenden Argument zurückgewiesen wurde:
Zitat
Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die auf S. 10/11 der Zulassungsbegründung als "besonders klärungsbedürftig" angesehene Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Vereinigung anzusehen sind, dem Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnet werden kann. Diese Frage entzieht sich in dieser pauschalen Form schon einer allgemeinen juristischen Klärung."
Es ist natürlich in einem solchen Verfahren auf Zulassung der Berufung unmöglich, substanziiert etwas weiter vorzutragen, wenn in der Urteilsbegründung der Vorinstanz auf die eigentliche Klage keinen Bezug genommen wird und stattdessen Sachverhalte vorgetragen werden, die mit der eigentlichen Klage nichts zu tun haben. 

II.
Auch in den Entscheidungsgründen zur Verpflichtungsklage geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht auf den gegenständlichen Befreiungsantrag des Kläger ein.

Der entsprechende Antrag des Kläger vom 20.11.2022 (Anlage D02) lautete:
Zitat
Sehr geehrter Westdeutscher Rundfunk Köln,
mit Bezug auf ein vollständig automatisiertes Schreiben ihres Beitragsservice widerspreche ich hiermit ihrem Festsetzungsbescheid vom 1. November 2022 und beantrage in Anlehnung an § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gleichzeitig die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 unter der Voraussetzung, dass ich die Summe des Beitrages alternativ für karitative Zwecke spende.
Zur Begründung weise ich darauf hin, dass ich eine Mitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio auch weiterhin ablehne, da es mir nicht möglich ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus politischen und weltanschaulichen Gründen zu unterstützen. Eine gesellschaftliche Notwendigkeit für öffentlich-rechtliche Rundfunksender ist für mich nicht ersichtlich. Ich brauche keinen Rundfunk und kein Fernsehen und nutze diese Medien deshalb auch nicht. Daher lehne ich eine direkte Förderung solcher aus meiner Sicht undemokratischen Rundfunkanstalten durch einen sittenwidrigen und ungerechten Beitrag ab.
Um mich nicht dem Vorwurf aussetzen zu müssen, dass ich meine weltanschaulichen und politischen Überzeugungen vorschieben würde, um mich vor der Zahlung einer Abgabe zu drücken, beantrage ich im Rahmen dieses Vorverfahrens gleichzeitig die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum, indem ich vorschlage, die Summe des Beitrages alternativ an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) zu spenden.
[...]
Unabhängig davon bin ich auch aus weltanschaulichen Gründen nicht bereit irgendwelche Medieneinrichtungen über eine Zwangsmitgliedschaft zu fördern, da ich die von Medienvertretern verbreiteten Weltansichten in der Regel nicht teile. Eine mit staatlicher Beihilfe finanzierte und durch Landesregierungen kontrollierte Rundfunkanstalt ist mir zudem derart suspekt, dass sie nicht mit meinem Verständnis von Pressefreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat in Einklang zu bringen ist.
Als politischer Gegner des öffentlich-rechtliche Rundfunks habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:

  • (1) Kündigung der Arbeitsstelle oder Reduzierung der Einnahmen, so dass die Forderung nach Sozialleistungensbescheiden erfüllt werden kann.
  • (2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die  bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
  • (3) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug ins Ausland.
  • (4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen.
Ich hoffe, dass wir darin übereinstimmen, dass keine dieser vier Lösungen tatsächlich akzeptierbar oder wünschenswert ist. Es leuchtet hoffentlich ein, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen, da Sie wahrscheinlich auch keine Mitgliedsbeiträge für eine von ihnen abgelehnte Einrichtung zahlen würden, der Sie deshalb nicht angehören wollen und deren Dienstleistungen Sie auch nicht in Anspruch nehmen wollen. In Hinblick auf (4) müssten sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zudem mit Recht den Vorwurf der konkreten Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und politischen Gegnern (Gegner von jeglicher Form des Staatsfernsehens) gefallen lassen. Es blieb mir tatsächlich irgendwann nichts anderes übrig, meine Wohnung zu kündigen und ins Ausland zu gehen, weshalb ich in den diskriminierenden Paragraphen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages schon jetzt eine Verletzung meiner bürgerlichen Grundrechte aus Art. 16 des Grundgesetzes sehe. Zudem wäre in diesem Vorverfahren zu prüfen, ob die ideologisch geprägten Enteignungsmaßnahmen aus Vollstreckungsmaßnahmen einen Verstoß gegen Art. 15 GG darstellen, da ich den formal rechtlichen und gesellschaftspolitischen Status der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für klärungsbedürftig halte.

Es wird beantragt, dass das Gericht diesen so gestellten Antrag zumindest ins Ergänzungsurteil aufnimmt, wenn es schon meint, die Argumente aus diesem Antrag in den Entscheidungsgründen gänzlich übergehen zu können.

Um Missverständnisse zu vermeiden, wurden im weiteren Verfahrensverlauf zu diesem Antrag weitere Ergänzungen gemacht, die in der Urteilsbegründung einfach ignoriert werden. 

In seinem Ablehnungsbescheid vom 29.12.2022 (Anlage D03) hatte der WDR den obigen Antrag des Klägers dahingehend umzudeuten versucht, dass er angeblich die Befreiung aus religiösen und Gewissensgründen auf die Nutzung des Rundfunkempfangs verzichten würde, um auf eine gefestigte Rechtsprechung zu verweisen. In seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Januar 2023 (Anlage D04) stellte der Kläger klar, dass es ihm nicht um religiöse und Gewissensgründe geht, weshalb er den Rundfunkbeitrag ablehnt. Im Widerspruchsbescheid des WDR vom 04.07.2023 (Anlage D05) wird die falsche Unterstellung nicht wiederholt. In seiner Anfechtungsklage vom 18.07.2023 (AZ: 27 K 5094/23), die vom Gericht als Verpflichtungsklage umgedeutet wird, stellte der Kläger unter Punkt 2.1. Absatz l (Seite 10) seiner Klagebegründung ausdrücklich noch einmal fest, dass er die Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht aus religiösen, sondern aus rein rechtlichen Gründen ablehnt, da der Kläger den Rundfunkbeitrag immer noch für verfassungswidrig hält.

Unter Ignorierung alldieser Klarstellungen stellt das VG Düsseldorf in seinen Entscheidungsgründen zur Verpflichtungsklage (S. 11-14) dennoch die folgende falsche Tatsachenbehauptung auf (Seite 11 des Urteil):
Zitat
Das OVG NRW hat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2018 – 2 A 1821/15 –, juris, zur abgelehnten Befreiung aus letztlich auch vom Kläger geltend gemachten Gewissensgründen und religiösen Gründen u. a. folgendes ausgeführt:
Da der Kläger eine solche Aussage nicht getätigt hat, wird daher darauf bestanden, dass alles aus dem Urteil entfernen wird, was mit dieser falschen, irreführenden und verleumderischen Behauptung in Zusammenhang steht.

Es wird daher beantragt, dass die Sequenz von ,,Das OVG NRW hat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2018 ..."(S. 11) bis ,,... auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, entspricht, scheidet für den Kläger die begehrte Befreiung aus"(S.14) aus dem Urteil entfernen wird, da die dort geschilderten Sachverhalte nichts mit der Klage des Kläger zu tun haben.

Damit werden keine Entscheidungsgründe zur Zurückweisung der Verpflichtungklage aufgeführt, auf die der Kläger in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung eingehen könnte. Es verbleibt lediglich die folgende durchaus spöttisch klingende Feststellung (Seite 14 des Urteils):
Zitat
Auch eine vom Kläger stattdessen geäußerte Bereitschaft der Spende an eine karitative Organisation führt auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht zu einem Befreiungsanspruch.
Da die als ,,vorstehenden Ausführungen" bezeichneten Sachverhalte nichts mit der Klageschrift und dem Verfahren zu tun haben, kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens zur Berufungszulassung auf diese Ausführungen natürlich auch nicht eingehen, weshalb die Klagezurückweisung als unbegründet betrachtet werden muss.

Es ist vielmehr so, dass der Kläger die Ansicht des Gerichtes sogar teilt, dass man den Rundfunkbeitrag nicht mit dem Verweis auf ,,Gewissensgründe und religiösen Gründen" ablehnen kann, so wie es die Kläger aus der zitierten Rechtsprechung getan haben. Die dortigen Kläger hatten die Zahlung des Rundfunkbeitrages allesamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk angeblich anstößige Sendungen verbreiten würde, die von den dortigen Klägern abgelehnt wurden, was mit zahlreichen Beispielen belegt wurde. Der Kläger in diesem Verfahren will dieses aufgezwungene Programmangebot dagegen gänzlich abschaffen, weil er den deutsch nationalen Staatsfunk für demokratiefeindlich und verfassungswidrig hält und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk deshalb abschaffen will.

Der Kläger kann seitens des Gerichtes nicht dazu genötigt werden, in einem Antrag auf Zulassung der Berufung auf Sachverhalte und Rechtsauffassungen eingehen zu müssen, die er gar nicht bemängelt hat und sogar teilt.

Denn der Kläger richtet sich mit seiner Klage nicht gegen irgendwelche einzelnen Sendungen aus dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern gegen die generelle Aufdrängung dieser Sendungen durch eine Beitragspflicht, die natürlich auch eine Nutzungspflicht enthält. Gegen diese Aufdrängung wendet sich der Kläger gerade mit dem Verweis auf Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetze und seiner ausführlichen Erörterung in Punkt 2.1. seiner drei Klageschriften, auf den das Gericht überhaupt nicht eingeht. Er legt in diesem Klagepunkt sogar dar, dass es sich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk offensichtlich um irgendeinen religiösen Kult handeln muss, dem die Kammer 27 des VG Düsseldorf offensichtlich auch anhängt.

Irgendwelche Gewissensprobleme hat der Kläger im Übrigen nicht, da er bis heute keinen Rundfunkbeitrag zahlt. Er hätte lediglich dann ein schlechtes Gewissen, wenn er den Rundfunkbeitrag zahlen würde, weil er wüsste, dass er damit Unrecht finanzieren würde, was er nicht tun will. Mit dieser Grundhaltung hat er eben keine Gewissensprobleme, sondern ausschließlich rechtliche Probleme, die er seit 2016 vor dem VG Düsseldorf vergeblich zu klären versucht. Denn seit 2016 verwehrt ihm die 27. Kammer des VG Düsseldorf die rechtliche Anhörung in seinen Bedenken auf die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 hatte der Kläger das Gericht darüber informiert, dass es gemäß der Angaben des Beitragsservice in Deutschland immer noch 3,7 Millionen Haushalte (vgl. hierzu Beitragsservice Jahresbericht 2024, S. 20) gibt, die die Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht leisten, womit klar sein dürfte, dass der Kläger mit seiner Weigerung den Rundfunkbeitrag zu zahlen, keine unbedeutende Minderheit darstellt. Zum Glück für die Verwaltungsgerichte klagen die Inhaber all dieser Haushalte nicht gegen die Festsetzungsbescheide des Beitragsservice, wenngleich der Kläger durchaus der rechtlichen Frage nachgeht, wieso diese Menschen nicht alle gegen den Rundfunkbeitrag klagen. Es ist sogar mindesten ein Fall bekannt, wo jemand lieber 6 Monate in Erzwingungshaft gegangen ist, als gegen den Rundfunkbeitrag zu klagen oder ihn zu zahlen, was dem Gericht ebenfalls mitgeteilt wurde (Belege hierzu können ggf. nachgereicht werden).

Mit Bezug auf diese Zahlen wird daher beantragt, dass das Gericht im Ergänzungsurteil darlegt, weshalb es die Zahlungsverpflichtung für Nicht-Nutzer und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes weiterhin für verhältnismäßig hält, obwohl es diese Menschen vom Rundfunkbeitrag befreien könnte?

Da der Kläger keinen direkten Zugang zur elektronisch geführten Akte hat, wird darum gebeten, dem Kläger eine Abschrift des korrigierten Urteils zuzusenden. Sofern das Gericht lediglich ein Ergänzungsurteil erlassen will, wird darum gebeten, in diesem Urteil auch zu erwähnen, dass die beanstandeten Textsequenz aus dem Urteil entfernt wurden. Bei einer Nicht-Entfernung der falschen Tatsachenbehauptungen bzw. falschen Tatsachendarstellungen wird eine Begründung dafür erwartet.

Mit Bezug auf die noch festzustellende Frist zum Ergänzungsurteil wird schon jetzt die Zulassung der Berufung beantragt.

 

Anlagen: keine

Die gestellten Fragen wurden bereits in anderen Themen des Forums diskutiert, weshalb auf diese Themen verwiesen wird:

Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35851.0

Unterschiede zwischen Körperschaft d.ö.R vs. Anstalt d.ö.R.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37191.0

Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36546.0

"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

Negative Religionsfreiheit als Schutz vor dem destruktiven ÖRR-Kult
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34924.0

Rundfunkbeitrag darf nicht aus religiösen Gründen verweigert werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36818.0

Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34071.0

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0

Pressemeldungen zur Beugehaft / Erzwingungshaft von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35110.15
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

art18GG

Mein Bekannter hat zwischenzeitlich einen Beschluss zu seinem Antrag vom 11.02.2026 erhalten, ohne dass dieser Beschluss eine echte Begründung enthält, auf die man in einem Antrag auf Zulassung der Berufung eingehen könnte. Mein Bekannter hat mir erlaubt, eine anonymisierter Abschrift dieses Beschlusses hier im Forum zu veröffentlichen:
ZitatAnonymisierte Abschrift:

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – 27 K 593/23 – wegen Rundfunk- und Fernsehrechts hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 17. Juli 2026 durch eine Einzelrichterin beschlossen:

            Der Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung nach §§
            118 f. VwGO wird abgelehnt und der Antrag auf Erlass eines
            Ergänzungsurteils nach   §   120   VwGO   wird als unzulässig
            verworfen. Der Kläger hat weder dargetan noch ist  ersichtlich,
            dass der Tatbestand des Urteils Schreibfehler, Rechenfehler und
            ähnliche offenbare Unrichtigkeiten oder  Unklarheiten   enthält.
            Ebenso hat er nicht dargelegt, dass ein nach dem Tatbestand
            von  ihm  gestellter    Antrag  oder  die  Kostenfolge  bei  der
            Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist.

(Seite 2)

            Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung
             des Gerichts und sieht Einwände geprüft, die er nicht erhoben
             habe    und    andere,    von  ihm    geltend    gemachte Einwände,
             unzureichend  gewürdigt.     Damit  hat er nicht einmal    die
             Möglichkeit einer Unrichtigkeit und des Übergehens eines
             gestellten Antrags oder der Kostenfolge dargetan. Der Kläger
             verlangt in der Sache vielmehr die Richtigstellung einer von ihm
             für falsch gehaltenen Entscheidung. Dazu aber dient weder das
             Verfahren nach §§ 118 f. VwGO noch nach § 120 VwGO,

              vgl. dazu §120 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2
              C 36.16 –, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. März 2023 -
              4 A 566/20 –, juris,

              sodass der Antrag auf Tatbestandsberichtigung offensichtlich
              aussichtslos ist und der Antrag auf Ergänzung des Urteil bereits
              unzulässig ist und es daher auch keiner weiteren mündlichen
              Verhandlung bedurfte.

                                        Rechtsmittelbelehrung
                     
Die Entscheidung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unanfechtbar (§119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Soweit der Antrag auf Ergänzung des Urteils als unzulässig verworfen worden ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht  Düsseldorf  (Bastionstraße 39,  40213 Düsseldorf  oder  Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

(Seite 3)

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch   durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch   Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zugsamenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Reglungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Begründung enthält Textbausteine aus den beiden zitierten Entscheidung, die wohl im Kopie und Passverfahren herangezogen wurden, wobei nicht klar ist, was diese Textbausteine eigentlich belegen sollen. Siehe hierzu:

Beschluss vom 24.04.2018 - BVerwG 2 C 36.16
https://www.bverwg.de/240418B2C36.16.0

OVG Bautzen, Beschluss vom 23. März 2023 - 4 A 566/20
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20A566.B05.pdf
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

art18GG

Bei der Durchsicht der ganzen Unterlagen zu den Rechtsverfahren vor der 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf ist uns aufgefallen, dass es mit dem Art. 103 Abs. 1 GG noch ein Grundrecht bzw. grundrechtsgleiches Recht gibt, dass von diesem Gericht bisher noch nicht ignoriert wurde. Mit Bezug auf den zurückgewiesenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde daher gegen den Beschluss beim Gericht eine Anhörungsrüge eingelegt. Mein Bekannter hat mir erlaubt, den Text dazu hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

ZitatVerwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39                                                          EINSCHREIBEN
40213 Düsseldorf                                                        VOM 03.08.2026
                                         


In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren – 27 K 593 / 23

von Freund von Art. 18 GG                                       - Kläger -
Auf dem Rechtsweg 4 - 6
40213 Gerichtsbezirk Düsseldorf   
                 
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                              - Beklagter -
Appelhofplatz 1, 50667 Köln


rügt der Kläger hiermit die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 152a VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowohl im Beschlusses des Gerichtes vom 17. Juli 2026 (Eingang beim Kläger am 28. Juli 2026) als auch im Urteil des Gerichtes in der Sache vom 13.01.2026.

Es wird daher beantragt:

1) das Verfahren unter Zurücksetzung in den vorherigen Stand fortzuführen und

2) dem Antrag des Klägers vom 11.02.2026 auf Tatsachenberichtigung und auf Erlass
   eines Ergänzungsurteils gemäß § 117 VwGO, § 118 VwGO, § 119 VwGO, §
   120 VwGO, § 319 ZPO und § 320 ZPO stattzugeben.

Sachdarstellung:

Das Gericht hatte mit Beschluss vom 17.07.2026 den Antrag des Klägers vom 11.02.2026 mit der nicht weiter dargelegt Begründung zurückgewiesen, dass es für das Gericht nicht ersichtlich sei, dass der Kläger dargelegt hätte, dass der Tatbestand des Urteils offenbare Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalten würde. Zudem wird in dem Beschluss behauptet, dass es dem Kläger lediglich um die Richtigstellung einer von ihm für falsch gehaltenen Entscheidung gehen würde. Beides ist aus der Sicht des Klägers natürlich unzutreffend.

Begründung:

Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies bedeutet im Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit berücksichtigt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. 2 BvR 320/11, Rn. 47 f. u. a.). Mit Urteil vom 27.10.1993 (NJW 1995, 1413) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem entschieden, dass das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Prinzip der Waffengleichheit im Zivilprozess verletzt sein kann, wenn einer klagenden Partei das Recht auf rechtliches Gehör verwehrt wird. An diese Gesetze ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf daher ebenso gebunden, wie an § 152a VwGO.

Diese Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 1 VwGO zulässig, da der zurückgewiesene Antrag auf Tatsachenberichtigung gemäß § 119 VwGO Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar ist und das Bundesverfassungsgericht bei Beschwerden mit Bezug zum Art. 103 Abs. 1 GG eine vorherige Anhörungsrüge erwartet (Zuck AnwBl2008, 168, 170,  Saenger, Kommentar zur ZPO, § 321a, Rn. 4, u. a.). Da das Gericht bereits in seinem Urteil vom 13.01.2026 auf die vorgetragenen Inhalte und Argumente der Anfechtungsklage (I) und der Verpflichtungsklage (II) des Klägers in seiner Urteilsgründung überhaupt nicht eingegangen ist, hat das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör bereits dort in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Diese Vorgehensweise wird auch mit Bezug auf den zurückgewiesenen Antrag des Kläger vom 11.02.2026 als fehlende Anhörung gerügt, da die ganze Urteilsbegründung durch die fehlende Berücksichtigung der eigentlichen Klagepunkte irreführend wirkt. Diese fehlende Berücksichtigung kommt damit einer fehlenden Anhörung gleich, da die eigentlich nicht bestehende Urteilsbegründung zu Unklarheiten führt. Hinzu kommen zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen in der Begründung, die den Kläger dazu nötigen auf Sachverhalte in einem Berufungsantrag eingehen zu müssen, die er gar nicht vorgetragen und bemängelt hat.   

Ebenso geht das Gericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 2026 nicht auf die vorgetragenen Inhalte und Argumente des Klägers in seinem Antrag auf Tatsachenberichtigung und Erlass eines Ergänzungsurteils vom 11.02.2026 ein. Das Gericht hatte diesen Antrag lediglich mit der nicht weiter dargelegt Begründung zurückgewiesen, dass es für das Gericht nicht ersichtlich sei, dass der Kläger dargelegt hätte, dass der Tatbestand des Urteils offenbare Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalten würde. Zudem wird in dem Beschluss ins Blaue hinein, d. h. ohne Substanziierung, behauptet, dass es dem Kläger lediglich um die Richtigstellung einer von ihm für falsch gehaltenen Entscheidung gehen würde. Beides ist natürlich unzutreffend, weshalb der Kläger im einzelnen noch einmal auf die in seinem Antrag vom 11.02.2026 dargelegten Punkte eingeht:

I.
In seiner Beanstandung der Tatsachendarstellung in den Entscheidungsgründen zur Anfechtungsklage (S. 5-11) hatte der Kläger beanstandet, dass der Kläger in seiner Klage nie behauptet hat, dass die angefochtene Bescheide formell unrichtig seien, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Unternehmen zu betrachten seien, der WDR mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte erlassen könne und die materielle Rechtsgrundlage des RBStV zu beanstanden sei. Dem Gericht obliegt es damit, darzulegen, wo der Kläger dies angeblich behauptet haben soll, oder diese falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Urteil zu entfernen.

Vielmehr hatte der Kläger in seiner Klageschrift (Punkt 2.1.) und auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 darum gebeten, die Unklarheiten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der WDR als Anstalt des öffentlichen Rechtes keine Beiträge erheben darf, wenn er nicht als Vereinigung betrachte werden darf. Denn nach lexikalischen Rechtsverständnis kann eine Anstalt des öffentlichen Rechts dann nur Nutzungsgebühren und keine Mitgliedsbeiträge erheben.

Der Kläger ist in seinem Antrag vom 11.02.2026 in zusammenfassender Weise noch einmal sehr ausführlich auf diese Problematik (S. 2-6) eingegangen, da das Gericht durch die nicht substanziierte und unbegründet Bestreitung des Vereinigungscharakters des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem anderen Verfahren selbst für diese Verwirrung gesorgt hat. Es obliegt dem Gericht damit sehr wohl die Pflicht, die offenbaren Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in seinen beiden sich widersprechenden Urteilen zu beseitigen und eine klare Rechtsauffassung zu begründen, damit in einem Klagezulassungsantrag vor dem Oberverwaltungsgericht wenigstens auf diese Rechtsauffassung eingegangen werden kann.

II.
In seiner Beanstandung der Tatsachendarstellung in den Entscheidungsgründen zur Verpflichtungsklage (S. 11-14) hatte der Kläger in seinem Antrag auf Tatsachenberichtigung beanstandet, dass er in seiner Klage nie behauptet hat, dass er die Zahlung des Rundfunkbeitrages aus Gewissensgründen und religiösen Gründen ablehnen würde. Das Gericht hatte diese falsche Tatsachenbehauptung auf Seite 11 seines Urteils vom 13.01.2026 aufgestellt. Dem Gericht obliegt es damit, darzulegen, wo der Kläger dies angeblich behauptet haben soll, oder diese falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Urteil zu entfernen.

Selbst einer möglicherweise überforderten Einzelrichterin sollte es einleuchten, dass es zwei verschiedene Sachverhalte sind, ob man die Zahlung des Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen und religiösen Gründen ablehnt oder ob man die Zahlung des Rundfunkbeitrages ablehnt, weil man sich durch das medienorientierte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Weltanschauung aufdrängen lassen will, die nicht seine eigen sind und sogar grundsätzlich abgelehnt werden. Auf die Problematik des religionsähnlichen Kultes der Medienvertreter ist der Kläger bereits sehr ausführlich unter Punkt 2.1. seiner Klageschriften eingegangen.

Die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zitierte Rechtsprechung zur Ablehnung der Zahlung des Rundfunkbeitrages aus Gewissensgründen und religiösen Gründen ist dem Kläger natürlich bekannt, weshalb er schon jetzt feststellen kann, dass diese Urteile nichts mit seinem Anliegen zu tun haben, eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags unter der Voraussetzung zu erwirken, dass er den Beitrag alternativ an karitative Organisationen spendet. Darauf ist der Kläger in seinem Antrag vom 11.02.2026 noch einmal sehr ausführlich (S. 6-10) eingegangen.

III.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das Gericht keine Begründung in seinem Urteil zur zurückgewiesenen Verpflichtungsklage (II) zum Befreiungsantrag des Klägers vorgetragen hat, auf die ein rechtlicher Vertreter des Kläger in einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Bezug nehmen könnte.

In den Entscheidungsgründen zur zurückgewiesenen Anfechtungsklage wird lediglich in der folgenden Sequenz auf die umfangreiche Klagebegründung des Klägers in den Anfechtungsklagen des Klägers vom 22.01.2022 und vom 24.10.2023 eingegangen:
ZitatZu dem seitens des Klägers gerügten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar keine  expliziten Ausführungen gemacht, es ist auch schon nicht im Ansatz ersichtlich, dass insoweit der Schutzbereich der Grundrechte eröffnet ist (vgl. Seite 10).   
Da diese Rechtsauffassung der Gerichtes nicht begründet wird, wird auch hier um Aufklärung gebeten, wie ein rechtlicher Vertreter des Kläger in einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht auf eine derartige Zurückweisung Bezug nehmen soll. Entgegen der Darstellung des Gerichtes hat der Kläger in seiner Klagebegründung unter den Punkten 2.1. und 2.2. zum Vorliegen  der Grundrechtsverletzungen aus Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 GG sich sehr ausführlich geäußert, weshalb dieser Schutzbereich der Grundrechte eröffnet ist. Die zitierte Sequenz enthält damit Unrichtigkeiten und Unklarheiten, die seitens des Gerichtes beseitigt werden müssen. 

Denn unter Bezugnahme auf die Erörterungen des Klägers hätte das Gericht in seiner Urteilsbegründung darlegen müssen, weshalb es die Rechtsauffassung vertritt, dass der Schutzbereich der aus der Sicht des Klägers verletzten Grundrechte nicht eröffnet sei. Aus der ganzen Urteilsbegründung des Gerichtes ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich das Gericht stützt, um zur Rechtsauffassung zu kommen, dass die Verletzung dieses Schutzbereiches der Grundrechte nicht eröffnet sei. Die zitierte Behauptung wird offensichtlich seitens des Gerichtes nur einfach in Blaue geäußert, um sich mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen.

Es kann vom Kläger verfahrenstechnisch nicht erwartet werden, dass er einen Rechtsvertreter beauftragen soll, der seine sehr ausführlichen Erörterungen auf Gutachter-Niveau in einem Berufungsverfahren noch einmal vortragen müsste, weil die erste Instanz keine Rechtsauffassung zu den dargelegten Klagepunkten abgegeben hat. In diesem Zusammenhang hält der Kläger es auch für höchst unredlich, dass das Gericht stattdessen versucht, den Kläger dazu zu nötigen, auf Sachverhalte eingehen zu müssen, die er gar nicht beanstandet hat und von denen der Kläger als Experte zum Rundfunkbeitragsrecht natürlich weiß, dass es zu diesen Sachverhalten eine bereits feststehende Rechtsprechung gibt.     

Aus den genannte Gründen ist der Anhörungsrüge des Klägers stattzugeben.

Da der Kläger keinen direkten Zugang zur elektronisch geführten Akte hat, wird darum gebeten, dem Kläger eine Abschrift der Entscheidung zur Anhörungsrüge per förmliche Zustellung zuzusenden.

Anlagen: keine

Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044