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Autor Thema: Wiss.Dienst BT: Auskunftspflicht örR nach dem Informationsfreiheitsgesetz  (Gelesen 320 mal)

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Wissenschaftliche Dienste - Deutscher Bundestag
21.10.2022

Kurzinformation
Auskunftspflicht öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nach dem Informationsfreiheitsgesetz


Zitat
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG-Bund) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist dabei zu differenzieren.

Vom Anwendungsbereich des IFG-Bund wird nur die Deutsche Welle erfasst, die als gemeinnützige Anstalt des Öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk rechtsfähig ist und das Recht der Selbstverwaltung hat (§ 1 Abs. 1 und 2 DWG).1 Das ZDF und das Deutschlandradio sind hingegen Mehr-Länder-Anstalten, die jedoch in ihrem jeweiligen Sitzland den Regelungen des jeweiligen Landes-IFG unterworfen sein können.2

Für die Landesrundfunkanstalten gilt, soweit vorhanden, ebenfalls das jeweilige Landes-IFG.3 Die ARD als solche stellt eine bloße Arbeitsgemeinschaft der Landesrimdfunkanstalten dar und ist nach keinem IFG informationspflichtig; eine Auskunftspflicht der ARD kann sich lediglich über eine Landesrundfunkanstalt nach dem jeweiligen Landes-IFG ergeben, falls ein solches existiert und darin für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Bereichsausnahme enthalten ist.4

Nach § 5 Abs. 1 IFG-Bund darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Absatz 2 bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienstoder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufsoder Amtsgeheimnis unterliegen, nicht überwiegt.

Informationen über die Höhe des Gehalts stellen personenbezogene Daten dar5, die als Teil der Personalakte auch in Zusammenhang mit dem Dienstoder Amtsverhältnis der betroffenen Person stehen.0 Damit liegt ein absoluter Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 2 IFG-Bund vor, sodass der Informationszugang ausgeschlossen ist.7

Eine Herausgabe dieser Informationen ist allenfalls mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG-Bund zulässig.
Im Übrigen wird auf den Sachstand WD 10 3000 011/21 „Vergütung von Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ verwiesen, der die öffentlich verfügbaren Informationen darstellt.8

1 Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 IFG Rn. 169.
2 Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 IFG Rn. 100.
3 Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 IFG Rn. 94.
4 Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 IFG Rn. 100.
5 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2015 - OVG 12 N 44.13, BeckRS 2015, 43116.
6 Vgl. Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 5 IFG Rn. 71.
7 Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 5 IFG Rn. 82.
8 WD 10 - 3000 - 011/21, Vergütung von Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/855864/9de6ae494fl0ccc576ec657d503ba421/WD-10-011-21- pdf-data.pdf. zuletzt abgerufen am 21.10.2022.


WD 3 - 3000 - 142/22 (21.10.2022) © 2022 Deutscher Bundestag
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https://www.bundestag.de/resource/blob/921858/c3919fc07d20075846903ee3764f3c91/WD-3-142-22-pdf-data.pdf


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