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Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?

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Bienchen:
Hallo liebes Forum,

mal einige Fragen in die Runde.

Eine fiktive Person A hat wegen zu erpressender Rundfunkbeiträge eine letztmalige Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde (Saarland) inkl. Fristsetzung erhalten (es geht um weniger als 300 Euro). Erfahrungsgemäß erfolgt bei dieser Vollstreckungsbehörde als nächster Schritt die Kontopfändung.

Für einen Teil der Beiträge, die die Rundfunkanstalt ihr jetzt abpressen will, ist jedoch noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Sie hatte gegen einen Festsetzungsbescheid vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Trotzdem lässt die Rundfunkanstalt auch diese Beiträge jetzt bereits vollstrecken. Das ist doch wohl gesetzeswidrig, oder?

- Besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung in der jetzigen Form abzuwehren? Wenn ja: wie bitte? Und bei welcher Stelle? Direkt der der Vollstreckungsbehörde? Könnte man gegen die vorgehen, wenn die die Vollstreckung weiterverfolgt, wenn sie Kenntnis von dem fehlenden Widerspruchsbescheid erhält?

Die Rundfunkanstalten sind ja als skrupellos und raffgierig verrufen. Sicher wäre denen zuzutrauen, dass sie lügen und behaupten, sie hätten den Widerspruchsbescheid geschickt (die schicken die Widerspruchsbescheide hier grundsätzlich als einfache Post, ohne Zustellnachweise).

- Darüber hinaus bzw. alternativ:
Wie könnte Person A der Vollstreckungsbehörde und der Rundfunkanstalt möglichst viel Arbeit machen, verzögern, richtig Sand ins Getriebe streuen?
Würde das mit irgendwelchen Teilzahlungen funktionieren, jetzt im Vollstreckungsverfahren?

Über gute Tips würden sich fiktive Person A sehr freuen  ::)

LG
Bienchen  :-*

Bürger:
Welchen Wortlaut hat die Ankündigung/ Aufforderung?
Bitte vollständig anonymisierte/s Abbild/er hier einstellen - siehe dazu u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0

Mehrfachdiskussionen sind im Forum jedoch aus Gründen der Übersicht und zielgerichteten Diskussion prinzipiell erst einmal nicht vorgesehen.

Bitte daher zunächst auch erst noch die Forum-Suche bemühen mit dem Suchbegriff (incl. Anführungszeichen)
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"
und mit/ ohne Filter "Nur Betreff der Themen"...

...denn das liefert bereits einige vorhandene Diskussionen zum gleichen Thema, wie u.a. auch
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
was u.a. schon deshalb interessant sein könnte, weil sich ARD-ZDF-GEZ ja grundsätzlich darauf berufen, dass die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten, was diesseits aber vehement bestritten wird - siehe dazu u.a. auch unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0

Nur so viel als fiktive Einschätzung vorab:

Die örtliche Vollstreckungsstelle könnte bzw. sollte wohl unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass "gegen die Forderungen noch Rechtsmittel anhängig" sind, welche "aufschiebende Wirkung haben" - oder so ähnlich.

Die Rundfunkanstalt könnte allerdings - wie auch in vergleichbaren Fällen geschehen - dann plötzlich ganz schnell einen Widerspruchsbescheid erlassen, um dieses "Manko" (vermeintlich) erst einmal aus dem Weg zu räumen. Person A wird sich also wohl oder übel auf mögliche Taktiererei einstellen müssen und nicht davon ausgehen können, dass ihr Einwand noch anhängiger Rechtsmittel wirklich durchdringt.
Aber es gab auch schon (nicht wenige) Fälle, in welchen bei diesem Einwand die Rundfunkanstalt plötzlich erst einmal klein beigegeben und die Vollstreckung zunächst eingestellt hat. Nach dem Widerspruchsbescheid müsste Person A natürlich überlegen, ob sie dann auch (wieder?) Klage erheben "möchte" bzw. wird...

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


PS: Den Zugang eines formlos mit einfacher Briefpost versendeten, mglw. irrtümlich als "Mahnung" und/oder "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" verstandenen Schreibens direkt von ARD-ZDF-GEZ haben verschiedene fiktive Personen A-Z tunlichst vermieden, direkt oder auch nur indirekt durch irgendeine Bezugnahme zu bestätigen. Eine fehlende Mahnung ist i.d.R. eine fehlende Vollstreckungsvoraussetzung - siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

Bienchen:
Vielen Dank für die Antwort.  :)

Ergänzend möchte Person A dem fiktiven Sachverhalt noch folgende Informationen hinzufügen:

- Der relevante Wortlaut des als "Letzte Zahlungsaufforderung" deklarierten Schreibens der Vollstreckungsbehörde lautet:

"Die Vollstreckungsbehörde wurde ersucht, die aufgelisteten Forderungen (beigefügte Forderungsaufstellung) zwangsweise einzuziehen. Sie haben letztmalig Gelegenheit, den fälligen Betrag i. H. v. xxx,xx Euro innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Sollten Sie der Forderung nicht nachkommen, werden sofort Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet."

Und dann wird der ganze Rattenschwanz an mögl. Vollstreckungsmaßnahmen im Fettdruck zitiert: Wohnungseinbruch, Diebstahl des Kontoguthabens und des Fahrzeugs, Haftbefehl zwecks Vermögensauskunft, Erzwingungshaft.

- neben den sog. Hauptforderungen werden dabei auch Säumniszuschläge und Mahngebühren erpresst. Person A kann sich jedoch nicht erinnern, jemals eine Mahnung erhalten zu haben, erst recht keine Mahnung mit Zustellnachweis (gelber Umschlag o. ä.).

Durch den Widerspruch von Person A gegen den betreffenden, als einfacher Brief zugestellten (also ebenfalls ohne Zustellnachweis) Festsetzungsbescheid bestätigt Person A jedoch implizit, dass sie von der vorgeblichen Hauptforderung und von den vorgeblichen Säumniszuschlägen Kenntnis erhalten hat.

Erfahrungsgemäß wird die Rundfunkanstalt jedoch auch ohne irgendwelche Nachweise vom Gericht vollständig Recht bekommen. Denn Person A hatte vor langer Zeit einmal gegen die Anstalt beim Verwaltungsgericht geklagt, u. a. mit dem Argument, dass keine Festsetzungsbescheide und Bettelbriefe bei Person A angekommen sind. Zwar konnte die Rundfunkanstalt daraufhin dem Gericht keine Zustellnachweise vorlegen. Die Rundfunkanstalt hat jedoch ersatzweise dem Gericht einfach 1 DIN-A4-Blatt präsentiert, auf das sie sich draufgeschrieben hatte:

"Schreiben XY versendet am XY an Person A"

"Festzungsbescheid XZ versendet am XZ an Person A"

usw. usf.

Das hat dem Gericht völlig ausgereicht. Das Gericht hat dann festgestellt, dass die Klage von Person A abgewiesen wird, da aufgrund des von der Rundfunkanstalt vorgelegten DIN A4-Blattes eindeutig belegt wäre, dass Person A alle betreffenden Schreiben erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall ist derselbe Ablauf zu befürchten.

- Person A hat sich die aktuelle "Letzte Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde und die vorangegangene "Letzte Zahlungsaufforderung" derselben Vollstreckungsbehörde (dabei handelt es sich um einen bereits abgeschlossenen Fall mit erfolgreicher Erpressung durch Kontopfändung) nochmal detailliert angeschaut.
Dabei hat Person A eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die Person A als Betrugsversuch wertet und als zusätzliches Vollstreckungshindernis. (entweder der Rundfunkanstalt oder der Vollstreckungsbehörde, falls das Forum derselben oder anderer Meinung ist, bitte mal schreiben).
Die Unregelmäßigkeit zeigt sich wie folgt:

In der vorangegangenen "Letzten Zahlungsaufforderung" (mit erfolgreicher anschließender Kontopfändung) war u. a. die fiktive Forderung aufgelistet:

"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019       52,50 Euro" (also noch vor der gierigen Erhöhung der Zwangsbeiträge)
  laut Bescheid vom 10.7.2019"

"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019      8 Euro" (also Säumniszuschläge)

Hier hat die Rundfunkanstalt also bereits das Maximum ihres Erpressungspotenzials ausgeschöpft, nach Wissen von Person A war das damals der zulässige Höchstbetrag, den der Rundfunk für 3 Monate von Freiheitskämpfenden erpressen konnte. Und durch die erfolgreiche Kontopfändung damals hatte der Rundfunk für diesen Zeitraum auch diesen Höchstbetrag erfolgreich erpresst.

In der aktuellen "Letzten Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde will die Rundfunkanstalt für denselben o. g. Zeitraum (April 2019 bis Juni 2019) nun jedoch nochmal und weiteres Geld von Person A erpressen. In der aktuellen Auflistung der Vollstreckungsbehörde steht nämlich geschrieben:

"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019       14,80 Euro"
  laut Bescheid vom 10.7.2019"

"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019      8 Euro"
 laut Bescheid vom 10.7.2019"

Demnach will der Rundfunk für denselben Zeitraum neben den damals bereits erfolgreich erpressten 52,50 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 60,50 Euro nunmehr nochmals 14,80 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 22,80 Euro von Person A erpressen.

Person A hält das für rechtswidrig und für einen Betrugsversuch (des Rundfunks und/oder der Vollstreckungsbehörde) und kann sich zudem nicht erklären, wie eine (zusätzliche) Hauptforderung von 14,80 Euro zustande kommen kann und eine doppelte Forderung an Säumniszuschlägen.

Person A würde sich sehr freuen über die Einschätzung des Forums.  :)

NichtzahlerKa:
In so einem fiktiven Fall müsste man es der Vollstreckungsstelle anzeigen: "Der vorgebliche Bescheid vom 10.7.2019, wurde schon einmal vollstreckt. Bitte schicken Sie mir die Urkunde/den Verwaltungsakt, nach der dieser Bescheid nun noch einmal vollstreckt werden soll, auf der erkennbar ist, wer die Verantwortung für diesen Fehler übernimmt. Falls sich herausstellt, dass solche Fehler "zufällig" immer in dieselbe Richtung gehen, ist von einem systemischen Betrugsversuch auszugehen, den Sie anzeigen müssen."

querkopf:
Ich füge hier mal einen Schriftsatz ein, der in einem konkreten Fall in NRW im Mai diesen Jahres an eine Stadtkasse (= Vollstreckungsbehörde) gesendet wurde, nachdem eine betroffene Person von dort eine Vollstreckungsankündigung erhalten hatte. Nach diesem Schriftsatz erfolgte weder die angekündigte Vollstreckung noch sonst eine Reaktion der Stadtkasse.

Der Text muß bei Verwendung an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angepaßt werden. Dies betrifft insbesondere den Abschnitt über die mitvollstreckten Vollstreckungskosten. Es wurden alle Beträge und Datumsangaben durch 00,00 bzw. 00.00.0000 ersetzt, alle Namen durch xxx. Der Name der LRA (hier der WDR) muß durch den Namen der vollstreckenden LRA ersetzt werden. Es wird im Text darauf hingewiesen, daß ein Festsetzungsbescheid als Anlage (Vorder- und Rückseite!) beigefügt ist. Dies ist insoweit wichtig, als die Vollstreckungsbehörde damit erst Kenntnis des konkreten Festsetzungsbescheids erhält und daran selbst feststellen kann, daß kein Leistungsbescheid vorliegt

Obwohl hier ausdrücklich auf das Landesrecht in NRW Bezug genommen wird, dürften viele Bestandteile des Schriftsatzes auch für Fälle in anderen Bundesländern anwendbar sein, wenn die landesspezifischen Verweise (u. a. auch auf Dokumente des Landesparlaments) auf die Gegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes angepaßt werden. Hierzu ist sicher einige Recherchearbeit, u. a. auch in den jeweiligen Parlamentsdatenbanken, erforderlich.

Im konkreten Fall (Saarland) findet sich der Verweis auf den Leistungsbescheid als vollstreckbare Forderung in § 29 Abs. 1 SVwVG, als Vollstreckungsvoraussetzung wird der Leistungsbescheid in § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG gefordert (diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 6 VwVG NRW). Eine Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG) konnte ich für das Saarland nicht finden, so daß man die konkreten Bezüge zu dieser Vorschrift eventuell entfernen muß, ohne jedoch die inhaltliche Aussage der entsprechenden Textstellen zu ändern.


--- Zitat ---Ich bitte um den Nachweis der Leistungsbescheide, die der Vollstreckung zugrundeliegen sollen.

Ich weise darauf hin, daß nach Nr. 6.1.1 VV VwVG NRW die Vollstreckungsbehörde gehalten ist, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn, wie im hier vorliegenden Fall, die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist. Die Vollstreckungsbehörde darf sich nicht auf die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung durch den WDR verlassen, die Vollstreckungsbehörde trifft die materielle Beweislast (vgl. VG Hannover, Urteil vom 29.03.2004, 6 A 844/02).

Es ist aufgrund der Angaben in einer vom WDR an xxx übermittelten „Kontoaufstellung“ v. 00.00.0000 zu besorgen, daß die Forderungssumme auch die Position „Vollstreckungskosten“ in Höhe von 00,00 EURO beinhaltet. Eine unmittelbare Vollstreckung dieser Position ist jedoch schon allein deshalb unzulässig, weil der WDR hierüber keinen vollstreckbaren Titel besitzt.

Mangels gesetzlicher Grundlage ist der WDR auch nicht befugt, diese Forderungsposition durch Verwaltungsakt festzusetzen. Dies ist dem WDR nach dem RBStV allenfalls nur für Rundfunkbeiträge gestattet. Sofern der WDR (vergeblich) aufgewendete Vollstreckungskosten ersetzt haben möchte, muß er dies im Wege der Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und sich einen vollstreckbaren Titel erstreiten. Erst dann kann der so erstrittene Titel Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung werden.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß der Vollstreckung durch die Stadtkasse xxx keine Leistungsbescheide zugrundeliegen.

In Nr. 6.1.2 VV VwVG NRW ist bestimmt, daß die Zahlungsaufforderung ebenso wie der Leistungsbescheid den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW genügen und inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß. Dies wird in Nr. 6.1.2.1 VV VwVG NRW dahingehend präzisiert, daß der Leistungsbescheid die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten muß, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen genügen die Festsetzungsbescheide des WDR nicht einmal ansatzweise. Es findet sich weder in dem Text des Bescheides selbst noch in der Rechtsbehelfsbelehrung noch in den restlichen auf der Rückseite abgedruckten Informationen noch nicht einmal die Angabe eines Bankkontos, auf das der festgesetzte Betrag einzuzahlen wäre.

Zum Nachweis füge ich einen an xxx gerichteten Festsetzungsbescheid des WDR bei.

Bereits mit Urteil v. 26.04.1968, Az.: VI C 113.67 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß eine Behörde, die ihre Aufforderung als Regelungsbescheid verstanden wissen will, dies für den Betroffenen unmißverständlich klarstellen muß. Jedenfalls dürfe unter dem an sich begrüßenswerten und förderungswürdigen Bestreben einer Behörde, sich höflicher Formen zu bedienen, die Klarheit nicht leiden, wenn sie durch Verwaltungsakt eine verbindliche Zahlungsregelung zu treffen beabsichtige. (Rn. 11).

Das BVerwG hat darüber hinaus entschieden, daß der Wille einer potentiell verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, wenn es dort (ohne Rechtsmittelbelehrung) heißt, der Adressat sei nunmehr "gehalten, den Erstattungsanspruch des Freistaates ... hiermit geltend zu machen", und er "bitte, den Betrag einzuzahlen".

Damit ist durch die Rechtsprechung des BVerwG unmißverständlich klargestellt, daß die vom WDR verwendete Formulierung in den der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheiden

--- Zitat ---Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
--- Ende Zitat ---
den vom BVerwG gestellten Anforderungen nicht im mindesten genügt und folglich nicht als Leistungsbescheid anzusehen ist.

Das BVerwG hat mit Urteil v. 03.06.1983, Az.: 8 C 43/81, den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Leistungsgebot eine Zahlungsaufforderung ist, die "Anweisung" gibt, "wo, wann und wie die" Abgabe "zu entrichten ist" und auf den BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1975 - VIII B.14/74 - BStBl. 1976 II S. 258 [259] verwiesen.

Das Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, der den Vollstreckungsschuldner, Gegenstand und Grund der Leistung sowie Angaben darüber enthalten muß, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 254 Rn. 5).

Mit Beschluß des 4. Senats vom 11. Februar 2016, Az.: 4 B 1.16, hat das BVerwG festgestellt, daß es sich bei der Beitragsfestsetzung und der Zahlungsaufforderung (dem Leistungsgebot) um jeweils selbständige Verwaltungsakte handelt, auch wenn diese zu einem Schriftstück zusammengefaßt sind.

Das BVerwG führt weiter aus:

--- Zitat ---Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 13) und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Dementsprechend erstreckt sich die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Beitrag nach Art und Höhe (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 18) und diejenige des Leistungsgebots auf die Pflicht zur Beitragszahlung.
--- Ende Zitat ---
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Urteil v. 27.01.2009, Az. 2 LB 43/08, klargestellt:

--- Zitat ---Die Festsetzung realisiert den abstrakten Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis und bildet die Grundlage für dessen Verwirklichung, notfalls im Wege der Vollstreckung (Thiem/Böttcher, Rdnr. 191 zu § 11 KAG). Das Leistungsgebot bzw. der Leistungsbescheid (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG) ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung (§ 254 Abs. 1 AO). Sein Regelungsgehalt erschöpft sich daher in dem "Befehl", eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu der der Schuldner jedoch nicht auf Grund des Leistungsgebots, sondern auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist. Vollstreckt wird nicht das Leistungsgebot, sondern der Verwaltungsakt, der die Leistungsverpflichtung begründet oder feststellt. Die Bedeutung des Leistungsgebots liegt - außer in der Zahlungsaufforderung - ausschließlich darin, daß es Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; vgl. hierzu Kühn/Hofmann, Anm. 1 zu § 254 AO).
--- Ende Zitat ---
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß [...] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt nnn € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß auch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [VG Gera, Beschluß v. 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Der Leistungsbescheid ist mehr als eine bloße Zahlungsaufforderung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muß er eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet und im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muß insbesondere eine verbindliche Zahlungsregelung enthalten; der – exakt bezeichnete – Schuldner muß ausdrücklich und unmißverständlich aufgefordert werden, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau festgelegte Leistung bei einer bestimmten Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen ist in den Festsetzungsbescheiden des WDR nicht einmal ansatzweise Genüge getan.

Daß die Bescheide des WDR eben gerade keine Leistungsgebote enthalten — und damit, entgegen der Behauptung des WDR, keine vollstreckbaren Titel sein können — ist auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der Bescheide ersichtlich. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Festsetzungsbescheid. Da es sich bei dem Leistungsgebot um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt handelt, der mit einem eigenständigen Rechtsbehelf und unabhängig von der Festsetzung angreifbar ist, müßte die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Fall, in dem auch ein Leistungsgebot vorliegen würde, auf die gesonderte Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit dem Widerspruch anzugreifen, ausdrücklich hinweisen.

Daß dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer Beweis für die Tatsache, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge kein Leistungsgebot enthält und damit nicht die zwingenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt.

Es ist offenbar, daß es sich bei der Mitteilung des WDR

--- Zitat ---Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
--- Ende Zitat ---
auch nach dem Willen des WDR nur um eine Information und nicht um ein Leistungsgebot handelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der hier genannte Betrag von dem festgesetzten Betrag deutlich nach oben abweicht, weil der WDR hier ausweislich des Satzes

--- Zitat ---Einschließlich des Monats ... besteht ein offener Gesamtbetrag von ... EUR.
--- Ende Zitat ---
auch Rundfunkbeiträge einbezieht, die er (noch) nicht festgesetzt hat. Gegenstand eines Leistungsgebots können aber nur die durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderungen sein, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß der WDR hier weder ein Leistungsgebot ausgesprochen noch die Anordnung einer Zahlungspflicht beabsichtigt hat.

Darüber hinaus hat der WDR in dem Festsetzungsbescheid durch die Worte „Wichtiger Hinweis:“ auch deutlich kenntlich gemacht, daß es sich bei der Mitteilung über die Höhe des Rückstands und die sich daran unmittelbar anschließenden oben zitierten Ausführungen nicht um einen Leistungsgebot handeln soll.

Dies wird in dem beigefügten Festsetzungsbescheid v. 00.00.0000 besonders deutlich, weil hier dem festgesetzten Betrag in Höhe von 00,00 Euro in dem Zahlungshinweis ein Betrag von 000,00 Euro gegenübersteht.

Dieser Betrag enthält den Ausführungen des WDR zufolge neben noch nicht festgesetzten Beträgen auch mit früheren Bescheiden festgesetzten Beträge.

Wollte man in einem Festsetzungsbescheid des WDR auch ein Leistungsgebot sehen, so dürfte der WDR Beträge aus früheren Festsetzungsbescheiden nicht in den Zahlungshinweis einbeziehen. Das Leistungsgebot ist nämlich rechtlich der Erhebung der Klage gleichgestellt und ist nach Erlangung der Unanfechtbarkeit vollstreckbarer Titel. Der Titulierung derselben Forderung durch mehrere Leistungsbescheide steht § 173 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 entgegen.

Damit ist erwiesen, daß die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot enthalten. Somit fehlt es an der Vollstreckbarkeit der Forderung. Die dennoch vom WDR gegenüber der Vollstreckungsbehörde abgegebene Zusicherung der Vollstreckbarkeit erfolgt zweifelsfrei wider besseres Wissen des WDR. Sie ist bereits von Anfang an, also schon bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchens durch den WDR, wahrheitswidrig und unzulässig.

Der Gesetzgeber hat bezüglich der Notwendigkeit des Leistungsbescheids als zwingende Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung keine Ausnahmeregelung für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen geschaffen. Weder das VwVG NRW noch die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) oder die Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW) kennen eine Ausnahme von dem Erfordernis des Leistungsbescheids als zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung auch von Rundfunkbeiträgen.

Schon in dem Entwurf zur Reichsabgabenordnung war in § 299 bestimmt:

--- Zitat ---Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mindestens eine Woche verstrichen ist.
(Verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung. Aktenstück Nr. 1628., Verhandlungen des Reichstags, Bd. 340, 1919/20, Berlin 1920, Bay. Staatsbibliothek)
--- Ende Zitat ---
In der Fassung der Reichsabgabenordnung v. 1931 findet sich diese Bestimmung inhaltlich unverändert in § 326 Abs. 4.
Im Entwurf des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes v. 29.12.1952 (BT-Drucks. 1/3981) lautet § 3 Abs. 2:

--- Zitat ---(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
--- Ende Zitat ---
In dem Entwurf des „Ersten Gesetzes zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung“ v. 10.03.1955 hat die damalige Regierung des Landes NRW unter dem Ministerpräsidenten Arnold in § 35 bestimmt, daß die Vollstreckung von Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung zu erfolgen hat. Auch hier hat der Gesetzgeber durch diese Verweisung bestimmt, daß die Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mindestens eine Woche verstrichen ist. (LT-Drucks. 3/109).

Der Landesgesetzgeber hat also eindeutig den Leistungsbescheid zur verpflichtenden Voraussetzung auch von Forderungen der Anstalten des öffentlichen Rechts gemacht.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden die im Entwurf zum Ersten Vereinfachungsgesetz vorgelegten Bestimmungen in den Entwurf dreier Einzelgesetze aufgetrennt, darunter das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Bereits in diesem Gesetzentwurf (LT-Drucks. 3/480 v. 01.03.1957) sind die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung identisch mit denen der aktuellen Fassung des Gesetzes. Dieses erste Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurde vom Landtag in der 64. Sitzung der 3. Wahlperiode am 16.06.1957 mehrheitlich verabschiedet.

Durch die dargestellte Historie des VwVG NRW wird deutlich, daß es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist, daß die Verwaltungsvollstreckung nicht beginnen darf, wenn dem Schuldner kein Leistungsbescheid zugegangen ist. Es ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern der erklärte Wille des Gesetzgebers, daß es für keine Forderungsart, also auch nicht für rückständige Rundfunkbeiträge, eine Ausnahme davon gibt. Denn eine solche Ausnahme müßte ausdrücklich im VwVG oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen genannt sein.

Damit gibt es für die bekannte Rechtsauffassung der Gerichte und der Vollstreckungsbehörden, im Rundfunkbeitragsrecht bedürfe es für die Vollstreckung keiner Leistungsbescheide, weil sich die Beitragspflicht des Klägers aus dem Gesetz ergeben würde, keinerlei gesetzliche Grundlage. Weder das VwVG NRW noch die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) oder die Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW) kennen eine Ausnahme von der in § 6 VwVG NRW bestimmten zwingenden Voraussetzung des Leistungsbescheids. Nur der Leistungsbescheid steht dem vollstreckbaren Urteil im Zivilrecht gleich und nur dem Leistungsbescheid kommt die Funktion eines vollstreckbaren Titels zu.

Gerichte und Behörden, und damit auch die Stadtkasse xxx, dürfen nicht ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12 f.>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Gerichte und Behörden dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 f. Rn. 75>; 134, 204 <238 Rn. 115>).

Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 <209>, 133, 168 <205 Rn. 66>). So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebene Bindung der Gerichte und der Behörden an das „Gesetz“, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind. (vgl. BVerfG, Beschluß v. 06.06.2018, 1 BvR 1375/14).

Die Stadtkasse xxx ist an diese vom BVerfG aufgestellten Grundsätze gebunden, sie darf hiervon nicht abweichen. § 31 BVerfGG bindet alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes — und damit auch die Stadtkasse xxx — generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377 [391 f.]; 20, 56 [87]; 24, 289 [297], BVerfGE 40, 88 : BVerfG, 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 – ).

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen habe ich sie aufzufordern, vor Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, daß die in § 6 VwVG NRW bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und rechtskräftige Leistungsbescheide über die Forderung ergangen sind. Ebenso haben Sie die Bekanntgabe der Leistungsbescheide nachzuweisen.

Sollte Ihnen der Nachweis, daß die vom Gesetz bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind, nicht möglich sein, ist die Vollstreckung einzustellen und der Vollstreckungsauftrag an den Forderungsgläubiger zurückzugeben.

Einer entsprechenden Mitteilung der Stadtkasse xxx sehe ich zeitnah entgegen.
--- Ende Zitat ---

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