"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hessen
Vollstreckungsankündigung zu 6 Jahre alter Klage, die "statistisch erledigt" sei
hankhug:
@querkopf: Sind diese Argumente bereits von irgendeinem VG kommentiert worden?
querkopf:
Diese Argumente sind derzeit in mehreren Unterlassungsklageverfahren an folgenden Gerichten vorgetragen:
VG Schleswig
VG Köln
VG Düsseldorf
VG Osnabrück
Die Klagen behandeln ausschließlich die Zulässigkeit der Vollstreckung, die Argumente könnten ebensogut gegen die Vollstreckung von Müllgebühren oder anderen Abgaben vorgebracht werden, sind also auf reines Verwaltungs(vollstreckungs)recht bezogen und nehmen keinerlei Bezug auf die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.
Die Klagen sind am VG Köln und am VG Düsseldorf teils seit mehr als einem Jahr anhängig, ohne daß die Gegenseite (kommunale Vollstreckungsbehörde bzw. LRA) zu dem sehr umfangreichen Klagevortrag, der sich auf zahlreiche andere Nachweise der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach dem reinen Verwaltungs(vollstreckungs)recht (die Frage der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag wird mit keinem Wort angeschnitten) erstreckt (Schriftsatzumfang ca. 60 Seiten) hierauf erwidert hätte oder sich das Gericht geäußert hätte. Es hat in keinem der Verfahren bisher eine Übertragung auf den Einzelrichter gegeben. In einem der Verfahren läßt sich die beklagte Kommune durch eine hochkarätige Anwaltskanzlei, die auch schon für den Landtag des betreffenden Bundeslandes in Verfassungsrechtsstreiten tätig war, vertreten. Diese Kanzlei arbeitet mittlerweile seit ca. 6 Monaten an der Klageerwiderung und stellt einen Fristverlängerungsantrag nach dem anderen.
All dies läßt die Annahme zu, daß die Argumente der jeweiligen Klageschrift nicht ganz abwegig sein und möglicherweise sogar ins Schwarze treffen könnten.
hankhug:
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich mit der Thematik offenbar auch dieses Jahr befasst. Auf die Problematik Festsetzungsbescheid ungleich Leistungsbescheid wird dort (natürlich) nicht eingegangen. Es lohnt sich vermutlich, sich zu der dort teilweise abenteuerlich geführten Argumentation eine entsprechende Gegenargumentation zu überlegen.
Wiss. Dienst "Vollstr. v. Rundfunkbeitragsford." (irriger?) Sachstand 02/24
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37903.0
--- Zitat von: ope23 am 20. April 2024, 21:44 ---Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, 09.02.2024, WD 7 - 3000 - 001/24
Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen (PDF, 13 Seiten, ~300kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/994364/f7ab5df9acb5a01c8708b553031d0119/WD-7-001-24-pdf.pdf
--- Ende Zitat ---
hankhug:
--- Zitat von: querkopf am 20. September 2024, 18:49 ---[...]
--- Ende Zitat ---
Nehmen wir einmal an, man käme mit all diesen Argumenten durch, was wäre - neben der kurzfristigen Aufhebung der Vollstreckung und der Beschränkung der Zahlungspflicht auf nach BGB noch nicht verjährte Beiträge - die mittelfristige Folge?
Wenn nicht nach Hessischem VwVfG vollstreckt werden kann, müsste ja nach ZPO und Zivilrecht vollstreckt werden können?
a) (gerichtliche) Mahnung mit Fristsetzung durch die LRA?
b) Einklagen eines Vollstreckungstitels am Zivil-Gericht durch die LRA?
In dem Fall würden aber wahrscheinlich schon die durch den BS verschickten informellen Aufforderungen zur Zahlung ausreichen, um die Fälligkeit und damit den Verzug des Beitrags(nicht)zahlers zu begründen?
hankhug:
Was die Ausnahme des HR vom Hessischen VwVfG betrifft, so würde des Teufels Advokat vermutlich behaupten, dass die Vollstreckungsmaßnahmen ja von den kommunalen Vollstreckungsbehörden vorgenommen werden, für die diese Ausnahme nicht gilt.
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