Nachstehende Entscheidung des EuGH setze ich mal hier hinein, ohne sie separat zu thematisieren; sie passt ja nur zu diesem Thema. Der EuGH äußert sich jedenfalls dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Ausschreibung
nicht verpflichtend ist. Sind diese Voraussetzungen nicht alle zeitgleich erfüllt, ist die Ausschreibung verpflichtend.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
10. September 2009(*)
„Öffentliche Aufträge – Verfahren zur Vergabe – Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle – Vergabe ohne Ausschreibung – Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften gehalten wird, wobei ihre Satzung jedoch die Möglichkeit einer Beteiligung privaten Kapitals vorsieht“
In der Rechtssache C-573/07https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=78184&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=86326936 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Fall eines entgeltlichen Vertrags, der mit einer Einrichtung geschlossen wird, die von der örtlichen öffentlichen Stelle, die der öffentliche Auftraggeber ist, rechtlich verschieden ist, eine Ausschreibung nicht obligatorisch, wenn diese Körperschaft über die Einrichtung eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und die Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft oder die Körperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50).
37 Diese Rechtsprechung ist für die Auslegung sowohl der Richtlinie 2004/18 als auch der Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG als auch der allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 62).
38 Auch wenn bestimmte Verträge nicht in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, haben die öffentlichen Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 60, und Beschluss vom 3. Dezember 2001, Vestergaard, C-59/00, Slg. 2001, I-9505, Randnr. 20).
39 Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge haben die öffentlichen Auftraggeber insbesondere die Art. 43 EG und 49 EG sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die daraus folgende Transparenzpflicht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Parking Brixen, Randnrn. 47 bis 49, und vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnrn. 19 bis 21).
40 Die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie die allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, kommen jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Gebietskörperschaft, die der öffentliche Auftraggeber ist, über die den Zuschlag erhaltende Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und zugleich diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Stelle oder die Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Teckal, Randnr. 50, Parking Brixen, Randnr. 62, und vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 34).
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 43 EG und 49 EG, der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die daraus folgende Transparenzpflicht stehen der freihändigen Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an eine vollständig in öffentlichem Eigentum stehende Aktiengesellschaft nicht entgegen, wenn die öffentliche Körperschaft, die der öffentliche Auftraggeber ist, über diese Gesellschaft eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben, verrichtet.
Vorbehaltlich der Prüfung der Frage durch das vorlegende Gericht, ob die betreffenden Satzungsbestimmungen greifen, ist davon auszugehen, dass die Aktionärskörperschaften mit der Kontrolle, die sie über die genannte Gesellschaft ausüben, eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, wenn folgende Umstände, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, gegeben sind:
– Die Tätigkeit der genannten Gesellschaft ist auf das Gebiet der genannten Körperschaften begrenzt und wird im Wesentlichen für diese ausgeübt, und
– diese Körperschaften nehmen durch die satzungsgemäßen Organe, die aus Vertretern dieser Körperschaften bestehen, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss.
Es wird auf mehrere Artikel des damaligen EG-Vertrages verwiesen, die der RBB, wäre er ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts, in jedem Falle einzuhalten hätte, siehe hierzu insbesondere den Wortlaut im Zitat der Rn. 39.
Nachstehend die aktuelle Fassung des AEUV, des ehemaligen EG-Vertrages.
Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A02016E%2FTXT-20200301&qid=1658583216550Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Artikel 49
(ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Artikel 56
(ex-Artikel 49 EGV)
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;