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Zuständigkeit Zwangsvollstreckung - Rechtsgrundlage für Nichtzuständigkeit?

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ope23:
Ziemlicher Wirrwarr.

Statt diesen 6 Monaten (wo steht das?) wäre eine Untätigkeitsklage das Mittel gewesen, dies übrigens nach drei Monaten nach Bekanntgabe. Untätigkeitsklagen kann man sogar jetzt noch erheben.
 
Die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ist beim VG  (am Standort des Klägers) zu stellen. Nicht beim AG (das ja gerade die Sache los werden will).

Der Gerichtsvollzieher muss eine Forderungsaufstellung vorlegen. Die wird sowieso rechtsfehlerhaft sein. Mahnkosten können nicht (mit)vollstreckt werden, weil sie zuvor noch eigens festgesetzt werden müssen.

Mir sowieso schleierhaft, was für ein Augiasstall das ist. Die LRA schießt jetzt einfach aus allen Rohren und verursacht erhebliche Justizkosten.

NichtzahlerKa:

--- Zitat von: ope23 am 15. Juli 2022, 17:59 ---Mir sowieso schleierhaft, was für ein Augiasstall das ist. Die LRA schießt jetzt einfach aus allen Rohren und verursacht erhebliche Justizkosten.

--- Ende Zitat ---
Genau das war auch das Argument im (nicht drauf eingegangenen) Säumnisurteilantrag. So einen Saustall aufzuräumen ist nicht Sache der Justiz, sondern der (nicht wirklich stattfindenden) Vorverfahren. Stattdessen werden jetzt automatisierte Vollstreckungsersuchen in die Welt geballert.

Es gibt eine Forderungsaufstellung die einer Bank der Ehefrau zugestellt wurde, aber dem Kläger nicht bekannt gegeben wurde. Vögelchen zwitschern, dass darin nur Bescheidnummern/Daten und eine Gesamtsumme (ohne die einzelnen Summanden) stehen. Mutmaßlich "irgendwie automatisiert" vom Beitragsservice aus einem "Beitragskonto" abgeleitet.

NichtzahlerKa:
:o update  :o
OK, die fiktive Posse wird noch verrückter. Mitten ins laufende Verfahren am AG (wo sich der SWR nicht äußert) platzt nun ein ganz sicher vollautomatisierter Widerspruchsbescheid, der ganz offenkundig keinerlei Gehör gewährleistet, zu genau diesem Vollstreckungsverfahren mit Rechtsbehelfsbelehrung ich kann dagegen vor einem anderen VG klagen (nicht das VG wohin das AG das Ding abschieben will). WTF? Geht das überhaupt? Was ist da los? Wie bügelt man das ab nun zwei Verfahren zur selben Sache zu führen, ohne dass der "Widerspruchsbescheid" einfach rechtskräftig wird?

NichtzahlerKa:
Dieser "Widerspruchsbescheid" ist kompletter Dummfug und noch nicht mal rechtskonform überhaupt losgeschickt (es bräuchte einen Widerspruch mit Gründen, die entkräftet werden - daran fehlt es hier). Am AG, wo dasselbe im Vorverfahren verhandelt wird, schweigen der SWR.
Erzeugt so ein klar automatisierter und sinnleerer Widerspruchsbescheid, der sich selbst das Urteil ausstellt, dass sie am AG gern hätten (aber ohne inhaltliche Prüfung) zweifelsfrei keinen Nötigungsstraftatbestand des Intendanten, den man nun vorantreiben könnte?

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